Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. I ZR 261/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1916

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:12. Juli 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: jaRechenzentrumUWG § 3 Satz 1; StBerG § 6 Nr. 3 und 4Personen, die nur im Rahmen von § 6 Nr. 3 und 4 StBerG zur Hilfeleistung [X.] befugt sind, werben irreführend, wenn sie ihre Dienstleistungenmit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "[X.]" und "Einrichtung der Buchführung" anbieten.[X.], [X.]. v. 12. Juli 2001 - [X.] - [X.] -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 12. Juli 2001 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des [X.] vom 1. September 1998 unterZurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt undinsoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die [X.] dem Hauptteil des [X.] verurteilt hat (Ver-urteilung, es zu unterlassen, "im geschäftlichen Verkehr [X.] auf dem Gebiet der Steuerrechtshilfe im Sinne des § 1 [X.], ausgenommen die erlaubnisfreien Tätigkeiten [X.] 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG") und es ihnen ("insbesondere") [X.] hat, auf Geschäftspapieren und in [X.] die [X.] "laufende EDV-Buchführung" und "[X.]" zu verwenden.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die [X.] zu 1, deren Geschäftsführer der [X.] zu 2 ist, über-nimmt als Rechenzentrum gewerbsmäßig für Dritte laufende Buchungen. Die[X.]n sind nicht gemäß §§ 3, 4 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung [X.] befugt.Im Briefkopf von [X.] führte die [X.] zu 1 bei derschlagwortartigen Benennung ihrer Tätigkeitsgebiete die Angaben "Finanz-buchführung" und "Lohnabrechnung" auf und verwendete für sich unter [X.] "a. " die Kurzbezeichnung "[X.]". In diesen [X.] sie ihre Dienstleistungen als "Finanzbuchhaltung" und "laufendeEDV-Buchführung" und warb für ihre "steuerlich relevante Hilfeleistung bei [X.] der Buchführung sowie mechanische Verarbeitung Ihrer Belege,auf Wunsch auch mit Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuch-halter)". Unter dem als Überschrift fettgedruckten Betreff "Ihre Lohn- und [X.] bei a. " erklärte sich die [X.] zu 1 zudem in [X.] gewerblichen Unternehmen bereit, die "komplette, monatliche [X.] Gehaltsabrechnung" zu erstellen. Sie verteilte weiter [X.], die das Angebot enthielten, einen Monat lang kostenlos ihreDienstleistung "laufende EDV-Buchführung" ("mechanische Einrichtung [X.], Abstimmung und Auswertung, auf Wunsch auch mit Kontie-rung") in Anspruch zu nehmen.Die klagende Steuerberaterkammer hat diese Werbung als wettbe-werbswidrig beanstandet. Die - als Anlagen K 1 bis [X.] vorgelegten - Werbe-- 4 -schreiben erweckten den irreführenden Eindruck, die [X.]n dürften alle mitder Buchführung zusammenhängenden Leistungen erbringen, obwohl es [X.] sei, geschäftsmäßig eine Hilfe in Steuersachen zu leisten, die [X.] der nach § 6 Abs. 3 und 4 StBerG erlaubnisfreien Tätigkeiten über-schreite.Die Klägerin hat vor dem [X.] zuletzt beantragt,die [X.] zu 1 unter Androhung näher bezeichneter Ordnungs-mittel zu verpflichten, es zu unterlassen, im geschäftlichen [X.] auf dem Gebiet der Steuerrechtshilfe im Sinne des § 1StBerG anzubieten, ausgenommen die erlaubnisfreien [X.] § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG,insbesondere im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke der [X.] Geschäftspapieren und in [X.] die [X.], FinanzbuchhaltungLohnabrechnunglaufende EDV-Buchführung[X.]sowie den Hinweis auf die Einrichtung der Buchführung sowie [X.] durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)ohne die Klarstellung anzuführen, daß es sich hierbei [X.] Tätigkeiten im Sinne des § 6 Nr. 3, 4 StBerG [X.].Die [X.]n haben die beanstandete Werbung als zulässig verteidigt.Der angesprochene Kundenkreis verstehe diese als Werbung für Leistungender Buchführung, die sich in einer [X.] erschöpfe, nicht als Ange-bot einer verbotenen Steuerberatung. Ein Verbot der angebotenen Tätigkeiten,- 5 -die in keinem anderen Mitgliedstaat der [X.] erlaubnispflichtigseien, wäre zudem mit dem [X.] Gemeinschaftsrecht unvereinbar.Das [X.] hat beide [X.]n im Umfang des vor ihm zuletzt ge-stellten Klageantrags verurteilt.Die Berufung der [X.]n ist ohne Erfolg geblieben.Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfol-gen die [X.]n ihren Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die Klägerin zu Recht und von der Revisionnicht angegriffen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG als klagebefugt angesehen.Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände [X.] gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, dasie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die berufli-chen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (vgl. [X.], [X.].v. 3.12.1998 - [X.], [X.], 748, 749 = [X.], 824 - Steuer-beraterwerbung auf Fachmessen; [X.]. [X.], [X.], 182 = [X.], 28 - dentalästhetika; [X.]. v. 9.11.2000 - I ZR 185/98,[X.], 397, 398 - Beratungsstelle im Nahbereich; vgl. auch [X.],[X.]. v. 18.3.1992 - 1 BvR 1503/88). Der Gesetzgeber hat mit Wirkung [X.] Juli 2000 die Aufgaben der Steuerberaterkammern neu geregelt (§ 76- 6 -StBerG i.d.F. des Art. 1 Nr. 65 des Gesetzes zur Änderung von [X.] die Tätigkeit der Steuerberater vom 24. Juni 2000 [7. [X.]], BGBl. [X.]. 874), ohne in die ihm bekannte ständige Rechtsprechung der Zivilgerichteeinzugreifen.I[X.] Die Vorinstanzen haben beide [X.]n zur Unterlassung verurteilt,obwohl der vor dem [X.] zuletzt gestellte Klageantrag seinem [X.] nur gegen die [X.] zu 1 gerichtet war. Darin liegt kein - von Amtswegen - zu berücksichtigender Verstoß gegen § 308 ZPO, da die alleinigeNennung der [X.]n zu 1 im erstinstanzlichen Klageantrag ausweislich derKlagebegründung und des zur Kostenentscheidung gestellten Antrags ein of-fensichtliches Versehen war. Die Klägerin hat den Gegenstand ihres [X.] in zweiter Instanz zudem dadurch klargestellt, daß sie vor dem [X.] beantragt hat, die Berufung beider [X.]n gegen das landge-richtliche [X.]eil zurückzuweisen.II[X.] Mit dem Hauptteil ihres [X.] hat die Klägerin be-gehrt, den [X.]n zu untersagen, Tätigkeiten auf dem Gebiet der Steuer-rechtshilfe im Sinne des § 1 StBerG anzubieten, ausgenommen die erlaubnis-freien Tätigkeiten gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG. Dieser Teil des [X.] ist - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - unzulässig, daer nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein derartiger Man-gel ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. [X.]Z135, 1, 6 - Betreibervergütung; 144, 255, 263 - Abgasemissionen; [X.], [X.]. v.24.11.1999 - [X.], [X.], 438, 440 = [X.], 389 - [X.] 7 -Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derartundeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der [X.] und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind,sich der [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnisdem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, wasdem [X.]n verboten ist (st. [X.]pr.; vgl. [X.], [X.]. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, [X.], 453, 454 = [X.], 400 - [X.],m.w.[X.]). Diesen Anforderungen genügt der Hauptteil des [X.]nicht, weil er lediglich auf die maßgeblichen Vorschriften der §§ 1 und 6StBerG verweist (vgl. [X.] [X.], 438, 440 - [X.]; OLG Karlsruhe OLG-Rep 1998, 359; vgl. weiter - zurUnbestimmtheit einer entsprechenden Untersagungsverfügung - [X.] 140,347, 349).Die ihrem Wortlaut nach unmißverständliche Fassung des [X.] auch nicht als ein bloßes Versehen gewertet werden. Die Klägerin hatden späteren Hauptteil ihres zuletzt gestellten [X.] in [X.] als eigenen Unterpunkt ihres Antrags (Antrag zu 1 a) formuliertund diesen lediglich später - im Zusammenhang mit ihrer teilweisen Klagerück-nahme - mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1 b, der nunmehr zum "Insbe-sondere"-Teil des Klageantrags wurde, zusammengefaßt. Mit dem Hauptteildes [X.] sollten, wie sich dem Klagevorbringen entnehmenläßt, die von der Klägerin im einzelnen beanstandeten, aber nicht in den "Ins-besondere"-Teil des [X.] aufgenommenen [X.] 8 -Die Klage ist aber wegen der Unbestimmtheit der Klageanträge nicht be-reits teilweise als unzulässig abzuweisen. Die Frage der Bestimmtheit des [X.] ist in den Vorinstanzen nicht angesprochen worden. Unter diesen Um-ständen hätte das Berufungsgericht der Klägerin nach § 139 ZPO Gelegenheitgeben müssen, ihren Klageantrag zu prüfen und gegebenenfalls neu zu [X.] sachdienlichen Vortrag dazu zu halten. Der Grundsatz des [X.] und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren ge-bieten es in einem solchen Fall, von der Möglichkeit der Abweisung der [X.] unzulässig abzusehen (vgl. [X.] [X.], 438, 441 - [X.], m.w.[X.]. Die Revision der [X.]n gegen ihre Verurteilung nach dem "Ins-besondere"-Teil des [X.] hat nur teilweise Erfolg.1. Bedenken gegen die Bestimmtheit dieses Teils des Unterlassungsan-trags bestehen nicht, auch wenn das begehrte Verbot nach der [X.] gelten soll, wenn in der näher umschriebenen Form geworben wird, "ohnedie Klarstellung anzuführen, daß es sich hierbei ausschließlich um erlaubnis-freie Tätigkeiten im Sinne des § 6 Nr. 3, 4 StBerG handelt". Dieser Nebensatzschränkt das beantragte Verbot im vorliegenden Fall nicht ein. Er soll lediglichklarstellen, daß eine vom Antrag erfaßte Werbung nicht als solche - als in je-dem Fall wettbewerbswidrig - verboten werden soll, sondern nur dann, [X.] auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände, insbesondere derjeweiligen Werbung in ihrer Gesamtheit, als irreführend anzusehen ist (vgl. da-zu auch [X.], [X.]. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, [X.], 619, 620 = [X.], 517 - Orient-Teppichmuster). Es ist deshalb unschädlich, daß der mit- 9 -"ohne" eingeleitete Antragsteil lediglich auf die gesetzlichen Ausnahmebe-stimmungen verweist.2. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die [X.] zu 1und der als Geschäftsführer für sie handelnde [X.] zu 2 dadurch irrefüh-rend im Sinne des § 3 UWG geworben haben, daß sie im Briefkopf von Wer-beschreiben und in [X.] die im "Insbesondere"-Teil des [X.] angeführten Begriffe "Finanzbuchführung", "[X.]", "laufende EDV-Buchführung" und "[X.]"verwendet und die "Einrichtung der Buchführung sowie die [X.] erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)" angeboten haben.Die [X.]n seien nicht gemäß den §§ 3 und 4 StBerG zur unbe-schränkten Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Hilfeleistung beider Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG) be-fugt. Die Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersa-chen, auf die sich die [X.]n berufen könnten, umfaßten nicht buchhalteri-sche Aufgaben wie die Einrichtung der Buchführung, die Erstellung des [X.] Kontenplans und die Aufstellung von Jahresabschlüssen ein-schließlich der diese vorbereitenden Abschlußbuchungen. Die [X.]n [X.] in ihrer Werbung jedoch nicht nur Dienstleistungen, die sie erbringen dürf-ten, insbesondere die laufende Lohnabrechnung und das Kontieren, angebo-ten.Die werbende Verwendung der Begriffe "Finanzbuchführung" und "[X.]" sei geeignet, bei den angesprochenen [X.]en(Betrieben und Organisationen, Existenzgründern und Kleinunternehmern) den- 10 -Eindruck zu erwecken, die [X.]n seien befugt, über die Kontierung [X.] hinaus sämtliche mit der Buchhaltung verbundenen [X.] auszuüben. Der Begriff "Buchführung" werde vom Verkehr als Oberbe-griff für alle mit der Buchführung zusammenhängenden Tätigkeiten, zu derauch die Einrichtung der Buchhaltung gehöre, verstanden. In diesem [X.] werde der Verkehr durch die Verwendung der Begriffe "laufende EDV-Buchführung" und "[X.]" bestärkt. Der Hinweis auf die "Ein-richtung der Buchführung" lasse die angesprochenen Gewerbetreibenden umso mehr annehmen, daß unter der angebotenen Buchführung nicht nur dieVerbuchung des laufend anfallenden Buchungsstoffs, sondern die ständigeBetreuung der (gesamten) Buchführung zu verstehen sei.Die Irreführung über den Umfang der den [X.]n erlaubten [X.] sei auch relevant. Darauf, ob die [X.]n die angebotenen erlaubnis-pflichtigen Tätigkeiten tatsächlich ausübten, komme es nicht an.Der [X.]verstoß sei auch geeignet, den Wettbewerb wesentlichzu beeinträchtigen, da die [X.]n für Tätigkeiten geworben hätten, die ih-nen durch § 5 StBerG ausdrücklich verboten seien. Darüber hinaus bestehedie Gefahr der Nachahmung durch Mitbewerber, denen eine unbeschränkteHilfeleistung in Steuersachen ebenfalls nicht gestattet sei.3. Das Berufungsgericht hat den [X.]n zu Recht untersagt, mit [X.] "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung" und"Einrichtung der Buchführung" zu werben (§ 3 UWG).- 11 -a) Die Werbung mit den genannten Begriffen ist geeignet, die [X.] Gewerbetreibenden über den Umfang der Tätigkeiten, die von den [X.] in zulässiger Weise erbracht werden können, irrezuführen. Die [X.], die Hilfe in Steuersachen nur im [X.] des § 6 StBerGleisten dürfen, haben mit den genannten Angaben im geschäftlichen Verkehruneingeschränkt die Übernahme von Buchhaltungsaufgaben angeboten, ob-wohl sie nur zur Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führungvon Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutungsind, zum Buchen laufender Geschäftsvorfälle und zur laufenden [X.] zugelassen sind (§ 6 Nr. 3 und 4 StBerG) und deshalb Tätigkeiten wie dieEinrichtung der Buchführung (vgl. dazu [X.]E 54, 301, 315 f.; [X.], [X.], 4. Aufl., § 6 Rdn. 7) einschließlich der Einrichtung der [X.] und der Lohnbuchhaltung (vgl. dazu [X.], 393, 395 ff.;161, 423, 425) nicht geschäftsmäßig übernehmen dürfen.Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die beanstandete [X.] mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "[X.]" und "Einrichtung der Buchführung" zur Irreführung geeignet ist, wer-den von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Die Eignung dieser Begriffe [X.] konnten [X.] des Berufungsgerichts - entgegen der [X.] Revision - aus eigener Sachkunde beurteilen, obwohl sie nicht selbst zuden angesprochenen [X.]en gehören. Dies gilt nicht nur für die [X.] mit dem Begriff "Einrichtung der Buchführung", die nicht anders als [X.] der entsprechenden - den [X.]n nicht erlaubten - Tätigkeit ver-standen werden kann, sondern auch für die Werbung mit den Begriffen "[X.]", "Finanzbuchhaltung" und "Lohnabrechnung". Die Richterdes Berufungsgerichts durften sich insoweit ausnahmsweise (vgl. dazu auch- 12 -nachstehend unter 5.) auf die allgemeine Lebenserfahrung stützen, daß [X.] der genannten Begriffe entsprechend deren Sprachsinn als [X.] einer umfassenden Übernahme solcher Tätigkeiten (zur [X.] vgl. Maxl in Kuhls/Meurers/Maxl/[X.]/Goez, [X.]. 26) verstanden wird, nicht nur als Angebot, das Buchen der laufendenGeschäftsvorfälle und die laufenden Lohnabrechnungen (im Sinne des § 6Nr. 4 StBerG) zu erledigen (vgl. dazu auch [X.] WRP 1986, 431,432 und StB 1992, 56, 57; [X.] DStR 1995, 1810 mit [X.]; [X.], [X.] 1997, 244, 246 f.; [X.], [X.], 161, 162 f.). Die[X.]n haben nicht geltend gemacht, daß die Gewerbetreibenden, die siemit ihrer Werbung angesprochen haben, regelmäßig über besondere [X.] und Erfahrungen verfügten, die eine von der Werbung mit den Begriffen "[X.]", "Finanzbuchhaltung" und "Lohnabrechnung" nach derenSprachsinn ausgehende Irreführungsgefahr ausschließen könnten. Zu [X.] aus eigener Sachkunde war das Berufungsgericht um so mehr inder Lage, als zu dem angesprochenen [X.] in nicht unerheblichemUmfang Personen gehören, bei denen keine nähere Sachkunde erwartet wer-den kann, wie insbesondere Kleingewerbetreibende und Existenzgründer ([X.] auch Handwerker, Gastwirte und Inhaber kleinerer Geschäfte ohne eige-ne Buchhaltungskräfte).Die Werbung mit den genannten Begriffen ist den [X.]n im übrigenauch nach der Änderung des [X.] durch das 7. [X.]nicht gestattet. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 8 Abs. 4 StBerG in [X.] des Art. 1 Nr. 7 dieses Änderungsgesetzes, nach der sich Personen,die zu Dienstleistungen nach § 6 Nr. 4 StBerG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 5 des7. [X.]) befugt sind, als Buchhalter bezeichnen dürfen, dabei aber in der- 13 -Werbung die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerGim einzelnen aufführen müssen. Gemäß § 8 Abs. 4 i.V. mit § 6 Nr. 4 [X.] deshalb diese Personen nicht mit "laufender Buchführung", sondern nurmit "Buchen laufender Geschäftsvorfälle", nicht mit "Lohnabrechnung", [X.] mit "laufender Lohnabrechnung" werben.b) Die irreführende Werbung verstößt mit ihren unrichtigen Angabenüber die eigenen geschäftlichen Verhältnisse gegen § 3 UWG, auch wenn die[X.] zu 1 und der für sie handelnde [X.] zu 2 die nach der Werbungerwartete unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen tatsächlich nicht erbringensollten (vgl. [X.], [X.]. v. 12.2.1987 - I ZR 54/85, [X.], 444, 445 = WRP1987, 463 - Laufende Buchführung).Die Werbung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auchgeeignet, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu [X.]. Dies ergibt sich bereits daraus, daß die verletzten Vorschriften überdas Verbot unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen unmittelbar den [X.] Markt der entsprechenden Dienstleistungen regeln und eine Werbung, dieden irreführenden Eindruck erweckt, es könne eine umfassendere Beratungund Betreuung geboten werden, als nach der Rechtslage zulässig ist, geeignetist, einen Vorsprung im Wettbewerb zu verschaffen.c) Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot der Werbung [X.] Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung"und "Einrichtung der Buchführung" verstößt auch nicht gegen [X.]) Die Revision stützt sich bei ihrer gegenteiligen Ansicht zu [X.] die Vorschriften der Art. 81, 82 und 86 [X.] (früher Art. 85, 86 u. 90 [X.]V).Das ausgesprochene Verbot beruht auf der Anwendung der zum Schutz deslauteren [X.] erlassenen Vorschrift des § 3 UWG. Es beschränkt die[X.]n zwar in ihren wettbewerblichen Möglichkeiten und begünstigt damitzugleich mittelbar diejenigen Gewerbetreibenden, die unbeschränkt zur [X.] in Steuersachen befugt sind; die dadurch bewirkte [X.]be-schränkung fällt aber weder in den Anwendungsbereich des Art. 81 [X.], derwettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder [X.]üsse von Unterneh-men als nichtig erklärt, noch in den des Art. 82 [X.], der den Mißbrauch einermarktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verbietet.Entgegen der Ansicht der Revision ist ebensowenig Art. 86 [X.] ([X.]. 90 [X.]V) einschlägig. Die Vorschriften des [X.] überdie Hilfeleistung in Steuersachen gewähren nicht bestimmten Unternehmenbesondere oder ausschließliche Rechte, sondern regeln lediglich die subjekti-ven Voraussetzungen für die Zulassung zu diesen Dienstleistungen.Der Anregung der Revision, diese Rechtsfragen dem [X.] zur Vorabentscheidung nach Art. 234 [X.] vor-zulegen, war nicht zu folgen, weil insoweit kein Auslegungszweifel besteht (vgl.auch [X.], 192, 198).(2) Die Verurteilung der [X.]n zur Unterlassung einer Werbung [X.] vorstehend genannten Begriffen verstößt auch nicht gegen die Gewährlei-stung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 [X.], früher Art. 59 [X.]V).- 15 -Auf die Vertragsbestimmungen über den freien [X.] sich ein Unternehmen auch gegenüber dem Staat, in dem es seinen [X.], berufen, sofern die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden,die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (vgl. [X.], [X.]. v. 29.4.1999- [X.]. [X.]/97, Slg. 1999, [X.] = [X.], 640, 641 [X.]. 11 - Ciola; [X.]. v.8.3.2001 - [X.]. [X.]/98, [X.]. 2001, 553, 555 [X.]. 37 - [X.], jeweils m.w.[X.]). Voraussetzung ist allerdings, daß es sich umeine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der [X.] handelt. Das Vorliegen einer solchen Beschränkung hat das Berufungs-gericht hier - von der Revision nicht angegriffen - deshalb verneint, weil es [X.] der Tätigkeit der [X.]n zu 1 nach Angebot und Abwicklung um [X.] handele, da sowohl die [X.]n als auch die Lei-stungsempfänger in [X.] ansässig [X.]) Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot ver-stößt, soweit es um die Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "[X.]", "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" geht,auch nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Nachder Rechtsprechung des [X.] ist das sog. Buchfüh-rungsprivileg der steuerberatenden Berufe in dem jetzt durch das Steuerbera-tungsgesetz geregelten Umfang im Allgemeininteresse geboten und nicht un-verhältnismäßig (vgl. [X.]E 54, 301, 315 = NJW 1981, 33; 59, 302, 316 f.= NJW 1982, 1687; [X.], 393, 395; 161, 423, 425; vgl. auch [X.],192, 194 f.). Die Revision macht nicht mit Verfahrensrügen geltend, daß [X.] tatsächlichen Verhältnisse seit den genannten Entscheidungen des Bun-desverfassungsgerichts in einer Weise verändert haben, daß bei einzelnen- 16 -Tätigkeiten, auf die sich das im angefochtenen [X.]eil ausgesprochene [X.] bezieht, nunmehr eine andere Beurteilung geboten wäre.4. Das [X.] von Belegen ist den [X.]n - entgegen der [X.] der Revision - durch das Berufungsurteil nicht untersagt worden. Nachdem [X.]eilsausspruch des [X.]s, den das Berufungsgericht bestätigthat, ist den [X.]n allerdings als irreführend verboten worden ein "Hinweisauf die Einrichtung der Buchführung sowie die Vorkontierung durch erfahreneFachkräfte (Bilanzbuchhalter)". Dies könnte dafür sprechen, daß auch [X.] für das [X.] als solches untersagt werden sollte. Eine Ausle-gung des Berufungsurteils unter Heranziehung der Entscheidungsgründe ergibtjedoch mit hinreichender Deutlichkeit, daß dies nicht gewollt ist. Das Beru-fungsurteil hat ausdrücklich dargelegt, daß das Kontieren von Belegen nichtden Personen und Vereinigungen vorbehalten ist, die zur unbeschränkten Hil-feleistung in Steuersachen befugt sind. Auch die Klägerin hat nach der [X.] kein Verbot der Werbung für das Kontieren [X.] verlangt. Der Klageantrag und ihm entsprechend die [X.]eilsaussprü-che der Vorinstanzen nehmen lediglich - in [X.] Fassung - auf das [X.] beanstandete [X.] der [X.]n Bezug, in dem angebotenwurde "eine steuerlich relevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchfüh-rung sowie mechanische Verarbeitung Ihrer Belege, auf Wunsch auch mit [X.] durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)".5. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung inso-weit nicht stand, als den [X.]n - gestützt auf § 3 UWG - untersagt wordenist, mit den Bezeichnungen "laufende EDV-Buchführung" und "[X.]" zu [X.] -a) Der Begriff "laufende EDV-Buchführung" ist nicht eindeutig. Es [X.] möglich, daß er von den angesprochenen [X.]en - geradeauch wegen des Hinweises auf den Einsatz der elektronischen Datenverarbei-tung - nur als Angebot des [X.] laufender Geschäftsvorfälle verstandenwird. Eine Entscheidung aus eigener Sachkunde war dem Berufungsgerichtinsoweit nicht möglich (vgl. dazu [X.] [X.], 444, 446 - [X.]; vgl. weiter [X.], [X.] 1997, 244, 246).b) Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen esdas Verbot, die Bezeichnung "[X.]" zu verwenden, ausge-sprochen hat. Es fehlen insbesondere Ausführungen darüber, inwiefern [X.] "[X.]" aus der Sicht der angesprochenen Ver-kehrskreise irreführend sein soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus [X.], der Verkehr werde in seinem Verständnis des Begriffs "Buchfüh-rung" als eines Oberbegriffs für alle mit der Buchführung zusammenhängendenTätigkeiten durch die Verwendung der Begriffe "laufende EDV-Buchführung"und "[X.]" bestärkt. Das Berufungsurteil enthält damit, soweites um die Verurteilung zur Unterlassung der Bezeichnung "[X.]" geht, eine Lücke, die bewirkt, daß die tatsächlichen Grundlagen [X.] unklar bleiben, und die dem Revisionsgericht nach § 549 Abs. 1ZPO obliegende rechtliche Nachprüfung unmöglich ist. Wegen dieses vonAmts wegen zu berücksichtigenden Mangels ist das Berufungsurteil in diesemPunkt aufzuheben (vgl. [X.]Z 40, 84, 86 f.; [X.], [X.]. v. 18.9.1986 - I ZR 179/84, [X.], 65 f. = WRP 1987, 105 - Aussageprotokollierung;[X.]. v. 13.7.1994 - VIII ZR 256/93, NJW-RR 1994, 1340, 1341 m.w.[X.]).- 18 -Eine Irreführung läßt sich auch nicht aufgrund der allgemeinen Lebens-erfahrung annehmen, zumal sich die [X.] zu 1 mit der Bezeichnung "[X.]" nur an Gewerbetreibende wendet (vgl. dazu [X.] GRUR1987, 444, 446 - Laufende Buchführung; [X.]. v. 25.1.1990 - I ZR 182/88, NJW-RR 1990, 678 - Buchführungshelfer). Die Bezeichnung "[X.]"ist als solche mehrdeutig und kann ohne nähere Erläuterung auch auf [X.] als das Buchen von Geschäftsvorfällen, wie z.B. die [X.] oder von Karten für Veranstaltungen, bezogen werden.Auch bei einer Verwendung - dem Klageantrag entsprechend - auf Geschäfts-papieren und in [X.] und damit mit Bezug auf Buchungen für steuer-liche Zwecke beinhaltet die Bezeichnung "[X.]" nicht bereitsnach ihrem Sprachsinn, daß sämtliche mit der Buchführung zusammenhän-genden Tätigkeiten angeboten werden. Die Bezeichnung ist vielmehr als sol-che unscharf. Es werden deshalb weitere Feststellungen dazu zu treffen sein,ob ein für die Verurteilung nach § 3 UWG hinreichend großer Teil der ange-sprochenen [X.]e mit der Bezeichnung "[X.]" [X.] einer unbeschränkten Hilfeleistung bei der Buchführung verbindet.V. Auf die Revision der [X.]n war danach unter Zurückweisung [X.] im übrigen das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit auf-zuheben, als es die [X.]n gemäß dem Hauptteil des [X.]verurteilt hat und es ihnen weiter untersagt hat, auf Geschäftspapieren und in[X.] die Bezeichnungen "laufende EDV-Buchführung" und "[X.]" zu verwenden. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zuranderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an das Berufungsgericht [X.] 19 -Erdmannv. Ungern-Sternberg[X.] [X.]Schaffert

Meta

I ZR 261/98

12.07.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. I ZR 261/98 (REWIS RS 2001, 1916)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1916

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 145/14 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß: Bezeichnung als Buchhalter bei Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen; Irreführungsgefahr - Mobiler Buchhaltungsservice


4 U 113/15 (Oberlandesgericht Hamm)


I ZR 142/05 (Bundesgerichtshof)


I ZR 145/14 (Bundesgerichtshof)


II R 22/15 (Bundesfinanzhof)

Buchhalter nicht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.