Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2003, Az. I ZR 290/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3952

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 290/00Verkündet am:13. März 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.] § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (früher: VerbrKrG § 2 Nr. 2)Dem Verbraucher steht beim Abschluß eines Pay-TV-[X.]eskein Widerrufsrecht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 505Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] (früher: § 2 Nr. 2 VerbrKrG) in Verbindung mit § 355[X.] zu.[X.], [X.]. v. 13. März 2003 - I ZR 290/00 - [X.] Hamburg- 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 13. März 2003 durch [X.] Dr. Ullmannund [X.] v. [X.], Prof. [X.], Pokrant undDr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 16. November 2000 wird auf Ko-sten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] betreibt den Pay-TV-Sender "[X.]". Sie schloß mit Kun-den Verträge über ein "[X.]"-Abonnement, ohne eine Widerrufsbelehrung zuerteilen. Abonnenten erhielten auf fernmündliche Bestellung eine schriftlicheErklärung, daß der Vertrag geschlossen worden sei, einen - im Eigentum [X.] verbleibenden - Decoder, der es ermöglichte, das weit überwiegendverschlüsselt ausgestrahlte Fernsehprogramm des Sen[X.] auf dem [X.] zu machen, sowie eine monatlich erscheinende [X.]. Die zumindest einjährige Laufzeit des Abonnements, das zur [X.] 3 -eines monatlichen Entgelts verpflichtete, verlängerte sich um ein weiteres Jahr,wenn der Vertrag nicht zuvor mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt [X.].Der klagende [X.] und [X.] hat die Ansicht vertreten, die [X.] verhalte sich [X.], wenn sie mit Kunden [X.] schließe, ohne sie ge-mäß § 7 Abs. 2 VerbrKrG über ein Widerrufsrecht zu belehren. Auf diese Ver-träge sei § 2 Nr. 2 VerbrKrG jedenfalls entsprechend anzuwenden. Dieser geltenicht nur für Verträge über Sachlieferungen, sondern für alle Verträge, die [X.] über einen längeren [X.]raum verteilte Bindungen auferlegten. DieLeistungen der [X.] seien - auch wegen der regelmäßigen Lieferung [X.] - mit den Leistungen bei einem [X.]schriftenabonnementvergleichbar.Der Kläger hat beantragt,die [X.] unter Androhung von [X.] zu verurteilen,es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken [X.] den Abschluß eines [X.]-Abonnements mit [X.] (Laufzeit zunächst ein Jahr) und mindestens monatli-cher Zusendung einer Programm-Vorschau schriftlich zu bestäti-gen, wenn die auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklä-rung des Kunden ausschließlich telefonisch abgegeben wurde undin bezug auf den [X.] keine dem [X.] ausgehändigt wurde.Die [X.] hat dagegen vorgebracht, die Vorschrift des § 2 VerbrKrGbeziehe sich nur auf die Lieferung von Sachen und sei auf Verträge überDienstleistungen, wie sie von ihr angeboten würden, weder unmittelbar nochentsprechend [X.] 4 -Das [X.] hat der Klage stattgegeben ([X.] 2000,650 = ZIP 2000, 974).Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht das landge-richtliche [X.]eil abgeändert und die Klage abgewiesen ([X.] 2001, 114).Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision, deren Zurückwei-sung die [X.] beantragt.Entscheidungsgründe:A. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).Der Kläger wendet sich mit seinem Antrag - wie aus seinem [X.] - nur dagegen, daß die [X.] mit Verbrauchern [X.] abschließt, ohne eine Belehrung über ein Widerrufsrecht zuerteilen. Fallgestaltungen, bei denen zwar eine Widerrufsbelehrung erteilt wird,diese aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, sind nicht Gegen-stand der Klage. Bei dieser Sachlage macht die Verweisung auf das [X.] den Klageantrag nicht unbestimmt.B. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil [X.] zur Erteilung einer Widerrufsbelehrung nicht verpflichtet [X.] 5 -I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, die [X.] handelenicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn sie Pay-TV-Abonne-mentverträge formlos und ohne Widerrufsbelehrung schließe, weil das [X.] (VerbrKrG) auf solche Verträge nicht anwendbar sei. Eine un-mittelbare Anwendung des § 2 Nr. 2 i.V. mit § 7 Abs. 2 VerbrKrG scheide aus,weil der [X.], der den Zugriff auf das Fernsehprogramm von"[X.]" ermögliche, nicht die Lieferung von Sachen, sondern die [X.] Dienstleistungen betreffe.Eine entsprechende Anwendung des § 2 VerbrKrG komme nicht in [X.], weil das Gesetz, das die erfaßten Geschäfte enumerativ aufzähle, inso-weit keine planwidrige Regelungslücke enthalte. Gegen die Annahme, daß [X.] bei der Fassung des § 2 VerbrKrG die Möglichkeit einer Einbezie-hung gleichgelagerter Dienstleistungsgeschäfte nicht bedacht habe, sprächeneine Reihe von Anhaltspunkten. Nach der Ersetzung des [X.] das [X.] habe § 2 VerbrKrG die Rechtsstellung [X.] nach § 1c [X.] zwar beibehalten, aber nicht verbessern sollen.Schon das Abzahlungsgesetz habe kaufvertragliche Geschäfte betreffend [X.] von Sachen und solche dienst- oder werkvertraglicher Art unterschiedli-chen Regelungen unterworfen.Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur [X.] der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten überden Verbraucherkredit ([X.]. Nr. L 42/48 v. 12.2.1987), die durch das [X.] umgesetzt worden sei, habe bei Dienst- oder Werkverträgen,die nicht in Zusammenhang mit den in § 2 VerbrKrG genannten Geschäftenstünden, nicht ein Widerrufsrecht und eine Belehrungspflicht [X.] 6 -Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit, die behauptete [X.] Rahmen der geplanten Neuregelung des [X.], bisher nicht wahrgenommen.II. Diese Beurteilung wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen.1. Der Kläger ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG (in der seit dem [X.] geltenden Fassung) für den geltend gemachten Anspruch aus § 1 UWGklagebefugt, da er in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 [X.] ein-getragen ist (vgl. auch [X.], [X.]. v. 31.10.2002 - I ZR 132/00, [X.], 252,253 = WRP 2003, 266 - Widerrufsbelehrung IV).2. Dem Kläger steht gegen die [X.] kein Unterlassungsanspruch aus§ 1 UWG zu.a) Ein Unternehmer, der einen Verbraucher als Vertragspartner nichtüber ein Widerrufsrecht belehrt, das diesem nach den gesetzlichen Vorschriftenzusteht, handelt grundsätzlich wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG (vgl.[X.], [X.]. v. 11.4.2002 - I ZR 306/99, [X.], 720 = [X.], 832- Postfachanschrift; [X.]. v. 4.7.2002 - [X.]/00, [X.], 1085, 1087 f. =[X.], 1263 - [X.], jeweils m.w.N.). Ein Unterlassungsan-spruch wegen der Verletzung einer Pflicht zur Belehrung über ein Widerrufs-recht setzt, wenn er - wie hier - auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, zum einenvoraus, daß ein solcher Verstoß stattgefunden hat, und zum anderen, weil [X.] in die Zukunft gerichtet ist, daß die Belehrungspflicht inentsprechenden Fällen nach der im [X.]punkt der Entscheidung geltendenRechtslage fortbesteht. Beide Voraussetzungen sind hier nicht [X.] 7 -b) Entgegen der Ansicht des [X.] unterlag die [X.] zur [X.] derletzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beim Abschluß vonPay-TV-[X.]n in Fällen, in denen nur der Kunde seine [X.] fernmündlich abgegeben hat, keiner Pflicht zur Belehrung überein Widerrufsrecht. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß [X.] noch geltende § 2 VerbrKrG in solchen Fällen nicht anwendbar war.Nach dem gegenwärtigen Rechtszustand gilt nichts anderes. Die Vor-schrift des § 2 VerbrKrG ist wie das [X.] insgesamt durchArt. 6 Nr. 3 des [X.] vom 26. No-vember 2001 ([X.] I S. 3138, SchuldRModG) aufgehoben worden. An ihreStelle ist ohne für den Streitfall wesentliche Änderungen § 505 [X.] getreten(vgl. [X.]/[X.], [X.], 62. Aufl., § 505 [X.]. 1), der dem Verbraucher [X.] gemäß § 355 [X.] einräumt.aa) Eine unmittelbare Anwendung des § 2 Nr. 2 VerbrKrG (nunmehr§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]) scheidet aus, weil sich diese Vorschrift nur aufdie Lieferung von Sachen gleicher Art bezieht.Das Programmangebot der [X.] hat - wie bereits das Berufungsge-richt zutreffend dargelegt hat - Dienstleistungscharakter. Die [X.] bietetden Abonnenten die Möglichkeit, ihr Fernsehprogramm, das sie an eine breiteÖffentlichkeit ausstrahlt, gegen ein nach [X.]abschnitten bemessenes Entgeltzu nutzen. Der zur Entschlüsselung der Programmsignale erforderliche De-coder wird mietweise zur Verfügung gestellt. Die regelmäßige Übersendung [X.] ist eine typische Nebenleistung, die an der Rechtsnaturdes [X.]es insgesamt nichts [X.] -bb) Das Berufungsgericht hat weiterhin zu Recht entschieden, daß § 2Nr. 2 VerbrKrG (§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]) auf Dienstleistungsverträge dervorliegenden Art auch nicht entsprechend anwendbar ist.Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige [X.] enthält (vgl. dazu [X.]Z 149, 165, 174; [X.]/[X.], [X.] der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, [X.] ff.; [X.], Festschrift [X.], 2002, [X.], 82 ff.) und der zu beurteilende Sachverhalt in [X.] so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber [X.] hat, daß angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einerInteressenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte [X.] wie bei dem Erlaß der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem glei-chen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. [X.]Z 105, 140, 143; 110, 183, 193;120, 239, 252). Beide Voraussetzungen sind nach § 2 VerbrKrG in Fällen dervorliegenden Art nicht gegeben (h.M.; vgl. OLG Dresden ZIP 2000, 830, 833;[X.].[X.]/[X.], 3. Aufl., § 2 VerbrKrG [X.]. 4; Bruchner/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 2 [X.]. 9; [X.]/[X.], [X.], Bearb. 2001, § 2 VerbrKrG [X.]. 8; [X.], [X.], 624,626 ff.; vgl. auch v. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 2 [X.]. 4; a.[X.] VuR 1998, 266, 267; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 2 VerbrKrG [X.]. 4; Soergel/Häuser, [X.], 12. Aufl., § 2VerbrKrG [X.]. 11; Schmittmann, [X.], 711; vgl. weiter - de lege ferenda- Mankowski, [X.], 112, 113 f.; [X.]., [X.], 365, 366 f.; offengelas-sen in [X.], [X.]. v. 10.7.2002 - [X.], [X.], 3100, 3101).(1) Der Ausschluß von Verträgen über Dienstleistungen aus dem Rege-lungsbereich des § 2 VerbrKrG (§ 505 [X.]) stellt keine planwidrige [X.] des Gesetzes dar.- 9 -Die Vorschrift des § 2 VerbrKrG enthält eine enumerative Aufzählung [X.], bei denen eine Widerrufsbelehrung nach § 7 VerbrKrG vorge-schrieben ist. Schon dies spricht gegen die Annahme einer Regelungslücke(vgl. [X.]/[X.] aaO § 2 VerbrKrG [X.]. 7). Die Vorschrift ist zu-dem mit der Begründung eines Widerrufsrechts nicht nur eine Ausnahme [X.] der Vertragsfreiheit, sondern auch innerhalb des [X.], das Kreditverträge zum Gegenstand hat, ein Fremdkörper (vgl. [X.]/Häuser aaO § 2 VerbrKrG [X.]. 1; Mankowski, [X.], 365).Die Gesetzesgeschichte des § 2 VerbrKrG spricht ebenfalls gegen [X.], die Unanwendbarkeit der Vorschrift auf Dienstleistungsverträge stel-le eine planwidrige Regelungslücke dar. Dazu hat das Berufungsgericht bereitszutreffend ausgeführt, daß die Einfügung dieser Vorschrift in das Verbraucher-kreditgesetz lediglich dem Zweck diente, eine Verschlechterung des Verbrau-cherschutzes im Verhältnis zum früheren Abzahlungsgesetz zu verhindern (vgl.dazu die Stellungnahme des Bundesrates zu Art. 1 des Regierungsentwurfseines Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozeßordnungund anderer Gesetze, BT-Drucks. 11/5462 S. 35; [X.].[X.]/[X.] aaO§ 2 VerbrKrG [X.]. 1; Mankowski, [X.], 365). Das Abzahlungsgesetz [X.] der zu ihm ergangenen Rechtsprechung des [X.] grund-sätzlich nur auf Kaufverträge über bewegliche Sachen anwendbar. Eine aus-dehnende Anwendung dieses Sondergesetzes auf an[X.] geartete Verträgewurde mit der Begründung abgelehnt, dem stehe der sozialpolitische Zweckdes Gesetzes entgegen, den bei [X.] (bzw. bei längerfristigenBezugsbindungen) beson[X.] gefährdeten Käufer beweglicher Sachen zuschützen. Das Risiko, daß ein Interessent den Werbemethoden geschulter [X.] unterliege und sich zu einem übereilten, ihn längerfristig binden-- [X.], bestehe im Geschäftsleben allgemein, [X.] daraus - falls Zahlung in Teilbeträgen vereinbart sei - stets die [X.] Bestimmungen hergeleitet werden könnte (vgl. [X.]Z 87,112, 115 f., 120; 105, 374, 377 f. - Präsentbücher; vgl. weiter [X.]Z 97, 351,360; [X.], [X.]. v. [X.], NJW 1983, 2027). Der Annahme,das Abzahlungsgesetz könne auf regelmäßig wiederkehrende oder dauernd zuerfüllende Dienstleistungsverträge entsprechend angewendet werden, standweiter entgegen, daß dies die Vorschrift des § 1b Abs. 4 [X.] über den Wider-ruf bei gemischten Verträgen gegenstandslos gemacht [X.]) Für eine entsprechende Anwendung des § 2 VerbrKrG (§ 505 [X.])auf Dienstleistungsverträge könnte nur der Zweck dieser Vorschrift sprechen.Sie soll wie § 1c [X.], an dessen Stelle sie getreten ist, den Verbraucher da-vor schützen, sich unüberlegt und unter dem Druck der von der Gegenseite ak-tiv geführten Vertragsverhandlungen mit einer Verpflichtung zu belasten, diesich nach Dauer und Höhe erst in der Zukunft realisiert (vgl. [X.] [X.],3100, 3101 m.w.N.). Ein solches Schutzinteresse besteht bei einer langfristigenVerpflichtung zur entgeltlichen Entgegennahme von Dienstleistungen nicht an-[X.] als beim laufenden Bezug von Sachen. Eine analoge Anwendung einesGesetzes kann jedoch nicht schon damit begründet werden, daß bei [X.] geregelten Tatbestand auf seiten eines Beteiligten ein Interesse vorliegt,das demjenigen vergleichbar ist, dessen Schutz der Gesetzgeber durch die [X.] in deren unmittelbarem Anwendungsbereich bezweckt hat. [X.] solche Betrachtungsweise würde die Interessen der anderen Beteiligten zuUnrecht vernachlässigen (vgl. [X.]Z 105, 140, 143; 110, 183, 193; 120, 239,251 f.). Der Gesetzgeber hat in § 2 VerbrKrG (§ 505 [X.]) - wie in der [X.] des § 1c [X.] - gerade keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz auf-gestellt, daß einem Verbraucher bei langfristigen Verträgen mit laufenden [X.] -lungsverpflichtungen ein Widerrufsrecht zusteht (vgl. [X.].[X.]/[X.]aaO § 2 VerbrKrG [X.]. 4; [X.]/[X.] aaO § 2 VerbrKrG [X.]. 7).Die wirtschaftliche Bindung des Verbrauchers ist etwa bei langfristigen Mietver-trägen meist stärker als bei längerfristigen Verträgen über die Lieferung [X.]; ein Widerrufsrecht ist gleichwohl für Verträge dieser Art nicht vorgese-hen. Diese bewußte Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Verträge überdie Lieferung oder den Bezug von Sachen spricht gegen eine analoge Anwen-dung im an[X.]artigen Bereich der Dienstleistungen. Durch Analogie darf [X.] als Ausnahme gewollte Regelung nicht zum allgemeinenPrinzip erhoben werden (vgl. [X.], [X.] im Gesetz,2. Aufl. 1983, S. 181).(3) Eine auf Pay-TV-[X.] beschränkte entsprechendeAnwendung des § 2 Nr. 2 VerbrKrG (§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]) kommtebensowenig in Betracht (a.[X.], [X.], 5. Aufl., § 505[X.] [X.]. 40 m.w.N.).Eine solche auf einen einzelnen Sachverhalt bezogene Analogie wärebereits unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht unbedenklich. [X.] wenn es - wie hier - um die Wirksamkeit von Verträgen geht, sind die be-troffenen Unternehmen in besonderer Weise auf feste [X.].Entscheidend ist aber, daß der Gesetzgeber für solche Verträge trotz [X.] dieser Frage in Rechtsprechung und Literatur bis zum gegenwärti-gen [X.]punkt kein Widerrufsrecht des Verbrauchers eingeführt hat, obwohl erdie gesetzliche Regelung, um deren entsprechende Anwendung es geht, [X.] geändert hat. Durch Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über [X.] -verträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung [X.] auf [X.] vom 27. Juni 2000 ([X.] I S. 897, 905) wurde der [X.] des § 2 VerbrKrG geändert. Durch das Gesetz zur Modernisierungdes Schuldrechts wurde das [X.] aufgehoben und § 2VerbrKrG ohne wesentliche Änderungen durch § 505 [X.] ersetzt (vgl. obenunter B.II.2.b). Diese Gesetzesgeschichte spricht dafür, daß der [X.] Einbeziehung von Pay-TV-[X.]n in die für [X.] geltenden Regelungen nicht als sinnvoll angesehen hat.(4) Aus dem Vorstehenden folgt, daß einer entsprechenden Anwendungdes § 2 VerbrKrG (§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]) auch der in Art. 20 Abs. [X.] angeordnete Vorrang des Gesetzes entgegensteht, der als Element desRechtsstaatsprinzips zugleich das Maß an Rechtssicherheit gewährleistet, [X.] Interesse der Freiheitsrechte unerläßlich ist (vgl. [X.] 82, 6, 12 = NJW1990, 1593 m.w.N.). Eine Rechtsfortbildung im Wege der Analogie muß des-halb ausscheiden, wo den gesetzlichen Regelungen nur ein gegenteiliger Willedes Gesetzgebers entnommen werden kann und ein wesentliches Interessedaran besteht, Verträge unter sicheren gesetzlichen Rahmenbedingungenschließen zu können.c) Der Klageantrag kann auch nicht mit einem Verstoß gegen § 3 [X.] begründet werden. Diese Vorschrift, an deren Stelle nachder Aufhebung des Fernabsatzgesetzes (durch Art. 6 Nr. 7 SchuldRModG)§ 312d [X.] getreten ist, galt zur [X.] der im Verfahren beanstandeten Verlet-zungshandlung noch nicht; eine Erstbegehungsgefahr ist nicht festgestellt.3. Im Hinblick darauf, daß das mit dem Klageantrag beanstandete [X.] nicht gegen § 2 Nr. 2 VerbrKrG (§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]) ver-- 13 -stößt, kann offenbleiben, ob der [X.] schon deshalb kein Vorwurf [X.] gemacht werden könnte, weil diese sich für [X.] auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut berufen konnte und ent-gegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ergangen war (vgl.dazu auch [X.], [X.]. v. 11.10.2001 - [X.], [X.], 269, 270 =[X.], 323 - Sportwetten-Genehmigung; vgl. weiter [X.]. 2001, 261- Hausdruckerei; Doepner, Festschrift für [X.], 2002, [X.], 61 f.; v. [X.], Festschrift für [X.], 2002, S. 741, 749).III. Aus dem Vorstehenden folgt, daß der Kläger seinen Klageantragauch nicht auf §§ 2, 3 [X.] (früher: §§ 22, 22a [X.]) stützen kann.[X.] Die Revision gegen das Berufungsurteil war danach auf Kosten des[X.] zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).Ullmannv. [X.]BornkammPokrantSchaffert

Meta

I ZR 290/00

13.03.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2003, Az. I ZR 290/00 (REWIS RS 2003, 3952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3952

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