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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 13. September 2007 in dem Rechtsstreit Kläger und Antragsteller, gegen Beklagte und Antragsgegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 13. September 2007 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalts für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des [X.] vom 18. Juni 2007 - 13 S 97/07 - wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO). Dieses Rechtsmittel ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, soweit die Verwerfung einer Berufung als unzulässig angefochten werden soll (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht zulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass die gemäß § 511 Abs. 2 ZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Maßgebend ist der Wert, mit dem der Kläger im vorliegenden Verfahren unterlegen ist und nicht, wie er an-scheinend meint, der Betrag der bereits titulierten Gegenforderungen der [X.]. 1 - 3 - Soweit der Kläger auch die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts für das Berufungsverfahren anfechten möchte, ist die Rechtsbeschwerde be-reits unstatthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO). 2 [X.] [X.] [X.]
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.04.2007 - 14 C 6631/06 - [X.], Entscheidung vom 18.06.2007 - 13 S 97/07 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.04.2007 - 14 C 6631/06 - [X.], Entscheidung vom 18.06.2007 - 13 S 97/07 -
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13.09.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2007, Az. III ZA 17/07 (REWIS RS 2007, 2043)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2043
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