Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.10.2019, Az. AnwZ (Brfg) 6/19

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2019, 2645

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Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. November 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit dem [X.] zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.

2

Mit [X.]escheid vom 20. November 2017 widerrief die [X.]eklagte die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Zu diesem [X.]punkt bestanden gegen den Kläger zwei Eintragungen im Zentralen He.      Schuldnerverzeichnis betreffend eine Forderung des Gläubigers [X.]in Höhe von 4.657,17 € und eine Forderung der Gläubigerin [X.] in Höhe von 644,66 €. [X.]ereits im April 2017 war die vorläufige Insolvenzverwaltung über das persönliche Vermögen des [X.] angeordnet und Ende Mai 2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] des [X.], [X.]          & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, eröffnet worden; zugrunde lag eine Steuerforderung des Finanzamts in Höhe von 213.578,87 €. Mit [X.]eschluss vom 13. November 2017, der am 21. November 2017 ausgefertigt wurde, wurde auch das Insolvenzverfahren über das persönliche Vermögen des [X.] eröffnet.

3

Der Kläger hat am 27. Dezember 2017 sich selbst vertretend Klage gegen den [X.] erhoben. In der Klageschrift hat er als [X.]     ,      [X.]              und als Privatanschrift [X.]           Ring  ,      [X.]              angegeben. Während des Klageverfahrens hat die [X.]eklagte mit Verfügung vom 12. Juli 2018 die sofortige Vollziehung des [X.]s angeordnet und am 16. August 2018 Rechtsanwalt [X.].   aus E.      gemäß § 161 [X.] zum amtlichen Vertreter des [X.] bestellt. In dem [X.]estellungsschreiben wurde als Geschäftsanschrift des [X.] [X.].     Straße  ,      [X.]       angegeben. Der Kläger, der am 29. August 2018 nach Nichterfüllung einer [X.]ewährungsauflage (Zahlung von 5.000 € in Monatsraten von 200 €) eine [X.]ftstrafe wegen Untreue in zwei Fällen (Veruntreuung von Mandantengeldern) angetreten hatte, hat daraufhin mit zwei undatierten, bei der [X.]eklagten am 14. September 2018 eingegangenen Schreiben die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt und "Rechtsmittel" gegen die Vertreterbestellung von Rechtsanwalt [X.].    eingelegt. Die [X.]eklagte hat den Aussetzungsantrag mit [X.]escheid vom 18. Oktober 2018 u.a. unter Hinweis auf die derzeitige Inhaftierung des [X.] zurückgewiesen.

4

In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 5. November 2018 ist der Kläger nicht erschienen. Die Ladung zum Termin war dem Kläger laut [X.] am 5. Oktober 2018 durch Niederlegung in den zur Wohnung gehörenden [X.]iefkasten unter der Anschrift [X.].      [X.],      [X.]      , zugestellt worden. Der [X.] hat festgestellt, dass der Kläger ordnungsgemäß geladen worden sei, und die Klage abgewiesen. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung ist dem Kläger laut [X.] ebenfalls durch Niederlegung an der Anschrift in[X.]      zugestellt worden; das vollständige Urteil wurde dem Kläger am 6. Dezember 2018 durch Übergabe zugestellt.

5

Am 3. Januar 2019 hat der Kläger persönlich beim [X.] die Zulassung der [X.]erufung beantragt und diesen Antrag mit Schreiben vom 31. Januar 2019 und vom 5. Februar 2019 begründet. Am 26. April 2019 ist der Kläger aus der [X.]ft entlassen worden.

II.

6

Der Zulassungsantrag des [X.] ist statthaft und zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

7

1. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und zulässig. Insbesondere sind die Einlegung und [X.]egründung des Antrags durch den Kläger persönlich trotz des am 12. Juli 2018 angeordneten [X.] der Widerrufsverfügung wirksam.

8

Die Anordnung des [X.] hat zwar gemäß § 14 Abs. 4 [X.] zur Folge, dass die für die Verhängung eines vorläufigen [X.]erufs- oder Vertretungsverbots (§ 150 [X.]) geltenden [X.]estimmungen der § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2 [X.] entsprechend anzuwenden sind. Das bedeutet, dass der Kläger nicht mehr befugt ist, seine Rechtsanwaltstätigkeit auszuüben (§ 155 Abs. 2 [X.]). Auch eine Vertretung in eigenen Angelegenheiten ist ihm verwehrt, soweit es sich - wie hier - um ein Verfahren handelt, in dem eine Vertretung durch Anwälte geboten ist (§ 155 Abs. 4 [X.]; vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. Juni 2012 - [X.] ([X.]fg) 58/11, NJW-RR 2012, 1336 Rn. 4). Aus § 14 Abs. 4, § 155 Abs. 5 Satz 1 [X.] folgt indes, dass verbotswidrig vorgenommene Rechtshandlungen zur Wahrung der Rechtssicherheit als wirksam zu gelten haben, es sei denn, es ist eine Zurückweisung des Anwalts nach § 156 Abs. 2 [X.] erfolgt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich der Rechtsanwalt bewusst über das [X.] hinwegsetzt. Ein dem Anwaltszwang unterliegendes Rechtsmittel ist daher nicht deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil es von dem sich selbst vertretenden Rechtsanwalt unter Verstoß gegen § 155 Abs. 2, Abs. 4 [X.] eingelegt worden ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. Juni 2012, aaO Rn. 6 mwN).

9

2. Die Anordnung des [X.] hat auch keine Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 173 Satz 1 VwGO, § 244 ZPO zur Folge.

Grundsätzlich liegt ein Fall der Verfahrensunterbrechung gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 173 Satz 1 VwGO, § 244 Abs. 1 Fall 2 ZPO vor, wenn der sich selbst vertretende Rechtsanwalt - wie hier - gemäß § 14 Abs. 4 i.[X.]m. § 155 Abs. 2 und Abs. 4 [X.] die [X.]efugnis zur Selbstvertretung in einem laufenden Anwaltsprozess verliert. Auch die Regelung des § 155 Abs. 5 [X.] stellt nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]eschluss vom 29. März 1990 - [X.] 39/89, [X.]Z 111, 104, 108) insoweit keine Ausnahme von §§ 244, 249 ZPO dar, weil die besonderen Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Eintritt und die Wirkungen einer Verfahrensunterbrechung der in § 155 Abs. 5 [X.] enthaltenen allgemeinen Regelung vorgehen (ebenso [X.], NJW-RR 1995, 626, 627; Reelsen in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 155 [X.] Rn. 10; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken,Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 155 [X.] Rn. 10).

Eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 244 ZPO findet allerdings nicht statt, wenn im [X.]punkt des Wegfalls der Vertretungsbefugnis ein allgemeiner Vertreter gemäß § 53 [X.] für den Rechtsanwalt bestellt war (vgl. [X.], Urteil vom 27. Juni 1973 - [X.], [X.]Z 61, 84, 87; [X.]eschluss vom 10. November 1981 - [X.], [X.] 1982, 487, 488;MünchKommZPO/[X.], 5. Aufl., § 244 Rn. 19; [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 244 Rn. 4). Das war hier der Fall. Nach den Angaben des [X.] war die in seiner Partnerschaftsgesellschaft angestellte Rechtsanwältin [X.].     seit dem [X.], mithin auch bei Anordnung des [X.], von ihm selbst gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu seiner allgemeinen Vertreterin bestellt.

3. Der Zulassungsantrag des [X.] hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 29. Dezember 2016 - [X.] ([X.]fg) 36/16, juris Rn. 3 und vom 15. Dezember 2017 - [X.] ([X.]fg) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier. Das Urteil des [X.]s steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind.

aa) Der Kläger befand sich im maßgeblichen [X.]punkt des Abschlusses des behördlichen [X.]s, d.h. hier bei Ausspruch der Widerrufsverfügung (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 20. Mai 2015 - [X.] ([X.]fg) 7/15, juris Rn. 5 und vom 23. Mai 2019 - [X.] ([X.]fg) 13/19, juris Rn. 4) am 20. November 2017 in Vermögensverfall.

(1) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte Vermögensverhältnisse geraten ist, die er in absehbarer [X.] nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] wird ein Vermögensverfall vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.], § 882b ZPO) eingetragen ist. Zur Widerlegung der Vermutung bei Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat der Rechtsanwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind ([X.], [X.]eschlüsse vom 14. Oktober 2014 - [X.] ([X.]fg) 22/14, juris Rn. 5; vom 30. Januar 2017 - [X.] ([X.]fg) 61/16, juris Rn. 4; vom 24. März 2017 - [X.] ([X.]fg) 60/16, juris Rn. 6 und vom 24. Juli 2018 - [X.] ([X.]fg) 3/18, juris Rn. 7; jeweils mwN).

[X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. Mai 2018 - [X.] ([X.]fg) 71/17, [X.], 1637 Rn. 4 mwN). Gibt es [X.]eweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des [X.] zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen [X.]punkt des [X.]es gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen [X.]punkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte ([X.], [X.]eschluss vom 23. Mai 2019 - [X.] ([X.]fg) 13/19, juris Rn. 6 mwN).

(2) Danach wird der Vermögensverfall des [X.] bereits aufgrund der zum [X.]punkt des [X.]s bestehenden zwei Eintragungen betreffend die Forderungen des Gläubigers [X.] und der [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] vermutet.

(a) Dass die den Eintragungen zugrundeliegenden Forderungen schon vor Erlass des [X.]s getilgt worden seien, behauptet der Kläger nicht. Die von ihm geltend gemachte nachträgliche [X.]egleichung der Forderung der [X.] und die Übersendung des Originaltitels zur Löschung der Eintragung ist für [X.]eurteilung seiner Vermögenslage zum maßgeblichen [X.]punkt des [X.]s ohne [X.]elang. Die Forderung des Gläubigers [X.] besteht nach dem eigenen Vortrag des [X.] weiterhin.

(b) Der Einwand des [X.], die Titulierung beider Forderungen beruhe auf [X.], die ihm an seine Anschrift in [X.]erst nach seinem Auszug aus der dortigen Wohnung zugestellt worden seien, gibt keinen Anlass zu einer anderen [X.]eurteilung.

Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 5. September 2016 - [X.] ([X.]fg) 39/15, juris Rn. 16 mwN und vom 23. Mai 2019 - [X.] ([X.]fg) 13/19, juris Rn. 8). Die inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit von Titeln und Vollstreckungsmaßnahmen wird im [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] nicht überprüft. [X.]ehauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. Mai 2019 - [X.] ([X.]fg) 13/19, juris Rn. 8). Das gilt insbesondere für die Eintragung im Schuldnerverzeichnis, deren Rechtmäßigkeit im Verfahren über den Widerruf der Zulassung daher nicht geprüft wird. Der betroffene Anwalt ist dadurch nicht schutzlos. Er kann gegebenenfalls gegenüber dem Vollstreckungsgericht mit den Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen des Zwangsvollstreckungsrechts die Löschung der Eintragung erwirken. Der Gläubiger der Forderung, welche der Eintragung zugrunde liegt, kann im Wege der Klage auf Herausgabe des Titels in Anspruch genommen werden (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 20. Oktober 2014 - [X.] ([X.]fg) 32/13, [X.]eckRS 2014, 20924 Rn. 5 und vom 22. März 2016 - [X.] ([X.]fg) 18/14, juris Rn. 7).

(c) Damit kann der Kläger sich auch weder darauf berufen, dass er wegen der Zustellung in [X.] keine Kenntnis von der Eintragung betreffend die Forderung der w.  [X.]        GmbH gehabt habe, noch, dass die Titulierung der Forderung des Gläubigers [X.]in der Sache nicht berechtigt und deswegen ein Rechtsstreit anhängig sei.

(3) Zusätzlich dazu lag mit den gegen den Kläger angeordneten insolvenzgerichtlichen Maßnahmen zum maßgeblichen [X.]punkt ein erhebliches [X.]eweisanzeichen für seinen Vermögensverfall vor.

Ob hierbei auf den [X.]eschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das persönliche Vermögen des [X.] vom 13. November 2017 abgestellt werden kann, auch wenn der [X.]eschluss erst am 21. November 2017, d.h. einen Tag nach Erlass des [X.]s ausgefertigt und damit - allerdings mit Rückwirkung zum 13. November 2017 - wirksam geworden ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 13. Juni 2006 - [X.], [X.] 2006, 565 Rn. 5 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 27 Rn. 25, 27), kann hier dahinstehen. Denn bereits die Anordnung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen nach § 21 [X.] über das persönliche Vermögen des [X.] im April 2017 war ein erhebliches [X.]eweisanzeichen für seinen Vermögensverfall (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 7 [X.] Rn. 144a).

Dagegen macht der Kläger ohne Erfolg geltend, der [X.] habe verkannt, dass die den insolvenzgerichtlichen Maßnahmen zugrundeliegenden angeblichen Steuerschulden der Partnerschaftsgesellschaft nicht vollständig bei ihm anzusetzen, sondern auf alle fünf Partner zu verteilen seien; zudem habe er nicht berücksichtigt, dass der angeblichen Steuerforderung Schätzbescheide des Finanzamts für die Jahre 2000 bis 2016 zugrunde lägen, die sämtlich vor dem [X.] angefochten und damit nicht rechtskräftig seien. Das [X.] habe die Schätzungen des Finanzamts in den zwei bisherigen Verhandlungen im Mai 2016 und September 2017 bereits als unzulässig bezeichnet und die Rücknahme der [X.]escheide empfohlen. Dem sei das Finanzamt aber noch nicht nachgekommen.

Der Kläger verkennt, dass im Verfahren des Antrags auf Zulassung der [X.]erufung die Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht zu prüfen sind; dies obliegt vielmehr der [X.]eurteilung des Insolvenzgerichts (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. Dezember 2016 - [X.] ([X.]fg) 53/16, [X.], 1181 Rn. 13 mwN). Das gilt ebenso für die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen nach § 21 [X.].

Ebenso wenig ist es Aufgabe des [X.]s oder des Anwaltssenats, die [X.]erechtigung von Steuerbescheiden bzw. der diesen zugrundeliegenden Steuerforderungen zu prüfen, bevor ein Vermögensverfall bejaht wird. Das gilt auch bei noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden und diesbezüglich anhängigen Verfahren beim [X.], wenn die Steuerforderungen vollstreckbar sind und die Vollziehung der den Forderungen zugrundeliegenden Steuerbescheide nicht ausgesetzt worden ist (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 20. Dezember 2013 - [X.] ([X.]fg) 40/13, juris Rn. 7; vom 29. Juli 2016 - [X.] ([X.]fg) 60/15, juris Rn. 11 und vom 29. Mai 2018 - [X.] ([X.]fg) 71/17, Z[X.] 2018, 1637 Rn. 5). Das ist hier nach den vom Kläger zur Akte gereichten Unterlagen jedenfalls bei einem Teil der Steuerforderungen der Fall. Aus dem vom Kläger vorgelegten Schriftsatz seiner Steuerberaterin an das [X.] vom 16. Oktober 2017 und ihrer Aktennotiz vom 14. Dezember 2017 ergibt sich, dass zwar die Einkommensteuerbescheide bis 2009 durch das Finanzamt offenbar ausgesetzt wurden und die [X.]escheide für die [X.] und 2007 unstreitig zu sein scheinen. Auch danach waren im [X.]punkt des [X.]s aber jedenfalls noch die Steuerbescheide der übrigen Jahre im Streit und hinsichtlich der [X.]escheide für 2010 bis 2016 keine Aussetzung erfolgt.

[X.]) Die daraus resultierende Vermutung des [X.] im [X.]punkt des [X.]s hat der Kläger nicht widerlegt. Eine umfassende und konkrete Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum 20. November 2017 mit vollständigem und detailliertem Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten hat er nicht beigebracht.

Sein Einwand, er verfüge über erhebliches Immobilienvermögen, reicht für eine Widerlegung der Vermutung nicht aus. Für einen Vermögensverfall im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] bedarf es keiner Überschuldung im Sinne eines negativen Vermögenssaldos. Vermögenswerte können nur dann von [X.]edeutung sein, wenn sie liquide sind (vgl. nur Senat, [X.]eschlüsse vom 12. Oktober 2017 - [X.] ([X.]fg) 39/17, juris Rn. 7; vom 3. Juli 2018 - [X.] ([X.]fg) 26/18, juris Rn. 7; vom 17. September 2018 - [X.] ([X.]fg) 41/18, juris Rn. 7 und vom 4. März 2019 - [X.] ([X.]fg) 47/18, juris Rn. 6). Dazu hat der Kläger nichts vorgetragen.

Entsprechendes gilt für den Vortrag des [X.], die Partnerschaftsgesellschaft verfüge über offene Forderungen in Höhe von 2.632.231,78 € aus den Jahren 2000 bis 2017, die ausweislich einer dem Insolvenzgericht vorgelegten [X.]ste zu 70 % durch vollstreckbare Titel unterlegt seien. Abgesehen davon, dass dies nichts über die Durchsetzbarkeit der Forderungen besagt, ist auch hier nicht ersichtlich, dass diese Ansprüche dem Kläger als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden haben (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 10. Februar 2014 - [X.] ([X.]fg) 81/13, juris Rn. 6 mwN).

cc) Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn die Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen des [X.] folgt, wird sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 15. März 2012 - [X.] ([X.]fg) 55/11, juris Rn. 9; vom 4. Januar 2014 - [X.] ([X.]fg) 62/13, juris Rn. 5 f. und vom 29. Dezember 2016 - [X.] ([X.]fg) 53/16, [X.], 1181 Rn. 15). Die Annahme der Gefährdungswirkung bei einem Vermögensverfall des beauftragten Rechtsanwalts ist regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit [X.]n und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.]eschluss vom 23. Mai 2019 - [X.] ([X.]fg) 13/19, juris Rn. 9 mwN).

(1) Der Einwand des [X.], eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Kanzlei bereits seit dem [X.] "einfach keine [X.] mehr annimmt" und ein Anderkonto unterhalte, reicht zur Darlegung eines besonderen Ausnahmefalls nicht aus. Von dem in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalt ist zu fordern, dass er die zum Schutz der Interessen Rechtsuchender erforderlichen Vorkehrungen trifft sowie deren Einhaltung vertragsrechtlich und tatsächlich sicherstellt. Das setzt regelmäßig die Aufgabe einer Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der [X.], dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen Maßnahmen einen effektiven Schutz (auch in [X.]) erwarten lässt (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 4. April 2012 - [X.] ([X.]fg) 62/11, juris Rn. 6; vom 5. September 2012 - [X.] ([X.]fg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5 und vom 4. Januar 2014 - [X.] ([X.]fg) 62/13, juris Rn. 9; jeweils mwN). Die vom Kläger behauptete Selbstbeschränkung der Partner seiner - zudem mit der Insolvenzeröffnung aufgelösten - Partnerschaftsgesellschaft reicht dafür ersichtlich nicht aus. Dass der Kläger künftig eine den obigen Anforderungen entsprechende anwaltliche Tätigkeit aufnehmen würde, hat er weder vorgetragen noch belegt.

(2) Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass mit der Insolvenzeröffnung und seiner damit verbundenen Verfügungsbeschränkung sein Vermögensverfall beseitigt oder die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden entfallen sei. Hierfür müsste vielmehr die begründete Aussicht bestehen, dass das Insolvenzverfahren in absehbarer [X.] beendet wird und die Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse erwarten lässt. Die Gefährdung der Rechtsuchenden entfällt erst, wenn dem Rechtsanwalt die Restschuldbefreiung durch [X.]eschluss des Insolvenzgerichts förmlich angekündigt oder ein Schuldenbereinigungsplan vorgelegt worden ist und die begründete Aussicht auf seine [X.]estätigung durch die Gläubiger und das Insolvenzgericht bestehen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 13. März 2000 - [X.] ([X.]) 28/99,NJW-RR 2000, 1228, 1229 und vom 31. Mai 2010 - [X.] ([X.]) 27/09, [X.], 1380 Rn. 15 mwN). Dazu fehlt hier jede Darlegung.

dd) Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, der [X.] wegen [X.] sei bei einer einzig noch offenen Forderung von 4.657,17 € für eine [X.]eferung für das Privathaus seiner Mutter gegenüber seinem Gesamtimmobilienvermögen im Wert von über 1,2 Mio. € unverhältnismäßig und verstoße damit gegen die nach Art. 12 GG garantierte [X.]erufsfreiheit; Gleiches gelte für die Annahme eines endgültigen [X.]erufsverbots aufgrund von nicht rechtskräftigen Steuerbescheiden.

Der Widerruf der Zulassung ist kein endgültiges [X.]erufsverbot. Die beruflichen Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Widerruf der Zulassung entstehen, sind vielmehr vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des [X.] einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit einen solchen Antrag stellen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. November 2017 - [X.] ([X.]fg) 42/17, juris Rn. 5 mwN). In Anbetracht dessen ist der Widerruf der Zulassung auch hier aufgrund des durch die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vermuteten und durch die vorläufige Insolvenzanordnung indizierten [X.] nicht unverhältnismäßig.

b) Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrensoder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2011 - [X.] ([X.]fg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 10; vom 8. Januar 2018 - [X.] ([X.]fg) 10/17, juris Rn. 31; vom 9. Mai 2018 - [X.] ([X.]fg) 43/17, juris Rn. 22; jeweils mwN).

Das ist hier nicht der Fall. Der Sachverhalt ist übersichtlich und die Rechtslage eindeutig und nicht klärungsbedürftig. Soweit der Kläger meint, besondere Schwierigkeiten lägen hier in den seiner Auffassung nach unzutreffenden, nicht rechtskräftigen Schätzbescheiden des Finanzamts für die Jahre 2000 bis 2016, die der [X.] ebenso habe aufklären müssen wie seine nur anteilige [X.]ftung für (unterstellte) Steuerschulden der Partnerschaftsgesellschaft, trifft das nicht zu. Wie oben ausgeführt, ist die Frage der [X.]erechtigung der Steuerforderungen und der darauf beruhenden Insolvenzeröffnung bzw. Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens im hiesigen Verfahren nicht zu klären und kann daher keine besondere Schwierigkeit des Falls begründen.

c) Rechtsfragen von grundsätzlicher [X.]edeutung wirft der Fall nicht auf (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und [X.]ndhabung des Rechts berührt ([X.], [X.]eschluss vom 29. Dezember 2016 - [X.] ([X.]fg) 53/16, [X.], 1181 Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom [X.]eschwerdeführer darzulegen ([X.], [X.]eschluss vom 29. Mai 2018 - [X.] ([X.]fg) 71/17, Z[X.] 2018, 1637 Rn. 9). Das ist hier nicht geschehen.

Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, wer von möglichen Steuerschulden einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten betroffen ist, ist nicht entscheidungserheblich. Zum einen ergibt sich der den Widerruf seiner Zulassung begründende Vermögensverfall bereits aus seinen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, die nichts mit den Steuerforderungen des Finanzamts zu tun haben. Zum anderen sind die Voraussetzungen der Eröffnung des [X.]) Insolvenzverfahrens über sein Privatvermögen und des Insolvenzverfahrens über seine Partnerschaftsgesellschaft - wie ausgeführt - im vorliegenden Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen; dies obliegt vielmehr der [X.]eurteilung des Insolvenzgerichts (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. Dezember 2016 - [X.] ([X.]fg) 53/16, [X.], 1181 Rn. 13 mwN).

Zudem ergibt sich bereits aus § 8 Abs. 1 [X.], dass die Partner einer Partnerschaftsgesellschaft für Verbindlichkeiten der Partnerschaft den Gläubigern grundsätzlich neben dem Vermögen der Partnerschaft als Gesamtschuldner haften, d.h. akzessorisch, persönlich, unbeschränkt, unmittelbar und primär. Das gilt auch für Steuerverbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft (vgl. [X.]üggemann in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 8 [X.] Rn. 5; [X.] in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 8 [X.] Rn. 8).

d) Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) wird vom Kläger zwar geltend gemacht, aber nicht dargelegt.

Voraussetzung für eine Zulassung wegen Divergenz ist, dass die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diesen tragenden Rechtssatz nicht deckt ([X.], [X.]eschlüsse vom 27. März 2003 - [X.], [X.]Z 154, 288, 292 f. und vom 28. Juni 2018 - [X.] ([X.]fg) 5/18, NJW 2018, 2645 Rn. 18). Eine solche Rechtssatzabweichung wird vom Kläger nicht geltend gemacht.

e) Dem [X.] sind auch keine Verfahrensfehler unterlaufen (§ 112e Satz 2 [X.] i.[X.]m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

aa) Eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch den [X.] liegt nicht vor.

Da die Frage der Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen gegen die Partnerschaftsgesellschaft des [X.] und gegen ihn persönlich im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht zu klären war, bedurfte es entgegen der Ansicht des [X.] keiner Einholung eines steuerrechtlichen Gutachtens zu dieser Frage.

Auch eine [X.]egutachtung der Verhandlungsfähigkeit des [X.] war nicht geboten. Der Kläger hat gegenüber dem [X.] nicht geltend gemacht oder auch nur zu erkennen gegeben, aus gesundheitlichen Gründen nicht verhandlungsfähig zu sein. Dass der [X.]eklagten - wie der Kläger behauptet - sein schlechter Gesundheitszustand seit Jahren bekannt gewesen sein mag, besagt nichts über die Kenntnis des [X.]s. Lediglich ergänzend ist daher anzumerken, dass der Kläger nach dem von ihm mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Attest der [X.]. Sa.   und [X.]    vom 10. Juli 2018 nur bis voraussichtlich 31. August 2018 arbeits- und verhandlungsunfähig war und sein Krankenhausaufenthalt erst in der [X.] vom 11. bis 17. November 2018 und damit nach dem Verhandlungstermin vor dem [X.] am 5. November 2018 stattfand.

[X.]) Ohne Erfolg macht der Kläger weiter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren geltend, weil er die vorgerichtlichen Anhörungsschreiben der [X.]eklagten vom 18. Juli 2017 und vom 15. August 2017 zur Klärung seiner finanziellen Situation, jeweils zugestellt an seine damalige Kanzleianschrift [X.].      [X.]    ,    [X.]             , nicht erhalten habe. Selbst wenn das zutreffen sollte, wäre ein solcher [X.] dadurch geheilt, dass der [X.]etroffene - wie hier der Kläger - spätestens vor dem Senat ausreichend rechtliches Gehör erhält (vgl. Senat, [X.]eschlüsse vom 18. Oktober 1999 - [X.] ([X.]) 95/98,[X.][X.]-Mitt. 2000, 42 und vom 30. November 2009 - [X.] ([X.]) 11/08, [X.], 1972 Rn. 8 sowie [X.]eschluss vom 30. Juni 1980 - [X.] ([X.]) 3/80, [X.]Z 77, 327, 329).

cc) Auch die Rüge des [X.], es liege ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) vor, weil er nicht (ordnungsgemäß) zur mündlichen Verhandlung am 5. November 2018 geladen worden sei, verfängt nicht. Die am 5. Oktober 2018 erfolgte Zustellung der Ladung durch Niederlegung in den [X.]iefkasten an der Anschrift [X.].     Straße  ,      [X.]       war trotz der Inhaftierung des [X.] seit dem 29. August 2018 und trotz der Anordnung des [X.] der Widerrufsverfügung wirksam, weil für den Kläger ein amtlicher Vertreter bestellt war. Aufgrund dessen ist der [X.] auch zu Recht - trotz Kenntnis von der Inhaftierung des [X.] aufgrund der Mitteilung der [X.]eklagten vor dem Termin - von einer ordnungsgemäßen Ladung des [X.] ausgegangen.

(1) Die Zustellung der Ladung hat im gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen nach § 112c [X.], § 56 Abs. 1 und 2 VwGO nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu erfolgen. Danach ist eine [X.] durch Niederlegung in den [X.]iefkasten gemäß § 180 i.[X.]m. § 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO in der Wohnung des Adressaten oder in seinen Geschäftsräumen möglich. Ist im gerichtlichen Verfahren ein Prozessbevollmächtigter bestellt, hat die Zustellung des Gerichts gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.[X.]m. § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO an ihn zu erfolgen. Ausgenommen sind Fälle der Anordnung des persönlichen Erscheinens oder der Ladung zur [X.]eteiligtenvernehmung (§§ 95, 96, 98 VwGO; vgl. [X.]-R. [X.] in [X.]/[X.], VwGO, 25. Aufl., § 67 Rn. 55, 57).

(2) Nach der vorliegenden [X.] ist davon auszugehen, dass die Terminladung am 5. Oktober 2018 in den [X.]iefkasten an der Anschrift [X.].    [X.]in [X.]     eingelegt worden ist.

(a) Der [X.] kommt gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 i.[X.]m. § 418 ZPO [X.]eweiskraft für die darin bezeugten Tatsachen zu. Diese [X.]eweiskraft erstreckt sich auf den beurkundeten Vorgang in seinem äußeren Ablauf, d.h. das Nichtantreffen des Adressaten oder einer zum Empfang bereiten Person und die Einlegung des Schriftstücks in den [X.]iefkasten an der angegebenen Anschrift. Der [X.]eweis der Unrichtigkeit der in der Urkunde bezeugten Tatsachen (§ 418 Abs. 2 ZPO) erfordert den vollen [X.]eweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens, der damit ein Fehlverhalten und eine objektive Falschbeurkundung belegt. Notwendig ist der volle [X.]eweis in der Weise, dass die [X.]eweiswirkung der [X.] vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2005 - [X.], [X.], 150 Rn. 12 mwN).

(b) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des [X.] nicht. Der Kläger macht lediglich geltend, er habe keine Ladung zum Verhandlungstermin am 5. November 2018 erhalten und die von ihm bestellte Vertreterin Rechtsanwältin [X.].     habe ihm bestätigt, dass weder an seine Wohnanschrift [X.]           Ring  ,      [X.]              noch an seine [X.]       ,       [X.]              bzw. das nach Schließung der dortigen Kanzlei durch den Insolvenzverwalter im April 2018 eingerichtete Postfach eine Ladung erfolgt sei. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Zustellung unter der Anschrift in [X.]     zu widerlegen. Das gilt in [X.]ezug auf die Angabe von Rechtsanwältin [X.].     insbesondere auch deshalb, weil diese - wie der Kläger mit Schriftsatz vom 21. August 2019 vorgetragen hat - ihm in der Justizvollzugsanstalt mitgeteilt haben soll, dass sie die bisher von ihr eingesammelte und bearbeitete Post nunmehr zu dem von der [X.]eklagten bestellten anwaltlichen Vertreter gebracht habe, d.h. selbst keine nähere Kenntnis von den Eingängen beim Kläger mehr hatte.

(3) Mit der Niederlegung der Ladung am 5. Oktober 2018 unter der Anschrift in [X.]       ist die Ladung zum Termin am 5. November 2018 wirksam im Wege der [X.] gemäß §§ 178, 180 ZPO zugestellt worden.

(a) Voraussetzung für eine wirksame [X.] gemäß §§ 178, 180 ZPO ist allerdings, dass an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, eine Wohnung oder ein Geschäftsraum des Adressaten tatsächlich von diesem genutzt wird ([X.], Urteil vom 16. Juni 2011 - [X.], [X.]Z 190, 99 Rn. 13 mwN). Diese Tatbestandsvoraussetzung wird von der [X.]eweiskraft der [X.] nicht mehr erfasst. Die in der Urkunde enthaltene Erklärung des Zustellers, er habe den Adressaten "in seiner Wohnung" nicht angetroffen, ist lediglich ein beweiskräftiges Indiz dafür, dass der Adressat unter dieser Zustell- anschrift wohnt ([X.]VerfG [X.], 224, 225; [X.], [X.]eschlüsse vom 17. Februar 1992 - [X.] ([X.]) 53/91, [X.], 1963 und vom 6. Mai 2004 - IX Z[X.] 43/03, NJW 2004, 2386, 2387).

(b) Ob der Kläger unter der Anschrift in [X.]      gewohnt, d.h. seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt gehabt hat (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 1977 - [X.], NJW 1978, 1858; [X.]eschluss vom 12. Juli 1984 - IVb Z[X.] 71/84, NJW 1985, 2197; Urteil vom 13. Oktober 1993 - [X.], NJW-RR 1994, 564, 565), ist seinem Vortrag nicht eindeutig zu entnehmen. Nach seinen Angaben befindet sich in der [X.].    [X.]in [X.]      das Wohnhaus seiner verstorbenen Eltern. Er habe seinen Wohnsitz seit Jahren unverändert am [X.]        Ring   in [X.]      . Dies ist auch die Wohnanschrift, die er nach Auskunft der Justizvollzugsanstalt bei seiner Inhaftierung angegeben hat und unter der er beim Einwohnermeldeamt gemeldet war. Allerdings hat der Kläger in der handschriftlichen [X.]egründung seines Zulassungsantrags vom 5. Februar 2019 (dort Seite 26) auch angegeben, spätestens zum [X.]punkt der Schließung seiner Kanzlei in der [X.].    [X.]   in [X.]       durch den Insolvenzverwalter im April 2018 sei der [X.]eklagten "die Privatadresse und dann die Kanzleiadresse in [X.]     ([X.]us der Eltern)" bekannt gewesen, was dafür sprechen könnte, dass er unter dieser Anschrift einen zweiten Wohnsitz (vgl. dazu [X.]/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 178 Rn. 5 mwN) begründet hatte.

Dies bedarf jedoch ebenso keiner weiteren Aufklärung wie die sich daran anschließende Frage, ob eine eventuelle Wohnungseigenschaft aufgrund der Inhaftierung des [X.] seit dem 29. August 2018 im [X.]punkt der Zustellung am 5. Oktober 2018 wieder entfallen war (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss vom 2. Oktober 1951 - 2 StR 545/51, [X.] zu § 37 StPO; Urteil vom 24. November 1977 - [X.], NJW 1978, 1858 f.; OLG [X.]mm, Rpfleger 1977, 177; NStZ-RR 2003, 189 sowie [X.]eschluss vom 11. September 2014 - [X.] RVs 85/14, juris Rn. 14; OLG [X.]den, Rpfleger 2005, 269; [X.], Urteil vom 5. März 2010 - 17 U 20/09, [X.]eckRS 2010, 16990; [X.], NJW 2011, 2683, 2684).

(c) Nach den Angaben des [X.] ist jedenfalls davon auszugehen, dass er an der Anschrift [X.].      [X.]in [X.]       seit der Schließung seiner Kanzleiräume in der [X.].    Straße in [X.]      durch den Insolvenzverwalter im April 2018 seinen Geschäfts- bzw. Kanzleisitz gehabt hat. So hat er die Anschrift in [X.]     in der handschriftlichen [X.]egründung seines Zulassungsantrags als "Kanzleiadresse" nach der Schließung seiner Kanzlei in[X.]        bezeichnet und das dortige [X.]us seiner Eltern in seinem am 14. September 2018 bei der [X.]eklagten eingegangenen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des [X.]s (dort Seite 2) seinen "neuen [X.]" genannt. Dementsprechend hat die [X.]eklagte die Anschrift in[X.]       auch in der [X.]estellung des anwaltlichen Vertreters des [X.] am 16. August 2018 als Geschäftssitz des [X.] angegeben.

(d) Die Inhaftierung des [X.] seit dem 29. August 2018 und der am 12. Juli 2018 angeordnete Sofortvollzug der Widerrufsverfügung standen einer [X.] der Ladung durch Niederlegung an seinem Geschäftssitz am 5. Oktober 2018 nicht entgegen.

Zwar ist Voraussetzung für einen Geschäftsraum im Sinne der §§ 178 ff. ZPO, dass ein dafür bestimmter Raum - und sei er auch nur zeitweilig besetzt - geschäftlicher Tätigkeit dient und der Empfänger dort erreichbar ist ([X.], Urteil vom 16. Juni 2011 - [X.], [X.]Z 190, 99 Rn. 17 mwN), was dem Kläger persönlich seit seiner Inhaftierung nicht mehr möglich war. Auch verliert eine Kanzlei im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Widerrufsverfügung ihre Eigenschaft als Geschäftsraum eines Anwalts (vgl.Schmidt-Räntsch in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 112c [X.] Rn. 113; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 112c [X.] Rn. 319).

Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass für den Kläger seit dem 16. August 2018 ein amtlicher Vertreter gemäß § 14 Abs. 4, § 161 [X.] unter Angabe des Geschäftssitzes in [X.]       bestellt war, dem gemäß § 161 Abs. 2, § 53 Abs. 7 [X.] als gesetzlicher Vertreter des [X.] dessen anwaltliche [X.]efugnisse, mithin auch die [X.]efugnis zur Annahme von gerichtlichen Zustellungen in den vom Kläger als Rechtsanwalt geführten Prozessen zustanden.

(aa) Die Einwände des [X.] gegen die [X.]estellung des amtlichen Vertreters am 16. August 2018 greifen nicht durch. Abgesehen davon, dass der Kläger keine Klage gegen die Vertreterbestellung erhoben hat (vgl. dazu [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 161 [X.] Rn. 11; [X.] in Henssler/Prütting, [X.], 5. Aufl., § 161 [X.] Rn. 9), ist sein diesbezügliches Vorbringen ohne Substanz.

Soweit der Kläger pauschal behauptet, vor der [X.]estellung nicht gemäß § 161 Abs. 1 Satz 2 [X.] angehört worden zu sein, ergibt sich das Gegenteil aus den Angaben in dem von der [X.]eklagten bereits mit Schriftsatz vom 15. Mai 2019 als Anlage vorgelegten [X.]escheid vom 18. Oktober 2018 betreffend die Zurückweisung des Aussetzungsantrags des [X.]. Nach den dortigen Angaben, die der Kläger in seiner Stellungnahme vom 21. August 2018 nicht konkret in Abrede gestellt hat, wurde er mit Schreiben der [X.]eklagten vom 13. Juni 2018 über die beabsichtigte Anordnung des [X.] unterrichtet und um [X.]enennung eines geeigneten Vertreters gebeten, worauf er innerhalb der ihm eingeräumten Frist lediglich mit E-Mail vom 19. Juni 2018 mitgeteilt hat, dass der Sachverhalt ganz anders sei, er krank gewesen sei und um Übersendung des Schriftverkehrs mit dem Insolvenzverwalter bitte, welcher ihm aber bereits zur Kenntnis gebracht worden war. Dass die [X.]eklagte seinem früheren Hinweis auf die [X.]estellung von Rechtsanwältin [X.].     nicht gemäß § 161 Abs. 1 Satz 3 [X.] gefolgt ist, hat sie nach den Angaben im [X.]escheid vom 18. Oktober 2018 ebenfalls bereits mit Schreiben vom 13. Juni 2018 plausibel mit dem Hinweis auf die in der früheren Kanzlei des [X.] vorgefundenen zahlreichen ungeöffneten Postsendungen und Zustellungen begründet.

Soweit der Kläger weiter behauptet, er habe von der [X.]estellung des amtlichen Vertreters schriftlich erst im hiesigen Zulassungsverfahren erfahren, zuvor habe ihm Rechtsanwältin [X.].     in der Justizvollzugsanstalt nur erzählt, dass sie die bis dahin von ihr als Vertreterin eingesammelte und bearbeitete Post zu Rechtsanwalt [X.].   gebracht habe, ist dies nicht glaubhaft. Die [X.]eklagte hat dargetan, dass das [X.]estellungsschreiben vom 16. August 2018 mit Schreiben vom selben Tage an den Kläger zur Kenntnisnahme sowohl an die Kanzleianschrift in [X.]     als auch an seine Privatanschrift in [X.]       versandt wurde, ohne dass bei der [X.]eklagten ein Postrücklauf zu verzeichnen war. Zu diesem [X.]punkt war der Kläger noch nicht inhaftiert. Nach seinen eigenen Angaben war er an der Privatanschrift in [X.]      stets erreichbar. Dass der Kläger nicht nur mündlich durch die Rechtsanwältin [X.].     von der Vertreterbestellung unterrichtet wurde, sondern auch durch das Schreiben der [X.]eklagten, zeigt sich zudem daran, dass er mit dem am 14. September 2018 bei der [X.]eklagten eingegangenem Schreiben nicht nur ausdrücklich "Rechtsmittel" gegen die "Entscheidung der [X.] einer Vertreterbestellung" eingelegt, sondern dabei auch das zutreffende Aktenzeichen der [X.]eklagten angegeben hat.

([X.]) Als amtlich bestellter Vertreter des [X.] war Rechtsanwalt [X.].  auch befugt, die an den Kläger in seiner Eigenschaft als sich selbst vertretender Rechtsanwalt gerichteten Zustellungen an dessen Kanzleisitz in [X.]      im hiesigen Verfahren entgegenzunehmen. Hierbei handelte es sich nicht um Zustellungen, die den Kläger in einer persönlichen Angelegenheit - etwa als [X.]eschuldigten, Angeklagten oder in [X.]eschwerdeverfahren nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 [X.] - betrafen und die als solche nicht mehr von der Vertretungsbefugnis des amtlichen Vertreters für den [X.]ereich der beruflichen Tätigkeit des [X.] erfasst gewesen sein könnten (vgl. dazu Schwärzer in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 53 [X.] Rn. 44 f.). Das gilt auch für die Ladung zum Verhandlungstermin in diesem Verfahren gemäß § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO. Der Ausnahmefall einer Anordnung des persönlichen Erscheinens oder der Ladung zur [X.]eteiligtenvernehmung (§§ 95, 96, 98 VwGO) lag nicht vor.

dd) Damit liegt entgegen der Ansicht des [X.] ebenfalls keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) darin, dass er nach seiner [X.]ehauptung kein Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2018 erhalten hat. Ausweislich der in der Akte befindlichen [X.] ist das Protokoll am 10. November 2018 ebenfalls durch Niederlegung in den [X.]iefkasten an der neuen Kanzleianschrift des [X.] in[X.]      zugestellt worden. Damit liegt in Anbetracht der Tatsache, dass für den Kläger ein amtlicher Vertreter bestellt war, trotz der Inhaftierung des [X.] und trotz der Anordnung des [X.] der Widerrufsverfügung eine wirksame [X.] gemäß §§ 178, 180 ZPO vor.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Kayser     

        

Paul     

        

Grüneberg

        

Schäfer      

        

Schmittmann      

        

Meta

AnwZ (Brfg) 6/19

15.10.2019

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.10.2019, Az. AnwZ (Brfg) 6/19 (REWIS RS 2019, 2645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2645

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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