Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2000, Az. II ZR 75/98

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2872

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[X.] DES VOLKESURTEILII ZR 75/98Verkündet am:29. Mai 2000BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des15. Zivilsenats des [X.] vom23. Januar 1998 aufgehoben.Auf die Berufung des [X.] wird der [X.] in Abän-derung des Urteils der [X.] für Handelssachen [X.] [X.] vom 3. März 1997 verurteilt, anden Kläger 678.555,40 DM nebst 4 % Zinsen seit [X.] zu zahlen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der [X.].Von Rechts [X.]:Der Kläger war [X.] der [X.] (künftig: [X.]) undnimmt als Treuhänder der Vergleichsgläubiger den [X.]n aus abgetrete-nem Recht der [X.] gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG auf Erstattung von- 3 -Gewinnausschüttungen in Höhe von zusammen 678.555,40 DM in Anspruch,die dieser im Jahre 1990 erhalten hat.Der [X.] war bis ins [X.] mit einem Anteil von [X.] an der [X.] beteiligt, deren Stammkapital sich damals auf20 Mio. DM belief. Im März 1990 erhielt er aufgrund eines [X.] für das [X.] von der [X.]246.240,-- DM. Weiterhin beschloß die [X.]erversammlung am [X.] 18. Juli 1990 zwei Vorabausschüttungen auf das Geschäftsjahr 1990, diedurch den Gewinnverwendungsbeschluß für das [X.] im März 1991 be-stätigt wurden und aufgrund derer der [X.] von der [X.] und 405.333,33 DM erhielt. Im August 1990 veräußerte der [X.] seinen Geschäftsanteil für 5.694.000,-- DM. Im August 1994 wurde überdas Vermögen der [X.] das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet [X.] Kläger zum [X.] bestellt. Dem lag folgendes Geschehenzugrunde:Geschäftsgegenstand der [X.] war der Ankauf von Forderungen [X.] des Factoring. Größter Kunde der [X.] waren die[X.] und deren Tochtergesellschaften, die weltweit im [X.] tätig waren. Der [X.] zwischen der [X.] und derB.-Gruppe steigerte sich in den Jahren 1985 bis 1993 um das [X.].Im Jahre 1994 stellte sich heraus, daß es sich bei den seit 1983/84 erworbe-nen Forderungen der B.-Gruppe in zunehmendem Maße und zuletzt zum ganzüberwiegenden Teil um nicht existierende, von derB.-Gruppe erfundene "[X.]" handelte, deren Existenz der[X.] mit Hilfe gefälschter Unterlagen vorgetäuscht wurde. Die [X.] 4 -gen blieben lange Zeit verborgen, weil die B.-Gruppe nach den bestehendenVereinbarungen weiterhin den Einzug der Forderungen bei den Schuldnernübernehmen sollte (sog. stilles Factoring) und es ihr somit möglich war, an die[X.] Gelder als angebliche Erlöse aus dem Forderungseinzug abzuführen,die in Wirklichkeit aus den eigenen Mitteln der[X.] stammten, die von dieser für den Ankauf immer weiterer Luftforde-rungen an die B.-Gruppe gezahlt wurden. Zur Verheimlichung der [X.] erfand die B.-Gruppe in ständig steigendem Umfang weitere Forderungen,so daß der Bestand an [X.] sich mit "Schneeballeffekt" kontinuier-lich vergrößerte. Nach der Aufdeckung der Täuschungen und dem Konkurs der[X.] stand 1994 fest, daß die [X.] wegen der Wertlosigkeit der aufge-kauften Forderungen in ganz erheblichem Umfang überschuldet war.Im März 1995 schloß der Kläger mit den Gläubigern der [X.] einenLiquidationsvergleich, wonach die Gläubigerforderungen bis 100.000,-- [X.], die darüber hinausgehenden Forderungen zu 35 % erfüllt werden sollten.Im übrigen wurden die Forderungen erlassen, soweit sie nicht durch die [X.] des Vermögens der [X.] gedeckt würden. Dieses Vermögen [X.] auf den Kläger als Treuhänder der Gläubiger übertragen, der es verwertenund die Erlöse an die Gläubiger auskehren sollte. Der Abschluß und die Erfül-lung dieses Vergleichs waren dem Kläger möglich, weil einerseits die Gläubi-gerbanken auf Forderungen in Höhe von 600 Mio. DM verzichteten und ande-rerseits die zu 50 % an der [X.] beteiligte Hauptgesellschafterin, die [X.] (künftig: [X.]), an die [X.] zahlte. Die eine Hälftedieses Betrages wurde gegen einen Verzicht der [X.] auf alle denkbarenAnsprüche gegen die [X.], insbesondere solche wegen Kapitalaufbringungund- 5 --erhaltung, geleistet; die anderen 110 Mio. DM waren die Gegenleistung der[X.] dafür, daß die übrigen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Vergleichsver-fahrens vorhandenen sieben [X.]er ihre Anteile über den Kläger aufdie [X.] übertrugen. Auch ihnen gegenüber verzichtete der Kläger durchVergleich auf die Geltendmachung jedweden Anspruchs der [X.] wegenKapitalaufbringung und -erhaltung. Die Vereinigung der Anteile der[X.] in der Hand der [X.] erfolgte in der Absicht, dadurch den enormensteuerlichen Verlustvortrag der [X.] in Höhe von ca. 1,7 Mrd. DM nutzenzu können. Dies geschah in der Folge durch die Veräußerung der P.-Anteile andie R.-Unternehmensgruppe, die schließlich den Verlustvortrag realisierenkonnte. Das gerichtliche Vergleichsverfahren über das Vermögen der [X.]wurde nach Erfüllung des Vergleichs im Oktober 1995 aufgehoben. Die [X.] hat inzwischen ihre Firma geändert.Der Kläger verlangt als Inhaber des im Zusammenhang mit dem Liqui-dationsvergleich auf ihn als Treuhänder der Vergleichsgläubiger übergegange-nen früheren Vermögens der [X.] vom [X.]n die Erstattung der [X.] von der [X.] ausgeschütteten Beträge. Er hat vorgetragen,die [X.] sei wegen des Erwerbs einer großen Zahl wertloser Luftforde-rungen schon in den Jahren 1989 und 1990 mit über 500 Mio. DM überschuldetgewesen, so daß die Ausschüttungen gegen das Verbot der Auszahlung [X.] gemäß § 30 GmbHG verstoßen hätten. [X.] und Ober-landesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Re-vision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren [X.] 6 -Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen [X.] [X.]n. Der Kläger hat gegen den [X.]n in Höhe von678.555,40 DM einen Erstattungsanspruch gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG in [X.] mit § 398 BGB.I.Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage in erster Linie [X.], der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, daß das Stammkapi-tal der [X.] im Zeitraum der Auszahlungen des Jahres 1990 nicht gedecktwar. Insbesondere seien Zeitpunkt und Umfang der angekauften [X.] ungewiß und habe der Kläger möglicherweise bestehende [X.] gegen die [X.], deren Organmitglieder und die Aufsichtsratsmitgliederder [X.] aufklären und in die vorgelegten Bilanzen einbeziehen müssen.Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. [X.] es der [X.], der sich gegenüber dem schlüssigen und detaillierten Vor-trag des [X.] zur Überschuldung der [X.] nicht ausreichend [X.] (§ 138 Abs. 2 ZPO), so daß die [X.] des § 138 Abs. 3 [X.]. Der [X.] kann daher ohne Zurückverweisung an das Berufungsgerichtin der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).1. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die [X.] an die Darlegungslast überspannt und wesentlichen Sachvortrag des[X.] übergangen [X.] -Der Kläger hat schon mit der Klageschrift die Jahresabschlüsse der[X.] für die Jahre 1985 bis 1993 vorgelegt und vorgetragen, daß sämtli-che darin aktivierten abgetretenen B.-Forderungen aus dem sogenannten"Stadionbereich" nicht existierten, also [X.] waren und daß bereitsder Abzug dieser angekauften Forderungen die fortwährend vorhandene Über-schuldung der [X.] ergibt. In Anlage [X.] zur Klageschrift ist der überbe-wertete Forderungsbereich des [X.] eindeutig gekennzeichnet, in-dem der Stadionbereich ziffernmäßig für die einzelnen Jahresabschlüsse her-ausgezogen worden ist; die Übersicht im Anschluß daran enthält sogar die je-weiligen [X.] der B.-Gruppe, die von den [X.] erfaßtwerden. Darüber hinaus hat der Kläger den Bericht des als Zeugen [X.] der [X.] vorgelegt, in dem dieser unmißverständlich [X.] hat, daß aufgrund seiner Recherchen, die von dem im Strafverfahren vordem [X.]. geständigen "Erfinder" des B.-Betrugssystems [X.], das Stadiongeschäft insgesamt nicht existierte, sondern eine reineErfindung und Fälschung war, um im "Schneeballsystem" den Ankauf durch die[X.] im Wege des stillen Factoring herbeizuführen. Entsprechendes hatder Kläger als [X.] bei der [X.] ermittelt und durch [X.] im Rechtsstreit vorgelegten Bericht der [X.]. bestätigen lassen. Der Kläger hat dann schließlich sogar nach [X.] landgerichtlichen Urteil noch die vom [X.] gefordertenStichtagsbilanzen für die Auszahlungszeitpunkte von der erwähnten Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft erstellen lassen. Dem Vortrag des [X.] läßtsich insgesamt mit aller wünschenswerten Klarheit entnehmen, daß bei der[X.] im Jahre 1990 nicht nur durchgängig eine [X.] vorhandenwar, sondern daß sich die [X.] sogar bereits im Stadium der [X.] -schuldung befunden hat. Soweit das Berufungsgericht Vortrag über den Zeit-punkt des Ankaufs der [X.] vermißt, ist nicht erfindlich, inwieweitdies entscheidungserheblich sein könnte. Ebenso ist der vom Berufungsgerichtmit "möglicherweise nur 58 %" angenommene Anteil der B.-Forderungen [X.] der [X.] hier insoweit nicht von Interesse, als nach demschlüssigen Vortrag des [X.] bereits der Wegfall der [X.] ausdem Stadionbereich zu einer Überschuldung der [X.] geführt hat.2. Das Berufungsgericht geht auch fehl, soweit es beanstandet, der Klä-ger habe eventuelle Regreßansprüche der [X.] gegen die[X.] sowie deren Vorstand und Aufsichtsrat nicht in seine Berechnungen ein-fließen lassen. Zwar mögen der [X.] Schadensersatzforderungen wegendes Verkaufs der [X.] zugestanden haben. Der Kläger hat aberinsbesondere durch die Bezugnahme auf die Ausführungen im Bericht [X.] der [X.] schlüssig dargetan, daß diese seit ihrer Grün-dung bereits überschuldet war und deshalb solche Forderungen nicht werthal-tig gewesen sein können. Demgegenüber verkennt das Berufungsgericht [X.] der Darlegungslast, wenn es dem Klägervortrag zur Überschuldungder [X.] entgegenhält, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die [X.] die vorhandene Überschuldung zu den jeweiligen Stichtagen [X.] aus [X.] hätte ausgleichen können. Sofern der [X.] sich gegenüber der vom Kläger dargelegten Vermögenssituation der[X.] darauf beruft, daß weitere Vermögenspositionen als Aktiva hätten [X.] werden müssen, gehört es zu seinen prozessualen Obliegenheiten,diese Vermögenspositionen konkret darzulegen. Daran fehlt es hier aber; dennes handelt sich bei den angeblichen Devisengewinnen ersichtlich um eine blo-ße Vermutung des [X.]n. Das Berufungsgericht zeigt auch keinen begrün-- 9 -deten Anlaß für den Kläger auf, Schadensersatzansprüche gegen den [X.] und gegen Organpersonen der [X.] sowie gegen die Hauptge-sellschafterin [X.] zu aktivieren. Der [X.] hat keine ausreichend [X.] und werthaltigen Schadensersatzansprüche der [X.] oder der[X.] dargetan und insbesondere auch nicht dargelegt, inwiefern aus demBestehen solcher Ansprüche tatsächlich auf eine realistische Verwertungs-möglichkeit zugunsten der [X.] geschlossen werden könnte. [X.] die Ersatzansprüche so umfangreich und werthaltig sein müssen, daßsie die bei der [X.] vorhandene Überschuldung vom mehreren hundertMillionen DM ausgeglichen und zudem noch das Stammkapital gedeckt [X.] Gegenüber dem schlüssigen Vortrag des [X.] zur bestehenden[X.] hat sich der [X.] nicht ausreichend erklärt.Die Anforderungen an die [X.] des Gegners der [X.] sind abhängig von der Substanz des Vortrags der Gegenseite([X.].Urt. v. 20. Mai 1996 - [X.], NJW-RR 1996, 1211). Trägt der Dar-legungspflichtige einen konkreten und detaillierten Sachverhalt vor, muß [X.] sich hierzu grundsätzlich ebenfalls substantiiert äußern ([X.]/[X.],ZPO 21. Aufl. § 138 Rdn. 8 a). Daran fehlt es hier seitens des [X.]n. Der[X.] hat sich gegenüber dem zuvor geschilderten konkreten und detail-lierten Klägervortrag zum Ausmaß der Überschuldung der [X.] nicht imeinzelnen eingelassen. Die Überlegung des [X.]n, die ausgebuchten [X.] könnten nicht alle wertlos sein, weil die [X.] später Zahlungen [X.] geleistet habe, geht fehl, weil sie die Wirkungsweise des von der[X.] betriebenen "[X.]" verkennt. Dieses System bestanddarin, daß die Bezahlung der [X.] durch die [X.] jeweils mit eige-- 10 -nen Mitteln der [X.] erfolgte, die die [X.] sich jeweils durch weitere Be-trugsvorgänge erschlichen hatte. Aus dem Umstand späterer Zahlungen kanndeshalb nicht auf die Werthaltigkeit der Forderungen geschlossen werden.Nachdem der Kläger konkret und detailliert den zu den [X.] vorhandenen Bestand an [X.] aus dem Stadionbereich unddas bei Weglassung dieser Forderungen aus der Bilanz vorhandene [X.] Überschuldung der [X.] vorgetragen hat, oblag es dem [X.]n,zumindest Anhaltspunkte dafür zu benennen, daß der Kläger auch werthaltigeForderungen ausgebucht haben könnte. Der [X.] hat dem jedoch nur ganzallgemein entgegengesetzt, die Bilanzen seien nicht unterschrieben, nicht te-stiert, verstießen gegen anerkannte Bilanzierungsgrundsätze und stammtengar nicht von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KP.. In welchen einzelnenPunkten die Bilanzen inhaltlich unzutreffend sein sollen, geht aus dem [X.]nvortrag jedoch nicht hervor. Insgesamt genügt der diesbezügliche [X.]nvortrag somit nicht den Anforderungen an seine [X.], so [X.] Darlegungen des [X.] über die im Jahre 1990 bestehende Überschul-dung der [X.] als zugestanden anzusehen sind.[X.] soweit das Berufungsgericht die Abweisung der Klage unter [X.] auf das Urteil des erkennenden [X.]s vom 11. Mai 1987 ([X.]/86,ZIP 1987, 1113, 1114 m. Anm. [X.]) zusätzlich damit begründet, [X.] des [X.] aus § 31 Abs. 1 GmbHG wäre zwischenzeit-lich wegen Zweckerreichung entfallen, weil die [X.] mittlerweile saniertund die Erstattung deshalb zur Auffüllung des Stammkapitals nicht mehr erfor-- 11 -derlich sei, begegnet das Berufungsurteil durchgreifenden rechtlichen Beden-ken.1. Für das Bestehen der Klageforderung ist eine nachträgliche Besse-rung der Vermögenssituation der [X.] ohne Bedeutung. Ein einmal wegenVerstoßes gegen § 30 Abs. 1 GmbHG entstandener Erstattungsanspruch der[X.] gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG entfällt nicht von Gesetzes wegen,wenn das [X.]skapital zwischenzeitlich anderweit bis zur Höhe [X.] nachhaltig wiederhergestellt ist. An der im Urteil [X.] (aaO) geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung hält der [X.]nicht fest. Ein solcher Fortfall des Erstattungsanspruchs ist rechtssystematischkaum zu begründen und führt in der Anwendungspraxis nicht stets zu sachge-rechten Ergebnissen.a) Die von der Revision im Anschluß an große Teile des Schrifttums(vgl. [X.], [X.] S. 23, 32; [X.], [X.] ff.; [X.], [X.] GmbH-Gesetz [X.], 385 ff.; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 31 Rdn. 6; [X.]/[X.], GmbHG 8. Aufl. § 31 Rdn. 7; [X.]/[X.], GmbHG 15. Aufl. § 31 Rdn. 11; Rowedder, [X.]. § 31Rdn. 10) vorgetragenen Bedenken in bezug auf die rechtliche Konstruktion ei-nes Erlöschens des Erstattungsanspruchs durch "Zweckerreichung" sind [X.]. § 31 Abs. 1 GmbHG setzt ausschließlich die Verletzung des § 30Abs. 1 GmbHG im Zeitpunkt der Auszahlung voraus und ordnet generell [X.] der unter Verstoß gegen diese Kapitalerhaltungsvorschrift erbrach-ten Leistungen an. Daß der weitere Bestand des [X.] auflösend bedingt vom Fortbestand der [X.] abhängig sein soll,kann weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Regelung entnommen- 12 -werden. Der Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG dient der [X.] durch die verbotene Auszahlung verletzten Stammkapitals der [X.]und ist deshalb funktional mit dem [X.] der [X.] zu ver-gleichen ([X.]/[X.] aaO, § 31 Rdn. 3; [X.] aaO, [X.] ff.), fürdessen Bestand es wegen des Grundsatzes der realen Kapitalaufbringung [X.] Rolle spielt, ob das Stammkapital der [X.] möglicherweise bereitsauf andere Weise gedeckt ist. Für eine davon abweichende Behandlung [X.] ist kein Grund ersichtlich. Dagegen spricht [X.] die Vorschrift des § 31 Abs. 2 GmbHG, wonach der Anspruch nur entfal-len soll, wenn der Auszahlungsempfänger gutgläubig war und außerdem [X.] zur Befriedigung der [X.]sgläubiger nicht erforderlich ist.Würde man darüber hinaus den Fortbestand der Erstattungsforderung auchnoch von einer weiter bestehenden [X.] abhängig machen, würden [X.] gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für einen Wegfall des [X.]) Eine Abhängigkeit der Erstattungsforderung vom Fortbestand der[X.] würde es der [X.] - wie der vorliegende Fall zeigt - zudemfaktisch unmöglich machen, die Erstattungsforderung durch Veräußerung an[X.]sgläubiger oder sonstige Dritte zu verwerten. Der [X.] könnte dem Erwerber der Forderung in diesem Falle entgegenhal-ten, daß die Forderung inzwischen aufgrund der Zahlung des Veräußerungs-entgelts oder der Tilgung der [X.]sverbindlichkeit als Gegenleistungfür die Übertragung der Forderung - und einer damit verbundenen Wiederauf-füllung des Stammkapitals - erloschen sei. Die [X.] wäre dann [X.] des erhaltenen Entgelts an den [X.] verpflichtet,so daß das Stammkapital wieder angegriffen wäre. Ein solches Ergebnis wäre- 13 -wirtschaftlich ohne Sinn und ginge an den Erfordernissen der [X.], in der es für ein Unternehmen zur Vermeidung eines Liquidationseng-passes durchaus sinnvoll und notwendig sein kann, eine Forderung durch [X.] alsbald zu verwerten, anstatt sie selbst einzuziehen.2. Der [X.] kann der Klageforderung etwaige [X.] den den Auszahlungen zugrundeliegenden Gewinnverwendungsbeschlüs-sen nicht im Wege der Aufrechnung oder der Erhebung des [X.] entgegenhalten, denn das widerspräche dem Gebot der realen [X.](wieder)aufbringung. § 31 GmbHG gebietet dem Empfänger der verbote-nen Auszahlung - mit der einzigen Ausnahme des in seinem Absatz 2 [X.] Falles - uneingeschränkt die Rückzahlung des Betrages an die [X.]. Es ist den [X.]ern vorbehalten, über die Verwendung der Rück-zahlung nach Maßgabe der inneren Verhältnisse der [X.] und etwabestehender Verpflichtungen zu entscheiden.[X.] der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem [X.] auch nicht der Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 2 GmbHG entgegen.Das Berufungsgericht hält die Inanspruchnahme des [X.]n zur Be-friedigung der Gläubiger der [X.] nicht mehr für erforderlich, weil den Ver-gleichsgläubigern nach der Beendigung des gerichtlichen Vergleichsverfahrenskeine Ansprüche mehr gegen die [X.] zustünden. Diese [X.] nicht zu. Das Vermögen der [X.] ist im Rahmen des [X.] - einschließlich der streitgegenständlichen Erstattungsforderung - zum- 14 -Zwecke der Verwertung und Befriedigung auf die Gläubiger, vertreten [X.] Kläger, übertragen worden; die Gläubiger haben nur insoweit auf ihre [X.] gegen die [X.] verzichtet, als sie aus diesem Vermögen keineBefriedigung mehr erlangen können. Kann die Erstattungsforderung also ge-gen den [X.]n beigetrieben werden, dient dies der [X.], nicht vom Forderungsverzicht umfaßter Ansprüche der [X.]sgläu-biger. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das Berufungsgericht in der Inan-spruchnahme des [X.]n durch den Kläger als Treuhänder der [X.] ein widersprüchliches Verhalten der Vergleichsgläubiger sieht, [X.] nicht im Vergleichsverfahren "als befriedigt erklären" und zugleich außer-halb dieses Verfahrens bestimmte Restforderungen aus der Vergleichsmasseverfolgen könnten. Sinn und Zweck des Liquidationsvergleichs gemäß § 7Abs. 4 [X.] ist gerade die bestmögliche Befriedigung der Vergleichsgläubi-ger aus dem zur Verwertung übertragenen Vermögen des [X.].[X.] Inanspruchnahme des [X.]n scheitert entgegen der [X.] auch nicht an einem Verstoß gegen das gesellschafts-rechtliche Gleichbehandlungsgebot.Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellt die Inanspruchnahme des[X.]n in Anbetracht des vom Kläger mit den bei Durchführung des [X.] noch vorhandenen [X.]ern der [X.] vereinbar-ten Verzichts auf die Geltendmachung von Kapitalerhaltungsansprüchen einesachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung im Vergleich zu diesen [X.] -schaftern dar. Die Vereinbarung des Verzichts auf die Geltendmachung [X.] verstoße im übrigen gegen § 31 Abs. 4 GmbHG. [X.], daß die begünstigte [X.]ergruppe im Gegenzug ihre [X.]santeile dem Kläger zur Verfügung gestellt haben, sei kein [X.] für eine Ungleichbehandlung, weil die Veräußerung der [X.]s-anteile an Dritte nicht das [X.]sverhältnis als solches betreffe, sonderneinen außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten lie-genden Vergleichsmaßstab darstelle.Auch diese Argumentation des Berufungsgerichts wird der besonderenSituation nicht gerecht, in der sich die [X.] und der Kläger als Vertreterder Gläubigerinteressen im Vergleichsverfahren befanden. Der Umstand, [X.] [X.]er, denen gegenüber der Kläger auf die Geltendmachung [X.] verzichtet hat, für diesen Verzicht eine - gleichwertige -Gegenleistung erbracht haben, indem sie die ihnen zu diesem Zeitpunkt nochgehörenden P.-Geschäftsanteile dem Kläger zur Veräußerung an Dritte über-lassen und die ihnen aus dieser künftigen Veräußerung zustehenden Kauf-preisansprüche an die [X.] abgetreten haben, ist durchaus ein sach-lich gerechtfertigter Grund für eine differenzierte Behandlung. Aus der [X.] an die Mitgesellschafterin [X.] wurde ein Betrag [X.] Mio. DM erlöst, der infolge der Abtretung an die [X.] geflossen ist.Dieser Zufluß ist auch als ein zumindest äquivalenter Gegenwert für den [X.] auf die Geltendmachung der Erstattungsansprüche anzusehen undrechtfertigt damit diese Maßnahme. Ohne die Veräußerung der [X.]s-anteile an den vom Kläger zu bestimmenden [X.] wäre eine Verwertung dessteuerlichen Verlustvortrags - und damit die erfolgreiche Durchführung [X.] - nicht möglich gewesen. Im übrigen ist es auch unter- 16 -Kapitalerhaltungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, daß die [X.] sich dadurch einen Vorteil verschafft haben, daß die [X.]s-anteile der noch vorhandenen [X.]er gegen einen Verzicht auf [X.] von [X.] zugunsten des [X.]s-vermögens weiterveräußert werden konnten. Die [X.] sindin erster Linie [X.], die durch eine von den [X.] vorgenommene und dazu für alle Gläubiger gleichmäßig günstige [X.] nicht beeinträchtigt werden. Ein willkürliches Handeln kann in der In-anspruchnahme des [X.]n nach allem nicht gesehen werden. [X.] schließlich, daß der [X.] im Jahre 1990 - als die [X.] bereitsüberschuldet war - für die Veräußerung seines P.-Anteils immerhin noch [X.] erlöst hat, dann geschieht ihm im Verhältnis zu den verbliebe-nen [X.]ern durch die jetzige Inanspruchnahme auf Erstattung [X.].[X.] fehlt es dem Kläger auch nicht an der erforderlichen [X.] zur Geltendmachung des [X.]. Die vom [X.] Frage, ob die Abtretung des Erstattungsanspruchs an den Klä-ger als Treuhänder der Vergleichsgläubiger wirksam war, ist zu bejahen. [X.] der Zulässigkeit der Abtretung der Erstattungsforderung an einen [X.]sgläubiger gegen volles Entgelt in Form eines Forderungserlassesbestehen keine Bedenken ([X.], [X.], 274, 283). Entscheidend für [X.] der Gegenleistung der Gläubiger ist im vorliegenden Fall, daß sie- 17 -in einem weitaus höherem Maße auf Forderungen gegenüber der[X.] verzichtet haben, als ihnen durch Übertragung des [X.]s-vermögens an Werten zugeflossen ist.RöhrichtHesselberger[X.] Kurzwelly Kraemer

Meta

II ZR 75/98

13.03.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2000, Az. II ZR 75/98 (REWIS RS 2000, 2872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2872

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