Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.11.2022, Az. 4 AZR 195/22

4. Senat | REWIS RS 2022, 9508

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Gegenstand

Eingruppierung eines Wachpolizisten im Objektschutz


Tenor

1. Die Revision des beklagten [X.] gegen das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. März 2022 - 21 [X.] 1313/21 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende [X.]ingruppierung des [X.].

2

Dieser ist bei dem beklagten Land seit 1993 als Wachpolizist im Zentralen Objektschutz beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 16. Febr[X.]r 1994 ist [X.]. vereinbart:

        

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem [X.] zur Anpassung des [X.] - Manteltarifliche Vorschriften - ([X.]) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ([X.]) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die mit dem [X.] bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das [X.] angehört, bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeitsbedingungen der Angestellten, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des [X.]inigungsvertrages genannten Gebiet begründet sind, Anwendung.“

3

Der Kläger absolvierte vom 28. März bis zum 29. April 1994 einen Grundlehrgang für „[X.] im Objektschutz“. Die Unterrichtsmaterialien für den Grundlehrgang enthalten Ausführungen zu den Befugnissen der [X.]n und deren gesetzlichen Grundlagen. Die Tätigkeit dieser Angestellten wird in einer Beschreibung des [X.] aus dem Jahr 1984 (Muster-BAK) erläutert. Weitere Grundlage des [X.]insatzes der [X.]n im Objektschutz ist die Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei vom 17. Febr[X.]r 1993 ([X.]) und die Dienstanweisung für [X.] im Objektschutz vom 22. Jan[X.]r 2002 ([X.] OS), in der die allgemeinen Aufgaben im Objektschutz wie folgt beschrieben werden:

        

„-    

zugewiesene Bereiche überwachen

        

-       

angrenzende Verkehrsflächen und Grundstücke beobachten

        

-       

Gebäude, [X.]inrichtungen, Anlagen sichern und schützen

        

-       

unbefugten Zutritt, unbefugte Zufahrt, [X.]inbringen gefährlicher/verdächtiger Gegenstände durch Kontrollen verhindern

        

-       

Personen, Fahrzeuge, Sachen durch Kontrollen nach unberechtigtem Aufenthalt, [X.]infahren, Abstellen entfernen bzw. veranlassen (z. B. auch sprengstoffverdächtige Gegenstände)

        

-       

bei Gefahren sowie erkannten Straftaten erste Maßnahmen einleiten (wobei die Verfolgung flüchtender Täter unmittelbar nach einer Straftat zu unterbleiben hat, wenn dadurch der Objektschutzauftrag nicht mehr erfüllt werden kann)

        

-       

Auskünfte erteilen“

4

Die [X.]n im Objektschutz sind im Posten- und Streifendienst tätig. Letzterer erfolgt zu Fuß, mit [X.] oder auch motorisiert. Im Objektschutz werden [X.]. ausländische Botschaften, diplomatische und konsularische Vertretungen und [X.] [X.]inrichtungen bewacht, um die Gebäude und die dort befindlichen Personen zu schützen. Der Kläger wurde zunächst als sog. Springer an verschiedenen Objekten eingesetzt. Seit November 2017 wird er schwerpunktmäßig an Objekten in einem [X.]n Seniorenzentrum beschäftigt. Für diese sind weitgehend übereinstimmende „Posten-/Streifenanweisungen“ erstellt. Sie beschreiben die örtlichen Verhältnisse und Besonderheiten der Schutzobjekte sowie die einschlägigen Objektschutzmaßnahmen. Insbesondere sind danach

        

„-    

das [X.] gezielt zu beobachten, um Vorbereitungshandlungen zu Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten gegen die Gebäude und deren [X.]inrichtungen zu erkennen bzw. deren Begehung zu verhindern

        

-       

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gegenüber den Besuchern sowie auf die Gesamtheit des Objektes zu verhindern

        

-       

Maßnahmen zu ergreifen bzw. zu veranlassen, um Täter festzustellen, festzunehmen bzw. die Festnahme dieser durch zweckdienliche Hinweise zu unterstützen

        

-       

Maßnahmen der Melde- und Berichterstattung im Hinblick auf Vorkommnisse und/oder Lageveränderungen am Objekt, dem Bereich des [X.]es wahrzunehmen.“

5

Die Dienstausstattung des [X.] umfasst [X.]. Schlagstock, Reizstoffsprühgerät und Handfeuerwaffe. Abhängig vom [X.]insatz verfügt er auch über eine Maschinenpistole.

6

Die Tätigkeit des [X.] wurde zunächst der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum [X.] ([X.]) und infolge eines [X.] ab dem 1. Juli 1996 der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 [X.] zugeordnet. Mit Inkrafttreten des Tarifvertrags zur Angleichung des [X.] des [X.] an das Tarifrecht der [X.] (Angleichungs-TV [X.]) vom 14. Oktober 2010 am 1. November 2010 erfolgte eine Überleitung in die [X.] 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

7

Der Prozessbevollmächtigte des [X.] wandte sich mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 für diesen sowie für eine Vielzahl weiterer Beschäftigter an das beklagte Land und führte [X.]. aus:

        

„… sind die im Objektschutz eingesetzten Beschäftigten … regelmäßig nur in die Vergütungsgruppe [X.] 3 bzw. [X.] 5 eingruppiert.

        

Ich gehe davon aus, daß Sie vor diesem Hintergrund Verständnis dafür haben, daß ich Sie namens und in Vollmacht meiner vorgenannten Mandanten bitten muß, die [X.]ingruppierungen meiner Mandanten zu überprüfen und meine Mandanten aus den vorgenannten Gründen mit Wirkung ab dem 1. Jan[X.]r 2012 in die Vergütungsgruppe [X.] 4 bzw. [X.] 8 höherzugruppieren.“

8

Der Kläger hat mit seiner dem beklagten Land am 31. März 2015 zugestellten Klage zunächst eine Vergütung nach [X.] 8 TV-L und nach teilweiser Klagerücknahme nach [X.] 6 TV-L begehrt. [X.]r hat die Auffassung vertreten, die Feststellung von Verstößen, die [X.]inleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren, die von ihm zu ergreifenden Gefahrenabwehrmaßnahmen bis zum [X.]insatz von Schusswaffen sowie die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderten - unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - gründliche Fachkenntnisse iSd. Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b [X.].

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger nach [X.] 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem [X.]rsten des jeweiligen Folgemonats beginnend mit Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Das beklagte Land hat den Klageabweisungsantrag damit begründet, die Tätigkeit des [X.] erfülle weder q[X.]litativ noch q[X.]ntitativ die Anforderungen des [X.] „gründliche Fachkenntnisse“. Hinsichtlich der übertragenen [X.]ingriffsrechte handele es sich um klar abgegrenzte Vorschriften innerhalb eines überschaubaren [X.]. Dafür sprächen bereits die Dauer und der Umfang der Ausbildung. [X.]benfalls seien für den Umgang mit der Schusswaffe und den [X.]insatz des Reizstoffsprühgeräts nur sehr begrenzte Kenntnisse erforderlich, die sich vorwiegend in der praktischen Übung erschöpften. Diese seien bereits durch das [X.] „schwierigere Tätigkeit“ der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a [X.] erfasst. Zudem ständen dem Anspruch die tariflichen Ausschlussfristen und die [X.]inrede der Verjährung entgegen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufung des [X.] dem Feststellungsantrag für die [X.] ab dem 1. Juni 2012 stattgegeben. Mit der Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung der erstinstanzlichen [X.]ntscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat der zulässigen Klage zu Recht stattgegeben.

I. Der Feststellungsantrag ist nach gebotener Auslegung als allgemein übliche [X.]ingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.] 5. Mai 2021 - 4 [X.] - Rn. 12) auch im Hinblick auf die Verzinsung der [X.] ([X.] 23. Februar 2022 - 4 [X.] - Rn. 10; 13. Mai 2015 - 4 [X.] 355/13 - Rn. 9 [X.]) zulässig. Das [X.] ist entgegen der Auffassung des beklagten [X.] zutreffend davon ausgegangen, das Feststellungsbegehren beziehe sich nicht lediglich zukunftsbezogen auf den [X.]raum nach der letzten mündlichen Verhandlung, sondern bereits auf die [X.] ab dem 1. Juni 2012, obwohl dieses Datum in dem zuletzt zu Protokoll genommenen Antrag nicht wiedergegeben wird. Das ergibt die Auslegung des Klagebegehrens ([X.]. dazu [X.] 5. Mai 2021 - 4 [X.] - Rn. 39). Der Kläger hat bereits erstinstanzlich das Datum „1. Juni 2012“ in seinen gestellten Antrag aufgenommen und zweitinstanzlich in seiner Berufungsbegründung angekündigt. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2022 hat er nach § 297 Abs. 2 ZPO auf diesen Schriftsatz Bezug genommen, allerdings bei der Wiederholung zu Protokoll - unter Klarstellung seines [X.] - das Datum nicht mehr erwähnt. Anhaltspunkte dafür, er wolle trotz seines bi[X.]erigen Vorbringens und der Bezugnahme auf den angekündigten Antrag sein Begehren nunmehr für die Vergangenheit nicht mehr verfolgen, sind nicht ersichtlich.

II. Die Klage ist begründet. Das [X.] hat im [X.]rgebnis zutreffend entschieden, dass der Kläger seit dem 1. Juni 2012 nach [X.] 6 [X.] zu vergüten ist.

1. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und infolge der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst für den Bereich der Länder (vgl. dazu [X.] 3. Juli 2013 - 4 [X.] 41/12 - Rn. 12 ff. [X.]) nach dem [X.] sowie nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]). Beide Tarifverträge sind nach § 17 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 des vom [X.] geschlossenen - und damit von der [X.] in Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags erfassten - [X.] [X.] am 1. November 2010 in [X.] getreten. Der Kläger ist Angestellter iSv. § 1 [X.] und Beschäftigter iSv. § 1 [X.].

2. Für die [X.]ingruppierung des [X.] sind die §§ 22, 23 [X.] sowie die [X.]e des Teils I der Anlage 1a zum [X.] für Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst maßgebend. Der Kläger übt seit dem Jahr 1993 eine unveränderte Tätigkeit als Wachpolizist im Objektschutz aus.

a) § 17 Abs. 1 [X.] ordnet zunächst die Weitergeltung von §§ 22, 23 [X.] einschließlich der Anlage 1a bis zum 31. Dezember 2011 an. Diese Bestimmungen sind für die [X.]ingruppierung weiterhin maßgebend. Die ursprünglich nur als vorübergehend angesehene Überleitung der Angestellten entsprechend der Anlage 2 zum [X.] im Sinne einer formalen Zuordnung der bi[X.]erigen Vergütungsgruppen des [X.] zu den neuen [X.]n des [X.] ist mit Inkrafttreten der neuen [X.]ntgeltordnung zum [X.] am 1. Januar 2012 als grundsätzlich dauerhaft bestimmt worden (§ 29a Abs. 2 [X.]). [X.]ine Überprüfung und ggf. Neufeststellung der mit der Überleitung erfolgten [X.]ingruppierungen sollte für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit nicht mehr stattfinden ([X.]. Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 [X.]). Danach verbleibt es grundsätzlich - soweit sich die Tätigkeit nicht ändert - auch nach dem 1. Januar 2012 bei der zuvor zutreffenden [X.]ingruppierung ([X.] 22. Juni 2022 - 4 [X.] 495/21 - Rn. 23 [X.]).

b) Die Tätigkeit des [X.] hat sich mit dem Wechsel des [X.]insatzes vom sog. Springer zum schwerpunktmäßigen [X.]insatz an bestimmten Objekten ab November 2017 nicht im [X.] verändert.

aa) Von einer unverändert auszuübenden Tätigkeit iSd. § 29a Abs. 2 Satz 1 [X.] ist nicht mehr auszugehen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer [X.] unabhängig vom Inkrafttreten der neuen [X.]ntgeltordnung zum [X.] gehalten gewesen wäre, die [X.]ingruppierung des Arbeitnehmers zu überprüfen, also dann, wenn sich die geänderte Tätigkeit auf die [X.]ingruppierung auswirken kann. Die bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse sollen bei Veränderungen der - auch sonst geltenden - Tarifautomatik unterworfen sein. Nicht maßgebend ist demgegenüber, ob sich durch die Änderung der Tätigkeit tatsächlich eine andere [X.]ingruppierung ergibt. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Begriff der „auszuübenden Tätigkeit“ die gleiche Begrifflichkeit wie in § 22 [X.] und § 12 [X.] gewählt, so dass die gleichen Maßstäbe anzuwenden sind. § 29a [X.] stellt auf die Tätigkeit und nicht auf die [X.]ingruppierung ab. Daher kann eine veränderte Tätigkeit ua. beim Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben oder bei der Änderung der Art und Weise, wie die Tätigkeit zu erledigen ist, vorliegen ([X.] 9. September 2020 - 4 [X.] 195/20 - Rn. 20 f. [X.], [X.][X.] 172, 130).

bb) Nach diesen Grundsätzen ist auch für die [X.] nach dem 31. Oktober 2017 von einer unveränderten Tätigkeit des [X.] auszugehen. Durch den schwerpunktmäßigen [X.]insatz an bestimmten Bewachungsobjekten hat sich die auszuübende Tätigkeit des [X.] lediglich hinsichtlich der Anzahl der zu überwachenden Objekte, nicht aber als solche geändert. Der Kläger übt dieselben Überwachungsaufgaben aus.

3. Die gesamte durch den Kläger auszuübende Tätigkeit macht einen einheitlichen Arbeitsvorgang aus.

a) Nach § 22 Abs. 2 [X.] ist für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs das Arbeitsergebnis maßgebend. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere [X.] zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene [X.] ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. [X.] können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder [X.]inzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen [X.] oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. [X.]rst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen [X.] zu bewerten (umfassend zum inhaltsgleichen § 12 [X.] [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] 195/20 - Rn. 27 ff., [X.][X.] 172, 130).

b) Danach besteht die gesamte auszuübende Tätigkeit aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang. Davon ist das [X.] zutreffend ausgegangen. Sämtliche Aufgaben sind auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet. Der Kläger hat die ihm zugewiesenen Bereiche zu überwachen, die Objekte zu sichern und zu schützen, um Vorbereitung[X.]andlungen zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gegen die Objekte zu erkennen und deren Begehung gegenüber Bewohnern und Besuchern sowie auf die Gesamtheit der Objekte zu verhindern. [X.]rgebnis seiner Tätigkeit ist die Gewährleistung der Sicherheit der jeweiligen Objekte. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger die Tätigkeiten im Objektschutz auch im Rad- oder motorisierten Streifendienst oder - wie von den Parteien in der Revision übereinstimmend vorgetragen - ausschließlich als Fußstreife ausübt. [X.]s ist nicht ersichtlich, dass die Tätigkeiten dann auf unterschiedliche Arbeitsergebnisse gerichtet wären.

4. Die maßgebenden [X.]e des Teils I der Anlage 1a zum [X.] lauten auszugsweise:

        

Vergütungsgruppe VI b

        

…       

        

2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe [X.] eingruppiert sind, nach neunjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe [X.].

        

…       

        
                          
        

Vergütungsgruppe [X.]

        

…       

        

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
([X.]rforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des [X.].)*

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe [X.]I

        

1a. Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, [X.]ntwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; [X.]rledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art, Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung).*“

5. Der Kläger übt als Angestellter eine Tätigkeit aus, die gründliche Fachkenntnisse erfordert (Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1b [X.]). Das hat das [X.] im [X.]rgebnis zutreffend erkannt.

a) Bei dem [X.] der „gründlichen Fachkenntnisse“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die revisionsrechtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob das [X.] den Rechtsbegriff als solchen erkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine [X.]rfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (zur Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe zB [X.] 13. November 2019 - 4 [X.] 490/18 - Rn. 50, [X.][X.] 168, 306).

b) Das [X.] hat seiner Prüfung den zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt.

aa) Nach der [X.] zur Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1b [X.] setzen „gründliche Fachkenntnisse“ nähere Kenntnisse von ua. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen [X.] voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz „usw.“ zu der [X.] zur Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1b [X.] ergibt. Vielmehr zählen hierzu auch alle sonstigen zur Ausübung der Tätigkeit benötigten Fachkenntnisse wie [X.]rfahrungswissen oder Wissen der Allgemeinbildung. [X.]s sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Das [X.] erfordert danach erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ([X.] 27. Februar 2019 - 4 [X.] 562/17 - Rn. 34; grdl. 24. August 1983 - 4 [X.] 32/81 - [X.]).

bb) Von diesem Rechtsbegriff ist das [X.] bei seiner Prüfung ausgegangen. [X.]ntgegen der Auffassung der Revision hat es die Tiefe der erforderlichen Kenntnisse nicht eingeschränkt, indem es ausgeführt hat, es sei nicht erforderlich, dass der Angestellte die anzuwendenden Normen voll beherrschen müsse. Dies dient lediglich der Abgrenzung zu den - für gründliche Fachkenntnisse nicht zwingend erforderlichen - Detailkenntnissen. Gleiches gilt, soweit das [X.] davon ausgegangen ist, Fachkenntnisse nicht ganz unerheblichen Ausmaßes lägen dann vor, wenn „mehr als nur minimale Fachkenntnisse verlangt“ würden. Damit soll - lediglich - der Unterschied zu den „vielseitigen Fachkenntnissen“ verdeutlicht werden, an die andere Anforderungen zu stellen sind (vgl. hierzu zB [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] 266/10 - Rn. 36).

c) Das [X.] hat allerdings rechtsfehlerhaft bei der Subsumtion ua. auf die [X.] abgestellt. Diese käme als Grundlage für die Bewertung der Tätigkeit allenfalls dann in Betracht, wenn sie sich auf die konkrete, vom Kläger auszuübende Tätigkeit bezöge. Dies ist aber nicht der Fall. Sie stellt lediglich eine generelle Vorgabe für die Tätigkeit von Polizeiangestellten im Objektschutz dar (vgl. [X.] 27. Februar 2019 - 4 [X.] 562/17 - Rn. 26 zur Tätigkeitsdarstellung), die zudem nach der eigenen Auffassung des [X.] seine Tätigkeit nicht (mehr) zutreffend wiedergibt.

d) Der Senat kann die erforderliche Prüfung jedoch selbst vornehmen, da das [X.] alle erforderlichen Feststellungen getroffen hat (§ 563 Abs. 3 ZPO). Danach erfordert die Tätigkeit des [X.] gründliche Fachkenntnisse.

aa) Die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse ergeben sich zunächst aus den Posten-/Streifenanweisungen. Die für die darin beschriebenen Maßnahmen erforderlichen Rechtskenntnisse sind der [X.] sowie der [X.] OS - dort insbesondere Nr. 5 - zu entnehmen. Diese werden den Polizeiangestellten im Objektschutz nach den vorgelegten Unterrichtsmaterialien ua. im Modul 2 „Rechtskunde“ des Grundlehrgangs vermittelt.

(1) Sie erfassen nach § 3 Nr. 1 [X.] [X.]rmittlungen, Befragungen und Datenerhebungen (§ 18 Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in [X.] idF vom 11. Oktober 2006, GVBl. S. 930 - [X.]), Identitätsfeststellung (§ 21 [X.]), die Prüfung von [X.] (§ 22 [X.]), Platzverweisungen (§ 29 [X.]), Ingewahrsamnahmen von Personen (§ 30 [X.]), Durchsuchung von Personen (§ 34 [X.]) und Sachen (§ 35 [X.]), das Betreten von Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen sowie anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen und Grundstücken (§ 36 [X.]) sowie die Sicherstellung von Sachen (§ 38 [X.]). Ferner sind nach § 3 Nr. 2 [X.] Kenntnisse zur Ausübung unmittelbaren Zwangs (§ 12 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953, GVBl. S. 361 - VwVG) erforderlich.

(2) Dem Kläger sind zudem nach § 3 Nr. 3 [X.] aufgrund des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des [X.] [X.] vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921 [X.]) Befugnisse nach § 19 [X.] zum Gebrauch von Hiebwaffen und Reizstoffen, nach § 20 [X.] zur Fesselung von Personen und nach § 11 [X.] zum Schusswaffengebrauch zur Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder [X.]xplosionsmitteln übertragen. Diese Vorschriften muss der Kläger kennen.

(3) Nach § 3 Nr. 3a [X.] erfordert die Tätigkeit des [X.] darüber hinaus Kenntnisse über die Möglichkeit des Schusswaffengebrauchs zur Notwehr und Nothilfe nach § 32 StGB und § 227 BGB.

(4) [X.]r muss ferner nach § 3 Nr. 4 und Nr. 5 [X.] über Kenntnisse zu §§ 81a und 81c StPO (körperliche Untersuchung des Beschuldigten, Zulässigkeit körperlicher [X.]ingriffe und Untersuchung anderer, nicht beschuldigter Personen), § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO (vorläufige Festnahme) und § 36 Abs. 1 StVO (Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten) verfügen.

(5) Zudem sind zur Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse nach § 3 Nr. 6 [X.] Kenntnisse über die Möglichkeiten zur Datenerhebung (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 163 Abs. 1 Satz 2 StPO) und Identitätsfeststellung (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 163b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO) vorzuhalten, soweit die Angehörigen der [X.] zur [X.]rteilung von Verwarnungen nach dem OWiG ermächtigt sind (§§ 57, 58 OWiG).

bb) Darüber hinaus benötigt der Kläger Rechtskenntnisse über Straftatbestände wie Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB). Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterrichtsmaterialien (zu deren Berücksichtigung [X.] 27. Februar 2019 - 4 [X.] 562/17 - Rn. 42).

cc) Der Kläger muss als Waffenträger zudem Kenntnisse über die Zulässigkeit der Anwendung, die praktische Handhabung und die sichere Verwahrung und Pflege der Waffe (vgl. Nr. 3.3 [X.] OS) besitzen.

dd) Weiter ist zu berücksichtigen, dass er nach Nr. 4.1 Abs. 2 [X.] OS überwiegend in [X.] tätig wird und in jeder Situation bei der Prüfung von Sachverhalten mit „psychologischem [X.]infühlungsvermögen“ und „polizeilichem Gespür“ eigene Überlegungen anstellen, die Initiative ergreifen und selbstständig die erforderlichen Maßnahmen treffen muss. Auch das hierfür erforderliche [X.]rfahrungswissen stellt Fachkenntnisse iSd. [X.]s dar.

ee) Zudem muss der Kläger zur Ausübung seiner Tätigkeit den Inhalt der jeweiligen [X.] erfassen. Diese vermitteln - zusammen mit den Posten-/Streifenanweisungen - Kenntnisse über die Lage, örtlichen Gegebenheiten und Sicherheitseinrichtungen der jeweiligen Objekte. Sie enthalten Informationen über Bewohner und Besucher.

ff) Diese Fachkenntnisse erreichen ein nicht ganz unerhebliches Ausmaß und sind damit in quantitativer Hinsicht „gründlich“ iSd. [X.]s.

(1) Der Kläger muss, um seine Tätigkeit ausüben zu können, nicht nur verschiedene Normen aus verschiedenen Gesetzen kennen, sondern darüber hinaus auch - wie dargelegt - über Praxiswissen verfügen. Bereits diese Vielfalt an Kenntnissen führt dazu, dass diese ein nicht ganz unerhebliches Ausmaß erreichen. Zudem beschränken sich die erforderlichen ([X.] entgegen der Auffassung des beklagten [X.] nicht auf die in der [X.] aufgeführten „22 Normen“. Die dort ausdrücklich aufgeführten Normen können nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und damit unter Berücksichtigung der jeweils gefährdeten und durch einen etwaigen [X.]ingriff beeinträchtigten Grundrechte Dritter zutreffend angewendet werden. Zudem kann der Kläger ohne Kenntnis der die jeweiligen [X.]ingriffsnormen flankierenden Verfahrensvorschriften seine Befugnisse nicht rechtmäßig ausüben. Aus der reinen Anzahl der anzuwendenden Normen lässt sich ohnehin nicht der Rückschluss ziehen, es handele sich um Fachkenntnisse von unerheblichem Ausmaß. Für die Bestimmung des Ausmaßes der Normenkenntnisse ist ihr Inhalt, ihre Komplexität und der Umfang der durch sie begründeten Befugnisse maßgebend. Bei den vorliegend vom Kläger anzuwendenden Normen handelt es sich um vielschichtige [X.]ingriffsnormen, die bereits in geringer Anzahl ein nicht unerhebliches Ausmaß an Fachkenntnissen begründen können. Zudem muss er in der Lage sein, sowohl präventiv zur Gefahrenabwehr als auch repressiv zur Strafverfolgung tätig zu werden.

(2) Darüber hinaus erfordert der - jederzeit mögliche - Waffengebrauch nicht lediglich in relativ kurzer [X.] erlernbare praktische Fähigkeiten. Die dabei erforderlichen Kenntnisse lassen sich - anders als vom beklagten Land behauptet - nicht auf die Vorgabe „Waffe im Notfall verwenden, möglichst wenig Schaden anrichten“ reduzieren. Der Waffeneinsatz erfordert vielmehr neben den Kenntnissen für den [X.]insatz und sicheren Umgang mit der jeweiligen Waffe umfassende Kenntnis der Verhältnismäßigkeit des Vorgehens in verschiedenen Situationen. Damit handelt es sich nicht lediglich um „schwierigere Tätigkeiten“ iSd. Vergütungsgruppe [X.]I Fallgruppe 1a [X.].

(3) [X.]ntgegen der Auffassung des beklagten [X.] ist die Dauer des Grundlehrgangs kein Indiz für erforderliche Fachkenntnisse in nur unerheblichem Ausmaß. Aus dem vorgegebenen Unterrichtsstoff einer Schulung, die - wie vorliegend - gezielt der Qualifizierung für eine konkret auszuübende Tätigkeit dient, können zwar unter Umständen Rückschlüsse auf die für die Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse gezogen werden (vgl. bereits [X.] 27. Februar 2019 - 4 [X.] 562/17 - Rn. 42; 22. November 2017 - 4 [X.] 629/16 - Rn. 44). Allein die Dauer der Schulung lässt aber nicht den Schluss auf Art und Umfang der erforderlichen Fachkenntnisse zu.

gg) Die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse sind zudem nicht nur oberflächlicher Art und erfüllen damit ebenso in qualitativer Hinsicht die Anforderungen an „gründliche Fachkenntnisse“.

(1) Der Kläger muss den Inhalt und die Bedeutung der von ihm anzuwendenden Normen so detailliert kennen, dass er in der Lage ist, diese im Falle des [X.]intritts einer Gefahr und der Begehung einer Straftat schnell anzuwenden. Das betrifft nicht nur die Voraussetzungen der Normen und die für den Kläger daraus folgenden Befugnisse, sondern auch die erforderlichen Abwägungen mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Maßnahme. Bereits dies ist ausreichend, um Kenntnisse nicht nur oberflächlicher Art anzunehmen. [X.]ntgegen der Auffassung des beklagten [X.] liegen solche nicht erst dann vor, wenn Kenntnisse von Aufbau, Systematik und [X.]ntstehungsgeschichte eines Gesetzes erforderlich sind und Normen derart tiefgründig beherrscht werden müssen, dass der Anwender „Anklage erheben“ und „alle … Tatbestandsvoraussetzungen nachweisen“ kann. [X.]in derartiges Wissen erfordert regelmäßig ein Hochschulstudium und damit weit über das [X.] „gründlich“ hinausgehende Fachkenntnisse.

(2) Die Kenntnisse des [X.] beschränken sich weiterhin nicht de[X.]alb auf solche oberflächlicher Art, weil er die Möglichkeit hat, die Abschnittspolizei zur Unterstützung heranzuziehen. Der Kläger muss zur Gefahrenabwehr uU sofort tätig werden. [X.]r hat nicht die Möglichkeit, grundsätzlich das [X.]intreffen der Abschnittspolizei abzuwarten.

hh) [X.]twas Anderes ergibt sich - anders als das beklagte Land annimmt - nicht daraus, dass in der [X.]ntgeltordnung zum [X.] eine Tätigkeit, die gründliche Fachkenntnisse erfordert, ebenso wie eine Tätigkeit eines Beschäftigten mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zu einer [X.]ingruppierung in [X.] 5 [X.] führt. Selbst wenn sich dem eine Wertung der Tarifvertragsparteien für eine [X.]ingruppierung nach der [X.]ntgeltordnung zum [X.] entnehmen ließe, erlaubt dies keinen Rückschluss auf das Verständnis der für die [X.]ingruppierung des [X.] maßgebenden (älteren) [X.]e des [X.].

6. Der Kläger war am 31. Oktober 2010, dem gemäß § 39 Abs. 1 [X.] [X.] iVm. § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] maßgebenden Stichtag, in die Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 2 [X.] nach Aufstieg aus der Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1b [X.] eingruppiert. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm. Anlage 2 [X.] war er zum 1. November 2010 in die [X.] 6 [X.] überzuleiten.

7. Die [X.]ntgeltansprüche des [X.] sind nicht verfallen. Das Schreiben seines Prozessbevollmächtigen vom 28. Dezember 2012 hat die tarifliche Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 [X.] für eine Vergütung nach [X.] 6 [X.] ab dem 1. Juni 2012 gewahrt.

a) Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Beschäftigten oder von der Arbeitgeberin schriftlich geltend gemacht werden. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. [X.]r soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden. Ausgehend von ihrem Sinn und Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der [X.]rfüllung dieser Forderung besteht. [X.]iner ausdrücklichen Zahlungsaufforderung bedarf es zur Geltendmachung nicht ([X.] 27. April 2022 - 4 [X.] 463/21 - Rn. 59 [X.]).

b) Mit dem Schreiben vom 28. Dezember 2012 ist der Anspruch auf Vergütung nach [X.] 6 [X.] ab dem 1. Juni 2012 durch die Aufforderung „meine Mandanten aus den vorgenannten Gründen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 in die Vergütungsgruppe [X.] 4 bzw. [X.] 8 höherzugruppieren“ ausreichend geltend gemacht worden. Der Kläger hat für das beklagte Land erkennbar eine Höhergruppierung verlangt. Dieses Verlangen konnte sich nur auf die [X.] 8 [X.], nicht aber auf die [X.] 4 [X.] beziehen, da er zu diesem [X.]punkt bereits nach [X.] 5 [X.] vergütet wurde. Damit ist zugleich die Ausschlussfrist für eine Vergütung nach [X.] 6 [X.] gewahrt worden (vgl. [X.] 3. August 2005 - 10 [X.] 559/04 - zu II 1 c aa der Gründe).

8. Die durch das beklagte Land erhobene [X.]inrede der Verjährung ist unbegründet. Die Verjährung für die mit der Feststellungsklage geltend gemachten Vergütungsansprüche ab dem 1. Juni 2012 ist nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB aufgrund der im Jahr 2015 erhobenen Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

9. Der Kläger kann nach § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.] jedenfalls Zinsen in der vom [X.] zugesprochenen Höhe verlangen.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Treber    

        

    Klug    

        

    Neumann    

        

        

        

    Lippok    

        

    Kopp    

                 

Meta

4 AZR 195/22

30.11.2022

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 16. Juli 2021, Az: 21 Ca 4301/15, Urteil

§ 29a Abs 2 TVÜ-L, Anl 2 Teil A TVÜ-L, § 37 Abs 1 TV-L, Anl A Teil I Entgeltgr 5 TV-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.11.2022, Az. 4 AZR 195/22 (REWIS RS 2022, 9508)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9508

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