Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. I ZR 142/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5424

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 142/05 Verkündet am: 21. Februar 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Buchführungsbüro UWG §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 UWG §§ 3, 4 Nr. 11 i.V. mit StBerG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Nr. 4, § 8 Abs. 4 Satz 1 Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen dürfen unter Verwendung der Begriffe "Buchführung" und/oder "Buchführungsbüro" werben, wenn sie im [X.] räumli[X.] Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinweisen, dass mit diesen Begriffen nur die in § 6 Nr. 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten gemeint sind. [X.], [X.]. v. 21. Februar 2008 - I ZR 142/05 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 21. Februar 2008 durch [X.] [X.], Pokrant, Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des Brandenburgis[X.] Oberlandesgerichts vom 12. Juli 2005 auf-gehoben. Auf die Berufung der [X.] wird das [X.]eil der [X.] für Handelssa[X.] des [X.] vom 20. Juli 2004 [X.]. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die [X.], die keine Angehörige der steuerberatenden Berufe ist und daher nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersa[X.] leisten darf, ist seit dem 1. September 1998 im Gewerberegister der [X.]

mit dem Gewerbe "Buchführungsbüro" eingetragen. Im Bran[X.]telefonbuch für den Bereich [X.]war sie für die Jahre 2001/2002 und 2002/2003 unter der Rubrik "Buch- führung" verzeichnet. Die klagende Steuerberaterkammer [X.]

sieht hierin ein unter den Gesichtspunkten des [X.] und der Irreführung [X.] Verhalten. Sie hat daher gegen die [X.] eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der dieser untersagt wurde, im geschäftli[X.] Verkehr zu [X.] in Steuersa[X.] anzubieten und zu erbringen, die den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten sind, solange ihr die dazu notwendigen berufsrechtli[X.] Voraussetzungen fehlen, entspre[X.]d zu werben und ihr Gewerbe unter der Bezeichnung "Buchführungsbüro" zu füh-ren. 2 Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat die Klägerin in Anlehnung an die vom Berufungsgericht beschränkt aufrechterhaltene einstweilige Verfügung beantragt, 3 der [X.] unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftli[X.] Verkehr zu [X.]zwecken Buch-führung anzubieten und zu erbringen sowie damit zu werben, und insbe-sondere das Gewerbe unter "Buchführungsbüro" zu führen. - 4 - Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich insbesondere auf ihre im Verfahren der einstweiligen Verfügung abgegebene Unterlassungs-erklärung bezogen und diese ergänzt. Zuletzt hat sie unter Anbieten einer [X.] in Höhe von 5.000 • erklärt, sie verpflichte sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, es zu unterlassen, im ge-schäftli[X.] Verkehr zu [X.]zwecken mit "Buchführung" und/oder "Buchführungsbüro" zu werben und/oder werben zu lassen und/oder derartige Arbeiten zu erbringen, es sei denn, im glei[X.] Zusammenhang werde ange-geben, dass mit diesen Begriffen nur das "Bu[X.] laufender Geschäftsvorfälle", die "laufende Lohnabrechnung" und das "Fertigen der Lohnsteueranmeldun-gen" gemeint sei. Die Klägerin hat auch diese Erklärung nicht als streiterledi-gend angenommen. 4 Das [X.] hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Die Beru-fung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben ([X.], 167). 5 Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die [X.] ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 6 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 7 Die Klägerin sei als Kammer der freien Berufe der Steuerberater nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Der von ihr gel-8 - 5 - tend gemachte Unterlassungsanspruch sei sowohl nach altem Recht (§§ 1, 3 UWG a.F.) als auch nach neuem Recht (§§ 3, 4 Nr. 11, §§ 5, 8 Abs. 1 UWG) begründet. Die Bestimmungen im Steuerberatungsgesetz, die die zulässige Hilfeleistung in Steuersa[X.] festlegten, bezweckten den Schutz der Unabhän-gigkeit des Steuerberaters und stellten Marktverhaltensregelungen zum [X.] und sonstigen Marktteilnehmer dar. Die Werbung und das Leistungsangebot der [X.] im Bran[X.]telefonbuch seien nach dem [X.] auf die umfassende Übernahme von [X.] im handelsrechtli[X.] wie auch steuerrechtli[X.] Sinn gerichtet. Deren Erfüllung sei den in den §§ 3 und 4 StBerG bezeichneten Personen vorbehalten, zu de-nen die [X.] nicht gehöre. Diese täusche damit über den zulässigen Inhalt ihres Leistungsangebots und werbe selbst dann, wenn sie die für die Vornahme der in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Tätigkeiten erforderliche Qualifikation besit-zen sollte, hinsichtlich der darüber hinausgehenden Tätigkeiten unberechtigt. Personen, die zu Dienstleistungen nach § 6 Nr. 4 StBerG befugt seien, dürften nicht mit dem Begriff "Buchführung" werben und sich nur dann als Buchhalter bezeichnen, wenn sie dabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 4 StBerG im Einzelnen aufführten. Die Eintragung der [X.] im Gewerberegister unter der [X.] "Buchführungsbüro" stelle ebenso wie die Eintragung im Bran[X.]telefonbuch unter der Rubrik "Buchführung" eine unlautere Wettbe-werbshandlung dar. Der Umstand, dass der Gewerbetreibende mit seiner [X.] in erster Linie eine öffentlich-rechtliche Pflicht erfülle, ändere nichts daran, dass die Eintragung auch zu Zwecken des [X.] erfolge. Die Eintragung im Gewerberegister sei geeignet, sich auf den Wettbewerb nicht unerheblich auszuwirken. 9 - 6 - Die hinsichtlich der unzulässigen Werbung wegen des insoweit bereits begangenen [X.]verstoßes bestehende Wiederholungsgefahr und die dadurch im Hinblick auf das Anbieten und das Erbringen solcher Leistungen begründete Erstbegehungsgefahr seien durch die von der [X.] [X.] nicht entfallen. Diese Erklärungen seien ungenügend, weil die [X.] den Begriff "Buchführung" auch mit Zusät-zen im Geschäftsverkehr nicht verwenden dürfe. 10 Der [X.] sei auch nicht verjährt. 11 I[X.] Die hiergegen gerichtete Revision der [X.] ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beur-teilung des Streitfalls hält der rechtli[X.] Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Die Begehungsgefahr, die für den von der Klägerin geltend gemachten, auf die Gesichtspunkte der Irreführung (§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V. mit §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UWG, § 3 Satz 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) und des [X.] (§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., jeweils i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Nr. 4, § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG) gestützten Unterlassungsanspruch erforderlich ist, ist zumindest durch die von der [X.] zuletzt abgegebene [X.] weggefallen. Dies gilt sowohl im Blick auf die [X.], die durch ein möglicherweise als wettbewerbswidrige Werbung zu beurtei-lendes Verhalten der [X.] begründet worden war (nachstehend 1.), als auch im Blick auf die Erstbegehungsgefahr, die durch das Verhalten der [X.]n gegebenenfalls hinsichtlich des Anbietens und Erbringens der [X.] Leistungen entstanden sein konnte (nachstehend 2.). 12 1. Die [X.] hat durch ihre im Rechtsstreit zuletzt abgegebene straf-bewehrte Unterlassungserklärung die durch ein mögliches wettbewerbswidriges 13 - 7 - [X.] begründete Gefahr der Wiederholung entspre[X.]der Verstö-ße ausgeräumt. 14 a) Eine Unterlassungserklärung muss, um die durch eine Verletzungs-handlung begründete Gefahr der Wiederholung entspre[X.]der [X.]-verstöße auszuräumen, eindeutig und hinrei[X.]d bestimmt sein und den ernst-li[X.] Willen des Schuldners erkennen lassen, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen, und daher durch ein angemessenes Vertragsstrafeverspre-[X.] abgesichert sein. Sie muss außerdem den bestehenden gesetzli[X.] Un-terlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementspre-[X.]d uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 31.5.2001 - I ZR 82/99, [X.], 180 f. = WRP 2001, 1179 - Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf, m.w.[X.]). Beschränkungen der Unterlassungserklärung, die lediglich einer Begrenzung des Unterlassungsanspruchs des Gläubigers nach materiel-lem Recht entspre[X.], sind jedoch unbedenklich. Dem Wegfall der [X.] steht nicht entgegen, dass der Schuldner es ablehnt, seine Unter-lassungserklärung auf ein Verhalten zu erstrecken, das ihm nicht verboten wer-den kann (vgl. [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.], UWG, 26. Aufl., § 12 Rdn. 1.126). b) Die von der [X.] zuletzt abgegebene Unterlassungserklärung entspricht diesen Erfordernissen. 15 aa) Im Verlauf des Rechtsstreits ist es zwis[X.] den Parteien unstreitig geworden, dass die [X.] die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten persönli[X.] Voraussetzungen erfüllt. Sie ist damit berechtigt, die in dieser Bestimmung auf-geführten Tätigkeiten auszuführen, und darf deshalb auch gemäß § 8 Abs. 4 16 - 8 - Satz 1 StBerG auf ihre insoweit gegebene Befugnis zur Hilfeleistung in Steuer-sa[X.] hinweisen. 17 bb) Die [X.] überschreitet mit der Verhaltensweise, die sie sich in ih-rer zuletzt abgegebenen Unterlassungserklärung vorbehalten hat, die Grenzen dieser Befugnis nicht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die in dem in § 6 Nr. 4 StBerG bestimmten Umfang zur Hilfeleistung in Steuer-sa[X.] befugten Personen keinen abgeschlossenen Ausbildungsgang mit ge-nau definiertem Berufsabschluss aufzuweisen brau[X.] (v. [X.] in [X.]/ v. [X.], Steuerberatungsgesetz, 5. Aufl., § 8 Rdn. 22). Die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen sind zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG). Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 StBerG dürfen auch andere Berufsbezeichnungen angegeben werden, darunter solche mit einem hohen Irreführungspotential; denn bei einem "geprüf-ten Bilanzbuchhalter" liegt für den Verkehr die Annahme nicht fern, dieser dürfe auch bei der Bilanzerstellung mitwirken (vgl. Willerscheid in Kuhls/Meurers/ Maxl/[X.]/[X.]/Willerscheid, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., § 8 Rdn. 22). Einer aus der Bezeichnung folgenden mögli[X.] Irreführungsgefahr wird jedoch dadurch entgegengewirkt, dass nach § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG "dabei" die er-laubten Tätigkeiten im Einzelnen angegeben werden müssen. Die Gesetzesbe-gründung geht davon aus, dass durch die Regelung des § 8 Abs. 4 StBerG er-reicht wird, dass eine entspre[X.]de Werbung "nicht irreführend [X.] von § 1 UWG" ist (BT-Drucks. 14/2667, [X.]). [X.]) Soweit die [X.] sich in ihrer Unterlassungserklärung verpflichtet hat, mit den Begriffen "Buchführung" und/oder "Buchführungsbüro" nur "im glei-[X.] Zusammenhang" mit der Angabe der in § 6 Nr. 4 StBerG genannten [X.] zu werben, entspricht dies dem Erfordernis des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG, diese Tätigkeiten "dabei" anzugeben. Mit der Formulierung "im glei-18 - 9 - [X.] Zusammenhang" sind die Umstände, unter denen der Hinweis auf die von der [X.] zulässigerweise erbrachten Leistungen noch in einem so engen Zusammenhang mit ihrer Werbung steht, dass eine Irreführung des Verkehrs ausgeschlossen ist, hinrei[X.]d deutlich und bestimmt umschrieben. Damit wird eine unmittelbare räumliche Nähe bezeichnet, wie sich durch Auslegung der Unterlassungserklärung der [X.] ergibt, die unter Berücksichtigung der konkreten Verletzungshandlungen zu erfolgen hat (vgl. [X.], [X.]. v. 28.11.1996 - I ZR 184/94, [X.], 434, 435 - Versierter Ansprechpartner; vgl. ferner [X.], [X.] und [X.]. v. 4.10.2007 - I ZR 22/05 [X.]. 17 - [X.]). [X.]) Bedenken gegen die Höhe der verspro[X.]en Vertragsstrafe [X.] nicht und sind auch von der Klägerin nicht geäußert worden. Die Ein-schränkung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" ist insoweit ebenfalls un-bedenklich (vgl. [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] aaO § 12 Rdn. 1.109 und 1.111 m.w.[X.]). 19 2. Die vom Berufungsgericht in Bezug auf die unbefugte Erbringung von Leistungen angenommene Erstbegehungsgefahr ist zumindest dadurch wegge-fallen, dass sich die [X.] in ihrer zuletzt abgegebenen [X.] auch insoweit strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet hat. 20 Soweit das Berufungsgericht ferner in Bezug auf ein unbefugtes Anbie-ten von Leistungen von einer Erstbegehungsgefahr ausgegangen ist, ist diese jedenfalls dadurch weggefallen, dass die [X.] durch die Abgabe der auf das Werben und Erbringen entspre[X.]der Leistungen gerichtete [X.] auch in Bezug auf deren Anbieten in ernstlicher und unmissver-ständlicher Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie keine entspre[X.]den 21 - 10 - unzulässigen Leistungsangebote ma[X.] wird (vgl. [X.] in Hefermehl/ [X.]/[X.] aaO § 8 Rdn. 1.26 m.w.[X.]). 22 II[X.] Danach kann das [X.]eil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-ben; es ist deshalb aufzuheben und die Klage unter Abänderung des landge-richtli[X.] [X.]eils abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 23 [X.] Pokrant

Schaffert

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.07.2004 - 11 O 86/03 - [X.], Entscheidung vom 12.07.2005 - 6 U 108/04 -

Meta

I ZR 142/05

21.02.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. I ZR 142/05 (REWIS RS 2008, 5424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5424

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