Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2011, Az. 6 AZR 691/09

6. Senat | REWIS RS 2011, 8283

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Gegenstand

Objektive Klagehäufung - Bestimmtheit der Klage


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 19. August 2009 - 4 [X.]/09 - wird hinsichtlich der beanspruchten Nachtarbeitszuschläge und vermögenswirksamen Leistungen als unzulässig verworfen und ansonsten zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über weitere Vergütung für die Monate Juli 2007 bis Juni 2008, wobei der von der Klägerin beanspruchte Differenzbetrag iHv. insgesamt 27.954,35 Euro brutto abzüglich der ihr vom [X.] zugesprochenen 2.370,80 Euro brutto sich aus vermögenswirksamen Leistungen, Nachtarbeitszuschlägen und weiterer Vergütung für in der Radiologie und in der Neuroradiologie geleistete Rufbereitschaft zusammensetzt. Hilfsweise macht die Klägerin einen Anspruch auf anteilige Zuwendung für das [X.] iHv. 2.012,88 Euro brutto geltend.

2

Die Klägerin war in einem Krankenhaus der [X.] als Ärztin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Bestimmungen des [X.] in der für die Angestellten im Bereich der [X.], der [X.] und der [X.] sowie ihrer [X.] ([X.]) geltenden Fassung Anwendung. In der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Angestellte vom 12. Oktober 1973 für die unter den Geltungsbereich des [X.] fallenden Angestellten im Bereich der [X.], der [X.] und der [X.] sowie ihrer [X.] (Ordnung über eine Zuwendung) heißt es:

        

„§ 2   

        

Anspruchsvoraussetzungen

        

(1) Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er

        

1.    

am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist und

        

2.    

seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter ... im kirchlichen oder öffentlichen Dienst gestanden hat ... und

        

3.    

nicht in der [X.] bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

        

...“   

        

3

Die Mitarbeitervertretung der [X.] und die [X.] wiesen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der [X.] Anfang Juli 2007 darauf hin, dass sich der [X.] ändern würde.

4

Mit Beschluss der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission vom 22. Oktober 2007 wurde der [X.] neu gefasst und in der Fassung der redaktionellen Überarbeitung vom 21. November 2007 ([X.] nF) am 15. Jan[X.]r 2008 im [X.] [X.] bekannt gemacht. Im [X.] nF heißt es [X.].:

        

„§ 1 Geltungsbereich

        

...     

        
        

(3)     

Die Arbeitsverhältnisse der Ärztinnen und Ärzte, sowie der Zahnärztinnen und Zahnärzte an Krankenhäusern richten sich ausschließlich nach Anlage 6 (TV-Ärzte-KF). Die Überleitung der vorhandenen Mitarbeitenden richtet sich ausschließlich nach der Anlage 7 (TVÜ-Ärzte-KF).

                          
        

§ 19 Jahressonderzahlung

        

(1)     

Mitarbeitende, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

        

...“   

        

5

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den [X.] (Anlage 7 zum [X.] nF - [X.]) regelt [X.].:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend ‚Ärzte’ genannt), deren Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2007 hinaus fortbesteht, und die am 01. Juli 2007 unter den Geltungsbereich des [X.] fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.

        

...     

        

§ 2     

        

Überleitung in den TV-Ärzte-KF

        

Die von § 1 Absatz 1 erfassten Ärzte werden am 1. Juli 2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den TV-Ärzte-KF übergeleitet.“

6

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte - Kirchliche Fassung (Anlage 6 zum [X.] nF - [X.]) in der für den Klagezeitraum gültigen Fassung regelte [X.].:

        

„§ 6   

        

Sonderformen der Arbeit

        

...     

        

(4) 1Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). …

        

...     

        

(6) 1Die Ärztin/Der Arzt hat sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft I und Rufbereitschaft II). 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Ärzte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. 3Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden (§§ 3, 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz).

        

…       

        

§ 8     

        

Ausgleich für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst

        

(1) 1Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft I nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 2Für die Rufbereitschaft I wird eine tägliche Pauschale je [X.] gezahlt. 3Für eine Rufbereitschaft I von mindestens zwölf Stunden wird für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen [X.] der jeweiligen [X.] und Stufe (individuelles Stundenentgelt) gezahlt. 4Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft I beginnt. 5Für Rufbereitschaften I von weniger als zwölf Stunden werden für jede angefallene Stunde 12,5 v.H. des individuellen [X.] nach der [X.] gezahlt. 6Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft I mit einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. 7Für alle Inanspruchnahmen wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaiger [X.]zuschläge bezahlt. 8Für die [X.] der Rufbereitschaft I werden [X.]zuschläge nicht gezahlt.

        

…       

        

(2) 1Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft II nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß eine durchschnittliche Arbeitsbelastung von höchstens 25 % der [X.] der angeordneten Rufbereitschaft zu erwarten ist. 2Die [X.] der Rufbereitschaft II wird zu 50 % als Arbeitszeit gewertet und dafür 50 % des tariflichen [X.] der jeweiligen [X.] und Stufe (individuelles Stundenentgelt) gezahlt.

        

…       

        

§ 19   

        

Jahressonderzahlungen

        

Eine Jahressonderzahlung wird bis zum 31. Dezember 2009 nicht gewährt.“

7

Die Klägerin erhielt mit der Vergütung für November 2007 eine Zuwendung iHv. 4.025,76 Euro brutto. Die Entgeltabrechnung für diesen Monat enthält folgenden Vorbehalt:

        

„Die Zahlung des Entgeltes erfolgt vorläufig und wegen der bekannten Tarifreform unter dem Vorbehalt der abschließenden und endgültigen Berechnung. Wir bitten, dies zu berücksichtigen.“

8

Im Febr[X.]r 2008 berechnete die Beklagte auf der Grundlage der Regelungen des [X.] die in den Monaten Juli 2007 bis Jan[X.]r 2008 abgerechnete Vergütung der Klägerin neu. Sie behielt [X.]. den als Zuwendung für das [X.] geleisteten Betrag iHv. 4.025,76 Euro brutto im Wege der Verrechnung mit Vergütungsansprüchen der Klägerin ein und verminderte die Grundvergütung mit der Begründung, die Klägerin habe wöchentlich nach Maßgabe des [X.] aF nur 38,5 Stunden und nicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] 42 Stunden in der Woche gearbeitet.

9

Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte habe die von ihr im Klagezeitraum in der Radiologie geleistete Rufbereitschaft falsch abgerechnet, indem sie die [X.] der Rufbereitschaft nur mit 25 % ihres tariflichen [X.] vergütet habe. § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] aF sei so zu verstehen, dass die [X.] der Rufbereitschaft mit 50 % des individuellen [X.] zu vergüten sei. Der Arbeitsanfall während der in der Neuroradiologie geleisteten Rufbereitschaft habe ca. 38 % betragen, so dass die Beklagte die [X.] der Rufbereitschaft in der Neuroradiologie nach den für den Bereitschaftsdienst II geltenden Vorschriften und damit mit 95 % ihres tariflichen Stundenlohnes zu vergüten habe. Ihren Anspruch auf Zahlung der anteiligen Zuwendung für die erste Hälfte des Jahres 2007 iHv. 2.012,88 Euro mache sie hilfsweise geltend.

Zur Höhe des von ihr beanspruchten Differenzbetrags hat die Klägerin vorgetragen, die ihr für die Monate Juli 2007 bis Juni 2008 zustehenden Vergütungen ergäben zusammen einen Betrag iHv. 125.473,43 Euro brutto, so dass die Beklagte bei Anrechnung der geleisteten Zahlungen für die Monate Juli bis Dezember 2007 iHv. 56.609,85 Euro brutto und [X.] Euro brutto für die Monate Jan[X.]r bis Juni 2008 noch 27.954,35 Euro brutto an sie zu zahlen habe.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 7.036,35 Euro brutto verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das [X.] hat das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 2.370,80 Euro brutto mit der Begründung verurteilt, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Grundvergütung der Klägerin aufgrund der rückwirkenden Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 auf 42 Stunden zu vermindern.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Urteils des [X.]s zu verurteilen, an die Klägerin weitere 20.918,00 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, sie habe die von der Klägerin im Klagezeitraum in der Radiologie und in der Neuroradiologie geleistete Rufbereitschaft zutreffend nach den für die [X.] geltenden Vorschriften vergütet. Eine anteilige Zuwendung stehe der Klägerin für die erste Hälfte des Jahres 2007 nicht zu.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen, Nachtarbeitszuschläge und restliche Vergütung für in der Radiologie und in der Neuroradiologie geleistete Rufbereitschaft weiter. Hilfsweise macht sie einen Anspruch auf anteilige Zuwendung für die erste Hälfte des Jahres 2007 geltend. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

I. Die Revision der Klägerin ist unzulässig, soweit sie mit dem beanspruchten Differenzbetrag auch die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen und [X.]n verlangt.

1. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den angenommenen Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des [X.] erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich daher mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll ([X.] 19. März 2008 - 5 [X.] - Rn. 13, [X.] ZPO § 551 Nr. 65 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 8). Hat das Berufungsgericht über mehrere selbständige Streitgegenstände entschieden, muss die Revision für jeden Streitgegenstand begründet werden, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts über einen Streitgegenstand nicht denknotwendig von der Entscheidung über einen anderen korrekt angefochtenen abhängig ist (st. Rspr., vgl. [X.] 15. März 2006 - 4 AZR 73/05 - [X.] ZPO § 551 Nr. 63 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 2; 16. April 1997 - 4 [X.] - [X.] ArbGG 1979 § 72 Nr. 35 = EzA ZPO § 554 Nr. 6).

2. Hiernach enthält die Revisionsbegründung keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil, soweit das [X.] die Klage hinsichtlich der von der Klägerin beanspruchten vermögenswirksamen Leistungen und der Zuschläge für Nachtarbeit abgewiesen hat. Die Klägerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 1. August 2008 für Juli 2007 gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 [X.] vermögenswirksame Leistungen iHv. 6,65 Euro brutto verlangt und gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b [X.] Zuschläge für Nachtarbeit iHv. 30,08 Euro brutto beansprucht. Bezüglich ihres Anspruchs auf diese Leistungen für die Folgemonate hat sie auf eine dem Schriftsatz vom 1. August 2008 beigefügte handschriftliche Tabelle verwiesen. Mit der Revision hat die Klägerin ihre Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen und Zuschläge für Nachtarbeit weiterverfolgt, ohne diese vom [X.] abgewiesenen Ansprüche in der Revisionsbegründung auch nur zu erwähnen. Da die Klägerin auch keine Verfahrensfehler gerügt hat, insbesondere in der Revisionsbegründung nicht geltend gemacht hat, dass das [X.] ihr Vorbringen zu den beanspruchten vermögenswirksamen Leistungen und [X.]n übergangen hat, ist die Revision insoweit unzulässig.

II. Im Übrigen ist die Revision der Klägerin unbegründet.

1. Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin eine weitere Vergütung für die im Klagezeitraum geleistete Rufbereitschaft „Radiologie“ verlangt und geltend macht, die Beklagte habe ihr für die [X.]statt der für die Rufbereitschaft II vorgesehenen Vergütung die für die Bereitschaftsdienststufe II festgesetzte Vergütung zu zahlen. Insoweit fehlt es an einem hinreichend bestimmten Klageantrag iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Nach dieser Bestimmung muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die [X.] muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Sie hat den Streitgegenstand dazu so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage verbundenen Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt ([X.] 11. November 2009 - 7 [X.] - [X.] ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3). Werden im Wege einer „[X.]“ mehrere Ansprüche nicht in voller Höhe, sondern teilweise verfolgt, muss die [X.] genau angeben, in welcher Höhe sie aus den einzelnen Ansprüchen Teilbeträge einklagt. Dies bedeutet, dass sie vortragen muss, wie sie die geltend gemachte Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will, oder mindestens eine Reihenfolge angeben muss, in welcher die Ansprüche bis zu der von ihr geltend gemachten Gesamtsumme gefordert werden (vgl. [X.] - NJW 1990, 2068; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] ZPO 69. Aufl. § 253 Rn. 43). [X.] die [X.] einen Anspruch nicht in voller Höhe zur gerichtlichen Entscheidung stellen, sondern sich geleistete Zahlungen anrechnen lassen, muss sie darlegen, wie die Anrechnung im Einzelnen vorgenommen werden soll ([X.] 11. November 2009 - 7 [X.] - aaO). Unzulässig ist eine Klage, die verschiedene Streitgegenstände nicht iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO individualisiert (vgl. [X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. Vor § 253 Rn. 24).

b) Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Davon ist schon das [X.] ausgegangen. Es hat, allerdings ohne einen Hinweis auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, im Ergebnis zutreffend festgestellt, aus dem Vortrag der Klägerin sei nicht ersichtlich, wie sich ihre Klageforderung zusammensetzt. Die hierzu erfolgten beispielhaften Abrechnungen der Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung erörtert worden seien, seien nicht nachvollziehbar.

aa) Die Klägerin hat nur den von ihr insgesamt geforderten Gesamtbetrag angegeben, jedoch nicht ziffernmäßig aufgeschlüsselt, aus welchen Einzelpositionen sich dieser zusammensetzt. Aufgrund der mehreren prozessual selbständigen Ansprüche hätte sie zwecks einer Klärung der Streitgegenstände und des Umfangs der inneren Rechtskraft jedoch im einzelnen vortragen müssen, wie die Gesamtsumme auf die verschiedenen [X.] verteilt werden soll ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] ZPO 69. Aufl. § 253 Rn. 43). Daran fehlt es. Die Klägerin hat zur Höhe der von ihr insgesamt geltend gemachten vermögenswirksamen Leistungen und zur Höhe der insgesamt beanspruchten [X.] keine Angaben gemacht. Sie hat auch nicht angegeben, in welcher Höhe sie insgesamt weitere Vergütung für die in der Radiologie geleistete Rufbereitschaft verlangt. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich auch nicht, welcher Teil der Klagesumme auf die geltend gemachte weitere Vergütung für die in der Neuroradiologie geleistete Rufbereitschaft entfällt.

bb) Die jeweilige Höhe der streitgegenständlichen Einzelpositionen kann auch nicht anhand der dem Schriftsatz der Klägerin vom 1. August 2008 beigefügten handschriftlichen Tabelle berechnet werden. Dieser Tabelle kann nicht unmittelbar entnommen werden, welche weiteren Beträge unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Zahlungen jeweils für die in den einzelnen Monaten des [X.] geleistete Rufbereitschaft „Radiologie“ und für die geleistete Rufbereitschaft „Neuroradiologie“ beansprucht werden.

cc) Hinzu kommt, dass die Höhe der streitgegenständlichen Einzelpositionen „weitere Vergütung für in der Radiologie geleistete Rufbereitschaft“ sowie „weitere Vergütung für in der Neuroradiologie geleistete Rufbereitschaft“ auch deshalb nicht aus dem beanspruchten Gesamtbetrag errechnet werden kann, weil dieser geringer ist als die Summe aller Einzelpositionen. Wie sie die Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will, hat die Klägerin nicht angegeben.

dd) Die fehlende Abgrenzung macht die Klage mangels Individualisierung der verschiedenen Streitgegenstände unzulässig ([X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. § 253 Rn. 15 mwN). Auf eine entsprechende Individualisierung und ziffernmäßige Verteilung der geltend gemachten Gesamtsumme auf die einzelnen Ansprüche kann nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Einem solchen Verzicht steht bereits entgegen, dass die Klägerin die Vergütung für die Rufbereitschaft „Radiologie“ und die Vergütung für die Rufbereitschaft „Neuroradiologie“ unterschiedlich berechnet. Stünde der Klägerin zB die für die geleistete Rufbereitschaft „Neuroradiologie“ beanspruchte Vergütung und damit die für die [X.] vorgesehene Vergütung zu, könnte ihr eine weitere Vergütung gleichwohl nicht zugesprochen werden, weil sich aus ihrem Vorbringen weder hinreichend deutlich ergibt, welchen Teil der Klagesumme dieser Anspruch ausmacht, noch, in welcher Höhe die Beklagte den Anspruch bereits erfüllt hat.

2. Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin hilfsweise eine anteilige Zuwendung für die erste Hälfte des Jahres 2007 verlangt.

a) Für die von der Klägerin beanspruchte anteilige Zuwendung fehlt eine Anspruchsgrundlage. Die Regelung in § 19 Abs. 1 BAT-KF nF, wonach Mitarbeitende, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung haben, gilt für die Klägerin nicht. Das Arbeitsverhältnis richtete sich seit dem 1. Juli 2007 gemäß § 1 Abs. 3 BAT-KF nF ausschließlich nach den Bestimmungen des [X.] und des [X.]. § 19 [X.], der gemäß § 1 Abs. 1 iVm. § 2 [X.] seit der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den [X.] und somit seit dem 1. Juli 2007 Anwendung findet, bestimmt ausdrücklich, dass eine Jahressonderzahlung bis zum 31. Dezember 2009 nicht gewährt wird.

b) Das Argument der Klägerin, der auf die Monate Januar bis Juli 2007 entfallende Teil der Zuwendung sei Teil der von ihr bereits erarbeiteten Vergütung, trägt nicht.

aa) Die Ordnung über eine Zuwendung enthält keine Quotenregelung. Sie sieht einen Anspruch auf anteilige Zuwendung nicht vor.

bb) Bei dem Anspruch auf eine Zuwendung nach § 2 Abs. 1 der Ordnung über eine Zuwendung handelt es sich auch nicht um einen synallagmatischen Entgeltanspruch, der von der Klägerin „pro rata temporis“ trotz einer fehlenden Quotenregelung hätte erworben werden können. Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist, dass der Angestellte am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht. Dies hindert die Annahme des Entstehens von ratierlichen Ansprüchen. Aus dem Stichtag „1. Dezember“ und der negativen Anspruchsvoraussetzung in § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Ordnung über eine Zuwendung, wonach die Zuwendung nur zusteht, wenn der Angestellte nicht in der [X.] bis 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet, wird deutlich, dass ein gewisses Maß an Betriebstreue erfüllt sein muss, um den Anspruch entstehen zu lassen, und damit ein weitergehender Zweck verfolgt wird als die bloße Honorierung geleisteter Arbeit (vgl. [X.] 23. April 2008 - 10 [X.] - [X.]E 126, 301, 306 f.).

III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    M. Jostes    

        

    Sieberts    

                 

Meta

6 AZR 691/09

24.03.2011

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Duisburg, 12. Februar 2009, Az: 2 Ca 1673/08, Urteil

§ 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 260 ZPO, § 322 ZPO, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2011, Az. 6 AZR 691/09 (REWIS RS 2011, 8283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8283

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