Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2015, Az. I ZR 145/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9089

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
[X.]/14
Verkündet am:

25. Juni
2015

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Mobiler Buchhaltungsservice
UWG § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1
Satz 1 und 2 Nr. 1; StBerG § 6 Nr. 3 und 4, § 8 Abs. 4 Satz 1 und 3
a)
Die in §
6 Nr.
4 StBerG bezeichneten Personen sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeich-nen. Ihnen ist es nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG nicht verboten, eine andere Bezeichnung als die des Buchhalters zu verwenden.
b)
Die in §
6 Nr.
4 StBerG bezeichneten Personen sind nicht verpflichtet, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im [X.] aufzuführen,
wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersa-chen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen oder unter Verwendung von Begriffen wie durch solche Angaben hervorgerufene Gefahr der Irreführung
des angespro-chenen Verkehrs über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten auf andere Weise ausräumen.
[X.], Urteil vom 25. Juni 2015 -
I [X.]/14 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5.
Februar 2015 durch die
Richter Dr.
Koch,
Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und [X.] Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 22. Januar 2014 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Steuerberaterkammer [X.]. Die Beklagte ist Wirtschaftsinformatikerin. Sie gehört nicht zu den Angehörigen der [X.] Berufe. Sie ist jedoch im Umfang der in §
6 Nr.
3 und 4 StBerG genann-ten Tätigkeiten zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Die Beklagte verwendet -
soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung
-
im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit folgenden Briefkopf:

[X.]
MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i.S. § 6 STBERG
1
-
3
-

Die Klägerin ist der Ansicht, die Verwendung dieses
[X.] sei wett-bewerbswidrig. Sie verstoße gegen die Marktverhaltensregelung des §
8 Abs.
4 Satz
1 StBerG. Danach dürfe die Beklagte sich nur als Buchhalter und nicht als Buchhaltungsservice bezeichnen. Die Verwendung des [X.]
sei jedenfalls irreführend, weil zur Buchhaltung auch Tätigkeiten
gehörten, die der [X.] nicht nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG gestattet seien.

Die Klägerin hat -
soweit noch von Bedeutung -
beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu [X.],
im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit mit der Bezeichnung [X.] MOBI-LER BUCHHALTUNGS$ERVICE i.S. § 6 STBERG

zu verwenden.

Das [X.] hat die Klage mit diesem Antrag abgewiesen.

Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat sie
beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter [X.] zu
verurteilen, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit den Briefkopf [X.] MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i.S. § 6 STBERG

zu verwenden, ohne in unmittel-barem
räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinzuweisen, dass damit nur das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnab-rechnung und das Fertigen der [X.] sowie die [X.] mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und [X.], die für die Besteuerung von Bedeutung sind, nicht aber das Kontieren von Belegen und das Erteilen von [X.] gemeint ist.

Das Berufungsgericht hat der Klage mit diesem Antrag
stattgegeben
([X.], [X.], 339).
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5
6
-
4
-

Mit ihrer
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abwei-sung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Verwendung des bean-standeten [X.] durch die Beklagte sei irreführend
und daher wettbe-werbswidrig. Dazu hat es ausgeführt:

Die Verwendung des [X.] verstoße zwar nicht gegen §
8 Abs.
4 Satz 1 StBerG. Danach sei die Beklagte berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen. Die Verwendung des [X.] sei
jedoch irre-führend. Die Bezeichnung Buchhaltungsservice

erwecke bei den angespro-chenen Verkehrskreisen den unzutreffenden Eindruck, die Beklagte biete alle unter den Begriff der Buchhaltung oder
Buchführung fallenden Tätigkeiten an und sei hierzu berechtigt.
Der bloße Hinweis auf § 6 StBerG sei nicht geeignet, die Gefahr einer Irreführung auszuräumen. Die Irreführungsgefahr rechtfertige die Einschränkung der grundrechtlich geschützten Werbefreiheit
der [X.].

I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

1.
Das Berufungsgericht hat die Klägerin zutreffend gemäß §
8 Abs.
3 Nr.
2 UWG als klagebefugt angesehen. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da sie ungeachtet ihrer öffentlich-7
8
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10
11
-
5
-
rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (zu §
13 Abs.
2 Nr.
2 UWG aF
[X.], Urteil vom 9.
November 2000 -
I
ZR 185/98, [X.], 348 = [X.], 397
-
Beratungsstelle im Nahbereich; Urteil vom 12.
Juli 2001

I
ZR
261/98, [X.], 77, 78 =
[X.], 85 -
Rechenzentrum).

2. Soweit die Klägerin den Unterlassungsantrag in der Berufungsinstanz auf entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts neu gefasst hat, dient diese Neufassung lediglich der Klarstellung, dass der [X.] mit dem [X.] die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung nicht [X.], sondern lediglich in der konkreten Verletzungsform des von der [X.] verwendeten [X.] verboten werden soll. Diese konkrete Verletzungsform ist dadurch charakterisiert, dass der
Briefkopf allein
die beanstandete [X.] und keine die
Bezeichnung erläuternden Hinweise enthält. Soweit die Klägerin im neugefassten Unterlassungsantrag erläuternde Hinweise unter wörtlicher Wiedergabe der Regelungen des § 6 Nr. 3 und 4 StBerG nennt, [X.] es sich um eine unschädliche Überbestimmung. Sie ändert nichts daran, dass es allein Sache der
[X.] ist, Wege zu finden, die aus einem
ihr
auf-erlegten Verbot herausführen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 29. April 2010 -
I [X.], [X.], 749 Rn. 25 = [X.], 1030 -
Erinnerungswer-bung im [X.]; Urteil vom 10. Februar 2011 -
I [X.], [X.], 340 Rn.
27 = [X.], 490
-
Irische Butter; Urteil vom 2.
Februar 2012
-
I [X.], [X.], 945 Rn. 24 = [X.], 1222 -
Tribenuronmethyl).

3.
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht aus §
8 Abs.
1
und 3 Nr.
2, §§
3, 4 Nr.
11 UWG in Verbindung
mit §
8 Abs.
4 Satz
1 StBerG ergibt.

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13
-
6
-

a) Gemäß
§
8 Abs.
4 Satz
1 StBerG dürfen die in §
6 Nr.
4 StBerG be-zeichneten Personen
auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hin-weisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Nach §
6 Nr.
4 StBerG gilt das in §
5 Abs.
1 Satz 1 StBerG geregelte
Verbot der geschäftsmäßigen Hilfeleistung
in Steuersachen durch andere als die
in den §§
3, 3a und 4 StBerG genannten Personen und Vereinigungen
nicht für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der [X.], soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsbe-ruf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des [X.] in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

b) Da die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die in §
6 Nr.
4 StBerG genannten Voraussetzungen erfüllt, ist sie nach §
8 Abs.
4 Satz
1 StBerG berechtigt, auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinzuweisen und sich als Buchhalter zu bezeichnen.
Sie ist nach §
8 Abs.
4 Satz
1 StBerG
allerdings nicht verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Februar 2008 -
I
ZR 142/05, [X.], 815 Rn. 17 = [X.], 1180
-
Buchführungsbüro). Das
ergibt sich bereits
aus
dem Wort-laut des § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG, der nicht anordnet, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sich als Buchhalter bezeichnen müssen, son-dern lediglich bestimmt, dass sie sich so
bezeichnen dürfen.

Der [X.] ist es nach §
8 Abs.
4 Satz
1 StBerG auch nicht verboten, eine andere Bezeichnung als die des Buchhalters zu verwenden. Der Wortlaut des §
8 Abs.
4 Satz
1 StBerG besagt nicht, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG be-zeichneten Personen sich ausschließlich als Buchhalter bezeichnen dürfen. 14
15
16
-
7
-
Gegen
ein solches Verständnis der Regelung spricht ferner, dass das Steuer-beratungsgesetz klar zum Ausdruck
bringt, wenn es die Verwendung einer an-deren als der vorgesehenen Bezeichnung verbietet. So ordnet § 43 Abs.
4 Satz
2 StBerG
ausdrücklich an, dass es unzulässig ist, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit eine andere Bezeichnung
als Steuerberater, Steu-erbevollmächtigter

oder Steuerberatungsgesellschaft

zu verwenden.
Für die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen enthält das Steuerberatungsgesetz kein entsprechendes Verbot, zum Hinweis auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen eine andere Bezeichnung als Buchhalter

zu verwenden.

4.
Das Berufungsgericht
hat zutreffend angenommen, dass sich der von der Klägerin erhobene
Unterlassungsanspruch aus §
8 Abs.
1 und 3 Nr.
2, §§
3,
5 Abs.
1 Satz
1 und 2 Nr.
1 UWG
ergibt.

a) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der von der Klägerin beanstandete Briefkopf der [X.] irreführend ist.

aa) Eine geschäftliche Handlung ist gemäß §
5 Abs.
1
Satz
1 und 2
Nr.
1 UWG irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentli-che Merkmale der Dienstleistung enthält. Zu den wesentlichen Merkmalen einer Dienstleistung gehören
auch die Art und der Umfang der Dienstleistung. Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen [X.]. Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angespro-chenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt ([X.], Urteil vom 6. November 2013 -
I [X.], [X.], 88 Rn. 30 = [X.], 57 -
Vermittlung von [X.], [X.]).
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-
8
-

[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Briefkopf der [X.] enthalte zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale ihrer Dienstleistung. Die Verwendung des Begriffs mobiler Buchhaltungsservice

erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich überwie-gend um kleinere Gewerbetreibende handeln werde, den unzutreffenden [X.], der [X.] könne die umfassende Führung der Bücher übertragen werden. Dieser Eindruck sei unzutreffend, weil zur Buchhaltung nicht nur die der [X.] nach §
6 Nr.
3 und 4 StBerG gestatteten Tätigkeiten
zählten, sondern auch der [X.] verbotene
Tätigkeiten, die den Steuerberatern [X.] seien. Die Gefahr einer
Irreführung könne zwar durch einen unmiss-verständlichen Hinweis darauf ausgeräumt werden, dass mit der buchhalteri-schen Tätigkeit allein die in § 6 Nr. 3 und 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten gemeint seien. Der bloße Hinweis auf die Vorschrift des §
6 StBerG genüge hierzu jedoch nicht, da den angesprochenen Verkehrskreisen die Kenntnis des [X.] dieser Bestimmung fehle. Gegen diese weitgehend auf tat-richterlichem Gebiet liegende Beurteilung wendet sich die Revision nicht. Sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.

b) Das Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, die irreführende Angabe im Briefkopf der [X.] sei wettbewerbsrechtlich rele-vant
(vgl. dazu [X.], Urteil vom 13. Juni 2012 -
I [X.], [X.], 1273 Rn. 25 = [X.], 1523 -
Stadtwerke Wolfsburg, [X.]). Sie ist jedenfalls [X.], den angesprochenen Verkehr dazu zu veranlassen, sich mit dem Ange-bot der [X.] näher zu befassen.

c) Entgegen der Ansicht der Revision muss der angesprochene Verkehr die durch den Briefkopf der [X.] hervorgerufene Irreführung nicht hin-nehmen.
20
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-
9
-

aa) Bei
der Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Irreführungsvor-schriften sind grundsätzlich die Wertungen zu respektieren, die der [X.] in anderen Bestimmungen getroffen hat (vgl. [X.], Urteil vom 11.
September 2008 -
I
ZR
120/06, [X.], 1114 Rn.
14 = [X.], 1508
[X.]; Urteil vom 14.
Oktober 2010 -
I
ZR 5/09, [X.], 535 Rn.
20 = [X.], 747 -
Lohnsteuerhilfeverein [X.]).

[X.]) Entgegen der Ansicht der Revision
lässt sich der Regelung des § 8 Abs. 4 Satz
3 StBerG auch unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte und der [X.] nicht die Wertung des Gesetzgebers ent-nehmen, dass eine durch die Verwendung der Bezeichnung Buchhaltungsser-vice

hervorgerufene Irreführung des angesprochenen Verkehrs hinzunehmen ist.

(1) Nach §
8 Abs.
4 Satz
3 StBerG in der bis zum 11.
April 2008 gelten-den Fassung hatten die in §
6 Nr.
4 StBerG bezeichneten Personen, soweit sie gemäß
§
8 Abs.
4 Satz
1 StBerG auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuer-sachen hinwiesen
und sich als Buchhalter bezeichneten, dabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach §
6 Nr.
3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzufüh-ren. Danach durften diese Personen nur dann unter Verwendung von
Begriffen wie

Buchführung, Buchführungsbüro

oder Buchhalter

werben, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf [X.], dass sie nur die in § 6 Nr. 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten ausüben (vgl. [X.], [X.], 815 Rn.
18
-
Buchführungsbüro).

Diese Regelung hatte den Zweck, einer
aus der Verwendung derartiger Bezeichnungen
folgenden
möglichen
Irreführungsgefahr entgegenzuwirken
(vgl. [X.], [X.], 815 Rn.
17
Buchführungsbüro; BT-Drucks. 14/2667, 23
24
25
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-
10
-
S.
28; 16/7077, S.
26). In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, da die [X.] unterschiedlich verstanden würden, seien alle werben-den Äußerungen potentiell irreführend, die sich nicht eng an den Text des § 6 StBerG anlehnten, der die Befugnisse von Buchhaltern regele (BT-Drucks. 16/7077, S.
26).

(2) §
8 Abs.
4 Satz
3 StBerG ist durch das Achte Gesetz zur Änderung des [X.] (BGBl. I 2008, 666) geändert worden. Nach der seit dem 12.
April 2008 geltenden Fassung dieser Bestimmung
dürfen die in §
6 Nr.
4 StBerG bezeichneten Personen, die
gemäß
§
8 Abs.
4 Satz
1 StBerG auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhal-ter bezeichnen, dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbe-werb verstoßen. Die nach der früheren Fassung des §
8 Abs.
4 Satz
3 StBerG bestehende Verpflichtung dieser Personen, die von ihnen angebotenen [X.] nach §
6 Nr.
3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen, ist entfallen (vgl. [X.], [X.], 535 Rn.
21 -
Lohnsteuerhilfeverein [X.]).

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass die in §
6 Nr.
4 StBerG bezeichneten Personen die von ihnen angebotenen [X.] nach §
6 Nr.
3 und 4 StBerG innerhalb einer Werbemaßnahme [X.] einmal im Einzelnen aufzuführen haben (BT-Drucks. 16/7077, S.
9). Dazu ist in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, dass (unter anderem) Buchhalter, die bei Werbemaßnahmen im [X.] das Stichwort Buchhaltung

in einer Suchmaschine verwendet hätten, abgemahnt worden seien. Solchen Abmahnungen solle damit, dass es künftig genüge, wenn Buchhalter diese Tä-tigkeiten einmal im Einzelnen aufführten, die rechtliche Grundlage entzogen werden (BT-Drucks. 16/7077, S.
26).
27
28
-
11
-

Gesetz geworden ist allerdings nicht der Regierungsentwurf, sondern die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, die vorsieht, dass die in §
6 Nr.
4 StBerG bezeichneten Personen, die
gemäß
§
8 Abs.
4 Satz
1 StBerG auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhal-ter bezeichnen, dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbe-werb verstoßen dürfen
(BT-Drucks. 16/7867, S.
10). In der Begründung der Be-schlussempfehlung ist dazu erläutert, dass es im Berufsrecht der Steuerberater
keiner Werberegelung für Gewerbetreibende bedürfe. Stattdessen sollten die Maßnahmen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beurteilt werden. Damit werde der Rechtsprechung die Möglichkeit eröffnet,
Liberalisie-rungen entsprechend aufzugreifen (vgl. BT-Drucks. 16/7867, S.
39).

(3) Aus der Aufhebung der Regelung
des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG aF, wonach die in §
6 Nr.
4 StBerG bezeichneten Personen, die auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinwiesen
und sich als Buchhalter bezeichne-ten, dabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen hatten, kann nicht geschlossen werden, dass diese Personen nunmehr auch dann auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersa-chen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen dürfen, wenn diese Anga-ben
zu einer Irreführung des angesprochenen Verkehrs führen. Dagegen spricht, dass an
die Stelle der aufgehobenen Regelung die Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG getreten ist, wonach die genannten Personen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen, dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen dürfen. Die Verwendung derartiger
Hinweise oder [X.] durch die genannten Personen ist
danach unzulässig, wenn sie
-
wie im Streitfall -
im Sinne von §
5 Abs.
1 Satz
1 und 2 Nr.
1 UWG irreführend
ist.

29
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-
12
-

Entgegen der Ansicht der Revision läuft diese Beurteilung nicht auf eine zeitlich unbeschränkte faktische Fortgeltung der aufgehobenen Regelung des §
8 Abs.
4 Satz
3 StBerG aF hinaus. Die in §
6 Nr.
4 StBerG bezeichneten Per-sonen sind nach der geltenden Regelung -
anders als nach der aufgehobenen Regelung -
nicht verpflichtet, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen, wenn sie auf ihre
Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen
oder unter Verwendung von Begriffen wie
Viel-mehr ist es ihnen überlassen, eine durch solche Angaben begründete Gefahr der Irreführung des angesprochenen Verkehrs über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten auf andere Weise auszuräumen ([X.], [X.] 2009, 149, 150 ff.; [X.], [X.], 152, 153;
[X.], [X.], 2215 f.).

d) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) berufen
kann, das auch die Werbefreiheit umfasst (vgl. [X.] 85, 97, 104, 106
ff.; [X.], [X.], 535 Rn.
21 -
Lohnsteuerhilfeverein [X.], [X.]). Dieses Grundrecht rechtfertigt keine irreführende Werbung. Es kommt ferner nicht darauf an, dass es für andere Berufe -
wie etwa Heilprakti-ker -
keine gesetzlichen Bestimmungen
gibt, die die Berufsangehörigen dazu verpflichten, auf die nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen [X.] Grenzen ihrer beruflichen Befugnisse hinzuweisen ([X.], [X.], 535 Rn.
21 [X.] -
Lohnsteuerhilfeverein [X.]). Die Beklagte ist -
wie andere Berufsangehörige auch -
lediglich verpflichtet, bei einem Hinweis auf ihre beruf-lichen Befugnisse eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs zu vermei-den.

31
32
-
13
-

II[X.] Danach ist die Revision auf Kosten der [X.] (§
97
Abs.
1 ZPO) zurückzuweisen.

Koch
Schaffert
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.03.2013 -
14 [X.]/12 KfH III -

[X.], Entscheidung vom 22.01.2014 -
6 [X.] -

33

Meta

I ZR 145/14

25.06.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2015, Az. I ZR 145/14 (REWIS RS 2015, 9089)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9089

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