Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.02.2014, Az. 6 AZR 988/11

6. Senat | REWIS RS 2014, 7450

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Gegenstand

Stufenzuordnung einer Ärztin ohne Facharztausbildung nach Überleitung in die Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte-KF


Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 5. August 2011 - 18 [X.]/09 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 5. Februar 2009 - 3 [X.] - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Gehalt in Höhe von insgesamt 25.062,67 [X.] brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 1.180,00 [X.] ab 1. April 2008,

aus weiteren 1.180,00 [X.] ab 1. Mai 2008,

aus weiteren 1.180,00 [X.] ab 31. Mai 2008,

aus weiteren 1.710,00 [X.] ab 1. Juli 2008,

aus weiteren 1.418,97 [X.] ab 1. August 2008,

aus weiteren 333,77 [X.] ab 30. August 2008,

aus weiteren 1.180,00 [X.] ab 31. August 2008,

aus weiteren 1.458,23 [X.] ab 1. Oktober 2008,

aus weiteren 1.458,23 [X.] ab 1. November 2008,

aus weiteren 278,23 [X.] ab 29. November 2008,

aus weiteren 645,00 [X.] ab 30. November 2008,

aus weiteren 923,23 [X.] ab 1. Januar 2009,

aus weiteren 479,19 [X.] ab 31. Januar 2009,

aus weiteren 85,62 [X.] ab 28. Februar 2009,

aus weiteren 322,50 [X.] ab 1. März 2009,

aus weiteren 467,00 [X.] ab 1. April 2009,

aus weiteren 445,43 [X.] ab 1. Mai 2009,

aus weiteren 56,01 [X.] ab 30. Mai 2009,

aus weiteren 322,50 [X.] ab 31. Mai 2009,

aus weiteren 352,16 [X.] ab 1. Juli 2009,

aus weiteren 389,46 [X.] ab 1. August 2009,

aus weiteren 408,12 [X.] ab 1. September 2009,

aus weiteren 426,78 [X.] ab 1. Oktober 2009,

aus weiteren 467,00 [X.] ab 31. Oktober 2009,

aus weiteren 389,46 [X.] ab 1. Dezember 2009,

aus weiteren 396,52 [X.] ab 1. Januar 2010,

aus weiteren 122,93 [X.] ab 30. Januar 2010,

aus weiteren 645,00 [X.] ab 31. Januar 2010,

aus weiteren 48,31 [X.] ab 27. Februar 2010,

aus weiteren 645,00 [X.] ab 1. März 2010,

aus weiteren 778,85 [X.] ab 1. April 2010,

aus weiteren 790,13 [X.] ab 1. Mai 2010,

aus weiteren 816,23 [X.] ab 1. Juni 2010,

aus weiteren 767,93 [X.] ab 1. Juli 2010,

aus weiteren 467,63 [X.] ab 31. Juli 2010,

aus weiteren 467,63 [X.] ab 1. September 2010,

aus weiteren 467,63 [X.] ab 1. Oktober 2010,

aus weiteren 55,68 [X.] ab 30. Oktober 2010,

aus weiteren 322,50 [X.] ab 31. Oktober 2010,

aus weiteren 335,82 [X.] ab 1. Dezember 2010,

aus weiteren 322,50 [X.] ab 1. Januar 2011

sowie aus weiteren 55,49 [X.] ab 1. Februar 2011,

zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin über den 31. März 2010 hinaus nach der [X.] Ä 2 Stufe 5 TV-Ärzte-KF zu vergüten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision zurückgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung einer Ärztin nach ihrer Überleitung in den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte - Kirchliche Fassung ([X.]) und sich daraus ergebende Entgeltdifferenzen.

2

Die 1955 geborene Klägerin war vom 6. November 1989 bis zum 31. Dezember 2010 bei dem beklagten Krankenhaus als Assistenzärztin beschäftigt. Aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme fanden die jeweils geltenden Bestimmungen des [X.] in kirchlicher Fassung ([X.]) Anwendung. Die Klägerin war zunächst in der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 [X.] eingruppiert. Zum 1. November 1994 wurde sie entsprechend Ziff. 3.1 des bis zum 30. Juni 2007 geltenden Allgemeinen Vergütungsgruppenplans zum [X.] (AVGP.[X.]) in die Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 3 [X.] höhergruppiert. Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit waren nach dem AVGP.[X.] originär in die Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 4 eingruppiert. Die Klägerin absolvierte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Ausbildung zur Fachärztin.

3

Mit Beschluss der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission vom 22. Oktober 2007 wurde der [X.] rückwirkend zum 1. Juli 2007 neu gefasst und in der Fassung der redaktionellen Überarbeitung vom 21. November 2007 ([X.] nF) im [X.] [X.] vom 14. Dezember 2007 bekannt gemacht. Die Arbeitsverhältnisse der Ärztinnen und Ärzte in den kirchlichen Krankenhäusern richten sich nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte - Kirchliche Fassung ([X.]) als Anlage 6 zum [X.] [X.] [X.] in diesen Tarifvertrag erfolgte nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den [X.] ([X.]) als Anlage 7 zum [X.] [X.]

4

Der [X.] lautet auszugsweise wie folgt:

        

§ 3   

        

Eingruppierung

        

(1)     

Die Ärzte werden derjenigen Stufe der [X.] (§ 11 TV-Ärzte) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die [X.] für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden [X.] gegolten hätte. Dabei werden Ärzte der Vergütungsgruppe II in die [X.] 1 und Ärzte der Vergütungsgruppe [X.] [X.] in die [X.] 2 eingruppiert. Ärzte der Vergütungsgruppe [X.] [X.] werden in die [X.] 3 eingruppiert, es sei denn, sie sind überwiegend in [X.] tätig; als Assistenzarzt/Stationsarzt gelten Ärzte nicht, die mehrmals monatlich im fachärztlichen Hintergrunddienst Aufsicht führend eingesetzt oder mit der fachlichen Beaufsichtigung anderer Ärzte beauftragt sind. ...

        

(2)     

Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen die [X.]en im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Stufenfindung gilt § 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF.“

5

In § 4 [X.] finden sich besitzstandssichernde Regelungen zur Berechnung eines [X.]. Ist das Vergleichsentgelt höher als das nach der Überleitung maßgebende Tabellenentgelt, wird das Vergleichsentgelt so lange gezahlt, bis das Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt erreicht.

6

Der [X.] regelt in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung im Abschnitt III „Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen“ ua.:

        

§ 11 

        

Eingruppierung

        

Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:

        

[X.]

Bezeichnung

        

Ä 1     

Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit

        

Ä 2     

Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit

        

Ä 3     

Oberärztin/Oberarzt

        

...     

…       

        

§ 14   

        

Tabellenentgelt

        

(1) Die Ärztin/[X.] erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der [X.], in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe.

        

(2) Ärzte, erhalten Entgelt nach den Anlagen [X.] und A 2.

        

…       

        

§ 15   

        

Stufen der [X.]

        

(1) Die [X.] Ä 1 und Ä 2 umfasst fünf Stufen; die [X.]n Ä 3 bis Ä 4 umfassen drei Stufen. Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den [X.]en ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit ..., die in den Tabellen (Anlagen A 1 und A 2) angegeben sind.

        

(2) Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Stufenzuordnung werden [X.]en mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche [X.]en berücksichtigt, das gilt insbesondere für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum. [X.]en von sonstiger Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.

        

...“   

7

Nach der [X.] der Anlage A 1 zum [X.] vollzieht sich der Stufenaufstieg in der [X.] Ä 2 in fünf Stufen, wobei die Stufe 5 bei einer Tätigkeit ab dem 11. Jahr erreicht wird.

8

Die Beklagte leitete die Klägerin entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 in die [X.] Ä 2 über. In den Monaten Juli 2007 bis einschließlich Februar 2008 vergütete sie die Klägerin nach Stufe 5 der [X.] Ä 2. Für ihre Vollzeittätigkeit im Monat Juli 2007 bezog die Klägerin entsprechend § 14 Abs. 2 [X.] iVm. dessen Anlage A 1 eine Vergütung in Höhe von 5.900,00 Euro brutto als Tabellenentgelt. Von August 2007 bis einschließlich Dezember 2007 war sie in Teilzeit tätig (21 Stunden/Woche). Hierfür bezog sie eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.950,00 Euro brutto. Ab 10. Januar 2008 war die Klägerin wieder in Vollzeit beschäftigt. Nach einer ab 1. Januar 2008 geltenden Entgelterhöhung leistete die Beklagte nunmehr 6.070,00 Euro brutto als monatliches Tabellenentgelt. Damit erhöhte sich der für die Vergütung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft maßgebliche Stundensatz auf 33,24 Euro brutto.

9

In der [X.] von März 2008 bis einschließlich Oktober 2008 vergütete die Beklagte die Klägerin nur noch nach Stufe 1 der [X.] Ä 2 in Höhe eines [X.] von 4.890,00 Euro brutto. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 28. April 2008 die Fortführung der Vergütung nach Stufe 5 der [X.] Ä 2 verlangt hatte, teilte die Beklagte mit, dass die Vergütung nach Stufe 5 irrtümlicherweise erfolgt sei. Bei der [X.] müsse entsprechend § 15 Abs. 1 [X.] berücksichtigt werden, ob die Vorbeschäftigung mit oder ohne Facharztabschluss erfolgt sei. Daher sei für Ärzte ohne Facharzttätigkeit ungeachtet einer langjährigen Vorbeschäftigung stets die Stufe 1 der [X.] Ä 2 einschlägig. Die irrtümlich von Juli 2007 bis Februar 2008 überzahlten Beträge seien daher zurückzufordern.

Diesen angenommenen Rückforderungsanspruch realisierte die Beklagte dadurch, dass sie ab März 2008 die Differenz zwischen dem Tabellenentgelt der Stufe 1 (4.890,00 Euro brutto) und dem aus ihrer Sicht seit 1. Juli 2007 nach § 4 [X.] geschuldeten Vergleichsentgelt in Höhe von 5.425,00 Euro brutto, dh. monatlich 535,00 Euro brutto, einbehielt. Durch diesen Einbehalt und die Reduzierung des dem Vergleichsentgelt entsprechenden Stundensatzes von 29,71 Euro brutto auf 26,78 Euro brutto für die Vergütung von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften wurden die Rückforderungsansprüche aus Sicht der Beklagten durch Verrechnung mit den Gehaltsansprüchen der Klägerin bis zum November 2008 erfüllt.

Ab November 2008 vergütete die Beklagte die Klägerin dann nach Stufe 1 der [X.] Ä 2 unter Berücksichtigung des [X.]. Für Vollzeittätigkeit in den Monaten November und Dezember 2008 leistete sie folglich 5.425,00 Euro brutto monatlich. Im gesamten [X.] war die Klägerin in Teilzeit mit der Hälfte der regulären Arbeitszeit tätig. Folglich belief sich die monatliche Bruttovergütung auf 2.712,50 Euro brutto als hälftiges Vergleichsentgelt. Von Januar 2010 bis einschließlich Juni 2010 arbeitete die Klägerin wieder in Vollzeit. Die Beklagte bezahlte monatlich 5.425,00 Euro brutto. Von Juli bis einschließlich Dezember 2010 verringerte die Klägerin ihre Arbeitszeit wieder um die Hälfte; die Beklagte leistete monatlich wiederum 2.712,50 Euro brutto. Auch die Vergütung für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste erfolgte nach Stufe 1 der [X.] Ä 2.

Mit ihrer am 18. September 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin Vergütung nach Stufe 5 der [X.] Ä 2 verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass in den Regelungen des [X.] keine Begrenzung auf eine Vergütung nach Stufe 1 der [X.] Ä 2 bei Nichtvorliegen der [X.] vorgesehen sei. Maßgeblich sei allein die [X.] im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber (§ 3 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und im Rahmen dieser Beschäftigungszeit die Fiktion des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Ausgehend von der Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 3 [X.] sei sie fiktiv seit dem 1. November 1994 in die [X.] Ä 2 eingruppiert gewesen. Folglich habe sie zum [X.]punkt der Überleitung am 1. Juli 2007 nach über zwölfjähriger Tätigkeit bereits die Stufe 5 erreicht gehabt.

Die Beklagte sei daher für den [X.]raum von März 2008 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Nachzahlung der Differenz zwischen der Vergütung nach Stufe 5 der [X.] Ä 2 und den geleisteten Zahlungen verpflichtet. Hinsichtlich des monatlichen [X.] belaufe sich die Differenz auf insgesamt 20.405,00 Euro brutto. Dies umfasse einen Betrag von 9.440,00 Euro brutto für die [X.] von März bis Oktober 2008 (8 x monatliche Differenz von 1.180,00 Euro brutto) sowie 1.290,00 Euro brutto für die Monate November und Dezember 2008 (2 x 645,00 Euro brutto Differenz). Für das [X.] seien 3.870,00 Euro brutto nachzuzahlen (12 x Differenzbetrag von 322,50 Euro brutto). Der gleiche Betrag ergebe sich für die Monate Januar bis einschließlich Juni 2010 (6 x 645,00 Euro brutto Differenz). Für die [X.] von Juli bis Dezember 2010 seien schließlich 1.935,00 Euro brutto (6 x Differenzbetrag von 322,50 Euro brutto) zu bezahlen. Hinzu kämen die Differenzen bei den Vergütungen für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste in Höhe von insgesamt 4.657,67 Euro brutto. Hinsichtlich der stundengenauen Berechnung der monatlichen Beträge wird auf den im Berufungsverfahren vorgelegten Schriftsatz vom 11. Juli 2011 verwiesen. Insgesamt belaufe sich die Klageforderung daher auf 25.062,67 Euro brutto zuzüglich Zinsen bezüglich der monatlichen Differenzbeträge ab dem jeweils letzten Tag eines Kalendermonats.

Zudem sei der begehrte Vergütungsanspruch festzustellen. Das Arbeitsverhältnis sei zwar zwischenzeitlich beendet. Es habe aber noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine nicht berücksichtigte Tariferhöhung gegeben, über die sie nicht informiert worden sei. Dies begründe das erforderliche Feststellungsinteresse.

Die Klägerin hat dementsprechend zuletzt beantragt:

        

1.    

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Gehalt in Höhe von insgesamt 25.062,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu bezahlen.

        

2.    

Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch hat auf das tarifliche Gehalt gemäß Tarifgruppe TV-Ärzte-KF, Ä 2, Stufe 5.

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass nach der für die Stufenzuordnung maßgeblichen Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] der von der Überleitung betroffene Arzt so gestellt werde, als wenn der [X.] schon vorher gegolten hätte. Demnach sei für die [X.] Ä 2 grundsätzlich der [X.]punkt maßgeblich, zu dem die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Facharzt“ erworben und auch eine entsprechende Tätigkeit ausgeführt worden sei. § 15 Abs. 1 [X.] verlange für die Vergütung nach der [X.] Ä 2 die fachärztliche Tätigkeit. Ärzte ohne [X.] hätten eigentlich nicht in die [X.] Ä 2 eingruppiert werden können. Diese Eingruppierung sei nur aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] erfolgt. Als Ausnahmeregelung sei diese Vorschrift aber eng auszulegen. Dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] lasse sich nicht entnehmen, dass mit der ausnahmsweisen Eingruppierung in die [X.] Ä 2 auch die Folge eintreten solle, dass der Nichtfacharzt gleich einem Facharzt bei der Stufenfindung zu behandeln sei. § 3 Abs. 1 [X.] bezwecke nicht, dass ein Arzt ohne [X.] im Wege der Überleitung einen Facharzt, der vor der Überleitung bereits Facharzt in der ersten [X.] war, sogar „überspringen“ könnte.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageziele weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist hinsichtlich des [X.] bis auf Teile des [X.] begründet. Entgegen der Auffassung des [X.] war die Klägerin bei ihrer Überleitung in den [X.] gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] der Stufe 5 der [X.] Ä 2 zuzuordnen. Daraus folgen die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung der Differenzvergütung und Feststellung der entsprechenden Vergütungspflicht der Beklagten. Die begehrte Feststellung kann allerdings nur für die [X.] ab dem 1. April 2010 getroffen werden, da der Leistungsantrag die vorher entstandenen Ansprüche vollständig umfasst.

I. Die Klägerin hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Vergütungsregelungen des [X.] nF einen Anspruch auf Vergütung nach Stufe 5 der [X.] Ä 2 [X.] ab dem 1. Juli 2007. Aufgrund der durch § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordneten Fiktion war die Klägerin bei ihrer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] in die [X.] Ä 2 erfolgten Überleitung hinsichtlich der [X.] so zu behandeln, als sei sie seit ihrer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe [X.] [X.], also seit dem 1. November 1994, in die [X.] Ä 2 [X.] eingruppiert gewesen. Folglich hatte die Beklagte keinen Rückforderungsanspruch wegen Überzahlungen im [X.]raum von Juli 2007 bis Februar 2008, der in den Folgemonaten zur Aufrechnung hätte gebracht werden können. Die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung der streitgegenständlichen Differenzvergütung ist sowohl hinsichtlich des [X.] als auch der Vergütung für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften unstreitig. Der Anspruch ist nicht gemäß § 33 Abs. 1 [X.] verfallen.

1. Die Regelungen des [X.] fanden unstreitig aufgrund vertraglicher Inbezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung. Damit galten ab 1. Juli 2007 auch die Regelungen des [X.] und des [X.] als Anlagen zum [X.] nF (vgl. [X.] 29. Juni 2011 - 5 [X.] - Rn. 22).

2. Der [X.] ist eine im sog. [X.] beschlossene kirchliche Arbeitsrechtsregelung ([X.] 29. Juni 2011 - 5 [X.] - Rn. 21). Die Auslegung einer derartigen Regelung erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind. Danach ist vom Wortlaut der Regelungen auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Normgeber und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Regelungen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang ist abzustellen ([X.] 21. November 2013 - 6 [X.] - Rn. 28; 17. Juli 2008 - 6 [X.] - Rn. 9 zu den AVR Caritasverband).

3. Die [X.] der Klägerin anlässlich ihrer Überleitung in den [X.] zum 1. Juli 2007 war nach § 3 [X.] vorzunehmen. Nach dessen Wortlaut und unter Berücksichtigung seines systematischen Zusammenhangs war die Klägerin der Stufe 5 der [X.] Ä 2 zuzuordnen.

a) § 3 [X.] regelt die [X.] der in den [X.] übergeleiteten Ärzte im Wechselspiel von Regel und Ausnahme. Den Grundsatz legt § 3 Abs. 1 [X.] fest. Danach werden die Ärzte derjenigen Stufe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die [X.] für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden [X.] gegolten hätte. Davon macht § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] eine Ausnahme. Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen danach an sich nur die [X.]en im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] trifft jedoch für Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit über den Verweis auf § 15 Abs. 2 [X.] eine Unterausnahme (vgl. [X.] 24. März 2011 - 6 [X.] - Rn. 19).

b) Die Frage der Berücksichtigung einer Vorzeit gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Die Klägerin beruft sich nur auf den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] und die darin enthaltene Verweisung auf § 15 Abs. 2 [X.] kommt somit nicht zum Tragen.

c) Die [X.] vollzieht sich bei dieser Konstellation nach § 3 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Sie wird „dabei“ mit der Eingruppierung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] verknüpft. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] werden auch Ärzte, die wie die Klägerin keine Facharztausbildung haben, gleichwohl aber im Wege des [X.] in die Vergütungsgruppe [X.] [X.] aufgestiegen waren, abweichend von § 11 [X.] in die [X.] Ä 2 und nicht in die [X.] Ä 1 übergeleitet. Diese Überleitung hinsichtlich der Eingruppierung ist maßgeblich für die Fiktion nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] bezüglich der [X.]. Die [X.] ist insoweit mit der Eingruppierung verbunden. Konsequenz der Eingruppierung ist die Anrechnung der im aktuellen Arbeitsverhältnis in der Vergütungsgruppe [X.] [X.] verbrachten [X.] bei der [X.] im neuen Entgeltsystem. Der Klammerzusatz „§ 11 [X.]“ in § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] stellt dabei nur den Bezug zur Entgeltordnung des [X.] her. Die Spezialregelung zur Überleitung von Ärzten der [X.] und [X.] [X.] in § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] wird hierdurch nicht berührt.

d) Die Auffassung des [X.], wonach die Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.] hinsichtlich der ärztlichen Tätigkeit auch bei der [X.] im Rahmen der Überleitung berücksichtigt werden müssen, findet keinen Niederschlag in § 3 [X.]. Wie dargelegt, bestimmen § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] sowohl Eingruppierung als auch [X.] anhand der bisherigen Eingruppierung. Die Qualifikation als Facharzt spielt dabei keine Rolle, da die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe [X.] [X.] gerade ohne den Erwerb dieser Qualifikation im Wege des [X.] erreicht werden konnte. Die Überleitungsregelungen des [X.] setzen diese begrenzte Gleichstellung von Fachärzten und Ärzten ohne Facharzttitel fort.

Die Anwendung von § 15 Abs. 1 [X.] bei der Überleitung kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] bezüglich der Berücksichtigung von Vorzeiten die Geltung von § 15 Abs. 2 [X.] und nicht nur die „entsprechende Anwendung“ vorsieht. Bei dem [X.] und dem [X.] handelt es sich um eigenständige Regelungskomplexe, welche als Anlagen zum [X.] nF nebeneinander stehen. Der [X.] enthält keine Überleitungsregelungen, diese wurden gesondert im [X.] vorgenommen. Da sich § 15 [X.] nicht mit dem Überleitungsrecht befasst, kommt seine „direkte Anwendung“ für die [X.] bei der Überleitung nicht in Betracht. Wegen dieser Trennung der [X.] ist die Anordnung der gewünschten Geltung von § 15 Abs. 2 [X.] im Überleitungsrecht durch § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] erforderlich. Die Geltung von § 15 Abs. 1 [X.] ist demgegenüber nicht bestimmt.

e) Dieses Verständnis von § 3 [X.] steht nicht im Widerspruch zur grundsätzlichen Differenzierung der Vergütung von Ärzten, Fachärzten, Oberärzten und Vertretern von Chefärzten in § 11 [X.]. Durch § 3 [X.] werden nicht sämtliche Entgeltunterschiede beseitigt. So sind nur solche Assistenzärzte, die am Stichtag länger als 5 Jahre beschäftigt und damit bereits in die Vergütungsgruppe [X.] [X.] aufgestiegen sind, in die [X.] Ä 2 [X.] überzuleiten. Bei den kürzer beschäftigten Assistenzärzten erfolgt nur eine Überleitung in die [X.] Ä 1. Die Fachärzte, welche die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 [X.] erfüllen, sind sofort in die [X.] Ä 3 überzuleiten. Alle nach dem 1. Juli 2007 eingestellten Ärzte unterliegen der Entgeltordnung des [X.] uneingeschränkt, dh. sie müssen für eine Vergütung nach [X.] Ä 2 eine Facharztausbildung vorweisen können.

f) Soweit die Beklagte auf Mehrkosten, die durch die vorstehende Auslegung des § 3 Abs. 1 [X.] für sie entstehen, hinweist, vermag diese rein wirtschaftliche Betrachtungsweise § 3 [X.] keinen anderen Bedeutungsinhalt zu geben ([X.] 24. März 2011 - 6 [X.] - Rn. 30).

4. Die Beklagte war daher seit 1. Juli 2007 zur Vergütung der Klägerin nach Stufe 5 der [X.] Ä 2 [X.] verpflichtet. Die Voraussetzung einer Tätigkeit in der [X.] Ä 2 ab dem 11. Jahr  14 Abs. 2 iVm. Anlage A 1 [X.]) hat die Klägerin angesichts einer fiktiven Eingruppierung in die [X.] Ä 2 ab dem 1. November 1994 ([X.]punkt der Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe [X.] [X.]) im Moment der Überleitung unstreitig erfüllt.

5. Der Höhe nach sind die eingeklagten Differenzbeträge unstreitig.

a) Hinsichtlich des monatlichen [X.] besteht für den streitgegenständlichen [X.]raum eine Differenz von insgesamt 20.405,00 Euro brutto. Das monatliche Tabellenentgelt in Stufe 5 beläuft sich auf 5.900,00 Euro brutto für die [X.] vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007. Nach der Anlage A 2 zum [X.] stieg die Vergütung ab dem 1. Januar 2008 auf 6.075,00 Euro brutto. Die Beklagte ging allerdings von nur 6.070,00 Euro brutto aus. Die Klägerin hat diesen Wert ihren Differenzberechnungen zu Grunde gelegt. Hieran ist der Senat gebunden (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hiervon ausgehend hat die Klägerin im Schriftsatz vom 11. Juli 2011 rechnerisch nachvollziehbar und bei Berücksichtigung ihrer zeitweisen Teilzeittätigkeit die Differenz zwischen dem geschuldeten Tabellenentgelt und den geleisteten Zahlungen dargelegt. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Die dem klägerischen Vortrag zu Grunde liegenden Tatsachen sind als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO).

b) Für [X.] ergibt sich nach den Berechnungen der Klägerin ein Nachforderungsbetrag von 4.657,67 Euro brutto. Zwischen den Parteien besteht auch über diese Differenz kein Streit. Die Beklagte legt ihren Differenzberechnungen dieselbe Berechnungsweise wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Juli 2011 zu Grunde (vgl. Anlagen B 4 und B 5 zum Schriftsatz vom 20. Oktober 2008). Demnach ist Bereitschaftsdienst zu 95 % und Rufbereitschaft zu 35 % zu vergüten. Dies ergibt sich auch aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen. Die [X.] in Stufe 5 beläuft sich ab 1. Januar 2008 unstreitig auf 33,24 Euro brutto. Bezahlt wurde auf Basis von 26,78 Euro brutto bzw. 29,71 Euro brutto. Die behauptete Anzahl geleisteter Stunden hat die Beklagte nicht bestritten.

6. Hinsichtlich der nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 247 BGB begehrten Verzugszinsen ist die Klage jedoch teilweise unbegründet. Der Beginn des [X.] ist überwiegend fehlerhaft berechnet.

a) Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] erfolgt die Zahlung des [X.] und der sonstigen Entgeltbestandteile am letzten [X.] (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder einen [X.], gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag (§ 23 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Entgeltbestandteile, die nicht in [X.] festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 20 [X.] sind aber erst am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig (§ 23 Abs. 1 Satz 4 [X.]). Sind solche sog. unständigen Entgeltbestandteile beispielsweise im Mai entstanden, sind sie am 31. Juli fällig (vgl. zu § 24 Abs. 1 TV-L Budrus in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] TV-L Stand Mai 2009 Bd. I § 24 Rn. 6). Dementsprechend ist bezüglich der Fälligkeit der Zahlungen zwischen dem Tabellenentgelt und unständigen Entgeltbestandteilen zu unterscheiden. Nicht in [X.] festgelegt sind ua. die Entgelte für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft (vgl. zu § 24 Abs. 1 TV-L [X.]/[X.]/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Dezember 2006 Teil B 1 § 24 Rn. 21). Diese Entgeltbestandteile variieren ggf. von Monat zu Monat und bedürfen einer individuellen Berechnung, welche eine Zahlung bereits zum letzten Tag des laufenden Monats verhindert.

b) Hiervon abweichend hat die Klägerin die sich für die einzelnen Monate ergebenden Nachforderungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft dem Monat der Leistung der Dienste zugeschlagen, indem sie die monatliche Differenz bezüglich des [X.] zu der Differenz bezüglich der Vergütung für diese Dienste in diesem Monat addiert hat. Sie verlangt die Verzinsung dabei „einheitlich“ ab dem Letzten des jeweiligen Kalendermonats. Damit berücksichtigt die Klägerin nicht durchgängig, dass der Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB frühestens ab dem Folgetag nach der Fälligkeit entstehen kann (vgl. [X.] 10. Dezember 2013 - 3 [X.] - Rn. 10; 21. Januar 2011 - 9 [X.] - Rn. 28; zu [X.] nach § 291 BGB vgl. [X.] 15. September 2009 - 9 [X.] - Rn. 60).

c) Folglich ist die Zinsforderung dahin gehend zu korrigieren, dass die monatlichen Differenzbeträge für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft jeweils erst beim zweiten Kalendermonat, der auf ihre Entstehung folgt, zu berücksichtigen sind. Dadurch ergeben sich von der Klage abweichende monatsbezogene Differenzbeträge. Hinsichtlich des Beginns des [X.] ist die differenzierende tarifliche Vorgabe zur Fälligkeit zu berücksichtigen. Soweit die Klage den Zinsanspruch bezogen auf das Tabellenentgelt erst ab einem späteren Tag erhoben hat, zB ab dem 31. August 2008, obwohl der Anspruch ab dem 30. August 2008 bestünde, sind die Zinsen gemäß § 308 Abs. 1 ZPO erst ab dem späteren Termin zuzusprechen. Diese Problematik stellt sich allerdings nicht hinsichtlich der Differenzbeträge für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, denn insoweit wurden die Zinsen ohnehin bezogen auf den zwei Monate früher angenommenen [X.]punkt der Fälligkeit verlangt. Es kann mangels Vorliegen eines Schaltjahres auch keine Verurteilung zur Zahlung von Zinsen ab dem 29. Februar 2009 oder 2010 erfolgen. Die Zahlungspflicht besteht dann jeweils ab dem 1. März.

7. Die Ansprüche der Klägerin sind nicht wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 33 Abs. 1 [X.] verfallen.

a) Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.] verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Ärzten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus (§ 33 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Derselbe Sachverhalt liegt vor, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (zu § 37 Abs. 1 TV-L vgl. [X.] 22. Mai 2012 - 9 [X.] - Rn. 39; zu § 70 Abs. 2 [X.] vgl. [X.] 20. April 2011 - 4 [X.] - Rn. 56; zu § 70 Satz 2 [X.] vgl. [X.] 15. Juli 2009 - 5 [X.] - Rn. 28, [X.]E 131, 215). Ansprüche auf eine dauerhafte Zulage oder aus einer bestimmten Eingruppierung sind solche Ansprüche aus einem ständig gleichen Grundtatbestand (vgl. [X.] 16. Januar 2013 - 10 [X.] 863/11 - Rn. 33). Macht ein Arbeitnehmer den Anspruch auf Vergütung nach einer bestimmten höheren Vergütungsgruppe geltend, so bedarf es keiner Geltendmachung der später fällig werdenden höheren [X.] (zu § 70 Abs. 2 [X.] vgl. [X.] 17. Mai 2001 - 8 [X.] 366/00 - zu II 3 c der Gründe). Die jeweiligen Ansprüche für Folgemonate hängen dann mit der im Geltendmachungsschreiben angesprochenen Eingruppierung unmittelbar zusammen (zu § 70 Abs. 2 [X.] vgl. [X.] 20. April 2011 - 4 [X.] - Rn. 59). Gleiches gilt bei Verlangen einer Vergütung nach einer höheren [X.]. Auch bei Ansprüchen aus einer bestimmten [X.] liegt ein ständig gleicher Grundtatbestand vor.

b) Die Klägerin hat die begehrte Vergütung nach Stufe 5 der [X.] Ä 2 bereits mit Schreiben vom 28. April 2008 verlangt. Die Geltendmachung erfolgte somit schon im ersten Monat nach Fälligkeit der erstmals für März 2008 zu beanspruchenden Differenzvergütung. Die für die Folgemonate geltend gemachten Ansprüche hängen sämtlich von dem allein streitigen Grundtatbestand der [X.] ab.

II. Bezüglich des zu Ziff. 2 gestellten Feststellungsantrags ist die Revision teilweise begründet.

1. Der Antrag ist dahin gehend zu verstehen, dass entsprechend der ständigen Rechtsprechung des [X.] die Feststellung der Vergütungspflicht, deren Höhe sich aus der [X.] und der hier streitigen [X.] ergibt, festgestellt worden soll (vgl. [X.] 18. April 2012 - 4 [X.] 441/10 - Rn. 13; 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 15, [X.]E 124, 240). Es fehlt jedoch an einer ausdrücklichen Bestimmung des [X.]raums, für den diese Feststellung begehrt wird (vgl. [X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.] 495/08 - Rn. 20, [X.]E 132, 365).Aus dem gesamten Vorbringen der Klägerin ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass der [X.]raum ab dem 1. Juli 2007 gemeint ist. Der Antrag ist somit auf die Feststellung gerichtet, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. Juli 2007 nach der [X.] Ä 2 Stufe 5 [X.] zu vergüten. Der so verstandene Antrag ist hinreichend bestimmt.

2. Der Antrag ist jedoch mangels des gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig, soweit er sich auf die [X.] bis zum 31. März 2010 bezieht. Insoweit steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage der Vorrang der Leistungsklage entgegen.

a) Eine Feststellungsklage ist trotz der Möglichkeit einer bezifferten Leistungsklage zulässig, wenn mit ihr eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen ([X.] 15. Februar 2011 - 9 [X.] 584/09 - Rn. 21; vgl. auch 8. Dezember 2011 - 6 [X.] 350/10 - Rn. 12; 6. Mai 2009 - 10 [X.] 313/08 - Rn. 27). Eine Verbindung einer auf Zahlung bereits entstandener Ansprüche gerichteten Leistungsklage mit einer wegen zukünftig entstehenden Ansprüchen erhobenen Feststellungsklage ist zulässig. [X.] sich Leistungs- und Feststellungsklage zeitlich, muss der Kläger vortragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für den [X.]raum der Überschneidung an der begehrten Feststellung besteht. Anderenfalls ist die Feststellungsklage bezüglich dieses [X.]raums unzulässig (vgl. [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] 526/09 - Rn. 12, [X.]E 137, 80; Spelge in [X.] Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 83; [X.]/[X.] ArbR-HdB 15. Aufl. § 183 Rn. 108).

b) Die Klägerin hat ihre Ansprüche für den [X.]raum von März 2008 bis Dezember 2010 mit der Leistungsklage beziffert. Sie hat die Stellung des sich zeitlich überschneidenden Feststellungsantrags damit begründet, dass während des Arbeitsverhältnisses noch eine nicht berücksichtigte Entgelterhöhung erfolgt sein soll. Mangels Kenntnis habe sie diese nicht berücksichtigen können. Dieser Vortrag begründet für sich genommen das erforderliche Feststellungsinteresse nicht hinreichend, da er nicht erkennen lässt, für welche Monate die Leistungsklage die Ansprüche nicht vollumfänglich abdeckt und deshalb ein gesondertes Feststellungsinteresse bestehen kann. Dieser [X.]raum ist für den Senat jedoch aufgrund der auch im [X.] erfolgten Veröffentlichung des [X.] ersichtlich. Nach der Anlage A zum [X.] in der vom 1. April 2010 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung hat mit Wirkung ab dem 1. April 2010 eine Erhöhung des [X.] stattgefunden. Demnach belief sich die Vergütung der Stufe 5 der [X.] Ä 2 [X.] ab diesem [X.]punkt auf 6.348,38 Euro brutto. Der Leistungsantrag deckt somit die Ansprüche der Klägerin bis einschließlich 31. März 2010 vollständig ab. Mangels Feststellungsinteresse ist die Feststellungsklage insoweit unzulässig.

c) Bezogen auf die [X.] ab dem 1. April 2010 besteht das Feststellungsinteresse. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin die Erfüllung konkreter Zahlungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden [X.]raum und damit gegenwärtige rechtliche Vorteile erstrebt (vgl. [X.] 16. Mai 2013 - 6 [X.] 680/11 - Rn. 18; 28. Juni 2012 - 6 [X.] 745/10  - Rn. 13 mwN).

3. Im Rahmen seiner Zulässigkeit ist der Feststellungsantrag begründet. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu I. verwiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu tragen. Wirtschaftlich unterlag die Klägerin nur hinsichtlich des Beginns des [X.].

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    D. Knauß    

        

    Fischermeier    

                 

Meta

6 AZR 988/11

27.02.2014

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bochum, 5. Februar 2009, Az: 3 Ca 2168/08, Urteil

Anl 6 BAT-KF, Anl 7 BAT-KF

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.02.2014, Az. 6 AZR 988/11 (REWIS RS 2014, 7450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7450

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Referenzen
Wird zitiert von

6 Ca 4204/13

17 Sa 1584/14

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