Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2006, Az. VI ZB 45/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4132

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[X.] vom 4. April 2006 in dem [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. April 2006 durch die Rich-ter Dr. [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des [X.] vom 7. Mai 2004 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des [X.]. Gegenstandswert: 5.000 • Gründe: [X.] Das Urteil des [X.] vom 9. Januar 2004 wurde dem Klä-ger am 14. Januar 2004 zugestellt. Die Berufungsbegründung ging per Telefax am 16. März 2004 nach Ablauf der zweimonatigen Frist nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO beim [X.] ein. Das [X.] hat mit Beschluss vom 7. Mai 2004 den Wiedereinsetzungsantrag des [X.] vom 7. April 2004 hin-sichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 9. Januar 2004 (als unzulässig) verworfen. Hiergegen richtet sich die vorliegende [X.] - 3 - schwerde des [X.], mit der er seinen Wiedereinsetzungsantrag weiterver-folgt. I[X.] 2 Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (vgl. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), jedoch unzulässig, da der Beschwerde-führer die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht hinrei-chend dargelegt hat (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat letztlich den Wiedereinsetzungsantrag des [X.] deshalb zurückgewiesen, weil es dessen Vorbringen, er habe darauf vertraut, dass seine Tante als Empfangsvertreterin in seiner urlaubsbedingten Abwesenheit den Briefkasten "tagtäglich" geleert habe, nicht als hinreichend glaubhaft gemacht angesehen hat. Zwar hatte der Kläger eine entsprechende Erklärung seiner Tante ihm gegenüber an Eides statt versichert. Dem steht [X.] die eidesstattliche Versicherung seiner Tante entgegen, sie könne nicht sagen, ob sie den Briefkasten im maßgeblichen [X.]raum vom 14. und 15. Januar 2004 geleert habe, da sie sich während dieser [X.] in zahnärztlicher Behandlung befunden und unter starken Schmerzen gelitten habe, weshalb sie während dieser [X.] schmerzlindernde Medikamente habe nehmen müssen. Unter diesen Umständen handelt es sich bei der Beurteilung des [X.]s, der Kläger habe nicht sicher sein können, dass das Urteil erst am 16. Januar 2004 im Briefkasten gelegen habe, zumal der Briefumschlag nicht mehr vor-handen gewesen sei, um eine tatrichterliche Würdigung, aus der sich kein [X.] im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO herleiten lässt. Ein solcher lässt sich auch nicht aus der Auffassung des [X.]s gewinnen, der Kläger ha-be sich wegen des für ihn unsicheren Zustellungszeitpunkts beim Amtsgericht 3 - 4 - über diesen vergewissern müssen, da das Zustellungsdatum für die von ihm beabsichtigte Berufungseinlegung wesentliche Bedeutung gehabt habe. Diese Rechtsauffassung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des [X.], wonach auch die juristisch nicht geschulte Partei für den ordnungs-gemäßen Fortgang des Verfahrens Sorge zu tragen hat und sich von sich aus rechtzeitig über Form und Frist des Rechtsmittels gegen eine für sie nachteilige Entscheidung zu erkundigen hat (vgl. [X.], 1989; [X.], [X.], 322, 326; [X.], NJW 2005, 2042, 2045 m.w.N.). Nach alledem ist ein Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO nicht hinreichend dargelegt, so dass die Rechtsbeschwerde bereits als unzu-lässig zu verwerfen ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 4 [X.] [X.] [X.] [X.]

Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.01.2004 - 115 C 11122/03 - [X.], Entscheidung vom 07.05.2004 - 12 S 982/04 -

Meta

VI ZB 45/04

04.04.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2006, Az. VI ZB 45/04 (REWIS RS 2006, 4132)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4132

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