Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2011, Az. VI ZR 275/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8202

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[X.] ZR 275/09 vom 28. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. März 2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge und [X.] und die Rich-terin von [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 25. Februar 2011 gegen den Senatsbe-schluss vom 1. Februar 2011 wird auf Kosten der Beklagten zu-rückgewiesen.
Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], [X.] vom 24. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des [X.]es, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, abse-hen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge der [X.] - 3 - ten als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. 3 Bei der Abwägung, die sich auch aus dem vom Berufungsgericht in [X.] genommenen landgerichtlichen Urteil ergibt, ist das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung davon ausgegangen, dass der Kläger auf dem veröffentlichten Bild trotz des die [X.] erkennbar ist und es sich mithin um eine identifizierende Berichterstattung handelt. Unter diesen Umständen entsprechen die Auffassung des Berufungsgerichts, im Rahmen der Abwägung sei das besondere Schutzbedürfnis des im Zeitpunkt der Tat und der Veröffent-lichung jugendlichen Straftäters zu berücksichtigen, und die von ihm [X.] den Wertungen des [X.] (vgl. §§ 1, 48, 109 Abs. 2 [X.]), des [X.] (Nr. 8.1, 8.3, 13.3) und der [X.] zu § 48 [X.]. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts, nach der die Namensnennung, Abbildung oder sonstige - 4 - Identifizierung eines Straftäters keineswegs immer zulässig ist und dies insbe-sondere bei jugendlichen Straftätern nicht der Fall sein wird (vgl. [X.], NJW 2009, 3357 Rn. 20 mwN). Galke [X.] Pauge

[X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.03.2009 - 324 O 703/08 - [X.], Entscheidung vom 11.08.2009 - 7 U 36/09 -

Meta

VI ZR 275/09

28.03.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2011, Az. VI ZR 275/09 (REWIS RS 2011, 8202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8202

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