Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2008, Az. VI ZB 9/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5063

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 11. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 2. Januar 2006 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. [X.]: 584,48 • Gründe: [X.] Der Kläger hat den Beklagten wegen Beschädigung seines Kraftfahrzeu-ges in erster Instanz auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 613,73 • nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klageforderung setzt sich zusammen aus Reparaturkosten in Höhe von 559,48 •, einer Unkostenpauschale in Höhe von 25 • und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer halben Regel-geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV zum RVG in Höhe von 29,25 •. 1 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] als unzulässig verworfen, weil ge-mäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Wert des [X.] • nicht übersteige. Es hat die Auffassung vertreten, die vorgerichtliche [X.] - 3 - schäftsgebühr von 29,25 • und die Unkostenpauschale von 25 • seien nach § 4 Abs. 1 ZPO als Nebenforderung bei der Berechnung des [X.]es unberücksichtigt zu lassen, so dass der Wert des [X.] nur 559,48 • betrage. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbe-schwerde des [X.]. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Ihre ursprünglich zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung gegebene Zulässigkeit ist jedoch weggefallen, weil die hier maßgeb-lichen Rechtsfragen inzwischen durch Entscheidungen des [X.] geklärt sind und das Berufungsgericht im Ergebnis die Berufung des [X.] mit Recht als unzulässig verworfen hat. 3 1. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 13. Februar 2007 - [X.] ZB 39/06 - [X.], 1288 entschieden, dass die im [X.] neben anderen Schadenspositionen eingeklagte Unkostenpau-schale regelmäßig keine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO ist, die bei der Berechnung des Streitwertes und der Beschwer außer Betracht bleiben kann. Deshalb ist der Betrag von 25 • hinzuzurechnen. 4 2. Demgegenüber sind vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durch-setzung des im laufenden Verfahrens geltend gemachten Hauptanspruchs wie der auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbare Teil der vorprozessualen Ge-schäftsgebühr eines Prozessbevollmächtigten Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO und wirken sich nicht werterhöhend aus (vgl. Senatsbeschluss 5 - 4 - vom 15. Mai 2007 - [X.] ZB 18/06 - [X.], 1713 im [X.] an [X.], [X.] vom 30. Januar 2007 - [X.] - [X.], 1102). 6 3. Der Wert des [X.] beträgt mithin 584,48 • und bleibt deshalb auch bei der gebotenen Hinzurechnung der Unkostenpauschale unter der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, so dass das [X.] die Berufung des [X.] im Ergebnis mit Recht als unzulässig verworfen hat. [X.]
[X.] [X.]

[X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.09.2005 - 14 C 182/05 - [X.], Entscheidung vom 02.01.2006 - 7 S 4191/05 -

Meta

VI ZB 9/06

11.03.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2008, Az. VI ZB 9/06 (REWIS RS 2008, 5063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5063

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZB 60/07 (Bundesgerichtshof)


VI ZB 39/06 (Bundesgerichtshof)


VI ZB 61/10 (Bundesgerichtshof)

Berufungssumme: Berücksichtigung vorgerichtlicher Anwaltskosten


VI ZB 22/07 (Bundesgerichtshof)


VI ZB 43/13 (Bundesgerichtshof)

Statthaftigkeit der Berufung: Berechnung des Beschwerdewerts bei Teilerledigung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.