Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2002, Az. I ZR 55/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2468

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:4. Juli 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.] § 1; BGB § 355 Abs. 2 Satz 1BelehrungszusatzDie einem Verbraucher mit dem Zusatz, der Lauf der Widerrufsfrist beginne"nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete [X.] Auftraggeber abgegeben wurde", erteilte Widerrufsbelehrung entsprichtnicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.[X.], [X.]. v. 4. Juli 2002 - [X.]/00 - [X.] -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 4. Juli 2002 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant undDr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 27. Januar 2000 aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das [X.]eil der [X.] - des [X.] vom4. August 1999 wird zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittel hat die Beklagte zu tragen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Beklagte befaßt sich mit der Durchführung von Maler- und [X.]. Am 2. Oktober 1997 suchte einer ihrer Mitarbeiter einen Hausei-gentümer unangemeldet in dessen Wohnhaus auf und bot ihm eine [X.] zu einem Festpreis an. Auf dem von dem Mitarbeiter der Beklagten vor-gelegten vorgedruckten Auftragsformular der Beklagten, das der [X.] im Lauf des Gesprächs unterzeichnete, befand sich links unten [X.] umrahmte Widerrufsbelehrung mit folgendem [X.] Auftrag kann innerhalb einer Woche schriftlich bei der Firma ...widerrufen werden. Zur Wahrung dieser Frist genügt rechtzeitigeAbsendung des Widerrufs. Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt [X.] dieser Vertragsurkunde, nicht jedoch, bevor die [X.] gerichtete Willenserklärung vom Auftrag-geber abgegeben [X.] klagende [X.] und Verbrau-cherverbände hat die Verwendung des Auftragsformulars mit der [X.] wettbewerbswidrig beanstandet, die Widerrufsbelehrung verstoße gegen § 2Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichenGeschäften ([X.]). Der im letzten Satz der Widerrufsbelehrung enthalte-ne, mit den Worten "nicht jedoch, bevor ..." beginnende Satzteil stelle eine un-zulässige, weil im Gesetz nicht vorgesehene Erweiterung der Belehrung [X.] sei zudem geeignet, den Kunden zu [X.] 4 -Der Kläger hat beantragt,die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen,es zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] im Zu-sammenhang mit dem Abschluß von Werkverträgen im Bereich [X.] eines Kunden dem Kunden keine den Anforderun-gen des [X.] genügende [X.] erteilen, insbesondere dem Kunden eine Widerrufsbelehrung zuerteilen, die folgende zusätzliche Erklärung bei dem Hinweis ent-hält, daß der Lauf der Widerrufsfrist mit Aushändigung der [X.] beginnt: "... nicht jedoch, bevor die auf Abschluß desVertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgege-ben wurde."Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den Standpunktvertreten, die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung sei eindeutig und auch fürden Verbraucher unmißverständlich. Der Hinweis, daß der Lauf der [X.] nicht vor Abgabe der auf Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklä-rung des Auftraggebers beginne, sei zur Klarstellung insbesondere in den [X.] notwendig, in denen sich Auftraggeber erst nach einer Bedenkzeit zur [X.] entschließen würden. In diesen Fällen vergäßen Kundenverschiedentlich die gesonderte Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung, wasdie Vertragsabwicklung erschwere. Deshalb lasse man in solchen Fällen [X.] die Widerrufsbelehrung unterschreiben, auch wenn er den Auftragselbst noch nicht unterschrieben habe.Das [X.] hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Auf die Be-rufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG[X.] OLG-Rep 2000, 279).- 5 [X.] richtet sich die (zugelassene) Revision des [X.], mit der erdie Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils erstrebt. Die Beklagte [X.], die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten [X.] mit der Begründung verneint, der beanstandete Teil der [X.] verstoße nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] Hierzu hates ausgeführt:Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] schließe nicht [X.] zu der Belehrung aus. Diese dürfe nur keine Erklärungen mit deutlichanderem Inhalt als die vom Gesetz vorgesehenen aufweisen. Da das Verbot,andere Erklärungen mit der Belehrung zu verbinden, deren Übersichtlichkeitund Hervorhebung abzusichern bezwecke, seien solche Ergänzungen zulässig,die die Widerrufsbelehrung in ihrem gebotenen Inhalt verdeutlichten. Dies seibei dem vom Kläger beanstandeten Teil der Widerrufsbelehrung der Beklagtender Fall. Die von dieser geschilderte Vorgehensweise, den nicht zur sofortigenAuftragserteilung entschlossenen Kunden ein Auftragsformular mit der Bitte zuüberlassen, die Widerrufsbelehrung sogleich zu unterschreiben, sei [X.]. Für solche Fälle sei der beanstandete Zusatz notwendig, um zu ver-deutlichen, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginne; ansonsten könnte beiden Kunden der unzutreffende Eindruck entstehen, daß die Frist schon vor [X.] unter den Auftrag abgelaufen sei. Wenn die Unterschriften un-ter den [X.] gleichzeitig erfolgten, sei der [X.] 6 -satz zwar überflüssig, aber immerhin nicht falsch. Die verwendete [X.] aus der Sicht eines Verbrauchers auch nicht so schwierig, daß für ihn [X.] bei einiger Überlegung deutlich werde, was mit ihr gemeint sei. [X.] gewählten Formulierung werde die gesetzliche Vorgabe erfüllt, daß [X.] für jeden denkbaren Fall eindeutig über sein Widerrufsrecht und über [X.] der Frist hierfür zu informieren sei.I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.] und führen zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden landge-richtlichen [X.]eils. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen,daß das von der Beklagten benutzte Auftragsformular den gesetzlichen Vor-aussetzungen entspricht, die bei Haustürgeschäften für die dem Kunden zu er-teilende Widerrufsbelehrung gelten. Die Verwendung eines solchen Auftrags-formulars ist wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG.1. Die Frage, ob der klagegegenständliche Unterlassungsanspruch [X.] ist, beurteilt sich angesichts dessen, daß der Anspruch in die Zukunftgerichtet ist, nach dem im [X.]punkt der vorliegenden Entscheidung [X.] (st. [X.]pr.; vgl. [X.], 329, 336 - Tele-Info-CD; [X.], [X.]. v.9.11.2000 - [X.], [X.], 348, 349 = [X.], 397 - [X.] im Nahbereich; [X.]. v. 25.10.2001 - I ZR 29/99, [X.], 679, 680- Vertretung der [X.]; [X.]. v. 11.4.2002 - I ZR 306/99, [X.],832, 833 - Postfachanschrift, m.w.N.). Insoweit sind daher nunmehr die auf-grund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom [X.] ([X.] I S. 3138) am 1. Januar 2002 in [X.] getretenen [X.] § 312 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB einschlägig, die ihrerseits auf die [X.] zu diesem [X.]punkt in [X.] getretenen Vorschriften der § 355 Abs. 1Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 357 Abs. 1 und 3 BGB verweisen.- 7 -2. Nach dem Wortlaut des § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] die Frage, ob eine Widerrufsbelehrung, die den Hinweis auf den Beginn derWiderrufsfrist mit Aushändigung der Vertragsurkunde mit dem einschränkendenZusatz "nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willens-erklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde" verbindet, den gesetzlichenAnforderungen entspricht, ebensowenig eindeutig zu beantworten wie nachdem bisherigen Recht (vgl. für die [X.] bis zum 30. September 2000 § 2 Abs. 1Satz 1 bis 3 [X.] und nachfolgend bis zum Inkrafttreten des [X.] § 361a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB in der Fassungdes Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des [X.] sowie zur Umstellung von Vorschriften auf [X.] vom 27. Juni 2000,[X.] I S. 897). Die Regelungen des alten wie auch die des neuen Rechtsknüpfen hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist jeweils an die Erteilung derWiderrufsbelehrung an, regeln aber nicht ausdrücklich, zu welchem [X.]punktdiese zu erteilen ist. Ihrem Wortlaut läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob [X.] vor der Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichtetenWillenserklärung des Verbrauchers zulässig und, da die Frist zum Widerruf je-denfalls nicht vor der Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichtetenWillenserklärung des Verbrauchers beginnen kann (vgl. [X.], [X.] Aufl., § 2 [X.]. 4; [X.]/[X.], Haustürwiderrufsgesetz,2. Aufl., § 2 [X.]. 45; [X.]/[X.], BGB [2001], § 7 [X.]. 39; [X.].BGB/[X.], 3. Aufl., § 2 HausTWG [X.]. 4; vgl. auch[X.].BGB/[X.], 4. Aufl., § 361a [X.]. 40 und [X.], [X.], 2. Aufl., § 2 HausTWG [X.]. 297), ein [X.] auf den richtigen Fristbeginn in der Widerrufsbelehrung erforderlich,zumindest aber zulässig [X.] -3. Entscheidend ist daher, ob der vom Gesetz mit der Einräumung einesWiderrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von [X.] verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird. Das ist nicht der [X.]) Das nunmehr in § 355 BGB und in Vorschriften, die - wie vorliegend§ 312 Abs. 1 Satz 1 BGB - auf diese Bestimmung verweisen, geregelte Wider-rufsrecht bezweckt ebenso wie das früher unter anderem in § 2 [X.], § 7[X.] a.F. und auch schon in § 1b [X.] a.F. geregelte Widerrufsrecht denSchutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende,unmißverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Be-lehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von Gesetzes wegen zu [X.] Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen Rechnung (vgl. [X.]Z121, 52, 54 f. - Widerrufsbelehrung I). Der Verbraucher soll durch die Belehrungnicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in dieLage versetzt werden, dieses auszuüben ([X.].BGB/[X.], 4. Aufl.,§ 361a [X.]. 44; [X.]/[X.], BGB [1998], § 2 [X.]. 30). [X.] der Vereinheitlichung des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen durch§ 361a [X.] entsprach es darüber hinaus der Zielrichtung des Haustürwi-derrufsgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes ebenso wie der des [X.], den regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher auchüber den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren und ihn über [X.] nicht im Unklaren zu lassen (vgl. [X.]Z 121, 52, 54 f.- Widerrufsbelehrung I; 126, 56, 62). Dies sieht nunmehr § 355 Abs. 2 Satz 1BGB ausdrücklich vor. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung [X.] zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrunggrundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. An diesem in § 2 Abs. 1Satz 3 [X.] ausdrücklich normierten Erfordernis hat sich durch die [X.] Neuregelung nichts geändert (vgl. [X.], [X.], 4. Aufl., § 7- 9 -[X.]. 117). Es kommt nunmehr darin zum Ausdruck, daß § 355 Abs. 2 Satz 1BGB eine Gestaltung der Belehrung verlangt, die dem Verbraucher seineRechte deutlich macht (vgl. insoweit - zu § 1b Abs. 2 [X.] a.F. - [X.], [X.]. v.7.5.1986 - [X.], [X.], 816, 818 = [X.] 1986, 660 - Widerrufsbe-lehrung bei Teilzahlungskauf; [X.]. v. 30.9.1992 - VIII ZR 196/91, [X.], 64,67).Diese Regelung schließt allerdings nicht schlechthin jeglichen Zusatz [X.] aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig [X.], die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen jedoch Erklärun-gen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch fürdie Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die [X.] ihr ablenken (vgl. [X.] [X.], 816, 818 - Widerrufsbelehrung beiTeilzahlungskauf; [X.], [X.]. v. 8.7.1993 - I ZR 202/91, [X.], 59, 60 =[X.] 1993, 747 - [X.]) Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete [X.] nicht. Denn sie legt das unrichtige Verständnis nahe, daßauch Fälle denkbar seien, in denen die Widerrufsfrist nicht bereits mit der [X.] enthaltenden Vertragsurkunde zu laufenbeginne, sondern erst mit der zeitlich nachfolgenden Abgabe der auf den [X.] gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers. Dies istjedoch unzutreffend, so daß der von dem Kläger beanstandete Zusatz die [X.] nicht in ihrem gebotenen Inhalt verdeutlicht, sondern im Ge-genteil für den in der Regel rechtlich nicht geschulten Verbraucher [X.] 10 -aa) Insoweit ist - was das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat - da-von auszugehen, daß dem Zusatz in denjenigen Fällen, in denen der Verbrau-cher seine auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung im [X.]-punkt der Aushändigung der Widerrufsbelehrung bereits abgegeben hat oderzugleich abgibt, keine sachliche Bedeutung zukommt. Denn in diesen [X.] die Frist immer erst mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung zulaufen, so daß sich der Zusatz hier als überflüssig erweist. Auch ein überflüssi-ger Zusatz in einer Widerrufsbelehrung ist aber geeignet, das Verständnis [X.] von ihrem wesentlichen Inhalt zu beeinträchtigen, und trägt [X.] nicht zur Verdeutlichung des gebotenen Inhalts der Belehrung bei. Hinzukommt, daß von einem rechtsunkundigen Verbraucher nicht das richtige Ver-ständnis des in dem Zusatz verwendeten juristischen Fachbegriffs "Abgabe [X.]" erwartet werden kann.bb) Die Zulässigkeit des beanstandeten Zusatzes läßt sich aber auchnicht im Hinblick auf diejenigen Fälle bejahen, für die er gedacht ist, d.h. Fälle,in denen der Verbraucher den Auftrag erst nach Inanspruchnahme einer Über-legungsfrist erteilt und die Beklagte ihn deshalb die Widerrufsbelehrung bereitsvorab unterzeichnen läßt. Denn die Erteilung der Widerrufsbelehrung vor [X.] entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen (ebenso [X.], BGB [1998], § 2 [X.]. 40; a.A. [X.]/[X.], BGB[2001], § 7 [X.] [X.]. 39; [X.].BGB/[X.], 3. Aufl., § 2 HausTWG[X.]. 4; [X.].BGB/[X.], 4. Aufl., § 361a [X.]. 40; [X.]/[X.]aaO) und läßt sich auch nicht mit [X.]) Allerdings enthält § 355 BGB ebensowenig wie § 2 [X.] eineausdrückliche Bestimmung darüber, zu welchem [X.]punkt die Widerrufsbeleh-rung zu erteilen ist. Dem mit der Einräumung eines Widerrufsrechts bei [X.] -türgeschäften bezweckten Schutz des Verbrauchers widerspricht es jedoch,daß seine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über das ihm zustehendeRecht zum Widerruf seiner auf den Abschluß des Vertrages gerichteten [X.] bereits vor deren Abgabe erteilt wird. Die Belehrung soll [X.] sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen führen. Dieses [X.] aber nur dann erreicht, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete [X.] bezieht. Das setzt voraus, daß der Verbrau-cher eine solche Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeit-gleich mit der Belehrung abgibt. Denn nur unter dieser Voraussetzung steht ihmeine Entscheidungsfreiheit zu, die durch die Gewährung einer nachträglichenÜberlegungsfrist wiederhergestellt werden soll (vgl. Begr. des Gesetzentwurfsdes Bundesrates zum [X.], BT-Drucks. 10/2876, [X.]). Dagegen ist eine [X.], die dem Verbraucher bereits vor der Abgabe der [X.] erteilt worden ist, von vornherein mit dem mit zunehmendem zeitlichenAbstand immer größer werdenden Risiko behaftet, daß dieser sie zum [X.]-punkt der Abgabe seiner Vertragserklärung bereits wieder vergessen hat. [X.] vermag die dem Verbraucher eingeräumte Bedenkfrist unter die-ser Voraussetzung ihren Sinn nicht zu erfüllen.Im übrigen kann auch aus der Tatsache, daß der Wortlaut des Gesetzesdem nicht ausdrücklich entgegensteht, nicht abgeleitet werden, daß der Ge-setzgeber die Erteilung der Widerrufsbelehrung vor Abgabe der auf den [X.] gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers zulassenwollte. Die Entstehungsgeschichte des [X.], an dessenentsprechende Regelung das nunmehr in den §§ 312, 355 BGB bestimmte [X.] bei Haustürgeschäften anknüpft, weist nämlichaus, daß die Belehrung nach der Auffassung des Gesetzgebers jedenfalls nichtvor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu erteilen war. Die [X.] 12 -gelungen über die Widerrufsbelehrung in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.]waren eng an § 1b [X.] a.F. angelehnt (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs [X.], BT-Drucks. 10/2876, S. 12 f.). Nach dieser Vorschrift mußte diedem Käufer zu erteilende Widerrufsbelehrung auf der Abschrift seiner auf denVertragsschluß gerichteten Willenserklärung enthalten sein und begann die [X.] erst mit der Aushändigung dieser Abschrift zu laufen. Allein schonim Hinblick darauf kam eine Belehrung vor Abgabe der Vertragserklärung [X.] nicht in Betracht (vgl. [X.].BGB/[X.], 4. Aufl., § 361a[X.]. 40 [X.]. 91 zu der der nunmehrigen Regelung in § 355 Abs. 2 Satz 3 [X.] Bestimmung des § 361a Abs. 1 Satz 5 [X.]). Daß nach§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] die Belehrung nicht auf einer Abschrift [X.] des Kunden anzubringen war, hatte demgegenüber seinenGrund allein darin, daß die Vertragserklärung des Kunden nach dem [X.] nicht der Schriftform bedurfte (vgl. BT-Drucks. 10/2876, [X.]) Daß die Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften dem [X.] vor der Abgabe seiner auf den Vertragsschluß gerichteten Willenserklä-rung erteilt werden darf, folgt auch aus der Richtlinie des [X.] betreffend den [X.] im Falle von [X.] geschlossenen Verträgen (85/577/[X.], [X.]. EG Nr.L 372 vom 31.12.1985, S. 31). Diese ist bei der Auslegung der [X.] über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei [X.] ergänzend heranzuziehen (vgl. [X.], [X.]. [X.] - [X.] 1994, 2759, 2760), wobei Divergenzen zu der Richtlinie so weit wie mög-lich zu vermeiden sind (vgl. [X.], [X.]. v. 26.9.1995 - [X.], NJW 1996,55, 56; [X.]/[X.], BGB [1998], [X.]. zum [X.]. 42;[X.].BGB/[X.], 3. Aufl., Vor § 1 HausTWG [X.]. 6-8 und 21; [X.],[X.], 1285, 1286). Die nationalen Rechtsvorschriften sind so weit wie [X.] 13 -lich unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie aus-zulegen ([X.], [X.]. v. 27.6.2000 - verb. [X.]. [X.]/98 bis [X.]/98, NJW2000, 2571, 2572 f.). Die richtlinienkonforme Auslegung der [X.] ist im Streitfall schon deshalb geboten, weil sich die nunmehr in den§§ 312, 355 BGB enthaltenen Bestimmungen über das Widerrufsrecht des [X.] bei Haustürgeschäften mit dem Regelungsgehalt der Richtlinie vom20. Dezember 1985 decken, wobei sie aber - anders als die Richtlinie - die [X.], zu welchem [X.]punkt die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher auszuhän-digen ist, nicht ausdrücklich regeln (vgl. [X.], Festschrift [X.] [1996],S. 658).Die Widerrufsbelehrung ist dem Verbraucher nach Art. 4 Abs. 2 Satz [X.]. a der Richtlinie in den Fällen des dortigen Art. 1 Abs. 1 wie namentlichbei Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, dieanläßlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden in einer Privatwohnung [X.] werden (Art. 1 Abs. 1 2. Spiegelstrich Buchst. i der Richtlinie), grund-sätzlich zum [X.]punkt des Vertragsabschlusses auszuhändigen. [X.] gilt nur in Sonderfällen, in denen die Widerrufsbelehrung dem Verbraucherspätestens zum [X.]punkt des Vertragsabschlusses (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V. mitArt. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie) oder zum [X.]punkt der Abgabeseines Angebots (vgl. Art. 1 Abs. 3 und 4 i.V. mit Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. cder Richtlinie) auszuhändigen ist, nicht dagegen im - auch vorliegend gegebe-nen - Normalfall, daß der Gewerbetreibende den Verbraucher ohne vorherge-hende Bestellung in dessen Privatwohnung aufsucht.4. Die Verwendung einer gesetzwidrigen Widerrufsbelehrung durch [X.] stellt auch einen [X.]verstoß im Sinne des § 1 UWG dar. [X.], das den Vertragspartner über ein ihm durch Gesetz einge-- 14 -räumtes Widerrufsrecht entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht, nichtvollständig oder nicht richtig belehrt, begründet die Gefahr, daß der [X.] nicht überblickende Vertragspartner von der Ausübung seines [X.] abgehalten wird, was mit Blick auf das Ausnutzen dieser Rechts-unkenntnis mit dem Sinn und Zweck des [X.] und den gutenkaufmännischen Sitten nicht in Einklang steht. Die Beklagte verschafft sich [X.] zudem bewußt und planmäßig einen wettbewerbswidrigen Vorsprung vorgesetzestreuen Mitbewerbern (st. [X.]pr.; vgl. [X.] [X.], 816, 818- Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; [X.]Z 121, 52, 57 f. - Widerrufsbe-lehrung I; [X.] [X.], 832, 833 - Postfachanschrift, m.w.[X.] Das beanstandete Verhalten der Beklagten berührt wesentliche Be-lange der Verbraucher i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG (vgl. [X.], [X.]. v.8.6.1989 - [X.], [X.], 753, 754 = [X.] 1990, 169 - Telefonwer-bung II; [X.]. v. 8.11.1989 - [X.]/88, [X.], 280, 281 = [X.] 1990, 288- Telefonwerbung [X.] 15 -II[X.] Danach war auf die Revision des [X.] das angefochtene [X.]eilaufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das [X.]eil des [X.]szurückzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.ErdmannRi[X.] [X.] Bornkammist an der Unterschriftsleistunginfolge Urlaubs verhindert.[X.]

Meta

I ZR 55/00

04.07.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2002, Az. I ZR 55/00 (REWIS RS 2002, 2468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2468

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