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PDF anzeigen[X.] ZB 43/01vom30. Oktober 2001in dem [X.]:[X.]: neinZPO § 233 FdVortrag einer ausreichenden Büroorganisation erfordert die Darlegung, welche Wei-sungen hinsichtlich der Eintragung einer Vorfrist in der Kanzlei des [X.] erteilt waren.[X.], Beschluß vom 30. Oktober 2001 - [X.] 43/01 -OLGCelleLGLüneburg- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Oktober 2001 durch [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.],[X.] und Paugebeschlossen:Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den [X.] des14. Zivilsenats des [X.] vom 8. August 2001wird auf seine Kosten zurckverwiesen.[X.]: 33.184,80 [X.]:[X.] Kläger hat gegen das am 21. April 2001 zugestellte Urteil [X.] Zivilkammer des [X.] vom 17. April 2001 am 18. Mai 2001Berufung eingelegt und um Akteneinsicht gebeten. Das Berufungsgericht [X.] Akten am 11. Juni 2001 fr eine Woche dem [X.] [X.] rsandt. Sie gingen am 14. Juni 2001 wieder beim [X.] ein.Am 21. Juni 2001 hat der Kläger Wiedereinsetzung gegen die Versäu-mung der Frist zur [X.] Berufung beantragt und mit weiteremSchriftsatz vom selben Tage die Berufung [X.]. Zur [X.] hat er vorgetragen, die bei seinen [X.] -mchtigten seit Jahren ttige Rechtsanwaltsfachangestellte [X.] habe seinemAnwalt die Akten zur Bearbeitung der Berufungsbegrm 19. Juni 2001zusammen mit einem Antrag auf Fristverlrung und mit dem Hinweis vor-gelegt, die Begrsfrist laufe am 21. Juni 2001 ab. Diese Frist habe [X.] zuverlssige Mitarbeiterin, die ausschlieûlich die Fristen bearbeite,notiert gehabt. Sein Anwalt habe sich auf die korrekte Fristnotierung der lang-jrigen Mitarbeiterin verlassen und die Berufungsbegrm 21. [X.] diktiert. Die Richtigkeit dieser Angaben hat der [X.] anwaltlich versichert und eine eidesstattliche Versicherung [X.] [X.] vorgelegt. Nach dieser war sie seit 1993 in der Kanzlei als Re-No-Gehilfin angestellt, notiert und kontrolliert seit diesem Zeitpunkt die Frist-ablfe selbstig, ohne [X.] ihr bisher eine Unregelmûigkeit unterlaufensei.Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den [X.]. Der [X.] sich ein Verschulden seines[X.]n zurechnen lassen. Dieser habe nicht glaubhaft [X.], die Arbeit seiner Mitarbeiterin [X.] unregelmûig durch geeignete [X.] zu haben, wie es seine Pflicht auch bei [X.] gewesen sei. Im rigen habe er es unterlassen, sich nachErhalt der Gerichtsakten selbst Gewiûheit r den Ablauf der Begrs-frist zu verschaffen.II.Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des [X.] im Ergebnis keinen Erfolg. Dem [X.] ist ein Verschulden seines [X.] -vertreters anzulasten (§ 85 Abs. 2 ZPO) und es ist nicht [X.], [X.]dieses Verschulden zur Versmung der Berufungsbegrsfrist gefrthat.1. Allerdings lt es rechtlicher Überprfung nicht stand, wenn das Be-rufungsgericht meint, der [X.] des [X.]s habe nichtglaubhaft gemacht, seine Mitarbeiterin [X.] "unregelmûig durch [X.] zu haben".Der [X.] hatte dargelegt und durch eine - wenn auch pauschale (vgl.[X.], [X.] vom 13. Januar 1988 - [X.] - [X.], 610) - [X.] Versicherung seines [X.]n und durch eidesstattli-che Versicherung der Anwaltsgehilfin [X.] vom 21. Juni 2001 glaubhaft gemacht,[X.] [X.] als langjrige Mitarbeiterin seines [X.]n bis zu demhier zur Entscheidung stehenden Vorfall stets die zu beachtenden Fristen zu-verlssig notiert und bercksichtigt habe. Daraus folgt, [X.] ihr hier erstmals [X.] unterlaufen [X.] (vgl. [X.], [X.] vom 23. November 2000- IX ZB 83/00 - NJW 2001, 1578 [X.] ist dem Berufungsgericht zuzugeben, [X.] selbst langjrige undgewissenhafte Angestellte in einem [X.] - wenn auch nur in gewissenZeitabst(vgl. [X.], [X.] vom 8. November 1967 - [X.]/67 -VersR 1967, 1204, 1205) - [X.] werden mssen (vgl. [X.], Urteil vom22. April 1999 - [X.] - NJW 1999, 2120, 2121 m.w.N.) und [X.] der[X.] zur Wahrnehmung dieser Überwachungspflicht durch seinen Prozeûbe-vollmchtigten nichts vorgetragen hat. Der Vortrag des [X.]s, es habe sei-nem [X.]n als Besttigung fr [X.]'s Zuverlssigkeit gedient,[X.] diese in der Vergangenheit die Akten stets rechtzeitig vor Fristablauf [X.] 5 -gelegt habe, lût eher darauf schlieûen, die erforderliche berwachung [X.].Der Begrs Beschlusses ist aber nicht zu entnehmen, mit wel-chen Stichproben der erstmals auftretende Fehler einer langjrig zuverlssi-gen Mitarbeiteritte verhindert werden können.2. Der angefochtene [X.] hat jedoch aus einem anderen Grund [X.]. Der [X.] hat, obwohl das seine Sache gewesen [X.] (vgl. [X.], [X.] 22. April 1999 - [X.] aaO), keine fehlerfreie Organisation der No-tierung und Kontrolle von [X.] im [X.] seines Prozeûbevoll-mchtigten vorgetragen und glaubhaft gemacht. Eine fehlerfreie Organisationerfordert in der Regel, [X.] das mutmaûliche Ende der Frist zur Begrder Berufung bei oder alsbald nach Einreichung der Berufungsschrift vermerktwird (vgl. [X.], [X.] vom 9. Januar 2001 - [X.] 26/00 - [X.]; vom 17. September 1998 - [X.] - [X.], 1171; vom 19. [X.] - [X.], 1570; vom 23. Juli 1997 - [X.] - [X.], 77, jeweils m.w.N.). Die zchst notierte Frist [X.] bei Erhalt der ge-richtlichen Mitteilr den tatschlichen Eingang der Berufung nachgeprftund gegebenenfalls korrigiert werden (vgl. Senat, [X.] vom 5. Oktober1999 - [X.] 22/99 - [X.], 202 m.w.N.). Ferner [X.] der Anwalt [X.] eine Vorfrist eintragen lassen um sicher zu stellen, [X.] ihm auch fr denFall von Unregelmûigkeiten und Zwischenfllen noch hinreichend Zeit fr dieAnfertigung der Berufungsbegrverbleibt (vgl. Senat, [X.] vom5. Oktober 1999 - [X.] 22/99 - [X.], 202; [X.], [X.] vom 23. Juli1997 - [X.] - [X.], 77).Zu alledem hat der [X.] nichts vorgetragen. Auch der [X.] seines [X.]n und der eidesstattlichen Versi-- 6 -cherung der Angestellten [X.] ist dazu nichts zu entnehmen. Vielmehr ist [X.] weder eine vorlfige Frist noch eine Vorfrist, sondern ausschlieûlich diefehlerhaft erst ab Montag, den 21. Mai 2001 gerechnete [X.] worden.Bei Eintragung einer Vorfrist [X.] die Fristversmung vermieden [X.]. Wre die Vorfrist wilich mit mehr als drei Tagen notiert worden, [X.]eine Vorlage der Handakten an den [X.]n des [X.]s vorAblauf der Begrsfrist erfolgt, der drohende Fristablauf bemerkt und etwadurch Antrag auf erstmalige Fristverlrung verhindert worden.3. Da die Fristversmung nach allem auf einer Pflichtwidrigkeit des[X.]n des [X.]s beruht, hat das Berufungsgericht dienachgesuchte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Es kann daher offen blei-ben, ob dem [X.]n auch deshalb ein dem [X.] zuzurech-nendes Verschulden an der Fristversmung vorzuwerfen [X.], weil er sichnach Vorlage der Gerichtsakten nicht selbst Gewiûheit r den Ablauf derBegrsfrist verschafft hat, oder ob er diese entsprechend seinem Vortragnicht zu Gesicht bekommen hat.[X.][X.][X.][X.]Pauge
Meta
30.10.2001
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2001, Az. VI ZB 43/01 (REWIS RS 2001, 812)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 812
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