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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Beklagter und Antragsteller, gegen Klägerin und Antragsgegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -- 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2007 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbe[X.] gegen den Beschluss der 5. Zivilkam-mer des [X.] vom 25. Juli 2007 - 5 [X.]/07 - wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsbe[X.] hat keine Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist. Dieses Rechtsmittel ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, soweit sich der Beklagte gegen die Verwerfung seiner Berufung gegen das Urteil des [X.] an der [X.] vom 31. Mai 2007 wendet (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbe[X.] im Übrigen nicht zulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere trifft es zu, dass die gemäß § 511 Abs. 2 ZPO not-wendige Mindestbeschwer für eine Berufung nicht erreicht ist. 1 Soweit der Beklagte die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für das Berufungsverfahren anfechten will, ist die beabsichtigte [X.] - 3 - [X.] nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO, vgl. auch den dieselben Parteien betreffenden Senatsbeschluss vom 13. September 2007 - [X.]/07). [X.]: AG Mülheim an der [X.], Entscheidung vom 31.05.2007 - 23 C 168/07 - [X.], Entscheidung vom 25.07.2007 - 5 [X.]/07 - Vorinstanzen: AG Mülheim an der [X.], Entscheidung vom 31.05.2007 - 23 C 168/07 - [X.], Entscheidung vom 25.07.2007 - 5 [X.]/07 -
Meta
11.10.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. III ZB 66/07 (REWIS RS 2007, 1521)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1521
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