Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. VI ZB 63/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 152

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[X.] vom 20. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 22. Juli 2005 wird auf ihre Kosten verworfen. [X.]: 421,15 • Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 3, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; [X.], Beschluss vom 21. März 2002 - [X.] - NJW 2002, 2181 f.). Im Übrigen ist auch ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht ersichtlich. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzu-lässig verworfen, weil der Wert des [X.] • nicht - 3 - übersteigt und das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung auch nicht [X.] hat (§ 511 Abs. 2 ZPO). Auch eine konkludente Zulassung der Beru-fung durch Übersendung der Akten an das Berufungsgericht hat dieses ohne erkennbaren Rechtsfehler verneint. [X.]
[X.] [X.]

[X.] Zoll

Meta

VI ZB 63/05

20.12.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. VI ZB 63/05 (REWIS RS 2005, 152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 152

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