Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] ZR 89/04 vom 10. Mai 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Kläger vom 23. März 2005 gegen den [X.] vom 1. März 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe: Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. [X.] ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch aus-drücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluß vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - zur [X.] bestimmt). Der Senat - 3 - hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-schwerde das mit der Anhörungsrüge der Kläger wiederholte Vorbringen in vol-lem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Müller [X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Meta
10.05.2005
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2005, Az. VI ZR 89/04 (REWIS RS 2005, 3654)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3654
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.