Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. III ZA 17/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1511

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Kläger und Antragsteller, gegen Beklagte und Antragsgegnerin, - Prozessbevollmächtigte: - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2007 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 13. September 2007 aufzufassende "Be[X.]" des [X.] wird zurückgewiesen. Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbe[X.] gegen den Beschluss der 13. Zivilkam-mer des [X.] vom 18. Juni 2007 - 13 S 97/07 - wird abgelehnt. Gründe: Soweit sich der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 13. September 2007 wendet, durch den die Bestellung eines Notanwalts für die Rechtsbe-[X.] gegen den vorbezeichneten Beschluss des [X.] abgelehnt wurde, gibt sein Vorbringen in dem Schreiben vom 29. September 2007 keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechts-lage. 1 Aus der [X.] in seiner Zuschrift vom 29. September 2007 ergibt sich weiter, dass der Kläger nunmehr Prozesskostenhilfe für die [X.] - 3 - [X.] beantragt. Dieser Antrag ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom [X.] 2007 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Der Kläger kann nicht damit rechnen, auf weitere Eingaben in dieser Sache eine Antwort zu erhalten. 3 [X.] [X.] [X.] Herrmann [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.04.2007 - 14 C 6631/06 - [X.], Entscheidung vom 18.06.2007 - 13 S 97/07 ΠVorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.04.2007 - 14 C 6631/06 - [X.], Entscheidung vom 18.06.2007 - 13 S 97/07 -

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III ZA 17/07

11.10.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. III ZA 17/07 (REWIS RS 2007, 1511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1511

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