Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2010, Az. IX ZB 28/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 100

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Vollstreckung ausländischer Urteile: Örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung; Berichtigung der Partei im Urteilsrubrum und Auslegung des Urteils; Berücksichtigung der Teilerfüllung) 


Tenor

Die Beiordnung eines Notanwalts für die Begründung der Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 13. Januar 2010 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 13. Januar 2010 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 7.062,91 Euro.

Gründe

I.

1

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die bereits form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde lässt sich nicht mit Aussicht auf Erfolg begründen.

2

1. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichtsbarkeit, ein [X.] Urteil in [X.] für vollstreckbar zu erklären, ergibt sich unmittelbar aus Art. 38 Abs. 1 EuGVVO. Eine gesondert zu überprüfende internationale Zuständigkeit einzelner [X.] Gerichte gibt es nicht. Die örtliche Zuständigkeit des Eingangsgerichts ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die sich auf Senatsrechtsprechung stützen kann ([X.], [X.]. v. 26. Juni 1997 - [X.], [X.], 1521, 1523), gegeben.

3

2. Die Behandlung der ursprünglichen Falschbezeichnung der [X.] durch das [X.] ergibt keinen [X.] gemäß § 15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 2 ZPO. Die Frage, wie mit einer solchen Falschbezeichnung umzugehen ist, ist grundsätzlich geklärt. Das [X.] hat seiner Entscheidung diese Grundsätze, insbesondere die Abgrenzung zwischen Rubrumsberichtigung und Parteiänderung, zugrunde gelegt. Ihre Anwendung auf den Einzelfall erfordert kein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts.

4

3. Es kann dahinstehen, ob das [X.] durch den zweiten Berichtigungsbeschluss gegen § 11 Abs. 2 Halbsatz 2 [X.] verstoßen hat. Das nach Einlegung der Beschwerde durch den Antragsgegners alleine entscheidungsbefugte [X.] hat eine ersetzende Entscheidung getroffen, die ihrerseits den Antragsgegner als [X.] bezeichnet. Mit dieser Entscheidung hat das [X.] weder gegen § 3 Abs. 1 [X.] noch gegen § 308 Abs. 1 ZPO oder gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen. Ein Rechtsmittelführer kann das Ermessen des Rechtsmittelgerichts, ob es eine eigene Sachentscheidung trifft oder die Sache an das Ausgangsgericht zurückverweist, nicht begrenzen. [X.] ist allenfalls der Verfahrensgegenstand, mit dem sich das Rechtsmittelgericht befassen soll. Die Rechtsposition des Antragsgegners hat sich durch die Beschwerdeentscheidung nicht verschlechtert. Selbst wenn der zweite Berichtigungsbeschluss des [X.]s verfahrensfehlerhaft gewesen wäre, war er jedenfalls nicht nichtig. Spätestens dieser [X.]uss führte zur Vollstreckbarkeit des [X.] Urteils gegen den Antragsgegner. Diese hat das [X.] beschränkt.

5

4. Auch die Auslegung des [X.] Urteilstenors durch das [X.] ergibt keinen [X.]. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die [X.] Gerichte ausländische Urteile nach Möglichkeit so zu ergänzen haben, dass die Vollstreckbarerklärung hinreichend bestimmt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass das [X.] die Grenzen einer ergänzenden Auslegung hin zu einer nach § 45 Abs. 2 EuGVVO verbotenen inhaltlichen Überprüfung oder gar Änderung überschritten haben könnte. Die zum Zwecke der Auslegung angestellten Erwägungen sind weder von grundsätzlicher Bedeutung noch berühren sie Interessen der Allgemeinheit.

II.

6

Da die Rechtsbeschwerde nicht rechtzeitig begründet worden ist, ist sie gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Hilfsantrag des Antragsgegners, ihm Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist zu gewähren, ist unbegründet. Der Antragsgegner war an der Einhaltung dieser Frist nicht ohne sein Verschulden gehindert (§ 233 ZPO). Er hat sich das Verhalten seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen zu lassen.

[X.]                           Pape

Grupp                             Möhring

Meta

IX ZB 28/10

21.12.2010

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 13. Januar 2010, Az: 6 W 106/08, Beschluss

Art 39 Abs 2 Alt 2 EGV 44/2001, § 10 AVAG, § 13 Abs 1 AVAG, § 13 Abs 2 AVAG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2010, Az. IX ZB 28/10 (REWIS RS 2010, 100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 100

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 28/10 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 61/16 (Bundesgerichtshof)

Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung: Vereinbarkeit einer Verurteilung zu pauschaliertem Schadensersatz wegen missbräuchlicher Prozessführung mit dem …


IX ZB 61/16 (Bundesgerichtshof)


I-3 W 125/07 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


IX ZB 84/13 (Bundesgerichtshof)

Vollstreckbarerklärungsverfahren: Konkretisierung eines nach deutschem Recht nicht hinreichend konkreten ausländischen Titels; Darlegungslast für Versagungsgrund


Referenzen
Wird zitiert von

IX ZR 43/12

III ZB 19/11

IX ZB 28/10

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.