Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2005, Az. VII ZR 183/04

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 45

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 22. Dezember 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja _____________________ [X.] §§ 631, 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 501 Satz 1, 499 Abs. 2, 355 a) Ein Vertrag, in dem sich ein Unternehmer zur Lieferung und Errichtung eines [X.] gegen Teilzahlungen verpflichtet, ist ein Werkvertrag (im [X.] an [X.], Urteil vom 10. März 1983 - [X.], [X.]Z 87, 112). b) Ein Verbraucher kann einen solchen Vertrag weder nach §§ 505 Abs. 1 Nr. 1, 355 Abs. 1 [X.] ([X.]) noch nach §§ 501 Satz 1, 499 Abs. 2, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 [X.] ([X.]) widerrufen.
[X.], Urteil vom 22. Dezember 2005 - [X.]/04 - [X.]

LG Koblenz - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 2005 durch [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 2. Juli 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin fordert von den [X.], die einen Vertrag über die Liefe-rung und Errichtung eines [X.] widerrufen haben, eine um ersparte Aufwendungen verminderte Vergütung. 1 Die Klägerin stellt Ausbauhäuser her. Die Parteien schlossen am 11. November 2002 einen weitgehend vorformulierten Vertrag über die Liefe-rung und Errichtung eines [X.] und weiterer Leistungen zum [X.] von 99.990 •. Die Klägerin schuldete den [X.] neben bestimm-ten planerischen Leistungen die Lieferung und Errichtung eines sog. P.-Hauses, das den Rohbau einschließlich Dach und Dacheindeckung, den [X.] - 3 - bau, den Einbau der Außentüren, Fenster und Treppen sowie bestimmte Instal-lationsleistungen umfasste. Der Preis war in drei Raten zu zahlen, nämlich 5 % 30 Tage nach Absendung der Auftragsbestätigung, 80 % nach Fertigstellung des Rohbaus, Auflegung der Dachpfannen, Einbau der Fenster und der Hauseingangstür sowie 15 % nach Fertigstellung der beauftragten Leistung und Hausübergabe. Es wurde ein Rücktrittsrecht der [X.] für den Fall [X.], dass das Eigentum an dem vorgesehenen Grundstück von den Erwerbern nicht zum Preis von 40 • pro qm erworben werden kann. Am 17. und am 28. November 2002 erklärten die [X.] gegenüber der Klägerin schriftlich den Rücktritt vom Vertrag. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2002 widerriefen sie ihre auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung. Die Klägerin hat auf der Grundlage ihrer Kalkulation unter Abzug erspar-ter Aufwendungen eine Vergütung in Höhe von 12.929,79 • geltend gemacht. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der [X.] abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 - 4 - [X.] 5 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 1951 abge-druckt ist, führt aus, der Vertrag sei durch den von den [X.] erklärten [X.] gegenstandslos geworden. Den [X.] stehe ein Widerrufsrecht so-wohl nach §§ 505 Abs. 1 Nr. 1, 355 [X.] als auch nach §§ 501, 495 Abs. 1, 355 [X.] zu. Der Vertrag habe unter anderem die Lieferung mehrerer als zusammen-gehörig verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand gehabt. Die zur Errichtung des [X.] notwendigen Bauteile seien als abgrenzbare Einzelteile geschuldet gewesen. Wegen der von der Klägerin neben der Liefer-verpflichtung übernommenen Errichtungsverpflichtung, die das wesentliche, die Rechtsnatur des [X.] prägende Merkmal darstelle, handele es sich um einen Werkvertrag. Grundlage der Lieferung einer Sache im Sinne des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] könne auch ein Werkvertrag sein. Da gemäß § 499 Abs. 2 [X.] Werkverträge auch [X.] sein könnten, [X.] es ausgeschlossen, § 505 [X.] nur auf Kaufverträge anzuwenden, was auch der Wortlaut nicht erfordere. Die Anwendbarkeit des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] auf Werkverträge könne nicht mit Hinweis auf den Gesetzeszweck, den Verbraucher vor einer übereilten vertraglichen Bindung zu schützen, ver-neint werden. 6 Der Vertrag sei zugleich ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 501 [X.]. Gemäß § 502 Abs. 1 Satz 2 [X.] sei zu vermuten, dass der Aufschub der Fälligkeit entgeltlich gewesen sei. Nach dem Vorbringen der Klägerin sei davon auszugehen, dass sie nur auf Teilzahlungsbasis leiste. 7 - 5 - I[X.] 8 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 9 1. Die [X.] waren nicht berechtigt, ihre auf den Abschluss des [X.] über die Lieferung und die Errichtung eines [X.] gerichtete [X.] zu widerrufen. 10 a) Ein Widerrufsrecht der [X.] gemäß §§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 355 Abs. 1 [X.] ist nicht gegeben. Die Vorschrift des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] findet auf Werkverträge, bei denen die Vergütung in Teilbeträgen zu [X.] ist, grundsätzlich keine Anwendung. aa) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass die [X.] einen Werkvertrag geschlossen haben. Der [X.] des hier geschuldeten [X.] ist wie der [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 10. März 1983 - [X.], [X.]Z 87, 112 und vom 8. November 1984 - [X.] ZR 256/83, [X.], 79 = [X.] 1985, 81) rechtlich als Werkvertrag im Sinne des § 631 [X.] zu qualifizieren. 11 (1) Für die rechtliche Beurteilung der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang die [X.] nach dem Vertrag hinsichtlich der Erstellung der Fundamentplatte und des Innenaus-baus Eigenleistungen zu erbringen hatten. Entgegen der Ansicht der [X.] ist ebenfalls nicht von Bedeutung, ob die Montage der Bauteile insgesamt nur wenig [X.] beanspruchte. Entscheidend für die rechtliche Einordnung des [X.] ist, ob nach dem Vertrag die Pflicht zur Eigentumsübertragung zu mon-tierender Einzelteile oder eine Herstellungspflicht im Vordergrund steht (vgl. 12 - 6 - [X.], Urteile vom 10. März 1983 - [X.], [X.]Z 87, 112, 117 und vom 15. April 2004 - [X.] ZR 291/03, [X.], 1152, 1153 = [X.] 2004, 555). 13 Nach dem Inhalt des Vertrags stellt die Errichtung des [X.] die für die Rechtsbeziehungen der Parteien wesentliche Vertragspflicht dar. [X.], der für die rechtliche Zuordnung von Grenzfällen bedeutsam sein kann ([X.], Urteil vom 30. Januar 1992 - [X.] ZR 86/90, [X.]Z 117, 121, 125), war die dauerhafte und ortsfeste Herstellung eines Wohnhauses. Die Klä-gerin schuldete den [X.] neben bestimmten planerischen Leistungen die Lieferung und Errichtung eines sog. P.-Hauses, das den Rohbau einschließlich Dach und Dacheindeckung, den Fußbodenaufbau, den Einbau der Außentüren, Fenster und Treppen sowie bestimmte Installationsleistungen umfasste. Die Klägerin war neben der Lieferung der in der Regel serienmäßig vorgefertigten Bauteile zur Errichtung eines [X.] verpflichtet, das hinsichtlich seiner Bauweise und der verwendeten Baustoffe bestimmten technischen Anforderun-gen genügen musste. An einer die Annahme eines Kaufvertrags nahelegenden Verpflichtung, Eigentum und Besitz an den Einzelteilen auf die [X.] zu übertragen, fehlt es. Das Interesse der [X.] war nicht auf die Übereignung der vorgefertig-ten Bauteile, sondern auf die Erstellung eines funktionsfähigen und zum [X.] geeigneten Wohngebäudes gerichtet. Die Lieferung der zur Herstellung erforderlichen Bauteile tritt in diesem Fall hinter die Verpflichtung zur Erstellung des [X.] als dem eigentlichen Vertragsziel zurück. 14 (2) An dieser Beurteilung ändert nichts die Entscheidung des Senats vom 15. April 2004 ([X.] ZR 291/03, [X.], 1152 = [X.] 2004, 555), in der die Verpflichtung, ein standardisiertes und serienmäßig ausgestattetes Mobilheim zu liefern und auf vom Erwerber zu errichtende Fundamente zu stellen, nach 15 - 7 - [X.] beurteilt wurde. Im Hinblick auf die serienmäßige Herstellung solcher Mobilheime stand dort die den Warenumsatz prägende Verpflichtung zur Übertragung von Eigentum und Besitz im Vordergrund. Der Verpflichtung zur Montage, die im wesentlichen darin bestand, das Mobilheim auf die vom Erwerber zu errichtenden Fundamente aufzusetzen, kam kein solches Gewicht zu, dass sie die Annahme eines Werkvertrags rechtfertigte (vgl. [X.], aaO, S. 1153). [X.]) Die Vorschrift des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ist auf [X.], bei denen die Vergütung in Teilbeträgen zu entrichten ist, weder direkt noch entsprechend anwendbar. 16 (1) § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] setzt nach seinem Wortlaut den [X.] mehrerer zusammengehörender Sachen voraus, die in Teilleistungen ge-liefert werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schuldete die Klägerin nicht abgrenzbare Einzelteile und daher keine Lieferung in Teilleistun-gen. Sie war zur Errichtung des Hauses unter Einsatz der gelieferten Materia-lien verpflichtet. Anders liegen die Fälle, in denen der Verkäufer Bausätze zu liefern hat, mit denen der Käufer selbst ein Wohnhaus errichtet (vgl. [X.], Urteil vom 12. November 1980 - [X.]I ZR 338/79, [X.]Z 78, 375 f.). 17 (2) Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ergibt sich, dass diese Vorschrift auf Werkverträge nicht anwendbar ist. 18 Mit § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ist die Regelung des § 2 Nr. 1 VerbrKrG, die der Vorschrift des § 1c Nr. 1 [X.] nachgebildet ist, ohne inhaltli-che Änderung in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen worden (vgl. BT-Drucks. 14/6040, [X.]). Die Aufnahme der bisher im [X.] enthaltenen Regelungen dient nach der Gesetzesbegründung der Integration der in verschiedenen Nebengesetzen enthaltenen Verbraucherschutzvorschrif-19 - 8 - ten; sie soll gewährleisten, dass das zivilrechtliche Verbraucherrecht an den Grundprinzipien des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgerichtet wird (BT-Drucks. 14/6040, [X.]). Eine inhaltliche Änderung gegenüber der bisher geltenden Rechtslage war dagegen nicht beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. aaO [X.]). 20 Mit § 2 VerbrKrG sollte wiederum gewährleistet werden, dass der beste-hende Verbraucherschutz in Form eines dem Käufer eingeräumten Widerrufs-rechts nach §§ 1c, 1b [X.] beibehalten wird (vgl. BT-Drucks. 11/8274, S. 21). § 1c [X.] ist dahin ausgelegt worden, dass er auf Werkverträge über [X.] nicht anzuwenden ist, bei denen das Entgelt in Teilbeträgen zu leisten war (vgl. [X.], Urteile vom 8. November 1984 - [X.] ZR 256/83, [X.], 79, 82 = [X.] 1985, 81 und vom 10. März 1983 - [X.], [X.]Z 87, 112, 116). Anhaltspunkte dafür, dass mit der Aufnahme dieser Regelung in das [X.] der Schutz des Verbrauchers auf Werkverträge er-streckt werden sollte, lassen sich weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbe-gründung entnehmen. (3) Eine entsprechende Anwendung des § 505 Abs. 1 [X.] auf Werkver-träge kommt nicht in Betracht. Dagegen spricht bereits, dass in § 505 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Einzelnen bezeichnete Vertragsarten aufgeführt sind (vgl. [X.]/[X.] (2004) § 505 Rn. 7). 21 Eine analoge Anwendung des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass ein dem Zweck dieser Vorschrift ent-sprechendes Schutzinteresse des Verbrauchers vorhanden sei. Der [X.] hat eine analoge Anwendung des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] auf Verträge über Dienstleistungen mit laufenden Zahlungsverpflichtungen mit der Begründung abgelehnt, der Gesetzgeber habe mit § 505 [X.] wie mit den [X.] in § 2 VerbrKrG und in § 1c [X.] gerade keinen [X.] - 9 - nen Rechtsgrundsatz aufgestellt, dass einem Verbraucher bei langfristigen Ver-trägen mit laufenden Zahlungsverpflichtungen in jedem Fall ein Widerrufsrecht zustehe (vgl. [X.], Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933 m. Nachw.). Nichts anderes gilt für eine analoge Anwendung auf Werkver-träge. 23 b) Die [X.] waren ferner nicht gemäß §§ 501 Satz 1, 499 Abs. 2, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 [X.] berechtigt, ihre auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung zu widerrufen. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich nicht um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 499 Abs. 2 [X.]. [X.] sind nach der Legaldefinition des § 499 Abs. 2 [X.] Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand ha-ben. Die Annahme eines Teilzahlungsgeschäfts setzt voraus, dass die Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung gegenüber dem gesetzlichen [X.] gegen Zahlung eines Entgelts hinausgeschoben wird, um dem Verbraucher die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern (vgl. [X.]/[X.] (2004) § 499 Rn. 1, 28; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 499 Rn. 37; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. § 499 Rn. 4 f.; [X.], [X.], 5. Aufl., § 499 Rn. 19, 30). 24 Die Parteien haben mit der Vereinbarung, die Vergütung in drei [X.] zu entrichten, Voraus- bzw. Abschlagszahlungen vereinbart. Hierdurch wird die nach § 641 Abs. 1 [X.] mit der Abnahme eintretende Fälligkeit des Anspruchs auf Schlusszahlung nicht hinausgeschoben. 25 - 10 - II[X.] 26 Danach kann das Urteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, zu den weiteren Rechtsfragen bisher nicht Stellung genommen, insbesondere zu den Voraussetzungen des vereinbarten Rücktrittrechts und zur Höhe der geltend gemachten Vergütung, auch unter Berücksichtigung der in Nr. 9 der [X.], die auch für die Berechnung des Vergütungsanspruchs nach § 649 Satz 2 [X.] von Bedeutung sein könnte. Der Senat weist auf sein Urteil vom 30. März 2000 - [X.] ZR 167/99, [X.], 1194, 1195 = [X.] 2000, 413 hin. Insoweit erhalten die Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag, auch im Hinblick auf die in der Revisionserwiderung erhobenen [X.]. Dressler [X.]

Kuffer [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.12.2003 - 4 O 171/03 - [X.], Entscheidung vom 02.07.2004 - 8 U 106/04 -

Meta

VII ZR 183/04

22.12.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2005, Az. VII ZR 183/04 (REWIS RS 2005, 45)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 45

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