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PDF anzeigen[X.] [X.] ZR 80/09 vom 13. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. April 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] einstimmig beschlossen: Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 5. März 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 1.087,25 • festgesetzt. Gründe: Die Revision des [X.] ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2010 Bezug ge-nommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 Das Berufungsgericht ist in [X.] tatrichterlicher Würdigung zu der Auffassung gelangt, dass der Beklagten wegen ihres Umzugs nach M. und ihres studienbedingten Aufenthaltes in [X.] eine Belegeinsicht in [X.]nicht zumutbar ist. Auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, eine Belegeinsicht durch Dritte sei für die Beklagte praktisch ausgeschlossen gewesen, ist in Anbetracht der vom Berufungsgericht dazu festgestellten Um-stände aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von der Revision [X.] und unter dem Gesichtspunkt grundsätzlicher Bedeutung für [X.] - 3 - tig erachtete Frage, ob Mietervereine oder ein vom Mieter [X.] gehalten sind, für den Mieter unentgeltlich dessen Recht auf Belegein-sicht auszuüben, und ob die Entgeltlichkeit dieser Tätigkeit dem Mieter die Be-legeinsicht durch diese Personen unzumutbar macht, ist daher nicht entschei-dungserheblich. 3 Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Zulassung der Revision nicht geboten. Die von der Revision zum Beleg einer Divergenz angeführten Urteile des [X.] ([X.], 271) und des [X.] ([X.], 129) betreffen die hier nicht entscheidungserhebliche Frage, ob der am Ort wohnende Mieter deshalb die Übersendung von [X.] ver-langen kann, weil er einen Mieterverein beauftragt hat und dieser nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Belege beim Vermieter einzusehen. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.05.2008 - 206 C 1/08 - [X.], Entscheidung vom 05.03.2009 - 1 S 164/08 -
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13.04.2010
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2010, Az. VIII ZR 80/09 (REWIS RS 2010, 7722)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7722
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