Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2010, Az. VIII ZR 80/09

8. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7752

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Gegenstand

Wohnraummiete: Mieteranspruch auf Übersendung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung im Ausnahmefall


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 5. März 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1.087,25 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision des [X.] ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2010 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

2

Das Berufungsgericht ist in [X.] tatrichterlicher Würdigung zu der Auffassung gelangt, dass der Beklagten wegen ihres Umzugs nach M. und ihres studienbedingten Aufenthaltes in [X.] eine [X.] in [X.] nicht zumutbar ist. Auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, eine [X.] durch Dritte sei für die Beklagte praktisch ausgeschlossen gewesen, ist in Anbetracht der vom Berufungsgericht dazu festgestellten Umstände aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von der Revision erörterte und unter dem Gesichtspunkt grundsätzlicher Bedeutung für klärungsbedürftig erachtete Frage, ob Mietervereine oder ein vom Mieter [X.] Rechtsanwalt gehalten sind, für den Mieter unentgeltlich dessen Recht auf [X.] auszuüben, und ob die Entgeltlichkeit dieser Tätigkeit dem Mieter die [X.] durch diese Personen unzumutbar macht, ist daher nicht entscheidungserheblich.

3

Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Zulassung der Revision nicht geboten. Die von der Revision zum Beleg einer Divergenz angeführten Urteile des [X.] ([X.], 271) und des [X.] ([X.], 129) betreffen die hier nicht entscheidungserhebliche Frage, ob der am Ort wohnende Mieter deshalb die Übersendung von [X.] verlangen kann, weil er einen Mieterverein beauftragt hat und dieser nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Belege beim Vermieter einzusehen.

[X.]                                        Dr. Milger                                      Dr. Achilles

              Dr. Schneider                                       Dr. Fetzer

Meta

VIII ZR 80/09

13.04.2010

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 19. Januar 2010, Az: VIII ZR 80/09, Beschluss

§ 242 BGB, § 556 BGB, § 552a ZPO, § 543 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2010, Az. VIII ZR 80/09 (REWIS RS 2010, 7752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7752


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VIII ZR 80/09

Bundesgerichtshof, VIII ZR 80/09, 13.04.2010.

Bundesgerichtshof, VIII ZR 80/09, 19.01.2010.


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Referenzen
Wird zitiert von

VIII ZR 80/09

21 C 678/19

VIII ZR 66/20

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