Bundessozialgericht, Urteil vom 10.12.2019, Az. B 12 KR 20/18 R

12. Senat | REWIS RS 2019, 593

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Krankenversicherung - obligatorische Anschlusskrankenversicherung bei einer beihilfeberechtigten Person - Vorliegen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall - kein Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung in Form der freiwilligen Versicherung durch Grundsatz der absoluten Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 2, Abs 3 SGB 5 - Verfassungsmäßigkeit)


Leitsatz

1. Das für einen Austritt aus der obligatorischen Anschlusskrankenversicherung notwendige "Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall" liegt bei Beamten mit Anspruch auf Beihilfe nach einem Bemessungssatz von 50 vH vor, die zusätzlich über eine Krankheitskostenvollversicherung in der privaten Krankenversicherung (jedenfalls) im Basistarif abgesichert sind.

2. Die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit von einer ansonsten bestehenden Versicherungspflicht, nicht aber von einer freiwilligen Mitgliedschaft aufgrund der obligatorischen Anschlusskrankenversicherung

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 9. August 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Mitgliedschaft des beihilfeberechtigten [X.] bei der beklagten Krankenkasse aufgrund einer obligatorischen Anschlussversicherung in der [X.] vom 1.10.2015 bis zum 30.6.2017 streitig.

2

Der Kläger ist als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Bis zum [X.] war er aufgrund des Bezugs von [X.] bei der beklagten Krankenkasse pflichtversichert. Vom 1.9.2015 bis zum 30.6.2017 hatte er als [X.] Kommunalbeamter Anspruch auf Beihilfe zu einem Bemessungssatz von [X.]. Eine private Krankenversicherung ([X.]) schloss er nicht ab. Die beklagte Krankenkasse teilte dem Kläger mit, dass er automatisch als freiwilliges Mitglied versichert sei, sofern er nicht eine Beschäftigung mit einem Einkommen über 450 Euro habe oder Leistungen der [X.] oder eines Jobcenters beziehe. Ferner wurde er gebeten, über eine anderweitige Krankenversicherung innerhalb von zwei Wochen zu informieren und zur Beendigung der Versicherung einen entsprechenden Nachweis vorzulegen (Schreiben vom 30.3.2016). Nachdem der Kläger seine "Kündigung" erklärt hatte (Schreiben vom 6.4.2016), ohne einer anderen Krankenkasse beizutreten, stellte die Beklagte fest, dass er bei ihr seit dem 1.10.2015 aufgrund obligatorischer Anschlussversicherung freiwillig krankenversichert sei (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 20.10.2016).

3

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.6.2017). Das [X.] hat die auf die [X.] bis zum 30.6.2017 beschränkte Berufung zurückgewiesen: Die Voraussetzungen einer freiwilligen Mitgliedschaft aufgrund der obligatorischen Anschlussversicherung gemäß § 188 Abs 4 Satz 1 und 2 [X.] seien erfüllt. Der erklärte Austritt sei mangels eines nachgewiesenen anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nicht wirksam geworden. Der Beihilfeanspruch genüge insoweit nicht. Daher fehle es auch an einer wirksamen Kündigung. Eine Versicherungsfreiheit als Beamter nach § 6 Abs 1 [X.], Abs 3 [X.] bestehe nicht. Zwar seien Beihilfeberechtigte von der Auffangpflichtversicherung gemäß § 5 Abs 1 Nr 13 [X.] ausgenommen. Dadurch entfalle aber nicht die freiwillige Versicherung aufgrund der obligatorischen Anschlussversicherung. Der Gesetzgeber habe mit Einführung der obligatorischen Anschlussversicherung das Ziel verfolgt, für möglichst alle in [X.] lebenden Personen vollständigen Versicherungsschutz gegen Krankheit sicherzustellen. Verfassungsrechtliche Bedenken beständen auch im Hinblick auf Art 33 Abs 5 GG nicht.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger einen Verstoß gegen § 188 Abs 4 Satz 1 und 2 [X.] sowie § 6 Abs 1 [X.], Abs 3 Satz 1 [X.]. Allein wegen seines [X.] in Höhe von [X.] habe er einen "anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall". Jedenfalls sei er als beihilfeberechtigter Beamter auch ohne private Zusatzkrankenversicherung absolut versicherungsfrei. Dies ergebe sich aus der Gesetzessystematik und den Gesetzesmaterialien (Empfehlungen der Ausschüsse zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 20.6.2008, [X.] [X.] zu Art 1 Nr 01 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung [X.] Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom [X.], BT-Drucks 17/13947 [X.] zu [X.]b Buchst a). Als spezialgesetzliche Regelung habe § 6 [X.] Vorrang vor § 193 [X.] ([X.]). Seine Ansicht werde von Stimmen in der Literatur geteilt.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 9. August 2018 und des [X.] vom 14. Juni 2017 sowie den Bescheid der [X.] vom 26. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2016 insoweit aufzuheben, als darin seine Mitgliedschaft in der freiwilligen Versicherung bei der [X.] im [X.]raum vom 1.10.2015 bis zum 30.6.2017 festgestellt ist.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Zu Recht hat das [X.] seine auf die [X.] vom 1.10.2015 bis zum 30.6.2017 beschränkte Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Seine freiwillige Mitgliedschaft während des hier noch zu beurteilenden [X.]raums ist zutreffend festgestellt. Die gesetzliche Krankenversicherung ([X.]) des [X.] hat sich ab 1.10.2015 als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt (dazu 1. und 3. b). Diese bestand während des gesamten streitigen [X.]raums (dazu 2.). Die Versicherungsfreiheit für Beamte steht dem nicht entgegen (dazu 3.). Ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit oder eine Verletzung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums liegt nicht vor (dazu 4.).

9

1. Nach der mit Wirkung zum [X.] (durch Art 1 [X.] 2b Buchst b, Art 6 des Gesetzes zur Beseitigung [X.] Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom [X.], [X.]) eingeführten Regelung des § 188 Abs 4 [X.]B V setzt sich für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Versicherung fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten den Austritt (Satz 1). Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist (Satz 2). Personen, deren Versicherungspflicht endet, werden von § 188 Abs 4 Satz 1 [X.]B V nicht erfasst, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs 2 [X.]B V besteht, sofern im [X.] daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird (Satz 3). Die Voraussetzungen dieser obligatorischen [X.]versicherung sind hier erfüllt.

a) Der Kläger unterlag aufgrund des vom [X.] für den Senat bindend (§ 163 [X.]G) festgestellten Bezugs von [X.] bis zum [X.] in der [X.] (§ 5 Abs 1 [X.] 2a Halbsatz 1 [X.]B V in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.]B II und [X.]B XII vom 24.3.2011, [X.]). Diese Versicherungspflicht endete mit Ablauf des Leistungsbezugs (vgl auch § 190 Abs 12 [X.]B V).

b) Aus der mit dem Tag nach dem Wegfall der Versicherungspflicht nach § 188 Abs 4 Satz 1 [X.]B V begründeten freiwilligen Mitgliedschaft (dazu 3. b) ist der Kläger nicht wirksam ausgetreten. Insoweit kann offenbleiben, ob das Schreiben der Beklagten vom 30.3.2016 den Anforderungen an den in § 188 Abs 4 Satz 1 [X.]B V geregelten Hinweis über die Austrittsmöglichkeiten genügt und ob die "Kündigung" des [X.] vom [X.] als fristgerecht erklärter Austritt mit Rückwirkung anzusehen ist. Ein solcher Austritt wäre jedenfalls nicht wirksam, weil der Kläger das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nicht nachgewiesen hat (§ 188 Abs 4 Satz 2 [X.]B V). Er war weder privat krankenversichert noch Mitglied einer anderen gesetzlichen Krankenkasse. Allein seine Beihilfeberechtigung nach einem Bemessungssatz von [X.] genügt nicht. Ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall iS des § 188 Abs 4 Satz 2 [X.]B V erfordert vielmehr die Zugehörigkeit zu einem Sicherungssystem, das den Mindestanforderungen an eine Krankheitskostenvollversicherung in der [X.] [X.] entspricht. Das folgt aus dem Wortlaut, dem sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Regelungszweck der Vorschrift sowie systematischen Erwägungen.

aa) Der Gesetzeswortlaut "Absicherung im Krankheitsfall" ist offen und ermöglicht nicht zwingend den Austritt aus der freiwilligen Versicherung bereits allein im Falle einer Beihilfeberechtigung nach einem Bemessungssatz von [X.] der beihilfefähigen Aufwendungen. Die gesetzliche Formulierung deutet vielmehr auf das Erfordernis einer vollständigen Absicherung entstehender Krankheitskosten hin.

bb) Der Gesetzgeber knüpft mit dem Erfordernis eines "anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall" in § 188 Abs 4 Satz 2 [X.]B V an eine Voraussetzung an, die er bereits in die mit Wirkung zum [X.] eingeführte Vorschrift des § 5 Abs 1 [X.] 13 [X.]B V (Art 1 [X.] 2 Buchst a Doppelbuchst [X.], Art 46 Abs 1 des [X.] des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung <[X.]-[X.]stärkungsgesetz - [X.]-W[X.]> vom [X.], [X.]) aufgenommen hat. Diese Regelung ist Bestandteil des mit dem [X.]-W[X.] eingeleiteten Strukturprinzips, für alle Einwohner [X.] einen Versicherungsschutz in der [X.] oder [X.] zu gewährleisten (vgl BT-Drucks 16/3100 [X.] zu II 1). Damit korrespondiert die mit Wirkung zum 1.1.2009 für nicht in der [X.] versicherte oder versicherungspflichtige Personen angeordnete allgemeinen Krankenversicherungspflicht nach § 193 Abs 3 Satz 1 [X.] (idF des Art 11 Abs 1, Art 12 Abs 2 des [X.] vom 23.11.2007, [X.] 2631). Danach ist jede Person mit Wohnsitz im Inland verpflichtet, bei einem in [X.] zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der Versicherer ist hingegen nach § 193 Abs 5 Satz 1 [X.] (idF des Art 2 Abs 49 [X.] 5 Buchst c des [X.] der Finanzaufsicht über Versicherungen vom [X.], [X.] 434) verpflichtet, die Versicherung im Basistarif nach § 152 Versicherungsaufsichtsgesetz (<[X.]>; zuvor § 12 Abs 1a [X.]) zu gewähren. Auch die Pflicht zum Abschluss eines privaten Krankheitskostenversicherungsvertrags soll dazu beitragen, Krankenversicherungsschutz grundsätzlich - entweder in der [X.] oder in der [X.] - für alle in [X.] lebenden Menschen im Sinne einer ausreichenden Versorgung im "Bedarfsfall" ohne notwendigen Rückgriff auf steuerfinanzierte staatliche Leistungen zu bezahlbaren Konditionen herzustellen (BT-Drucks 16/4247 [X.] f zu Art 43 [X.] 01 Abs 5 ).

Dieser Regelungsintention steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber zum 1.1.2009 die Versicherungsfreiheit der Beamten nach § 6 Abs 1 [X.] 2 [X.]B V auf die [X.] nach § 5 Abs 1 [X.] 13 [X.]B V erstreckt hat (§ 6 Abs 3 Satz 1 [X.]B V idF des Art 1 [X.] 0 [X.]-OrgWG vom 15.12.2008, [X.] 2426). Gerade wegen der ab 1.1.2009 eingeführten allgemeinen Krankenversicherungspflicht in § 193 Abs 3 [X.] bestand kein Bedürfnis mehr, beihilfeberechtigte Beamte in den Anwendungsbereich der [X.]-Auffangpflichtversicherung einzubeziehen. Der von der Beihilfe nicht übernommene Kostenteil muss von Beihilfeberechtigten nunmehr durch eine ergänzende Krankheitskostenversicherung in der [X.] abgedeckt werden, die der früheren Pflichtversicherung genügt (BT-Drucks 16/10609 [X.] zu Art 1 [X.] 0 § 6). Mit der Einführung einer möglichst alle Personen umfassenden Absicherung gegen Krankheitskosten (BT-Drucks 16/4247 [X.] Art 43 zu [X.] 01 zu Abs 5) wurde der Kontrahierungszwang der Versicherer hinsichtlich des Basistarifs in § 193 Abs 5 Satz 1 [X.] 3 [X.] in Verbindung mit § 152 Abs 2 Satz 1 [X.] 3 [X.] (zuvor § 12 Abs 1b [X.] 3 [X.]) geregelt und der verspätete Abschluss der Versicherung mit Prämienzuschlägen sanktioniert (§ 193 Abs 4 [X.]).

[X.]) Aufgrund des gesetzgeberischen Anliegens, im Wege eines durch § 5 Abs 1 [X.] 13 und § 188 Abs 4 [X.]B V sowie § 193 Abs 3 [X.] ausgestalteten Gesamtkonzepts eine umfassende Absicherung gegen Krankheitskosten aller Einwohner [X.] einzuführen und dadurch ein Kostenrisiko für die Allgemeinheit zu vermeiden, kommt nur eine Krankheitskostendeckung zu [X.] als ausreichende Absicherung im Krankheitsfall in Betracht. Beihilfeberechtigte Personen ohne ergänzende Krankheitskostenvollversicherung über den von der Beihilfe nicht gedeckten Kostenteil verfügen daher nicht über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall (vgl BT-Drucks 16/3100 [X.] zu Doppelbuchst bb und [X.]) und sind deshalb verpflichtet, den von der Beihilfe nicht erfassten Kostenteil ergänzend abzusichern (BT-Drucks 16/4247 S 67 zu Art 43 [X.] 01 Abs 5), wobei der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt für ambulante und stationäre Heilbehandlung kalenderjährlich höchstens 5000 Euro betragen darf. Insoweit genügt das [X.] des Basistarifs in der [X.] (vgl B[X.] Urteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 14/11 R - B[X.]E 113, 160 = [X.]-2500 § 5 [X.] 18, Rd[X.] 16 zu im Inland realisierbaren Leistungsansprüchen gegen ein ausländisches Sicherungssystem; vgl auch B[X.] Urteil vom 7.6.2018 - B 12 KR 17/17 R - B[X.]E 126, 56 = [X.]-2400 § 7a [X.] 9, Rd[X.] 20 zur artgleichen Eigenvorsorge nach § 7a Abs 6 Satz 1 [X.] 2 [X.]B IV). Ein Beihilfeanspruch mit einem Bemessungssatz von nur [X.] ist unzureichend, sofern - wie hier - keine ergänzende Krankheitskostenversicherung hinsichtlich des von der Beihilfe nicht gedeckten [X.] besteht. Dass dem Kläger aufgrund ausnahmsweise revisiblen [X.] Beamtenrechts (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - 8 RV 271/56 - B[X.]E 7, 122 = juris Rd[X.] 19; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 162 Rd[X.] 7b) ein höherer Bemessungssatz als [X.] zugestanden oder er über eine Krankheitskostenvollversicherung verfügt hätte, ist weder festgestellt noch ersichtlich.

c) Die mangels hinreichender Absicherung im Krankheitsfall eingreifende obligatorische [X.]versicherung ist auch nicht nach § 188 Abs 4 Satz 3 [X.]B V wegen des Vorrangs der Familienversicherung (§ 10 [X.]B V) oder eines nachgehenden Leistungsanspruchs iS des § 19 Abs 2 [X.]B V ausgeschlossen. Ein solcher Leistungsanspruch scheidet aus, weil der Kläger im [X.] an das Ende seiner Pflichtmitgliedschaft mit Ablauf des [X.] als Kommunalbeamter erwerbstätig war.

2. Die obligatorische [X.]versicherung des [X.] bestand während des gesamten [X.]raums vom 1.10.2015 bis zum 30.6.2017. Die freiwillige Mitgliedschaft endete nicht bereits durch dessen "Kündigung" vom [X.] nach § 191 [X.] 3 Halbsatz 1 [X.]B V (idF des [X.]-W[X.] vom [X.], [X.]). Auch diese Kündigung wurde nicht wirksam, weil es an dem Nachweis des Bestehens eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall (§ 175 Abs 4 Satz 4 [X.]B V idF des [X.]-W[X.] vom [X.], [X.]) fehlt.

3. Die Versicherungsfreiheit von Beamten schließt die obligatorische [X.]versicherung des [X.] bei der beklagten Krankenkasse nicht aus. Durch diese [X.]versicherung wird eine freiwillige Mitgliedschaft in der [X.] begründet (dazu b), die von der Versicherungsfreiheit nicht verdrängt wird (dazu a).

a) Gemäß § 6 Abs 1 [X.] 2 [X.]B V sind Beamte in der [X.] versicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Nach § 6 Abs 3 Satz 1 [X.]B V (idF des [X.]-OrgWG vom 15.12.2008, [X.] 2426) bleiben sie auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs 1 [X.] 1 oder [X.] 5 bis 13 [X.]B V genannten Voraussetzungen erfüllen. Diese "absolute" Versicherungsfreiheit (vgl zum Begriff BT-Drucks 11/2237 [X.] zu § 6 Abs 1 und 2) lässt allein bestimmte Versicherungspflichttatbestände nicht wirksam werden, schließt aber eine freiwillige Mitgliedschaft in der [X.] nicht aus. Das ergibt sich aus rechtssystematischen Erwägungen und entspricht der [X.] des Gesetzgebers.

Systematisch ist die Versicherungsfreiheit in der [X.] nach § 6 [X.]B V als Freistellung von der Versicherungspflicht ausgestaltet. Sie verhindert den Eintritt einer ansonsten bestehenden Versicherungspflicht nach § 5 [X.]B V. Gemäß § 5 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V aufgrund einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt versicherungspflichtige Personen werden durch § 6 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V von der Versicherungspflicht ausgenommen, wenn ihr Entgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Bei Beamten kommt die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 1 [X.] 2 [X.]B V nicht zum Tragen. Bei Bestehen eines Anspruchs auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge im Krankheitsfall sind sie versicherungsfrei. § 6 Abs 3 Satz 1 [X.]B V erweitert bzw konkretisiert diese Versicherungsfreiheit für Beamte, die einen der in § 5 Abs 1 [X.] 1 oder [X.] 5 bis 13 [X.]B V geregelten Versicherungspflichttatbestände erfüllen. Diese im Gesetz als Ausnahme zu § 5 Abs 1 [X.] 1 und [X.] 5 bis 13 [X.]B V angeordnete Versicherungsfreiheit erfasst andere Versicherungstatbestände in der [X.] nicht und erstreckt sich damit auch nicht auf die freiwillige Mitgliedschaft. § 6 [X.]B V ist darüber hinaus dem Abschnitt "Versicherung kraft Gesetzes" zugeordnet, folgt auf die Vorschrift des § 5 [X.]B V über die "Versicherungspflicht", geht der Vorschrift des § 8 [X.]B V über die "Befreiung von der Versicherungspflicht" voraus und steht damit im Kontext von Regelungen, die allein an Versicherungspflichttatbestände anknüpfen. Die Tatbestände der freiwilligen Versicherung (§ 9 [X.]B V) sind demgegenüber in dem Abschnitt zur "Versicherungsberechtigung" geregelt.

Dieses Auslegungsergebnis entspricht dem Willen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Erstreckung der Versicherungsfreiheit auf die Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs 1 [X.] 13 [X.]B V durch § 6 Abs 3 Satz 1 [X.]B V idF des [X.]-OrgWG vom 15.12.2008 ([X.] 2426). Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen beihilfeberechtigte Beamte ohne ergänzende Krankheitskostenvollversicherung - alternativ zur ergänzenden Versicherung in der [X.] - nunmehr die Möglichkeit haben, als freiwillige Mitglieder in der [X.] versichert zu bleiben (BT-Drucks 16/10609 [X.] zu Art 1 [X.] 0). Damit ist nicht zu vereinbaren, diese Personengruppe ausschließlich dem Sicherungssystem der [X.] zuzuordnen. Vielmehr wird aus den Gesetzesmaterialien deutlich, dass der Gesetzgeber seit Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht in § 193 [X.] für beihilfeberechtigte Beamte grundsätzlich zwei Wege zur Absicherung im Krankheitsfall zur Verfügung stellt: Entweder eine die beamtenrechtliche Beihilfe bis zur vollen Absicherung ergänzende Versicherung in der [X.] oder eine freiwillige Mitgliedschaft in der [X.]. Nur die (in der [X.] vom [X.] bis zum 31.12.2008 maßgebende) Auffangpflichtversicherung des § 5 Abs 1 [X.] 13 [X.]B V soll nicht mehr wirksam werden können (vgl BT-Drucks 16/10609 [X.] zu Art 1 [X.] 0).

b) Die obligatorische [X.]versicherung beruht nicht auf einem gesetzlichen [X.], sondern ist als von § 6 Abs 1 [X.] 2 [X.]B V nicht erfasste freiwillige Versicherung zu qualifizieren. Schon der Wortlaut des § 188 Abs 4 Satz 1 [X.]B V spricht ausdrücklich von einem "Ausscheiden aus der Versicherungspflicht" und der Fortsetzung der Versicherung als "freiwillige Mitgliedschaft". Systematisch ist die zum [X.] eingeführte [X.]versicherung als Bestandteil der Vorschrift über den "Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft" in § 188 [X.]B V, nicht aber in § 186 [X.]B V über den "Beginn der Mitgliedschaft [X.]" aufgenommen worden. Hätte der Gesetzgeber einen zusätzlichen [X.] einführen wollen, wäre eine Eingliederung in § 5 [X.]B V oder wenigstens in den [X.] der Vorschriften zur "Versicherung kraft Gesetz" (§§ 5 bis 8 [X.]B V) konsequent gewesen. Auch konzeptionell weist die obligatorische [X.]versicherung die beiden Kernmerkmale einer freiwilligen Versicherung auf, die § 9 [X.]B V vorgibt: Eine vom Willen des Betroffenen getragene (freiwillige) Mitgliedschaft und ein Bezug zum System der [X.].

Nach § 9 Abs 1 Satz 1 [X.]B V "können" bestimmte Personen der Versicherung "beitreten". Während damit bei dieser Vorschrift die Versicherungsberechtigung zentral ist, legt zwar § 188 Abs 4 Satz 1 [X.]B V den Akzent auf die Berechtigung, aus der freiwilligen Versicherung (mit Rückwirkung) auszutreten ([X.] in [X.]/von [X.]/[X.], [X.]B V, 3. Aufl 2018, § 188 Rd[X.] 11; [X.] 16/2013 [X.] 1, 6; in dieser Richtung auch [X.] in [X.] Kommentar, [X.]B V, Stand: [X.], § 188 Rd[X.] 11). Beiden Regelungen ist aber gemeinsam, dass das Bestehen des freiwilligen Versicherungs- und Mitgliedschaftsverhältnisses von einer rechtsgestaltenden Willensäußerung des Betroffenen abhängt: Beitritt zur freiwilligen Versicherung durch schriftliche (Textform) fristgebundene Erklärung (§ 9 Abs 2, § 188 Abs 3 [X.]B V); Austritt aus der freiwilligen Versicherung durch - nicht zwingend schriftliche - fristgebundene Erklärung (§ 188 Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]B V). Auch den Nachweis eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall als Wirksamkeitserfordernis für den Austritt kann der Austrittswillige selbst erbringen. Hinzu kommt, dass [X.]versicherte wie jeder andere freiwillig Versicherte durch Kündigung nach Maßgabe des § 175 Abs 4 [X.]B V das Versicherungsverhältnis zu einem späteren [X.]punkt wirksam beenden können. Demgegenüber kann bei einer Pflichtversicherung in der [X.] weder der Beginn noch das Ende der Mitgliedschaft vom Versicherten selbst gestaltet werden. Sie wird kraft Gesetzes begründet und beendet. Ein Austrittsrecht ist der Pflichtversicherung fremd. Das [X.] in § 175 Abs 4 [X.]B V reduziert sich auf ein Krankenkassenwechselrecht (§§ 173 ff [X.]B V).

Auch das zweite, eine freiwillige Versicherung prägende Merkmal der vorausgegangenen Beziehung zum System der [X.] kennzeichnet die obligatorische [X.]versicherung. Zwar ist die freiwillige Mitgliedschaft aufgrund der [X.]versicherung nicht (mehr) von [X.] abhängig. Indes setzt sie die unmittelbar vorausgehende Zugehörigkeit zur [X.] als [X.] oder [X.] voraus. Alle weiteren Merkmale einer freiwilligen Versicherung, insbesondere die (alleinige) Beitragstragung, -zahlung und -bemessung (§ 250 Abs 2, § 252 Abs 1 Satz 1, § 240 [X.]B V) bestehen einheitlich unabhängig davon, ob sie gemäß § 188 Abs 4 Satz 1 bis 3 [X.]B V oder § 9 [X.]B V begründet worden ist.

Daraus, dass für bisher von der Auffangpflichtversicherung in § 5 Abs 1 [X.] 13 [X.]B V erfasste Personen zum [X.] die obligatorische [X.]versicherung des § 188 Abs 4 [X.]B V eingeführt worden ist, lässt sich nicht deren Qualität als Versicherung aufgrund einer Versicherungspflicht herleiten. Vielmehr sollte mit der obligatorischen [X.]versicherung gerade der Grundsatz des Vorrangs der freiwilligen Versicherung vor der nachrangigen Auffangpflichtversicherung des § 5 Abs 1 [X.] 13 [X.]B V gestärkt werden (BT-Drucks 17/13947 [X.] zu [X.] 2b Buchst b). Die Neuregelung des § 188 Abs 4 [X.]B V orientiert sich an der durch das Gesetz zur Beseitigung [X.] Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom [X.] ([X.]) zugleich aufgehobenen Regelung des § 190 Abs 3 [X.]B V (BT-Drucks 17/13947 [X.] zu [X.] 2b Buchst b). Diese sah bei Wegfall der Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze eine automatische und nahtlose Fortsetzung der bisherigen Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung vor, sofern nicht binnen zwei Wochen nach einem Hinweis über die Austrittsmöglichkeit der Austritt erklärt wurde oder die [X.] für eine freiwillige Versicherung nach § 9 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.]B V fehlten. Sowohl die bisherige als auch die neue [X.]versicherung sind als freiwillige Versicherung bezeichnet und erfassen Personen, deren Versicherungspflicht in der [X.] kraft Gesetzes endet. Dass gerade beihilfeberechtigte Beamte, die nicht ergänzend privat versichert und damit ihrer Pflicht aus § 193 [X.] nicht nachgekommen sind, wegen Versicherungsfreiheit vom Anwendungsbereich des § 188 Abs 4 Satz 1 bis 3 [X.]B V ausgenommen sein sollen, ist aus den Materialien nicht abzuleiten. Die obligatorische [X.]versicherung vermeidet im Wege der freiwilligen Mitgliedschaft auch für Beamte eine Versicherungslücke, die aus einer Verletzung der Pflicht zur ergänzenden Absicherung im Krankheitsfall in der [X.] entsteht (vgl BT-Drucks 16/4247 [X.] f; vgl [X.] Urteil vom 28.10.2010 - 10 S 2821/09 - [X.] 2011, 112 = juris Rd[X.] 32; zu den beihilferechtlichen Folgen BVerwG Urteil vom 19.7.2012 - 5 C 1/12 - BVerwGE 143, 363 = juris Rd[X.] 9).

4. Die Anwendung von § 188 Abs 4 Satz 1 bis 3 [X.]B V auf beihilfeberechtigte Beamte mit einem Bemessungssatz von [X.] ohne ergänzende private Absicherung im Krankheitsfall begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

a) Zur Überzeugung des Senats liegt ein Verstoß gegen Art 2 Abs 1 GG nicht vor. Ein Recht auf mangelnde Eigenvorsorge (vgl B[X.] Urteil vom 16.8.2017 - B 12 KR 14/16 R - B[X.]E 124, 37 = [X.]-2400 § 7 [X.] 31, Rd[X.] 31; B[X.] Urteil vom 5.12.2017 - B 12 R 10/15 R - [X.]-2400 § 8 [X.] 7 Rd[X.] 22) tritt im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung hinter den Zweck der [X.] zurück, die Allgemeinheit vor unzureichender Absicherung des Einzelnen gegen das finanzielle Risiko von Krankheit zu schützen. Dieser Gemeinwohlbezug beruht auf einem umfassenden [X.] Ausgleich zwischen Gesunden und Kranken. Insoweit verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum, der es ihm erlaubt, den Kreis der Pflichtversicherten so abzugrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvR 706/08 ua - [X.]E 123, 186 = [X.]-2500 § 6 [X.] 8 Rd[X.] 229). Gegenüber der Pflichtversicherung ist die obligatorische [X.]versicherung weniger einschneidend für die [X.]. Beamte haben die Möglichkeit, durch Inanspruchnahme einer ergänzenden privaten Zusatzkrankenversicherung den Eintritt der freiwilligen Mitgliedschaft in der [X.] zu verhindern.

b) Auch ein Verstoß gegen Art 33 Abs 5 GG liegt zur Überzeugung des Senats nicht vor. Selbst wenn das Prinzip der (Kranken-)Vorsorgefreiheit von den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums erfasst wäre (bisher vom [X.] offen gelassen, vgl [X.] Beschluss vom 13.2.2008 - 2 BvR 613/06 - [X.]K 13, 278 = juris Rd[X.] 16 mwN), würde dadurch nicht die Freiheit gewährleistet, hinsichtlich eines nicht gedeckten Krankheitsrisikos keinerlei Vorsorge zu treffen (vgl [X.] Beschluss vom 25.9.2001 - 2 BvR 2566/94 - juris Rd[X.] 15 f; vgl [X.] 2018, 715, 719). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Beihilfeanspruch des [X.]versicherten durch den Vorrang von [X.]-Leistungen faktisch [X.] und wirtschaftlich entwertet wird. Der Beamte hat es selbst in der Hand, durch eine ergänzende Versicherung in der [X.], zB im Basistarif, den wirtschaftlichen Wert seines [X.] zu erhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 [X.]G.

Meta

B 12 KR 20/18 R

10.12.2019

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Augsburg, 14. Juni 2017, Az: S 12 KR 645/16, Urteil

§ 188 Abs 4 S 2 SGB 5, § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, § 6 Abs 1 Nr 2 SGB 5, § 6 Abs 3 SGB 5, § 193 Abs 3 VVG 2008, Art 2 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 10.12.2019, Az. B 12 KR 20/18 R (REWIS RS 2019, 593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 593

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