Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2002, Az. VI ZR 91/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2164

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[X.] ZR 91/02vom23. Juli 2002in dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] § 544 Abs. 2 Satz 3Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO prüft der Bundesge-richtshof nur die [X.]ünde, die in der [X.] und substantiiert dargelegt sind.[X.], [X.]. vom 23. Juli 2002 - [X.]/02 - [X.] LG Ingolstadt- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende RichterinDr. [X.] und [X.] [X.], Wellner, Pauge und [X.] 23. Juli 2002beschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 31. Zivilsenats des [X.] vom 21. Januar 2002 wird [X.].Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.Streitwert: 67.712 [X.]:[X.] Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Unfallam 24. November 1998 auf einer Baustelle, auf der der Kläger mit [X.] Boden beschäftigt war. Die Beklagten hatten Eisenträger entlang einerLängswand in Höhe von etwa sechs Metern zu demontieren. Ein Träger löstesich und verletzte den Kläger erheblich. Das [X.] hat die [X.] abgewiesen; es hat die Voraussetzungen des § 106 Abs. 3 Alternati-ve 3 [X.] bejaht. Eine entgegenstehende Entscheidung der Berufsgenos-senschaft, die Leistungen abgelehnt habe, binde das Gericht nicht. Es hat [X.] nicht zugelassen.- 3 -Hiergegen wendet sich der Klger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.Er meint, der Fall gebe dem [X.] Gelegenheit, seine Rechtspre-chung zur —gemeinsamen Betriebsstttefi im Sinne des § 106 Abs. 3 Alternati-ve 3 [X.] zu przisieren. Daneben bittet er um Nachprfung, ob den [X.] des Berufungsgerichts zu § 108 Abs. 1 [X.] gefolgt werden [X.].II.Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulssig, aber [X.]. Anzuwenden ist die Zivilprozeßordnung in der Fassung des [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] 1887; vgl. § 26 Nr. 7EGZPO).1. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO prftder [X.] nur die in der Beschwerdebegrndung schlssig undsubstantiiert dargelegten [X.]. Dies folgt aus [X.] und der Systematik des Gesetzes. Der in der Literatur vertretenen Ge-genmeinung, das Revisionsgericht sei wie im Revisionsverfahren nach § 557Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht an die vorgetragenen Zulassungsgrnde gebunden(Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 544, Randnr. 22; Zller/[X.], ZPO, 23. [X.] 544, Randnr. 10), vermag der [X.] nicht zu folgen.Nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO muß der Beschwerdefhrer darlegen, auswelchem der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Gre die Revision zuzulassensein soll. Damit wird [X.] das [X.] des § 544 Abs. 2Satz 1 ZPO hinausgehende Darlegung [X.] -Mit der Neufassung der Zivilprozeûordnung hat der Gesetzgeber [X.] entsprechend den Regelungen in § 72a ArbGG,§ 133 VwGO, § 160a [X.], §§ 115 f. FGO geschaffen (vgl. auch [X.], [X.]). Zu diesen Vorschriften entspricht es der Recht-sprechung der obersten Bundesgerichte, [X.] sich die Prfung des [X.] auf die bis zum Ablauf der [X.] vom Beschwerdefrerschlssig und substantiiert dargelegten [X.]schrkt(vgl. [X.], [X.]sse vom 3. Mai 2001 - [X.]/00; vom 27. September 2001 [X.]/01; vom 28. Januar 2002 - [X.]/01 - jeweils in Juris; BVerwG, Be-schlsse vom 23. November 1995 - 9 B 362/95 - NJW 1996, 1554; vom19. August 1997 - 7 [X.]/97 - NJW 1997, 3328; vom 26. Mrz 1997 - [X.]/97 -Juris; vom 23. Januar 2001 - 6 [X.]/00 - [X.], 377 ff.; [X.], [X.]uûvom 14. Februar 2001 - 9 [X.] 878/00 - [X.] 2001, 876; BSG, [X.]uû vom10. September 2001 - [X.] [X.]/01 B - Juris; vgl. auch [X.], [X.]uû vom27. Juni 2002 - [X.] 148/02 - zur Rechtsbeschwerdebegrndung).§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO gilt nur fr die (zugelassene) Revision. [X.] ist das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde getrennt (vgl. [X.], [X.]uû vom 19. August 1997 - 7 [X.]/97 - aaO). § 544 ZPO ver-weist zudem nicht auf § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO.Nach diesen [X.] hat die Nichtzulassungsbeschwerde hier kei-nen Erfolg.2. [X.] legt zwar einen vermeintlichen Zulas-sungsgrund dar, soweit sie sich mit den Voraussetzungen auseinandersetzt,unter denen eine gemeinsame Betriebssttte im Sinne des § 106 Absatz 3 Al-ternative 3 [X.] vorliegt. Insoweit hat das Berufungsgericht allerdings dievon der Rechtsprechung des [X.]s herausgearbeiteten Voraussetzungen ([X.] -[X.]Z 145, 331, 336; [X.]surteil vom 23. Januar 2001 - [X.]/00 -VersR 2001, 372) zutreffend wiedergegeben. Der [X.] hat bereits dazu Stel-lung genommen, [X.] eine —gemeinsame Betriebsstttefi auch bei einer [X.] ein bewuûtes Nebeneinander im Arbeitsablauf anzunehmen ist(vgl. [X.], Urteil vom 4. Januar 2001 - 7 U 104/99 - r+s 2001, 197mit [X.] des [X.]s vom 10. Juli 2001 - [X.]). [X.] hatte daher keinen Grund, im Hinblick auf diesen Aspekt [X.] zuzulassen.3. Das weitere Beschwerdevorbringen enthlt keine hinreichende [X.]; insbesondere zeigt die Nichtzulassungsbeschwerdekeine grundstzliche Bedeutung zu §§ 108 Abs. 1, 105 Abs. 2 [X.] auf.Dr. [X.] Dr. [X.] Wellner Pauge Sthr

Meta

VI ZR 91/02

23.07.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2002, Az. VI ZR 91/02 (REWIS RS 2002, 2164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2164

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