Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2002, Az. I ZR 81/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2474

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 81/00Verkündet am:4. Juli 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 4. Juli 2002 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant undDr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 3. März 2000 wird auf Kosten der [X.] zu-rückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte befaßt sich mit der Durchführung von Dachreparaturen [X.]. Am 13. Januar 1999 suchte einer ihrer Mitarbeiter ei-nen Hauseigentümer unangemeldet in dessen Wohnhaus auf und bot ihm eineFassadenplatten-Reinigung an. Auf dem von dem Mitarbeiter der [X.]vorgelegten vorgedruckten Auftragsformular der [X.], das der [X.] im Laufe des Gesprächs unterzeichnete, befand sich links unten [X.] umrahmte Widerrufsbelehrung mit folgendem [X.] Auftrag kann innerhalb einer Woche schriftlich bei der Firma ...widerrufen werden. Zur Wahrung dieser Frist genügt rechtzeitige- 3 -Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt nachAushändigung dieser Vertragsurkunde, nicht jedoch, bevor die [X.] gerichtete Willenserklärung vom Auftrag-geber abgegeben wurde."Am 1. März 1999 wurde derselbe Hauseigentümer von einem anderenMitarbeiter der [X.] aufgesucht und erteilte einen Dachreparatur-Auftrag,auf dem sich eine Widerrufsbelehrung mit einem identischen Text befand.Der klagende [X.] und Verbrau-cherverbände hat die Verwendung des Auftragsformulars mit der [X.] wettbewerbswidrig beanstandet, die Widerrufsbelehrung verstoße gegen § 2Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähn-lichen Geschäften ([X.]). Der im letzten Satz der Widerrufsbelehrungenthaltene, mit den Worten "nicht jedoch, bevor ..." beginnende Satzteil stelleeinen unzulässigen Zusatz dar. Er diene nicht der Verdeutlichung des vorange-henden Hinweises, sondern schränke diesen ein. Zudem lenke er den [X.] Beginn der Widerrufsfrist ab und [X.] ihn. Eine Widerrufsbelehrung [X.] der Vertragserklärung entspreche nicht dem Leitbild des Gesetzes undrechtfertige keine Abstriche hinsichtlich der Eindeutigkeit und Klarheit der Be-lehrung.Der Kläger hat beantragt,die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen,es zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] im Zu-sammenhang mit dem Abschluß von Werkverträgen im Bereich [X.] eines Kunden dem Kunden keine den Anforderun-gen des [X.] genügende [X.] erteilen, insbesondere dem Kunden eine Widerrufsbelehrung zuerteilen, die folgende zusätzliche Erklärung bei dem Hinweis [X.] -hält, daß der Lauf der Widerrufsfrist mit Aushändigung der [X.] beginnt: "... nicht jedoch, bevor die auf Abschluß desVertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgege-ben wurde."Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den Standpunktvertreten, daß der vom Kläger beanstandete Zusatz in der von ihr verwendetenWiderrufsbelehrung für den verständigen Durchschnittsverbraucher verständlichsei und diesen weder ablenke noch [X.]. Der Zusatz diene der [X.] in den nicht seltenen Fällen, in denen Kundenden Auftrag erst nach einer Überlegungsfrist erteilten. In diesen Fällen vergä-ßen Kunden oft die gesonderte Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung, wes-halb es sich als zweckmäßig erwiesen habe, die Widerrufsbelehrung schonvorab unterzeichnen zu lassen. Bei dieser Vorgehensweise sei der Zusatz [X.] erforderlich, weil die Rechtsprechung des [X.] die Belehrungspflicht auch auf den Beginn der Widerrufsfrist erstrecke.Das [X.] hat die Klage abgewiesen.Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die Beklagte un-ter Androhung von [X.] verurteilt,es zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] im Zu-sammenhang mit dem Abschluß von Werkverträgen im Bereich [X.] eines Kunden dem Kunden eine den Anforderungendes [X.] nicht genügende Widerrufsbeleh-rung zu erteilen, die folgende zusätzliche Erklärung bei dem [X.] enthält, daß der Lauf der Widerrufsfrist mit Aushändigung [X.] beginnt: "... nicht jedoch, bevor die auf Abschluß- 5 -des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abge-geben wurde".Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der [X.], mit derdiese die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils erstrebt. Der [X.], die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsan-spruch mit der Begründung bejaht, der von dem Kläger beanstandete Zusatz inder von der [X.] verwendeten Widerrufsbelehrung verstoße unabhängigdavon gegen § 1 UWG i.V. mit § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.], ob die [X.] zeitgleich mit der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten [X.] des Kunden erfolge oder, weil sich dieser eine Bedenkzeit aus-bedungen habe, dem Vertragsabschluß vorausgehe. Hierzu hat es ausgeführt:Das Verbot, die Widerrufsbelehrung mit anderen Erklärungen zu verbin-den, bezwecke, den Kunden in seiner Aufmerksamkeit nicht von der [X.] abzulenken; es solle die Übersichtlichkeit und Hervorhebungder Belehrung gewährleisten. Daraus folge nicht, daß jeglicher Zusatz aus[X.] sei. Zulässig seien solche Ergänzungen, die die Belehrung inhaltlichverdeutlichten. Nicht zulässig seien dagegen Ergänzungen mit einem eigenenInhalt, der keine Bedeutung für das Verständnis und die Wirksamkeit der Beleh-rung habe und deshalb von dieser ablenke. Das sei hier der [X.] -So lenke der Zusatz in den Fällen, in denen der Kunde seine [X.] zeitgleich oder in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der [X.] abgebe, vom Widerrufsrecht und dessen [X.] ab. Er sei in diesen Fällen überflüssig und geeignet, das [X.] Kunden von der Belehrung zu beeinträchtigen und zu [X.]n. Dazu tragenamentlich seine nicht unkomplizierte Formulierung bei. Auch wenn man dieErkenntnisfähigkeit eines verständigen Durchschnittsverbrauchers zugrundelege, sei nicht gesichert, daß der Kunde erkenne, daß, da er seine [X.] bereits abgegeben habe, der Fristbeginn für ihn nicht [X.]. Dies könne dazu führen, daß der Kunde die in Lauf gesetzte [X.] verstreichen lasse.Nichts anderes gelte im Ergebnis in den Fällen, in denen die Erteilungder Widerrufsbelehrung dem Vertragsabschluß vorausgehe. Zwar möge der [X.] von aufklärender oder zumindest klarstellender Bedeutungsein und einer möglicherweise bestehenden Unsicherheit vorbeugen. Wie abergerade der vorliegende Streit zeige, sei er genauso gut geeignet, das Ver-ständnis der Belehrung zu beeinträchtigen und den Kunden zu [X.]n. An-gesichts der insoweit bestehenden Zweifel an der Zulässigkeit des Zusatzes seiauf die [X.] vom 20. Dezember 1985 zurückzu-greifen. Nach deren Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buch[X.] a sei die Belehrung dem [X.] zum [X.]punkt des Vertragsschlusses auszuhändigen. Dies verbieteeine dem Vertragsschluß vorausgehende Aushändigung. Dasselbe gelte ge-mäß § 2 Abs. 1 [X.] Dementsprechend könne auch ein Zusatz zur Beleh-rung, der sich mit dem Aufschub des Beginns der Widerrufsfrist bis zur Abgabeder Vertragserklärung befasse, nicht sachlich mit der Widerrufsfrist zusammen-hängen und nur der Verdeutlichung der Belehrung [X.] 7 -Die Verwendung der Belehrung mit dem beanstandeten Zusatz sei [X.] beiden Fallgruppen wettbewerbswidrig. Denn sie begründe jeweils die Ge-fahr, daß der die Rechtslage nicht überblickende Kunde davon absehe, vonseinem Widerrufsrecht fristgerecht Gebrauch zu machen.I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß dasvon der [X.] benutzte Auftragsformular nicht den gesetzlichen Vorausset-zungen entspricht, die bei Haustürgeschäften für die dem Kunden zu erteilendeWiderrufsbelehrung gelten, und daß die Verwendung eines solchen Auftrags-formulars wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG i[X.]1. Die Frage, ob der klagegegenständliche Unterlassungsanspruch [X.] ist, beurteilt sich angesichts dessen, daß der Anspruch in die Zukunftgerichtet ist, nach dem im [X.]punkt der vorliegenden Entscheidung [X.] ([X.] [X.]pr.; vgl. [X.], 329, 336 - Tele-Info-CD; [X.], [X.]. v.9.11.2000 - [X.], [X.], 348, 349 = [X.], 397 - [X.] im Nahbereich; [X.]. v. 25.10.2001 - I ZR 29/99, [X.], 679, 680- Vertretung der [X.]; [X.]. v. 11.4.2002 - I ZR 306/99, [X.],832, 833 - Postfachanschrift, m.w.N.). Insoweit sind daher nunmehr die auf-grund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom [X.] ([X.] I S. 3138) am 1. Januar 2002 in [X.] getretenen [X.] § 312 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB einschlägig, die ihrerseits auf die [X.] zu diesem [X.]punkt in [X.] getretenen Vorschriften der § 355 Abs. 1Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 357 Abs. 1 und 3 BGB verweisen.2. Nach dem Wortlaut des § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] die Frage, ob eine Widerrufsbelehrung, die den Hinweis auf den Beginn der- 8 -Widerrufsfrist mit Aushändigung der Vertragsurkunde mit dem einschränkendenZusatz "nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willens-erklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde" verbindet, den gesetzlichenAnforderungen entspricht, ebensowenig eindeutig zu beantworten wie nachdem bisherigen Recht (vgl. für die [X.] bis zum 30. September 2000 § 2 Abs. 1Satz 1 bis 3 [X.] und nachfolgend bis zum Inkrafttreten des [X.] § 361a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB in der Fassungdes Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des [X.] sowie zur Umstellung von Vorschriften auf [X.] vom 27. Juni 2000,[X.] I S. 897). Die Regelungen des alten wie auch die des neuen Rechtsknüpfen hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist jeweils an die Erteilung derWiderrufsbelehrung an, regeln aber nicht ausdrücklich, zu welchem [X.]punktdiese zu erteilen i[X.] Ihrem Wortlaut läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob [X.] vor der Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichtetenWillenserklärung des Verbrauchers zulässig und, da die Frist zum Widerruf je-denfalls nicht vor der Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichtetenWillenserklärung des Verbrauchers beginnen kann (vgl. [X.], [X.] Aufl., § 2 [X.]. 4; [X.]/[X.], Haustürwiderrufsgesetz,2. Aufl., § 2 [X.]. 45; [X.]/[X.], BGB [2001], § 7 [X.]. 39; [X.].BGB/[X.], 3. Aufl., § 2 HausTWG [X.]. 4; vgl. auch[X.].BGB/[X.], 4. Aufl., § 361a [X.]. 40 und [X.], [X.], 2. Aufl., § 2 HausTWG [X.]. 297), ein [X.] auf den richtigen Fristbeginn in der Widerrufsbelehrung erforderlich,zumindest aber zulässig i[X.]3. Entscheidend ist daher, ob der vom Gesetz mit der Einräumung einesWiderrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der[X.] verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird. Das ist nicht der [X.] 9 -a) Das nunmehr in § 355 BGB und in Vorschriften, die - wie vorliegend§ 312 Abs. 1 Satz 1 BGB - auf diese Bestimmung verweisen, geregelte Wider-rufsrecht bezweckt ebenso wie das früher unter anderem in § 2 [X.], § 7[X.] a.F. und auch schon in § 1b [X.] a.F. geregelte Widerrufsrecht denSchutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende,unmißverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Be-lehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von Gesetzes wegen zu [X.] Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen Rechnung (vgl. [X.]Z121, 52, 54 f. - Widerrufsbelehrung I). Der Verbraucher soll durch die Belehrungnicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in dieLage versetzt werden, dieses auszuüben ([X.].BGB/[X.], 4. Aufl.,§ 361a [X.]. 44; [X.]/[X.], BGB [1998], § 2 [X.]. 30). [X.] der Vereinheitlichung des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen durch§ 361a [X.] entsprach es darüber hinaus der Zielrichtung des Haustürwi-derrufsgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes ebenso wie der des [X.], den regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher auchüber den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren und ihn über [X.] nicht im Unklaren zu lassen (vgl. [X.]Z 121, 52, 54 f.- Widerrufsbelehrung I; 126, 56, 62). Dies sieht nunmehr § 355 Abs. 2 Satz 1BGB ausdrücklich vor. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung [X.] zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrunggrundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. An diesem in § 2 Abs. 1Satz 3 [X.] ausdrücklich normierten Erfordernis hat sich durch die [X.] Neuregelung nichts geändert (vgl. [X.], [X.], 4. Aufl., § 7[X.]. 117). Es kommt nunmehr darin zum Ausdruck, daß § 355 Abs. 2 Satz 1BGB eine Gestaltung der Belehrung verlangt, die dem Verbraucher seineRechte deutlich macht (vgl. insoweit - zu § 1b Abs. 2 [X.] a.F. - [X.], [X.]. [X.], [X.], 816, 818 = [X.] 1986, 660 - Widerrufsbe-lehrung bei Teilzahlungskauf; [X.]. v. 30.9.1992 - VIII ZR 196/91, [X.], 64,67).Diese Regelung schließt allerdings nicht schlechthin jeglichen Zusatz [X.] aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig [X.], die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen jedoch Erklärun-gen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch fürdie Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die [X.] ihr ablenken (vgl. [X.] [X.], 816, 818 - Widerrufsbelehrung beiTeilzahlungskauf; [X.], [X.]. v. 8.7.1993 - I ZR 202/91, [X.], 59, 60 =[X.] 1993, 747 - [X.]) Diesen Anforderungen genügt - wie das Berufungsgericht zu Rechtangenommen hat - die von der [X.] verwendete [X.]. Denn sie legt das unrichtige Verständnis nahe, daß auch Fälle denkbarseien, in denen die Widerrufsfrist nicht bereits mit der Aushändigung der [X.] enthaltenden Vertragsurkunde zu laufen beginne, sondernerst mit der zeitlich nachfolgenden Abgabe der auf den Abschluß des Vertragesgerichteten Willenserklärung des Verbrauchers. Dies ist jedoch unzutreffend, sodaß der von dem Kläger beanstandete Zusatz die Widerrufsbelehrung nicht inihrem gebotenen Inhalt verdeutlicht, sondern im Gegenteil für den in der [X.] nicht geschulten Verbraucher irreführend i[X.] Auf die Frage, ob der Zu-satz - wie das Berufungsgericht gemeint hat - zudem einen weitergehendeneigenen Inhalt hat, kommt es daher nicht mehr [X.]) Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch [X.] davon ausgegangen, daß dem Zusatz in denjenigen Fällen, in de-- 11 -nen der Verbraucher seine auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willens-erklärung im [X.]punkt der Aushändigung der Widerrufsbelehrung bereits abge-geben hat oder zugleich abgibt, keine sachliche Bedeutung zukommt. Denn indiesen Fällen beginnt die Frist immer erst mit der Aushändigung der [X.] zu laufen, so daß sich der Zusatz hier als überflüssig erwei[X.] [X.] überflüssiger Zusatz in einer Widerrufsbelehrung ist aber geeignet, das [X.] von ihrem wesentlichen Inhalt zu beeinträchtigen,und trägt deshalb nicht zur Verdeutlichung des gebotenen Inhalts der Belehrungbei. Hinzu kommt, daß von einem rechtsunkundigen Verbraucher nicht dasrichtige Verständnis des in dem Zusatz verwendeten juristischen Fachbegriffs"Abgabe einer Willenserklärung" erwartet werden kann.bb) Die Zulässigkeit des beanstandeten Zusatzes läßt sich aber auchnicht im Hinblick auf diejenigen Fälle bejahen, für die er gedacht ist, d.h. Fälle,in denen der Verbraucher den Auftrag erst nach Inanspruchnahme einer Über-legungsfrist erteilt und die Beklagte ihn deshalb die Widerrufsbelehrung bereitsvorab unterzeichnen läßt. Denn die Erteilung der Widerrufsbelehrung vor [X.] entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen (ebenso [X.], BGB [1998], § 2 [X.]. 40; a.A. [X.]/[X.], BGB[2001], § 7 [X.] [X.]. 39; [X.].BGB/[X.], 3. Aufl., § 2 HausTWG[X.]. 4; [X.].BGB/[X.], 4. Aufl., § 361a [X.]. 40; [X.]/[X.]aaO) und läßt sich auch nicht mit [X.]) Allerdings enthält § 355 BGB ebensowenig wie § 2 [X.] eineausdrückliche Bestimmung darüber, zu welchem [X.]punkt die Widerrufsbeleh-rung zu erteilen i[X.] Dem mit der Einräumung eines Widerrufsrechts bei [X.] bezweckten Schutz des Verbrauchers widerspricht es jedoch,daß seine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über das ihm zustehende- 12 -Recht zum Widerruf seiner auf den Abschluß des Vertrages gerichteten [X.] bereits vor deren Abgabe erteilt wird. Die Belehrung soll [X.] sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen führen. Dieses [X.] aber nur dann erreicht, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete [X.] bezieht. Das setzt voraus, daß der Verbrau-cher eine solche Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeit-gleich mit der Belehrung abgibt. Denn nur unter dieser Voraussetzung steht ihmeine Entscheidungsfreiheit zu, die durch die Gewährung einer nachträglichenÜberlegungsfrist wiederhergestellt werden soll (vgl. Begr. des Gesetzentwurfsdes Bundesrates zum [X.], BT-Drucks. 10/2876, [X.]). Dagegen ist eine [X.], die dem Verbraucher bereits vor der Abgabe der [X.] erteilt worden ist, von vornherein mit dem mit zunehmendem zeitlichenAbstand immer größer werdenden Risiko behaftet, daß dieser sie zum [X.]-punkt der Abgabe seiner Vertragserklärung bereits wieder vergessen hat. [X.] vermag die dem Verbraucher eingeräumte Bedenkfrist unter die-ser Voraussetzung ihren Sinn nicht zu erfüllen.Im übrigen kann auch aus der Tatsache, daß der Wortlaut des Gesetzesdem nicht ausdrücklich entgegensteht, nicht abgeleitet werden, daß der Ge-setzgeber die Erteilung der Widerrufsbelehrung vor Abgabe der auf den [X.] gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers zulassenwollte. Die Entstehungsgeschichte des [X.], an dessenentsprechende Regelung das nunmehr in den §§ 312, 355 BGB bestimmte [X.] bei Haustürgeschäften anknüpft, weist nämlichaus, daß die Belehrung nach der Auffassung des Gesetzgebers jedenfalls nichtvor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu erteilen war. Die [X.] über die Widerrufsbelehrung in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.]waren eng an § 1b [X.] a.F. angelehnt (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs des- 13 -Bundesrates, BT-Drucks. 10/2876, S. 12 f.). Nach dieser Vorschrift mußte diedem Käufer zu erteilende Widerrufsbelehrung auf der Abschrift seiner auf denVertragsschluß gerichteten Willenserklärung enthalten sein und begann die [X.] erst mit der Aushändigung dieser Abschrift zu laufen. Allein schonim Hinblick darauf kam eine Belehrung vor Abgabe der Vertragserklärung [X.] nicht in Betracht (vgl. [X.].BGB/[X.], 4. Aufl., § 361a[X.]. 40 [X.]. 91 zu der der nunmehrigen Regelung in § 355 Abs. 2 Satz 3 [X.] Bestimmung des § 361a Abs. 1 Satz 5 [X.]). Daß nach§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] die Belehrung nicht auf einer Abschrift [X.] des Kunden anzubringen war, hatte demgegenüber seinenGrund allein darin, daß die Vertragserklärung des Kunden nach dem [X.] nicht der Schriftform bedurfte (vgl. BT-Drucks. 10/2876, S. 13).(2) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die [X.] namentlich bei richtlinienkonformer Auslegung der nationalenBestimmungen über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei [X.] nicht vor der Abgabe der auf den Vertragsschluß gerichteten [X.] des Verbrauchers erteilt werden darf.Entgegen der Ansicht der Revision ist die Richtlinie des [X.] betreffend den [X.] im Falle von [X.] geschlossenen Verträgen (85/577/[X.], [X.]. EG Nr.L 372 vom 31.12.1985, S. 31) bei der Auslegung der nationalen Rechtsvor-schriften über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften er-gänzend heranzuziehen (vgl. [X.], [X.]. [X.] - [X.], NJW 1994,2759, 2760). Hierbei sind Divergenzen zu der Richtlinie so weit wie möglich zuvermeiden (vgl. [X.], [X.]. v. 26.9.1995 - [X.], NJW 1996, 55, 56;[X.]/[X.], BGB [1998], [X.]. zum [X.]. 42;- 14 -[X.].BGB/[X.], 3. Aufl., Vor § 1 HausTWG [X.]. 6-8 und 21; [X.],[X.], 1285, 1286). Die nationalen Rechtsvorschriften sind so weit wie mög-lich unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie aus-zulegen ([X.], [X.]. v. 27.6.2000 - verb. [X.]. [X.]/98 bis [X.]/98, NJW2000, 2571, 2572 f.). Die richtlinienkonforme Auslegung der [X.] ist im Streitfall schon deshalb geboten, weil sich die nunmehr in den§§ 312, 355 BGB enthaltenen Bestimmungen über das Widerrufsrecht des [X.]s bei Haustürgeschäften mit dem Regelungsgehalt der Richtlinie vom20. Dezember 1985 decken, wobei sie aber - anders als die Richtlinie - die [X.], zu welchem [X.]punkt die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher auszuhän-digen ist, nicht ausdrücklich regeln (vgl. [X.], Festschrift [X.] [1996],S. 658).Die Widerrufsbelehrung ist dem Verbraucher nach Art. 4 Abs. 2 Satz [X.]. a der Richtlinie in den Fällen des dortigen Art. 1 Abs. 1 wie namentlichbei Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, dieanläßlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden in einer Privatwohnung [X.] werden (Art. 1 Abs. 1 2. Spiegelstrich Buch[X.] i der Richtlinie), grund-sätzlich zum [X.]punkt des Vertragsabschlusses auszuhändigen. [X.] gilt nur in Sonderfällen, in denen die Widerrufsbelehrung dem Verbraucherspätestens zum [X.]punkt des Vertragsabschlusses (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V. mitArt. 4 Abs. 2 Satz 2 Buch[X.] b der Richtlinie) oder zum [X.]punkt der Abgabeseines Angebots (vgl. Art. 1 Abs. 3 und 4 i.V. mit Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buch[X.] cder Richtlinie) auszuhändigen ist, nicht dagegen im - auch vorliegend gegebe-nen - Normalfall, daß der Gewerbetreibende den Verbraucher ohne vorherge-hende Bestellung in dessen Privatwohnung [X.] -4. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend und von der Revision in-soweit ebenfalls unbeanstandet aus der Verwendung einer gesetzwidrigen [X.] durch die Beklagte einen [X.]verstoß im Sinne des§ 1 UWG abgeleitet. Die Verwendung von Vertragsformularen, die den [X.] über ein ihm durch Gesetz eingeräumtes Widerrufsrecht entgegenden gesetzlichen Vorschriften nicht, nicht vollständig oder nicht richtig belehren,begründet die Gefahr, daß der die Rechtslage nicht überblickende Vertrags-partner von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird, was [X.] auf das Ausnutzen dieser Rechtsunkenntnis mit dem Sinn und Zweck [X.] und den guten kaufmännischen Sitten nicht in [X.]. Die Beklagte verschafft sich damit zudem bewußt und planmäßig einenwettbewerbswidrigen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern ([X.] [X.]pr.;vgl. [X.] [X.], 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf;[X.]Z 121, 52, 57 f. - Widerrufsbelehrung I; [X.] [X.], 832, 833 - Post-fachanschrift, m.w.N.).5. Die Verhaltensweise der [X.] berührt - wie das Berufungsgerichtzutreffend ausgeführt hat - wesentliche Belange der Verbraucher i.S. des § 13Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG (vgl. [X.], [X.]. v. 8.6.1989 - I ZR 178/87, [X.], 753, 754 = [X.] 1990, 169 - Telefonwerbung II; [X.]. [X.], [X.], 280, 281 = [X.] 1990, 288 - Telefonwerbung III).- 16 -II[X.] Die Revision der [X.] war danach mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.ErdmannRi[X.] [X.] Bornkammist an der Unterschriftsleistunginfolge Urlaubs verhindert.[X.]

Meta

I ZR 81/00

04.07.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2002, Az. I ZR 81/00 (REWIS RS 2002, 2474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2474

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