Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2004, Az. VI ZA 18/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 363

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 18/03 vom 6. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit

[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 6. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den [X.] vom 14. September 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe: Der Antragsteller weist zwar darauf hin, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde auf seine dortige Gegenvorstellung nachträglich in einem Beschluß vom 30. Oktober 2003 zugelassen hat. Diese Zulassung bindet jedoch das Rechtsbeschwerdegericht nicht, denn bei dem [X.] handelt es sich um eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO, die unzulässig ist. Nach § 574 Abs. 1, 2 ZPO muß die Rechtsbeschwerde grundsätzlich in dem Beschluß, mit dem über die sofortige Beschwerde entschieden wurde, ausdrücklich zugelassen werden (vgl. [X.], Beschluß vom 11. Juli 2002 - [X.]/02 - ZIP 2002, 1589, 1590; Beschluß vom 24. November 2003 - [X.]/02 - BB 2004, 244).

Müller [X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

VI ZA 18/03

06.12.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2004, Az. VI ZA 18/03 (REWIS RS 2004, 363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 363

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