Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.02.2019, Az. 4 AZR 562/17

4. Senat | REWIS RS 2019, 9840

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Gegenstand

Eingruppierung eines Wachpolizisten im Objektschutz


Tenor

1. Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des [X.] vom 14. Juni 2017 - 20 Sa 640/16 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende [X.]ingruppierung des bei dem beklagten Land beschäftigten [X.].

2

Dieser war seit Beginn seiner Tätigkeit am 1. Dezember 2009 bis zum 25. Februar 2018 als Wachpolizist im Zentralen Objektschutz beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist in § 2 Abs. 1 vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes ([X.]) vom 31. Juli 2003 in der jeweiligen Fassung bestimmt. Nach § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrags sollen Tarifverträge, die das [X.] nach dem 1. August 2003 abschließt oder denen das [X.] im Falle eines [X.]intritts in einen Arbeitgeberverband dann unterworfen ist, „die o.g. Arbeitsbedingungen … ergänzen bzw. ersetzen.“

3

Vom 1. Dezember 2009 bis zum 10. März 2010 absolvierte der Kläger den Grundlehrgang für „[X.] im Objektschutz“. Die Tätigkeit dieser Angestellten wird in einer Beschreibung des [X.] aus dem [X.] ([X.] 1984) erläutert. Weitere Grundlage des [X.]insatzes der [X.]n im Objektschutz ist die Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei vom 17. Februar 1993 ([X.]).

4

Der Kläger wurde als sog. Springer zum Schutz ausländischer Botschaften und auch in mobilen Objektschutzstreifen eingesetzt, die diplomatische und konsularische [X.]inrichtungen aufgrund des [X.] über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 ([X.]) und des [X.] über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 ([X.]) schützen.

5

Der Prozessbevollmächtigte des [X.] wandte sich mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 für diesen sowie zugleich für eine Vielzahl weiterer namentlich benannter Beschäftigter an das beklagte Land und führte ua. aus:

        

„… sind die im Objektschutz eingesetzten Beschäftigten … regelmäßig nur in die Vergütungsgruppe [X.] 3 bzw. [X.] 5 eingruppiert.

        

Ich gehe davon aus, daß Sie vor diesem Hintergrund Verständnis dafür haben, daß ich Sie namens und in Vollmacht meiner vorgenannten Mandanten bitten muß, die [X.]ingruppierungen meiner Mandanten zu überprüfen und meine Mandanten aus den vorgenannten Gründen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 in die Vergütungsgruppe [X.] 4 bzw. [X.] 8 höherzugruppieren.“

6

Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Vergütung nach der [X.]ntgeltgruppe 8, hilfsweise der [X.]ntgeltgruppe 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Seine Tätigkeit, die einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstelle, erfordere für die nach der [X.] 1984 und der [X.] durchzuführenden Aufgaben gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Für die im Falle eines Angriffs auf ein geschütztes Objekt zu ergreifenden Maßnahmen, ggf. unter [X.]insatz von Schusswaffen, seien umfangreiche und vielseitige Kenntnisse einer großen Anzahl von Gesetzen sowie der jeweiligen [X.] erforderlich. Diese gingen deutlich über die von „[X.]“ wie etwa Notwehr und Nothilfe hinaus. Ferner müsse er aufgrund der zu schützenden Objekte Kenntnisse über das [X.] und das [X.] sowie die daraus resultierenden Pflichten besitzen. Aufgrund einer verschärften Sicherheitslage sei der Objektschutz nunmehr unter erheblich gefährlicheren Bedingungen zu erbringen. Das führe zu erhöhten Anforderungen und erfordere selbständige Leistungen in erheblichem Umfang, sei doch die Verhältnismäßigkeit von Schutzmaßnahmen abzuwägen. [X.]ine Dienstanweisung vom 22. Januar 2002 sehe überdies vor, dass die [X.]n im Objektschutz in [X.]inzelverantwortung tätig seien, eigene Überlegungen anzustellen und selbständig die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hätten.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn vom 1. Juni 2012 bis zum 25. Februar 2018 nach Maßgabe der [X.]ntgeltgruppe 8, hilfsweise der [X.]ntgeltgruppe 6 TV-L zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der [X.]ntgeltgruppe 5 und der [X.]ntgeltgruppe 8, hilfsweise der [X.]ntgeltgruppe 6 TV-L beginnend mit dem 1. Juni 2012 ab dem jeweiligen 1. Tag des Folgemonats - bzw. falls es sich dabei um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt, mit dem folgenden Werktag - mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

8

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. [X.]s hat die Auffassung vertreten, anders als bei der Tätigkeit im allgemeinen Ordnungsdienst sei beim Objektschutz keine Vielfalt von Vorschriften zu beachten. Für die Tätigkeit des [X.] seien oberflächliche Kenntnisse der in der [X.] 1984 und der [X.] genannten Vorschriften ausreichend. Das Wissen über [X.] und [X.] führe nicht zu „gründlichen Fachkenntnissen“ im [X.], sondern beschränke sich auf Informationen und Beschreibungen der örtlichen Gegebenheiten. Für die [X.]inschätzung von gefährlichen Situationen und das [X.]rgreifen von erforderlichen Maßnahmen reiche die allgemeine Lebenserfahrung aus. Diese Kenntnisse seien bereits von dem [X.] der „schwierigeren Tätigkeit“ erfasst. Aus den [X.] ergäben sich keine Handlungsanweisungen für den Kläger. Die geänderte Sicherheitslage wirke sich auf die seit [X.]rstellung der [X.] 1984 gleich gebliebenen Aufgaben nicht in erheblicher Weise aus. Bei der [X.] vom 22. Januar 2002 handele es sich nicht um eine Dienstanweisung, sondern um eine interne Zusammenfassung. Schließlich fehle es an einer ordnungsgemäßen Geltendmachung zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr auf die Berufung des [X.] hinsichtlich des [X.] stattgegeben und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Mit den vom [X.] zugelassenen Revisionen verfolgt der Kläger seinen Hauptantrag weiter, während das beklagte Land die Wiederherstellung der erstinstanzlichen [X.]ntscheidung begehrt.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Revisionen des [X.] und des beklagten [X.] sind begründet. Das [X.]arbeitsgericht hätte der Klage mit der von ihm gegebenen Begründung weder teilweise stattgeben noch diese teilweise abweisen dürfen. Das führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]arbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Die Revision des beklagten [X.] ist jedoch nicht schon aufgrund einer unzulässigen Berufung des [X.] begründet. Dessen Berufungsbegründung entspricht den gesetzlichen Anforderungen.

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsvoraussetzung. Ohne Bedeutung ist es, ob das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat ([X.] 25. Januar 2017 - 4 [X.] - Rn. 9 mwN, [X.]E 158, 75).

2. Der Kläger hat zwar in seiner Berufungsbegründung keine Anträge iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO in textlich gesonderter Form formuliert. Dem Schriftsatz ist jedoch zu entnehmen, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. auch [X.] 22. November 2017 - 4 [X.] - Rn. 17). Er verfolgt seinen ursprünglichen Antrag auf Vergütung nach der [X.] 8 [X.] sowie hilfsweise nach der - darin als Minus enthaltenen - [X.] 6 [X.] weiter.

II. Das [X.]arbeitsgericht hat der nach § 256 Abs. 1 ZPO auch im Hinblick auf die Feststellung der Verzinsungspflicht (vgl. [X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 10 mwN) zulässigen, allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., [X.]. nur [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 18 mwN; 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 13 mwN) rechtsfehlerhaft teilweise stattgegeben.

1. Maßgebend für die vom Kläger begehrte Vergütung sind aufgrund der vertraglichen Bezugnahmeklausel sowohl der [X.] als auch der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]).

a) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich gem. § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrags nach dem vom [X.] mit der [X.] geschlossenen Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des [X.] Berlin an das Tarifrecht der [X.] (Angleichungs-TV [X.]) vom 14. Oktober 2010. Dieser hat den in § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags genannten Anwendungs-TV [X.] ersetzt. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.

b) Nach § 2 Angleichungs-TV [X.] finden die zwischen der [X.] ([X.]) und der [X.] vereinbarten Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung, soweit der jeweilige Arbeitnehmer von dem jeweiligen Geltungsbereich erfasst wird. Das sind vorliegend der [X.] und der [X.]. Beide Tarifverträge sind zwischen der [X.] und [X.] vereinbart worden. Der [X.] und der [X.] sind im [X.] am 1. November 2010 in [X.] getreten (§ 17 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 Angleichungs-TV [X.]). Ferner ist der Kläger Angestellter iSv. § 1 [X.] und Beschäftigter iSv. § 1 [X.].

c) Damit ist § 17 Abs. 1 [X.] anwendbar, der zunächst die Weitergeltung von §§ 22, 23 [X.]/[X.]-O einschließlich der Anlage 1a bis zum 31. Dezember 2011 anordnete. Diese Bestimmungen sind für die Eingruppierung weiterhin maßgebend. Die ursprünglich nur als vorübergehend angesehene Überleitung der Angestellten entsprechend der Anlage 2 zum [X.] im Sinne einer formalen Zuordnung der bi[X.]erigen Vergütungsgruppen des [X.]/[X.]-O zu den neuen [X.]n des [X.] ist mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum [X.] am 1. Januar 2012 als grundsätzlich dauerhaft bestimmt worden (§ 29a Abs. 2 [X.]). Eine Überprüfung und ggf. Neufeststellung der mit der Überleitung erfolgten Eingruppierungen sollte danach für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit nicht mehr stattfinden ([X.]. Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 Satz 2 [X.]; vgl. zum Ganzen [X.] 13. Dezember 2017 - 4 [X.] - Rn. 19 mwN, [X.]E 161, 170).

2. Die danach für die begehrte Eingruppierung des [X.] in Betracht kommenden [X.]e der Anlage 1a zum [X.]/[X.]-O lauten auszugsweise:

        

Vergütungsgruppe V c

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

        

…       

        

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

        

(Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1 a gelten.)

        

…       

        

Vergütungsgruppe VI b

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

        
        

…       

        

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert,

                 

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1 a.

                          
        

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

        

…       

        

2. Angestellte, die nach mit den Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe [X.] eingruppiert sind, nach neunjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe [X.].

        

…       

        

Vergütungsgruppe [X.]

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

        

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)*

        

…       

        

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

        

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des [X.].)*

        

…       

        

2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe [X.]I eingruppiert sind, nach dreijähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe [X.]I.“

3. Das [X.]arbeitsgericht hat die Erfüllung des [X.] der [X.]. [X.]. 2 der Anlage 1a zum [X.]/[X.]-O zu Unrecht bejaht. Es hat de[X.]alb rechtsfehlerhaft angenommen, es sei gem. Teil A der Anlage 2 zum [X.] zu einer Überleitung in die [X.] 6 [X.] gekommen.

a) Es fehlt schon an den für die Bestimmung des vom [X.]arbeitsgericht angenommenen einheitlichen Arbeitsvorgangs erforderlichen tatsächlichen Feststellungen.

aa) Gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 [X.]/[X.]-O ist der Kläger in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren [X.]en die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den [X.]en einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines [X.] oder mehrerer [X.]e dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hiernach ist [X.] der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. De[X.]alb sind für die zutreffende Eingruppierung gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.]/[X.]-O zunächst die Arbeitsvorgänge zu bestimmen. Für deren Bestimmung ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Jeder danach bestimmte einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden (st. Rspr., zuletzt [X.] 16. Mai 2018 - 4 [X.] - Rn. 14; 28. Februar 2018 - 4 [X.] - Rn. 24 mwN, [X.]E 162, 81).

[X.]) Das Berufungsgericht ist davon „ausgegangen“, die Tätigkeit des [X.] als Wachpolizist im Objektschutz stelle „einen einheitlichen“ Arbeitsvorgang dar. Nähere Feststellungen zum Inhalt der vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten hat es nicht getroffen. Ohne diese lässt sich aber nicht beurteilen, ob die Bestimmung des Arbeitsvorgangs den tariflichen Vorgaben entspricht und ob für die auszuübende Tätigkeit „gründliche Fachkenntnisse“ sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht (vgl. hierzu [X.] 16. Mai 2018 - 4 [X.] - Rn. 16; 22. November 2017 - 4 [X.] - Rn. 40 ff.) sowie „vielseitige Fachkenntnisse“ und „selbständige Leistungen“ erforderlich sind.

(1) Die pauschale Feststellung, der Kläger sei als Polizeiangestellter im Objektschutz als sog. Springer zum Schutz ausländischer Botschaften sowie in mobilen Objektschutzstreifen eingesetzt gewesen, ist als Grundlage für eine Tätigkeitsbewertung nicht geeignet.

(2) Die notwendigen Feststellungen zu der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit lassen sich auch nicht aus den weiteren Erwägungen des [X.]arbeitsgerichts gewinnen. Insoweit hat es sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des - umfangreichen - streitigen Vorbringens der Parteien beschränkt. Da das [X.]arbeitsgericht von einer näheren Bezugnahme auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts abgesehen hat, waren auch - mögliche - weiter gehende Feststellungen zur auszuübenden Tätigkeit im erstinstanzlichen Urteil ohne Erkenntniswert ([X.]. auch [X.] 16. Mai 2018 - 4 [X.] - Rn. 18).

(3) Der schlichte Verweis auf die [X.] 1984 vermag die erforderlichen Feststellungen ebenso wenig zu ersetzen. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung käme sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit, ggf. einschließlich der Zeitanteile von Teiltätigkeiten, ausreichend wiedergäbe (vgl. [X.] 24. August 2016 - 4 [X.] - Rn. 30; grdl. 13. November 2013 - 4 [X.] - Rn. 18 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Die [X.] 1984 stellt lediglich eine generelle Vorgabe für die Tätigkeit von Polizeiangestellten im Objektschutz dar, sie bezieht sich hingegen nicht auf die konkrete, vom Kläger auszuübende Tätigkeit (vgl. [X.] 22. November 2017 - 4 [X.] - Rn. 36). Schon aus ihrem Wortlaut ergibt sich, dass sich die Aufgaben „je nach den für das Objekt geltenden Anordnungen“ unterscheiden (vgl. [X.] 16. Mai 2018 - 4 [X.] - Rn. 17).

b) Das [X.]arbeitsgericht hat, wie es selbst klargestellt hat (Urteil S. 27), zudem übersehen, dass der Kläger die nach § 8 Abs. 1 [X.] für eine Überleitung in die [X.] 6 [X.] erforderliche Bewährungszeit nicht erfüllt hat.

aa) Das [X.] der [X.]. [X.]. 2 der Anlage 1a zum [X.]/[X.]-O sieht eine Bewährungszeit von neun Jahren vor. Die Bewährungszeit muss bei Beschäftigten, die aus dem Geltungsbereich des [X.]/[X.]-O in die [X.] 6 [X.] übergeleitet werden, gem. § 8 Abs. 1 [X.] bis zum Überleitungszeitpunkt, dh. im Streitfall bis zum 31. Oktober 2010 (§ 17 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 Angleichungs-TV [X.]) zumindest zur Hälfte erfüllt sein. Das war bei dem Kläger, dessen Beschäftigungsverhältnis erst am 1. Dezember 2009 begonnen hat, nicht der Fall.

[X.]) Eine Überleitung in die [X.] 6 [X.] kommt auch nicht auf Grundlage der [X.]. [X.]. 1b der Anlage 1a zum [X.]/[X.]-O in Betracht, weil der Kläger die erforderliche sechsjährige Bewährungszeit in der [X.]. [X.] Fallgr. 1a [X.]/[X.]-O zum Stichtag weder ganz noch zur Hälfte (§ 8 Abs. 1 [X.] iVm. § 17 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 Angleichungs-TV [X.]) erreicht hat.

cc) Voraussetzung für eine Überleitung in die [X.] 6 [X.] wäre daher gewesen, dass die Tätigkeit des [X.] nicht nur gründliche, sondern auch vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen ([X.]. [X.]. 1a der Anlage 1a zum [X.]/[X.]-O) erfordert. Die Erfüllung der tariflichen Anforderung „vielseitige Fachkenntnisse“ hat das [X.]arbeitsgericht jedoch selbst verneint.

c) Schließlich hat das [X.]arbeitsgericht ungeachtet der unzureichenden Feststellung der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit das tarifliche Erfordernis der „gründlichen Fachkenntnisse“ zu Unrecht bejaht.

aa) Das Urteil des [X.]arbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen nicht verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. nur [X.] 22. Februar 2017 - 4 [X.] - Rn. 17 mwN).

[X.]) Auch diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil nicht stand.

(1) Das [X.]arbeitsgericht hat seiner Prüfung zwar den zutreffenden Begriff der „gründlichen Fachkenntnisse“ zugrunde gelegt. Danach setzen „gründliche Fachkenntnisse“ unter Berücksichtigung der [X.] zur [X.]. [X.] Fallgr. 1b der Anlage 1a zum [X.]/[X.]-O nähere Kenntnisse von ua. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen [X.] voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz „usw.“ zu der [X.] zur [X.]. [X.] Fallgr. 1b der Anlage 1a zum [X.]/[X.]-O ergibt. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen ([X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 36 mwN). Das [X.] erfordert danach erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ([X.] 22. November 2017 - 4 [X.] - Rn. 28; grdl. 24. August 1983 - 4 [X.] - mwN).

(2) Das [X.]arbeitsgericht hat diesen Rechtsbegriff bei der Subsumtion jedoch nicht beibehalten. Es hat unter Hinweis auf die vom Kläger bei Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeit als Wachpolizist im Objektschutz zu berücksichtigenden zahlreichen Rechtsnormen und weiteren Vorschriften angenommen, dieser benötige „Fachkenntnisse von nicht unerheblichem Ausmaß“. Dieser Gesichtspunkt betrifft aber nur das quantitative Element des Rechtsbegriffs. Das überdies erforderliche qualitative Element hat das [X.]arbeitsgericht im Rahmen seiner Subsumtion nicht geprüft. Es nimmt insoweit lediglich pauschal an, für die dem Kläger übertragenen Tätigkeiten seien Fachkenntnisse nicht nur oberflächlicher Art erforderlich. Diese Behauptung wird jedoch nicht von seinen tatsächlichen Feststellungen getragen. Ihnen kann nicht entnommen werden, ob der Kläger für seine Tätigkeit mehr als nur einen allgemeinen Überblick und groben Einblick in die genannten Vorschriften benötigt.

III. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]arbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ob der Kläger eine Vergütung nach der [X.] 6 oder der [X.] 8 [X.] verlangen kann, kann der Senat aufgrund der bi[X.]er vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das [X.]arbeitsgericht die erforderlichen Feststellungen zu treffen und bei der auf dieser Grundlage vorzunehmenden erneuten rechtlichen Würdigung folgende Erwägungen zu berücksichtigen haben:

1. Für die zutreffende Eingruppierung sind auf der Grundlage der noch zu treffenden Feststellungen zunächst die Arbeitsvorgänge oder ggf. ein einheitlicher Arbeitsvorgang gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.]/[X.]-O nach den Maßstäben der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur [X.] 28. Februar 2018 - 4 [X.] - Rn. 24 mwN, [X.]E 162, 81) erneut zu bestimmen.

2. Bei der Beurteilung, ob die dem Kläger übertragene Tätigkeit „gründliche Fachkenntnisse“ erfordert, wird das [X.]arbeitsgericht sowohl das quantitative als auch das qualitative Maß der benötigten Fachkenntnisse zu bewerten haben.

a) Dabei ist das [X.]arbeitsgericht im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass sich die zu berücksichtigenden Fachkenntnisse nicht auf Rechtsvorschriften beziehen müssen ([X.] 10. Dezember 1997 - 4 [X.] - zu II 1 b [X.] (3) der Gründe), sondern dass zu ihnen auch alle sonstigen Fachkenntnisse zählen, die der Kläger zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Dazu gehört insbesondere auch die Kenntnis der einschlägigen Dienstanweisungen und des jeweiligen Objektschutzbefehls sowie entsprechendes Erfahrungswissen oder Wissen der Allgemeinbildung (vgl. [X.] 22. November 2017 - 4 [X.] - Rn. 41; 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 48 mwN).

b) Ob die benötigten Fachkenntnisse auch den qualitativen Anforderungen des [X.] genügen, hängt in erster Linie von den noch zu treffenden Feststellungen ab.

aa) Unerheblich ist insoweit, dass nach der [X.] 1984 vertiefte Rechtskenntnisse bzgl. einer Vielzahl von Normen gefordert werden. Selbst wenn die vom Kläger auszuübende Tätigkeit nach den Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts der [X.] 1984 entsprechen sollte, können die dort geregelten Anforderungen nicht mit tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden. Ob die tariflichen Erfordernisse erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage. Die Antwort darauf kann von den Parteien des Rechtsstreits weder unstreitig gestellt noch kann sie ohne jegliche Subsumtion einer Stellenbeschreibung entnommen werden (vgl. [X.] 22. November 2017 - 4 [X.] - Rn. 43; 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 39).

[X.]) Ein Indiz für die erforderliche Tiefe der Fachkenntnisse kann jedoch das vom Kläger angeführte Unterrichtsmaterial der [X.]polizeischule für die Basisqualifizierung sein. Zwar handelt es sich bei dem [X.] der gründlichen Fachkenntnisse um eine typische tätigkeitsbezogene Anforderung. Maßgebend sind danach grundsätzlich die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen und nicht die subjektiv beim betreffenden Arbeitnehmer vorhandenen Fachkenntnisse. Dient eine Schulung jedoch gezielt der Qualifizierung für eine konkrete auszuübende Tätigkeit, können aus dem vorgegebenen Unterrichtsstoff unter Umständen Rückschlüsse auf die für die Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse gezogen werden (vgl. [X.] 22. November 2017 - 4 [X.] - Rn. 44).

3. Für den Fall, dass das [X.]arbeitsgericht danach das Erfordernis „gründlicher Fachkenntnisse“ bejahen sollte, wird es ferner zu prüfen haben, ob die dem Kläger übertragene Tätigkeit auch vielseitige Fachkenntnisse und ggf. selbständige Leistungen im [X.] erfordert. Soweit das [X.]arbeitsgericht bislang das Erfordernis vielseitiger Fachkenntnisse verneint hat, ist es von einem zutreffenden Rechtssatz ausgegangen ([X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 36). Bei der erneuten Prüfung wird es den noch zu erbringenden - substantiierten - Vortrag des [X.] zur Erweiterung seines erforderlichen Fachwissens insbesondere mit Blick auf die Menge der anzuwendenden Bestimmungen und auf die Verschiedenartigkeit seiner Aufgaben zu würdigen haben. Entgegen dessen Auffassung ergibt sich das Erfordernis vielseitiger Fachkenntnisse und selbständiger Leistungen jedoch nicht schon aus den von ihm vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Schreiben des beklagten [X.] vom 22. Januar 2002. Ob die tariflichen Erfordernisse erfüllt sind, ist, wie dargelegt (unter III 2 [X.]), eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich nicht ohne Subsumtion aus Beschreibungen oder Anweisungen jeglicher Art ergeben kann.

4. Sollte das [X.]arbeitsgericht nach nochmaliger Verhandlung der Auffassung sein, die Klage habe jedenfalls teilweise Erfolg, wird es schließlich zu prüfen haben, ob der Kläger die tariflichen Ausschlussfristen gewahrt hat. Insoweit sind die bi[X.]erigen [X.] revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

        

    Treber    

        

    [X.]    

        

    Rinck    

        

        

        

    Kümpel    

        

    S. Gey-Rommel    

                 

Meta

4 AZR 562/17

27.02.2019

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 3. Februar 2016, Az: 56 Ca 4309/15, Urteil

§ 22 Abs 1 UAbs 1 BAT, § 22 Abs 1 UAbs 2 S 1 BAT, Anl 1a VergGr VII Fallgr 1b BAT, Anl 1a VergGr VII Fallgr 1b BAT-O, § 22 Abs 1 UAbs 2 S 1 BAT-O, § 22 Abs 1 UAbs 1 BAT-O

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.02.2019, Az. 4 AZR 562/17 (REWIS RS 2019, 9840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9840

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

8 Sa 209/19

8 Sa 170/19

3 Sa 1262/20

12 Sa 465/18

11 Sa 927/19

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