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PDF anzeigen [X.] ZR 37/09 vom 14. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juni 2010 durch den [X.] [X.], [X.], Pauge, [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Anhörungsrügen der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2010 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Gründe: Die zulässigen Anhörungsrügen haben in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 20. April 2010 verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294; st. Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit 2 - 3 - dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn [X.] nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge-macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht-zulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Be-rufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. 3 Galke [X.] [X.][X.]
von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.11.2007 - 14 O 1396/05 - [X.], Entscheidung vom 02.02.2009 - 4 U 34/08 -
Meta
14.06.2010
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2010, Az. VI ZR 37/09 (REWIS RS 2010, 5926)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5926
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