Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2011, Az. VI ZR 323/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9682

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[X.] ZR 323/09 vom 8. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge, [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 17. November 2010 gegen den [X.] vom 21. September 2010 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], [X.] vom 24. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st.Rspr. vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer [X.], mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der [X.] - scheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge der Beklagten als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revi-sion entnehmen können. Insbesondere hat es das Berufungsgericht (BU 17 Mitte) nach dem erstinstanzlich eingeholten neuropädriatrischen Gutachten rechtsfehlerfrei als nicht erwiesen angesehen, dass der vormalige Kläger we-gen seiner Skoliose seit 2003 nicht mehr per Rollstuhl sitzend im Aufzug seines Elternhauses transportiert werden konnte. Darüber hinaus besteht kein weitergehender Begründungsbedarf. Grund-sätzlich ergibt sich weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der [X.] kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs-recht eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entschei-dung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im [X.] auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbe-schwerde nicht eingelegt werden, um eine Begründungsergänzung herbeizu- 3 - 4 - führen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - [X.], aaO, S. 1433 und vom 28. Juli 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 63, 64). Galke [X.] Pauge

[X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.11.2007 - 3 O 364/99 - [X.], Entscheidung vom 07.10.2009 - [X.]/07 -

Meta

VI ZR 323/09

08.02.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2011, Az. VI ZR 323/09 (REWIS RS 2011, 9682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9682

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