Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2010, Az. VI ZR 287/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8241

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[X.] ZR 287/08 vom 22. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. März 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge, [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 3. März 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2010 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.

Gründe: Die statthafte (vgl. [X.]/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], [X.] vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 205, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). 2 - 3 - 3 Im vorliegenden Fall musste der erkennende Senat den Sachvortrag des Beklagten aus Gründen des formellen Rechts unberücksichtigt lassen, weil nach dem Beschluss des Senats vom 15. September 2009 im Streitfall der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt und die Beschwerde deshalb ohne Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen war (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). Das mit der Anhörungsrüge des [X.] als übergangen beanstandete Vorbringen hat der Senat im Übrigen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine abweichende Entscheidung entnehmen können. 4 Galke [X.] [X.][X.]

von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.03.2008 - 9 O 11358/07 - [X.], Entscheidung vom 09.10.2008 - 1 U 2500/08 -

Meta

VI ZR 287/08

22.03.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2010, Az. VI ZR 287/08 (REWIS RS 2010, 8241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8241

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