Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2001, Az. VI ZB 43/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 812

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 43/01vom30. Oktober 2001in dem [X.]:[X.]: neinZPO § 233 FdVortrag einer ausreichenden Büroorganisation erfordert die Darlegung, welche Wei-sungen hinsichtlich der Eintragung einer Vorfrist in der Kanzlei des [X.] erteilt waren.[X.], Beschluß vom 30. Oktober 2001 - [X.] 43/01 -OLGCelleLGLüneburg- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Oktober 2001 durch [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.],[X.] und Paugebeschlossen:Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den [X.] des14. Zivilsenats des [X.] vom 8. August 2001wird auf seine Kosten zurckverwiesen.[X.]: 33.184,80 [X.]:[X.] Kläger hat gegen das am 21. April 2001 zugestellte Urteil [X.] Zivilkammer des [X.] vom 17. April 2001 am 18. Mai 2001Berufung eingelegt und um Akteneinsicht gebeten. Das Berufungsgericht [X.] Akten am 11. Juni 2001 fr eine Woche dem [X.] [X.] rsandt. Sie gingen am 14. Juni 2001 wieder beim [X.] ein.Am 21. Juni 2001 hat der Kläger Wiedereinsetzung gegen die Versäu-mung der Frist zur [X.] Berufung beantragt und mit weiteremSchriftsatz vom selben Tage die Berufung [X.]. Zur [X.] hat er vorgetragen, die bei seinen [X.] -mchtigten seit Jahren ttige Rechtsanwaltsfachangestellte [X.] habe seinemAnwalt die Akten zur Bearbeitung der Berufungsbegrm 19. Juni 2001zusammen mit einem Antrag auf Fristverlrung und mit dem Hinweis vor-gelegt, die Begrsfrist laufe am 21. Juni 2001 ab. Diese Frist habe [X.] zuverlssige Mitarbeiterin, die ausschlieûlich die Fristen bearbeite,notiert gehabt. Sein Anwalt habe sich auf die korrekte Fristnotierung der lang-jrigen Mitarbeiterin verlassen und die Berufungsbegrm 21. [X.] diktiert. Die Richtigkeit dieser Angaben hat der [X.] anwaltlich versichert und eine eidesstattliche Versicherung [X.] [X.] vorgelegt. Nach dieser war sie seit 1993 in der Kanzlei als Re-No-Gehilfin angestellt, notiert und kontrolliert seit diesem Zeitpunkt die Frist-ablfe selbstig, ohne [X.] ihr bisher eine Unregelmûigkeit unterlaufensei.Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den [X.]. Der [X.] sich ein Verschulden seines[X.]n zurechnen lassen. Dieser habe nicht glaubhaft [X.], die Arbeit seiner Mitarbeiterin [X.] unregelmûig durch geeignete [X.] zu haben, wie es seine Pflicht auch bei [X.] gewesen sei. Im rigen habe er es unterlassen, sich nachErhalt der Gerichtsakten selbst Gewiûheit r den Ablauf der Begrs-frist zu verschaffen.II.Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des [X.] im Ergebnis keinen Erfolg. Dem [X.] ist ein Verschulden seines [X.] -vertreters anzulasten (§ 85 Abs. 2 ZPO) und es ist nicht [X.], [X.]dieses Verschulden zur Versmung der Berufungsbegrsfrist gefrthat.1. Allerdings lt es rechtlicher Überprfung nicht stand, wenn das Be-rufungsgericht meint, der [X.] des [X.]s habe nichtglaubhaft gemacht, seine Mitarbeiterin [X.] "unregelmûig durch [X.] zu haben".Der [X.] hatte dargelegt und durch eine - wenn auch pauschale (vgl.[X.], [X.] vom 13. Januar 1988 - [X.] - [X.], 610) - [X.] Versicherung seines [X.]n und durch eidesstattli-che Versicherung der Anwaltsgehilfin [X.] vom 21. Juni 2001 glaubhaft gemacht,[X.] [X.] als langjrige Mitarbeiterin seines [X.]n bis zu demhier zur Entscheidung stehenden Vorfall stets die zu beachtenden Fristen zu-verlssig notiert und bercksichtigt habe. Daraus folgt, [X.] ihr hier erstmals [X.] unterlaufen [X.] (vgl. [X.], [X.] vom 23. November 2000- IX ZB 83/00 - NJW 2001, 1578 [X.] ist dem Berufungsgericht zuzugeben, [X.] selbst langjrige undgewissenhafte Angestellte in einem [X.] - wenn auch nur in gewissenZeitabst(vgl. [X.], [X.] vom 8. November 1967 - [X.]/67 -VersR 1967, 1204, 1205) - [X.] werden mssen (vgl. [X.], Urteil vom22. April 1999 - [X.] - NJW 1999, 2120, 2121 m.w.N.) und [X.] der[X.] zur Wahrnehmung dieser Überwachungspflicht durch seinen Prozeûbe-vollmchtigten nichts vorgetragen hat. Der Vortrag des [X.]s, es habe sei-nem [X.]n als Besttigung fr [X.]'s Zuverlssigkeit gedient,[X.] diese in der Vergangenheit die Akten stets rechtzeitig vor Fristablauf [X.] 5 -gelegt habe, lût eher darauf schlieûen, die erforderliche berwachung [X.].Der Begrs Beschlusses ist aber nicht zu entnehmen, mit wel-chen Stichproben der erstmals auftretende Fehler einer langjrig zuverlssi-gen Mitarbeiteritte verhindert werden können.2. Der angefochtene [X.] hat jedoch aus einem anderen Grund [X.]. Der [X.] hat, obwohl das seine Sache gewesen [X.] (vgl. [X.], [X.] 22. April 1999 - [X.] aaO), keine fehlerfreie Organisation der No-tierung und Kontrolle von [X.] im [X.] seines Prozeûbevoll-mchtigten vorgetragen und glaubhaft gemacht. Eine fehlerfreie Organisationerfordert in der Regel, [X.] das mutmaûliche Ende der Frist zur Begrder Berufung bei oder alsbald nach Einreichung der Berufungsschrift vermerktwird (vgl. [X.], [X.] vom 9. Januar 2001 - [X.] 26/00 - [X.]; vom 17. September 1998 - [X.] - [X.], 1171; vom 19. [X.] - [X.], 1570; vom 23. Juli 1997 - [X.] - [X.], 77, jeweils m.w.N.). Die zchst notierte Frist [X.] bei Erhalt der ge-richtlichen Mitteilr den tatschlichen Eingang der Berufung nachgeprftund gegebenenfalls korrigiert werden (vgl. Senat, [X.] vom 5. Oktober1999 - [X.] 22/99 - [X.], 202 m.w.N.). Ferner [X.] der Anwalt [X.] eine Vorfrist eintragen lassen um sicher zu stellen, [X.] ihm auch fr denFall von Unregelmûigkeiten und Zwischenfllen noch hinreichend Zeit fr dieAnfertigung der Berufungsbegrverbleibt (vgl. Senat, [X.] vom5. Oktober 1999 - [X.] 22/99 - [X.], 202; [X.], [X.] vom 23. Juli1997 - [X.] - [X.], 77).Zu alledem hat der [X.] nichts vorgetragen. Auch der [X.] seines [X.]n und der eidesstattlichen Versi-- 6 -cherung der Angestellten [X.] ist dazu nichts zu entnehmen. Vielmehr ist [X.] weder eine vorlfige Frist noch eine Vorfrist, sondern ausschlieûlich diefehlerhaft erst ab Montag, den 21. Mai 2001 gerechnete [X.] worden.Bei Eintragung einer Vorfrist [X.] die Fristversmung vermieden [X.]. Wre die Vorfrist wilich mit mehr als drei Tagen notiert worden, [X.]eine Vorlage der Handakten an den [X.]n des [X.]s vorAblauf der Begrsfrist erfolgt, der drohende Fristablauf bemerkt und etwadurch Antrag auf erstmalige Fristverlrung verhindert worden.3. Da die Fristversmung nach allem auf einer Pflichtwidrigkeit des[X.]n des [X.]s beruht, hat das Berufungsgericht dienachgesuchte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Es kann daher offen blei-ben, ob dem [X.]n auch deshalb ein dem [X.] zuzurech-nendes Verschulden an der Fristversmung vorzuwerfen [X.], weil er sichnach Vorlage der Gerichtsakten nicht selbst Gewiûheit r den Ablauf derBegrsfrist verschafft hat, oder ob er diese entsprechend seinem Vortragnicht zu Gesicht bekommen hat.[X.][X.][X.][X.]Pauge

Meta

VI ZB 43/01

30.10.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2001, Az. VI ZB 43/01 (REWIS RS 2001, 812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 812

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.