Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.06.2015, Az. I ZR 145/14

1. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9099

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Gegenstand

Wettbewerbsverstoß: Bezeichnung als Buchhalter bei Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen; Irreführungsgefahr - Mobiler Buchhaltungsservice


Leitsatz

Mobiler Buchhaltungsservice

1. Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen. Ihnen ist es nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG nicht verboten, eine andere Bezeichnung als die des Buchhalters zu verwenden.

2. Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind nicht verpflichtet, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen oder unter Verwendung von Begriffen wie "Buchhaltungsservice“ werben. Sie müssen aber eine durch solche Angaben hervorgerufene Gefahr der Irreführung des angesprochenen Verkehrs über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten auf andere Weise ausräumen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 22. Januar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Steuerberaterkammer [X.]. Die Beklagte ist Wirtschaftsinformatikerin. Sie gehört nicht zu den Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Sie ist jedoch im Umfang der in § 6 Nr. 3 und 4 StBerG genannten Tätigkeiten zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Die Beklagte verwendet - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit folgenden Briefkopf:

[X.]

MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i.S. § 6 [X.]

2

Die Klägerin ist der Ansicht, die Verwendung dieses [X.] sei wettbewerbswidrig. Sie verstoße gegen die Marktverhaltensregelung des § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG. Danach dürfe die Beklagte sich nur als Buchhalter und nicht als Buchhaltungsservice bezeichnen. Die Verwendung des [X.] sei jedenfalls irreführend, weil zur Buchhaltung auch Tätigkeiten gehörten, die der Beklagten nicht nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG gestattet seien.

3

Die Klägerin hat - soweit noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit mit der Bezeichnung „[X.] MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i.S. § 6 [X.]“ zu verwenden.

4

Das [X.] hat die Klage mit diesem Antrag abgewiesen.

5

Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat sie beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit den Briefkopf „[X.] MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i.S. § 6 [X.]“ zu verwenden, ohne in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinzuweisen, dass damit nur das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der [X.] sowie die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, nicht aber das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen gemeint ist.

6

Das Berufungsgericht hat der Klage mit diesem Antrag stattgegeben ([X.], [X.], 339).

7

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Verwendung des beanstandeten [X.] durch die Beklagte sei irreführend und daher wettbewerbswidrig. Dazu hat es ausgeführt:

9

Die Verwendung des [X.] verstoße zwar nicht gegen § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG. Danach sei die Beklagte berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen. Die Verwendung des [X.] sei jedoch irreführend. Die Bezeichnung „[X.]“ erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen den unzutreffenden Eindruck, die Beklagte biete alle unter den Begriff der Buchhaltung oder Buchführung fallenden Tätigkeiten an und sei hierzu berechtigt. Der bloße Hinweis auf § 6 StBerG sei nicht geeignet, die Gefahr einer Irreführung auszuräumen. Die Irreführungsgefahr rechtfertige die Einschränkung der grundrechtlich geschützten Werbefreiheit der [X.].

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zutreffend gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als klagebefugt angesehen. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da sie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG aF [X.], Urteil vom 9. November 2000 - [X.], [X.], 348 = [X.], 397 - Beratungsstelle im Nahbereich; Urteil vom 12. Juli 2001 - [X.], [X.], 77, 78 = [X.], 85 - Rechenzentrum).

2. Soweit die Klägerin den Unterlassungsantrag in der Berufungsinstanz auf entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts neu gefasst hat, dient diese Neufassung lediglich der Klarstellung, dass der [X.] mit dem Unterlassungsantrag die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung nicht schlechthin, sondern lediglich in der konkreten Verletzungsform des von der [X.] verwendeten [X.] verboten werden soll. Diese konkrete Verletzungsform ist dadurch charakterisiert, dass der Briefkopf allein die beanstandete Bezeichnung und keine die Bezeichnung erläuternden Hinweise enthält. Soweit die Klägerin im neugefassten Unterlassungsantrag erläuternde Hinweise unter wörtlicher Wiedergabe der Regelungen des § 6 Nr. 3 und 4 StBerG nennt, handelt es sich um eine unschädliche Überbestimmung. Sie ändert nichts daran, dass es allein Sache der [X.] ist, Wege zu finden, die aus einem ihr auferlegten Verbot herausführen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 749 Rn. 25 = [X.], 1030 - Erinnerungswerbung im [X.]; Urteil vom 10. Februar 2011 - [X.], [X.], 340 Rn. 27 = [X.], 490 - Irische Butter; Urteil vom 2. Februar 2012 - [X.], [X.], 945 Rn. 24 = [X.], 1222 - Tribenuronmethyl).

3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG ergibt.

a) Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG dürfen die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Nach § 6 Nr. 4 StBerG gilt das in § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG geregelte Verbot der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch andere als die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG genannten Personen und Vereinigungen nicht für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der [X.], soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des [X.] in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

b) Da die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Voraussetzungen erfüllt, ist sie nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG berechtigt, auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinzuweisen und sich als Buchhalter zu bezeichnen. Sie ist nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG allerdings nicht verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2008 - I ZR 142/05, [X.], 815 Rn. 17 = [X.], 1180 - Buchführungsbüro). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG, der nicht anordnet, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sich als Buchhalter bezeichnen müssen, sondern lediglich bestimmt, dass sie sich so bezeichnen dürfen.

Der [X.] ist es nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG auch nicht verboten, eine andere Bezeichnung als die des Buchhalters zu verwenden. Der Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG besagt nicht, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sich ausschließlich als Buchhalter bezeichnen dürfen. Gegen ein solches Verständnis der Regelung spricht ferner, dass das Steuerberatungsgesetz klar zum Ausdruck bringt, wenn es die Verwendung einer anderen als der vorgesehenen Bezeichnung verbietet. So ordnet § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG ausdrücklich an, dass es unzulässig ist, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit eine andere Bezeichnung als „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“ oder „Steuerberatungsgesellschaft“ zu verwenden. Für die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen enthält das Steuerberatungsgesetz kein entsprechendes Verbot, zum Hinweis auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen eine andere Bezeichnung als „Buchhalter“ zu verwenden.

4. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich der von der Klägerin erhobene Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG ergibt.

a) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der von der Klägerin beanstandete Briefkopf der [X.] irreführend ist.

aa) Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Dienstleistung enthält. Zu den wesentlichen Merkmalen einer Dienstleistung gehören auch die Art und der Umfang der Dienstleistung. Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt ([X.], Urteil vom 6. November 2013 - [X.], [X.], 88 Rn. 30 = [X.], 57 - Vermittlung von [X.], [X.]).

bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Briefkopf der [X.] enthalte zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale ihrer Dienstleistung. Die Verwendung des Begriffs „mobiler [X.]“ erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich überwiegend um kleinere Gewerbetreibende handeln werde, den unzutreffenden Eindruck, der [X.] könne die umfassende Führung der Bücher übertragen werden. Dieser Eindruck sei unzutreffend, weil zur Buchhaltung nicht nur die der [X.] nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG gestatteten Tätigkeiten zählten, sondern auch der [X.] verbotene Tätigkeiten, die den Steuerberatern vorbehalten seien. Die Gefahr einer Irreführung könne zwar durch einen unmissverständlichen Hinweis darauf ausgeräumt werden, dass mit der buchhalterischen Tätigkeit allein die in § 6 Nr. 3 und 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten gemeint seien. Der bloße Hinweis auf die Vorschrift des § 6 StBerG genüge hierzu jedoch nicht, da den angesprochenen Verkehrskreisen die Kenntnis des [X.] dieser Bestimmung fehle. Gegen diese weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung wendet sich die Revision nicht. Sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.

b) Das Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, die irreführende Angabe im Briefkopf der [X.] sei wettbewerbsrechtlich relevant (vgl. dazu [X.], Urteil vom 13. Juni 2012 - [X.], [X.], 1273 Rn. 25 = [X.], 1523 - [X.], [X.]). Sie ist jedenfalls geeignet, den angesprochenen Verkehr dazu zu veranlassen, sich mit dem Angebot der [X.] näher zu befassen.

c) Entgegen der Ansicht der Revision muss der angesprochene Verkehr die durch den Briefkopf der [X.] hervorgerufene Irreführung nicht hinnehmen.

aa) Bei der Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Irreführungsvorschriften sind grundsätzlich die Wertungen zu respektieren, die der Gesetzgeber in anderen Bestimmungen getroffen hat (vgl. [X.], Urteil vom 11. September 2008 - [X.], [X.], 1114 Rn. 14 = [X.], 1508 - [X.]; Urteil vom 14. Oktober 2010 - [X.], [X.], 535 Rn. 20 = [X.], 747 - Lohnsteuerhilfeverein [X.]).

bb) Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich der Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG auch unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte und der [X.] nicht die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass eine durch die Verwendung der Bezeichnung „[X.]“ hervorgerufene Irreführung des angesprochenen Verkehrs hinzunehmen ist.

(1) Nach § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG in der bis zum 11. April 2008 geltenden Fassung hatten die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen, soweit sie gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinwiesen und sich als Buchhalter bezeichneten, dabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen. Danach durften diese Personen nur dann unter Verwendung von Begriffen wie „Buchführung“, „Buchführungsbüro“ oder „Buchhalter“ werben, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinwiesen, dass sie nur die in § 6 Nr. 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten ausüben (vgl. [X.], [X.], 815 Rn. 18 - Buchführungsbüro).

Diese Regelung hatte den Zweck, einer aus der Verwendung derartiger Bezeichnungen folgenden möglichen Irreführungsgefahr entgegenzuwirken (vgl. [X.], [X.], 815 Rn. 17 - Buchführungsbüro; BT-Drucks. 14/2667, S. 28; 16/7077, [X.]). In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, da die Begriffe der Buchhaltung unterschiedlich verstanden würden, seien alle werbenden Äußerungen potentiell irreführend, die sich nicht eng an den Text des § 6 StBerG anlehnten, der die Befugnisse von Buchhaltern regele (BT-Drucks. 16/7077, [X.]).

(2) § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG ist durch das Achte Gesetz zur Änderung des [X.] (BGBl. I 2008, 666) geändert worden. Nach der seit dem 12. April 2008 geltenden Fassung dieser Bestimmung dürfen die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen, die gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen, dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Die nach der früheren Fassung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG bestehende Verpflichtung dieser Personen, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen, ist entfallen (vgl. [X.], [X.], 535 Rn. 21 - Lohnsteuerhilfeverein [X.]).

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG innerhalb einer Werbemaßnahme mindestens einmal im Einzelnen aufzuführen haben (BT-Drucks. 16/7077, [X.]). Dazu ist in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, dass (unter anderem) Buchhalter, die bei Werbemaßnahmen im [X.] das Stichwort „Buchhaltung“ in einer Suchmaschine verwendet hätten, abgemahnt worden seien. Solchen Abmahnungen solle damit, dass es künftig genüge, wenn Buchhalter diese Tätigkeiten einmal im Einzelnen aufführten, die rechtliche Grundlage entzogen werden (BT-Drucks. 16/7077, [X.]).

Gesetz geworden ist allerdings nicht der Regierungsentwurf, sondern die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, die vorsieht, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen, die gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen, dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen dürfen (BT-Drucks. 16/7867, [X.]). In der Begründung der Beschlussempfehlung ist dazu erläutert, dass es im Berufsrecht der Steuerberater keiner Werberegelung für Gewerbetreibende bedürfe. Stattdessen sollten die Maßnahmen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beurteilt werden. Damit werde der Rechtsprechung die Möglichkeit eröffnet, Liberalisierungen entsprechend aufzugreifen (vgl. BT-Drucks. 16/7867, S. 39).

(3) Aus der Aufhebung der Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG aF, wonach die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen, die auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinwiesen und sich als Buchhalter bezeichneten, dabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen hatten, kann nicht geschlossen werden, dass diese Personen nunmehr auch dann auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen dürfen, wenn diese Angaben zu einer Irreführung des angesprochenen Verkehrs führen. Dagegen spricht, dass an die Stelle der aufgehobenen Regelung die Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG getreten ist, wonach die genannten Personen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen, dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen dürfen. Die Verwendung derartiger Hinweise oder Bezeichnungen durch die genannten Personen ist danach unzulässig, wenn sie - wie im Streitfall - im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irreführend ist.

Entgegen der Ansicht der Revision läuft diese Beurteilung nicht auf eine zeitlich unbeschränkte faktische Fortgeltung der aufgehobenen Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG aF hinaus. Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind nach der geltenden Regelung - anders als nach der aufgehobenen Regelung - nicht verpflichtet, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen oder unter Verwendung von Begriffen wie „[X.]“ werben. Vielmehr ist es ihnen überlassen, eine durch solche Angaben begründete Gefahr der Irreführung des angesprochenen Verkehrs über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten auf andere Weise auszuräumen ([X.], [X.], 149, 150 ff.; [X.], [X.], 152, 153; [X.], DStR 2010, 2215 f.).

d) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) berufen kann, das auch die Werbefreiheit umfasst (vgl. [X.] 85, 97, 104, 106 ff.; [X.], [X.], 535 Rn. 21 - Lohnsteuerhilfeverein [X.], [X.]). Dieses Grundrecht rechtfertigt keine irreführende Werbung. Es kommt ferner nicht darauf an, dass es für andere Berufe - wie etwa Heilpraktiker - keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die die Berufsangehörigen dazu verpflichten, auf die nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen bestehenden Grenzen ihrer beruflichen Befugnisse hinzuweisen ([X.], [X.], 535 Rn. 21 [X.] - Lohnsteuerhilfeverein [X.]). Die Beklagte ist - wie andere Berufsangehörige auch - lediglich verpflichtet, bei einem Hinweis auf ihre beruflichen Befugnisse eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs zu vermeiden.

III. Danach ist die Revision auf Kosten der [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.

Koch                         Schaffert                          Löffler

             Schwonke                       Feddersen

Meta

I ZR 145/14

25.06.2015

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 22. Januar 2014, Az: 6 U 45/13, Urteil

§ 4 Nr 11 UWG, § 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 6 Nr 3 StBerG, § 6 Nr 4 StBerG, § 8 Abs 4 S 1 StBerG, § 8 Abs 4 S 3 StBerG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.06.2015, Az. I ZR 145/14 (REWIS RS 2015, 9099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9099

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