Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2010, Az. VI ZR 163/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5908

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[X.] ZR 163/09 vom 15. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Juni 2010 durch den [X.] [X.], [X.], Pauge und [X.] und die Richte-rin von [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 3. Mai 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], [X.] vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 -, NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr. vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die [X.] entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der [X.] - 3 - aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge der Beklagten als übergangen beanstandete [X.] in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Grundsätzlich ergibt sich weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht eine Verpflichtung zu einer weiterge-henden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im [X.] auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Ent-scheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt werden, um - 4 - eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - aaO, S. 1433 und vom 28. Juli 2005 - [X.]/04 -, NJW-RR 2006, 63, 64). Galke [X.] Pauge [X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.08.2007 - 9 O 10293/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] -

Meta

VI ZR 163/09

15.06.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2010, Az. VI ZR 163/09 (REWIS RS 2010, 5908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5908

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