Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, Az. 5 AZR 855/09

5. Senat | REWIS RS 2011, 5362

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Gegenstand

Einzelvertragliche Vergütungsabrede eines Chefarztes im Bereich des BAT-KF - Bezugnahmeklausel


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Oktober 2009 - 9 [X.]/09 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] - [X.] Bad Kreuznach - vom 6. November 2008 - 6 Ca 1033/08 - abgeändert.

3. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

2

Die beklagte [X.] ist Trägerin des [X.] in [X.] Der Kläger ist dort seit dem 19. August 1991 als Chefarzt der Inneren Abteilung tätig.

3

Im Dienstvertrag vom 18. Juni 1991 vereinbarten die Parteien ua.:

        

„§ 1   

        

Dienstverhältnis

        

…       

        

(2)     

Das Dienstverhältnis ist bürgerlich-rechtlicher Natur. Neben den Regelungen dieses Vertrages finden auf das Dienstverhältnis die §§ 7 - 10, 13, 14, 18 Abs. 2 und 3, 36, 37 Abs. 1, 38, 48, 52, 66 und 70 des [X.] vom 23.02.1961 sowie die vom Krankenhausträger erlassenen Satzungen, Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

        

…       

        
        

§ 8     

        

Vergütung im dienstlichen Aufgabenbereich und Einräumung des [X.]s

        

(1)     

Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe I [X.] der Anlage 1 a zum [X.], d. h. Grundvergütung nach § 27 [X.], [X.] nach Maßgabe des § 29 [X.] sowie eine Zuwendung und ein Urlaubsgeld entsprechend der tariflichen Regelungen zum [X.] in der jeweils gültigen Fassung.

                 

Wird der [X.] durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt, so tritt an die Stelle der vereinbarten [X.]-Vergütungsgruppe die entsprechende Vergütungsgruppe des neuen Tarifvertrages unter Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen.

        

(2)     

Der Arzt erhält

                 

a)    

das [X.] für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen bei denjenigen Kranken, die diese Leistungen gewählt, mit dem Krankenhaus vereinbart und in Anspruch genommen haben;

                 

b)    

das [X.] für das Gutachterhonorar bei Aufnahmen zur Begutachtung, soweit die gesonderte Berechnung eines Gutachterhonorars neben dem Pflegesatz nach dem [X.] des Krankenhauses in der jeweils gültigen Fassung zulässig ist.

        

…“    

4

Der [X.] - Kirchliche Fassung ([X.]) ist das kirchliche Regelungswerk, das mit den Angestellten der drei Landeskirchen und der drei [X.], [X.] und [X.] vereinbart ist. Die Arbeitsrechtliche Schiedskommission beschloss am 22. Oktober 2007 über die Gestaltung des [X.] wie folgt:

        

„1. Der [X.] und der MTArb-[X.] werden gemäß der Vorlage Nr. 13/2007 einschließlich der Übergangsregelungen, wie sie Gegenstand der Abstimmungen der Arbeitsrechtlichen Kommission Rheinland/[X.]/[X.] waren, geändert.

        

2. Die Änderungen und die Übergangsregelungen treten am 1. Juli 2007 in [X.]. …“

5

§ 1 [X.] nF lautet:

        

„(1)   

Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nachfolgend Mitarbeitende genannt, die im Bereich der [X.], der Evangelischen Kirche von [X.] und der [X.] sowie ihrer [X.] tätig sind.

        

Diese Arbeitsrechtsregelung gilt nicht für

        

a)    

Chefärztinnen und Chefärzte, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders geregelt sind oder werden,

        

…       

        
        

(3)     

Die Arbeitsverhältnisse der Ärztinnen und Ärzte, sowie der Zahnärztinnen und Zahnärzte an Krankenhäusern richten sich ausschließlich nach Anlage 6 (TV-Ärzte [X.]). Die Überleitung der vorhandenen Mitarbeitenden richtet sich ausschließlich nach der Anlage 7 (TVÜ-Ärzte-[X.]).“

6

§ 2 der Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des [X.] und MTArb-[X.] vom 22. Oktober/21. November 2007 (im Folgenden: Arbeitsrechtsregelung) lautet:

        

„(1)   

Für die Eingruppierung der Mitarbeitenden wird ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe einer [X.] nach der Anlage 1 bzw. Anlage 2 zugeordnet. Abweichend von Satz 1 gilt für Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte die Anlage 6 und 7 [X.]. …

        

(2)     

…“    

7

Nach der Anlage 1 (Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den [X.]n) zu § 2 Arbeitsrechtsregelung wird die VergGr. I der [X.] 15Ü zugeordnet.

8

§ 1 der Anlage 6 zum [X.] nF (= [X.]-[X.]) lautet:

        

„Geltungsbereich

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend ‚Ärzte’ genannt), die an Krankenhäusern im Bereich der [X.], der Evangelischen Kirche von [X.] und der [X.] sowie ihrer [X.] tätig sind.

        

(2)     

Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich geregelt sind.“

9

Anlage 7 zum [X.] nF (TVÜ-Ärzte-[X.]) lautet auszugsweise:

        

„Abschnitt I

        

Allgemeine Vorschriften

        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend ‚Ärzte’ genannt), deren Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2007 hinaus fortbesteht, und die am 01. Juli 2007 unter den Geltungsbereich des [X.] fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.

        

(2)     

Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Ärzte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 1. Juli 2007 beginnt.

        

Abschnitt II

        

Überleitungsregelungen

        

§ 2     

        

Überleitung in den TV-Ärzte-[X.]

        

Die von § 1 Absatz 1 erfassten Ärzte werden am 1. Juli 2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den TV-Ärzte-[X.] übergeleitet.

        

§ 3     

        

Eingruppierung

        

(1)     

…       

                 

Ärzte der Vergütungsgruppe I BAT- [X.] werden in die [X.] 4 eingruppiert.“

Die Beklagte zahlte an den Kläger ab dem 1. Juli 2007 Entgelt nach der [X.] 15Ü [X.].

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach § 8 Abs. 1 des [X.] seien ab dem 1. Juli 2007 die Vergütungsregelungen des [X.]-[X.] anzuwenden. Mit der Klage hat der Kläger für den Zeitraum 1. Juli 2007 bis 31. Juli 2008 die Zahlung der Differenz zwischen der [X.] 15Ü und der [X.] Ä4, Stufe 3 des [X.]-[X.] geltend gemacht.

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass sich die Vergütung des Klägers als Chefarzt der Inneren Abteilung (gemäß § 8 Abs. 1 des [X.]) ab dem 1. August 2008 nach der [X.] Ä4, [X.] des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an [X.] Rheinland, [X.] und [X.] (TV-Ärzte-[X.]) in der jeweiligen Fassung berechnet,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 26.819,63 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Hinsichtlich der Vergütung gelte der [X.] vereinbarungsgemäß in der jeweils geltenden Fassung. Er sei nicht ersetzt worden. Auf den Kläger als Chefarzt seien die Anlagen 6 und 7 [X.] nF nicht anwendbar.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach [X.] [X.].

I. Ein Anspruch des [X.] auf Vergütung nach [X.] [X.] ergibt sich nicht aus dem Dienstvertrag.

Gemäß § 8 Abs. 1 des Dienstvertrags erhält der Kläger für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine Vergütung, die sich aus Grundvergütung und [X.] zusammensetzt und deren Höhe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Grundvergütung nach [X.]. I der Vergütungsordnung zum [X.] und dem [X.] entsprach, in der jeweils gültigen Fassung. Diese Vereinbarung enthält eine kleine dynamische Bezugnahme.

1. Bei § 8 Abs. 1 des Arbeitsvertrags handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten ([X.] 19. März 2008 - 5 [X.] - Rn. 24 mwN, [X.]E 126, 198). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist durch das Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ([X.] 26. September 2007 - 5 [X.] - Rn. 13, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 58 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 13). Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien auf kirchlich-diakonische Arbeitsbedingungen und ihre Änderungen und Ergänzungen und damit auch auf ein von ihnen selbst nicht abzuänderndes externes Regelwerk Bezug nehmen ([X.] 22. Juli 2010 - 6 [X.] - Rn. 12, [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 55 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 15).

2. Danach enthält § 8 Abs. 1 des Dienstvertrags eine kleine dynamische Bezugnahme. In § 8 Abs. 1 vereinbarten die Parteien eine Grundvergütung, die, obwohl leitende Ärzte (Chefärzte) bei einzelvertraglicher besonderer Vereinbarung ihrer Arbeitsbedingungen nach § 3 Abs. 1 Buchst. i [X.] aF von dessen Geltungsbereich ausgenommen waren und dementsprechend die [X.] zum [X.] aF keine Eingruppierungsmerkmale für Chefärzte enthielten, der [X.]. I des [X.] zum [X.] aF einschließlich der im [X.] aF vorgesehenen Struktur einer Gesamtvergütung bestehend aus der Grundvergütung und dem [X.] entsprach, und gestalteten sie dynamisch. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung, die auf den [X.] in der jeweiligen Fassung verwies.

3. Bei dem [X.] handelt es sich entgegen der Bezeichnung in der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel nicht um einen Tarifvertrag im Sinne des [X.], weil er nicht nach dessen Maßgaben, insbesondere nicht unter Beteiligung von [X.] (§ 2 Abs. 1 [X.]), zustande gekommen ist. Der [X.] ist vielmehr eine im sog. [X.] beschlossene kirchliche Arbeitsrechtsregelung. Es handelt sich um eine Kollektivvereinbarung besonderer Art, in der allgemeine Bedingungen für die Vertragsverhältnisse der kirchlichen Arbeitnehmer durch eine paritätisch zusammengesetzte Arbeitsrechtliche Kommission festgelegt werden. Den Regelungen kommt keine normative Wirkung zu. Sie finden auf das Arbeitsverhältnis - wie vorliegend - nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung (st. Rspr., vgl. zB [X.] 20. März 2002 - 4 [X.]/01 - zu [X.] 2 b aa der Gründe, [X.]E 101, 9; 23. September 2004 - 6 [X.] AVR § 1a [X.] = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 4; 8. Juni 2005 - 4 [X.] - mwN, [X.] § 42 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 6; 8. Juni 2005 - 4 AZR 424/04 -).

4. Der [X.] in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung hat den [X.] in der vorherigen Fassung entgegen der Auffassung des [X.]s nicht iSd. § 8 Abs. 1 Satz 2 des Dienstvertrags „ersetzt“. Das ergibt sich bereits aus der unveränderten Bezeichnung des Regelungswerks „[X.]“, die lediglich mit dem Zusatz „neue Fassung“ versehen wurde, und aus dem Umstand, dass der [X.] konstant weiterentwickelt wurde und wird. So gab es in den Jahren 2007 bis 2010 zahlreiche Änderungen aufgrund von Beschlüssen der [X.]. Zwar wurden inhaltlich ab dem 1. Juli 2007 insbesondere die Entgelte neu strukturiert, zugleich wurden jedoch - anders als im Bereich des öffentlichen Dienstes - die für Arbeiter und Angestellte unterschiedlichen Regelungswerke beibehalten ([X.] für die Angestellten und Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter in kirchlicher Fassung - MTArb-KF). Auch nach dem Beschluss der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission vom 22. Oktober 2007 wurde der [X.] lediglich „geändert“. Damit ist die Rechtslage nicht mit der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst vergleichbar. Dort wurde der [X.]-Angestelltentarifvertrag ([X.]) für den Bereich des [X.] und der [X.] zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) vom 13. September 2005 ersetzt, für den Bereich der Länder zum 1. November 2006 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) vom 12. Oktober 2006. Bei der im öffentlichen Dienst erfolgten Ablösung des [X.] durch den [X.] und den [X.] ersetzten [X.] und Arbeitgeberseite damit übereinstimmend und ausdrücklich ein Tarifwerk durch ein anderes Tarifwerk ([X.] 9. Juni 2010 - 5 [X.] -; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 10. November 2010 - 5 [X.] - [X.] 2011, 150).

5. Damit verbleibt es im Streitfall bei der in § 8 Abs. 1 Satz 1 des Dienstvertrags getroffenen Vergütungsvereinbarung, wonach der Kläger Anspruch auf eine Vergütung entsprechend der [X.]. I [X.] der Anlage 1a zum [X.] in der jeweils gültigen Fassung hat. Die gültige Fassung der früheren [X.]. I [X.] ab 1. Juli 2007 ist nach der einzelvertraglichen Vergütungsabrede des [X.] die [X.] 15Ü [X.] und nicht die von ihm beanspruchte [X.] [X.].

a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Dienstvertrags erhält der Kläger eine Vergütung entsprechend der [X.]. I [X.] in der jeweils gültigen Fassung. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Arbeitsrechtsregelung iVm. der Anlage 1 wurde die [X.]. I [X.] ab 1. Juli 2007 der [X.] 15Ü [X.] zugeordnet. Das „ist“ entgegen der Auffassung des [X.]s die vereinbarte Vergütung nach [X.]. I [X.] in der jeweils gültigen Fassung. Die [X.]. I [X.] ist nicht ersatzlos „entfallen“, sondern vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 der Arbeitsrechtsregelung in die neue [X.] 15Ü [X.] übergeleitet worden. Diese Überleitung wird vom Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Dienstvertrags erfasst. Die [X.] 15Ü [X.] ist auch dynamisch. Ihre Tabellenwerte wurden zum 1. Oktober 2008, zum 1. September 2009, zum 1. August 2010 und werden zum 1. September 2011 erhöht. Sie betrugen in Stufe 6 bis 30. September 2008 5.625,00 [X.], vom 1. Oktober 2008 bis 31. August 2009 5.765,80 [X.], vom 1. September 2009 bis 31. Juli 2010 6.014,76 [X.], vom 1. August 2010 bis 31. August 2011 6.086,94 [X.] und werden ab 1. September 2011 auf 6.154,08 [X.] erhöht.

b) Einer Überleitung der von den Parteien gewählten [X.]. I [X.] in die [X.] 15Ü [X.] nF steht nicht entgegen, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Anlage 7 zum [X.] nF Ärzte der [X.]. I [X.] in die [X.] 4 (= [X.] [X.]) überzuleiten waren. Diese Überleitungsvorschriften gelten nur für die von § 1 Abs. 1 [X.] erfassten Ärzte, dh. für diejenigen, die am 1. Juli 2007 unter den Geltungsbereich des [X.] fielen. Dies war bei Chefärzten nicht der Fall, § 3 Abs. 1 Buchst. i [X.] aF, wie es auch dem heutigen Rechtszustand entspricht (§ 1 Abs. 2 [X.]). Der [X.] ist über seinen persönlichen Geltungsbereich hinaus deshalb auch nicht als speziellere Regelung für Ärzte anzusehen (vgl. für den Bereich des öffentlichen Dienstes, [X.] 9. Juni 2010 - 5 [X.]- [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 80 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 50). § 11 [X.] enthält genau wie Fallgruppe 18 der Berufsgruppe 3.1 des bis zum 30. Juni 2007 gültigen [X.] zum [X.] aF auch keine Eingruppierungsmerkmale für Chefärzte, sondern nur für [X.] und zudem ein gegenüber dem früheren [X.] vollständig neues Eingruppierungssystem für die von ihm erfassten Ärztinnen und Ärzte. Der Arbeitsvertrag enthält auch keine Hinweise, dass der Kläger eine monatliche Grundvergütung wie ein [X.] erhalten sollte oder dass sich die Parteien bei der Wahl der in Bezug genommenen Vergütungsgruppe überhaupt an die Vergütung anderer Ärzte angelehnt haben. Der gewählten Formulierung lässt sich schlicht eine Dynamisierungsabsicht der Parteien entnehmen, die auch bei der Überführung der [X.]. I [X.] in die allgemeine [X.] 15Ü [X.] zum Tragen kommt. Der Hinweis auf eine angebliche Lebensfremdheit einer solchen Auslegung ersetzt jedenfalls nicht die notwendige schlüssige Darlegung eines über den [X.] hinausgehenden [X.], wie er vom Kläger behauptet wird. Gerade im Hinblick auf das zugleich vereinbarte Recht des [X.] zur Privatliquidation als zweiter Säule der Vergütung erscheint eine Auslegung im Sinne der Beklagten auch nicht lebensfremd.

c) Die Bezugnahmeklausel in § 8 Abs. 1 Satz 1 des Dienstvertrags ist auch nicht unklar iSd. § 305c BGB, mit der Folge, dass die für den Kläger (derzeit günstigere) [X.] [X.] Anwendung finden müsste. Die Klausel ist eindeutig. Der Kläger sollte für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine Vergütung nach der [X.]. I [X.] in der jeweils gültigen Fassung erhalten. Dass seit dem 1. Juli 2007 neue Entgeltregelungen für Ärzte, die nicht Chefärzte sind, gelten, macht die vereinbarte Regelung nicht im Nachhinein unklar (vgl. auch [X.] 9. Juni 2010 - 5 [X.] - Rn. 19).

II. Ein Anspruch des [X.] auf eine Anpassung der Vergütungsvereinbarung ab 1. Juli 2007 folgt auch nicht aus einer Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 Abs. 1 BGB. Wie ausgeführt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine für andere Ärzte geltende Entgeltregelung Grundlage des Dienstvertrags der beiden Parteien war. Zudem haben sich die Umstände durch das Inkrafttreten des [X.] nicht so schwerwiegend geändert, dass dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, wozu auch die variablen Einnahmen aus Privatliquidationen gehören, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Eine Anpassung der Vergütung kommt nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls nicht schon deshalb in Betracht, weil Chefärzte stets mehr verdienen müssten, als ihre in [X.] [X.] eingruppierten Vertreter. Einen allgemeinen Grundsatz, ein Vorgesetzter sei stets höher zu vergüten als seine ihm unterstellten Mitarbeiter, gibt es im Arbeitsrecht ebenso wenig wie ein „Abstandsgebot“ ([X.] 9. Juni 2010 - 5 [X.]- [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 80 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 50; vgl. für tarifliche Vergütungsregelungen 17. Dezember 2009 - 6 [X.] - [X.] § 4 Nr. 1).

[X.]. [X.] beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Laux    

        

    Schlewing    

        

    Spelge    

        

        

        

    Hromadka    

        

    Reinders    

                 

Meta

5 AZR 855/09

29.06.2011

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Mainz, 6. November 2008, Az: 6 Ca 1033/08, Urteil

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 1 Abs 1 Buchst a BAT-KF, Anl 1 BAT-KF, Anl 6 BAT-KF, Anl 7 BAT-KF

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, Az. 5 AZR 855/09 (REWIS RS 2011, 5362)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5362

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