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PDF anzeigen [X.] vom 11. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 2. Januar 2006 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. [X.]: 584,48 • Gründe: [X.] Der Kläger hat den Beklagten wegen Beschädigung seines Kraftfahrzeu-ges in erster Instanz auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 613,73 • nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klageforderung setzt sich zusammen aus Reparaturkosten in Höhe von 559,48 •, einer Unkostenpauschale in Höhe von 25 • und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer halben Regel-geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV zum RVG in Höhe von 29,25 •. 1 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] als unzulässig verworfen, weil ge-mäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Wert des [X.] • nicht übersteige. Es hat die Auffassung vertreten, die vorgerichtliche [X.] - 3 - schäftsgebühr von 29,25 • und die Unkostenpauschale von 25 • seien nach § 4 Abs. 1 ZPO als Nebenforderung bei der Berechnung des [X.]es unberücksichtigt zu lassen, so dass der Wert des [X.] nur 559,48 • betrage. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbe-schwerde des [X.]. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Ihre ursprünglich zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung gegebene Zulässigkeit ist jedoch weggefallen, weil die hier maßgeb-lichen Rechtsfragen inzwischen durch Entscheidungen des [X.] geklärt sind und das Berufungsgericht im Ergebnis die Berufung des [X.] mit Recht als unzulässig verworfen hat. 3 1. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 13. Februar 2007 - [X.] ZB 39/06 - [X.], 1288 entschieden, dass die im [X.] neben anderen Schadenspositionen eingeklagte Unkostenpau-schale regelmäßig keine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO ist, die bei der Berechnung des Streitwertes und der Beschwer außer Betracht bleiben kann. Deshalb ist der Betrag von 25 • hinzuzurechnen. 4 2. Demgegenüber sind vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durch-setzung des im laufenden Verfahrens geltend gemachten Hauptanspruchs wie der auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbare Teil der vorprozessualen Ge-schäftsgebühr eines Prozessbevollmächtigten Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO und wirken sich nicht werterhöhend aus (vgl. Senatsbeschluss 5 - 4 - vom 15. Mai 2007 - [X.] ZB 18/06 - [X.], 1713 im [X.] an [X.], [X.] vom 30. Januar 2007 - [X.] - [X.], 1102). 6 3. Der Wert des [X.] beträgt mithin 584,48 • und bleibt deshalb auch bei der gebotenen Hinzurechnung der Unkostenpauschale unter der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, so dass das [X.] die Berufung des [X.] im Ergebnis mit Recht als unzulässig verworfen hat. [X.]
[X.] [X.]
[X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.09.2005 - 14 C 182/05 - [X.], Entscheidung vom 02.01.2006 - 7 S 4191/05 -
Meta
11.03.2008
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2008, Az. VI ZB 9/06 (REWIS RS 2008, 5063)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5063
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZB 60/07 (Bundesgerichtshof)
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