Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. VI ZB 73/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3878

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[X.] vom 25. April 2006 in dem [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. April 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 2 des [X.] vom 12. Oktober 2004 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Wert des [X.]: 400 •

Gründe: [X.] Die Klägerin hat mit ihrer Klage ein Schmerzensgeld von 200 • geltend gemacht und weiterhin die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung [X.], die Klägerin zu kränken, zu beleidigen, zu bedrohen oder zu belästigen. Vorausgegangen war die Äußerung des Beklagten, ihres Nachbarn, er werde die Klägerin "gleich in den Arsch treten", nachdem diese zuvor den Schwager des Beklagten als jemanden dargestellt hatte, der eine alte Frau und deren Ei-gentum mit [X.], Unkraut und Steinen bewerfe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Das [X.] hat mit dem mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss die Be-rufung der Klägerin gemäß § 511 Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil der 1 - 3 - Wert des [X.] 600 • nicht übersteige und das Gericht des ersten [X.] die Berufung im Urteil nicht zugelassen habe. Den Ge-genstandswert für das Berufungsverfahren hat das [X.] auf 400 • fest-gesetzt. Dabei ist es hinsichtlich des [X.] entsprechend dem Begehren der Klägerin von einem Wert von 200 • ausgegangen und von einem ebensolchen hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, jedoch unzulässig, da jedenfalls unter den besonde-ren Umständen des vorliegenden Falles nicht ersichtlich ist, weshalb die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern sollte (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO). Selbst wenn in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur bei Ehrverletzungen teilweise von höheren "Ausgangswerten" (vgl. etwa [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 3 Rn. 16 "Ehre") die Rede ist, war das Berufungsgericht unter den 2 - 4 - Umständen des vorliegenden Falles nicht daran gehindert, unter Berücksichti-gung der Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes von dem festgesetz-ten Wert auszugehen. [X.] [X.]

[X.] [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.05.2004 - 34 C 173/04 - [X.], Entscheidung vom 12.10.2004 - 22 S 105/04 -

Meta

VI ZB 73/04

25.04.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. VI ZB 73/04 (REWIS RS 2006, 3878)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3878

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