Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2002, Az. VI ZR 279/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2667

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:25. Juni 2002Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:[X.]: [X.] § 106 Abs. 3, 3. Alt.Zur Haftungsprivilegierung des Unternehmers bei einem Unfall auf einer gemeinsa-men Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. [X.], Urteil vom 25. Juni 2002 - [X.]/01 - [X.] in [X.] LG [X.]- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 25. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den [X.]. [X.], die Richterin [X.] und die Richter Pauge und Stöhrfr Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]s wird das Urteil des 30. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Mchen, Zivilsenate in [X.], vom15. Mai 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucer die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der [X.] verlangt vom [X.]n materiellen und immateriellen [X.]a-densersatz fr Verletzungen, die er bei einem Unfall am 25. Februar 1998 erlit-ten hat.Der [X.] ist als Einzelunternehmer im Baugewerbe ttig und war [X.] 1998 mit den Dachdeckerarbeiten an einer Garage des Bauherrn [X.] beauftragt. Zu deren Durchfhrung stellten in der Firma des [X.]n [X.] ein [X.] auf, das aus vier eisernen [X.]böcken bestand, auf de-nen Dielen lagen. Ein Seitenschutz war nicht vorhanden.Die Firma K., bei der der [X.] als Arbeitnehmer bescftigt ist, hattedie Spenglerarbeiteernommen. Am Unfalltag wollte der [X.] zusammenmit seinem Arbeitskollegen [X.]. die Dachrinne und Befestigungshaken [X.]. Dazu stieg er auf das [X.]. Aufgrund eines unbeabsichtigten Stoßes desdort mit Arbeiten bescftigten Bauherrn verlor er das Gleichgewicht undstrzte zu Boden. Dabei erlitt er erhebliche Verletzungen.Der [X.] hat behauptet, das [X.] habe entgegen den —Regeln fr Si-cherheit und [X.] im [X.]bau - Allgemeiner Teil [X.] 4420fi [X.] keinen Seitenschutz gehabt. Auch seien die [X.] nicht befestigt gewesen.Er meint, der [X.] habe deshalb den Unfall verschuldet. Der [X.] sei auch nicht durch die §§ 106 Abs. 3, 3. Alt., 105 Abs. 1 [X.] aus-geschlossen.Der [X.] hat ein angemessenes [X.]merzensgeld, Ersatz [X.] sowie die Feststellung begehrt, daß der [X.] ver-pflichtet ist, ihm smtliche weiteren zukftigen Scden aus dem Unfall zu er-- 4 -setzen, soweit die [X.] nicht auf Sozialversicherungstrger oder sonstigeDritte [X.].Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.]shatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kler sein Klagebegehrenweiter.[X.]:[X.] Berufungsgericht hat die Haftung des [X.]n fr die Gesund-heitsscn des [X.] verneint, da dem [X.]n das [X.] § 106 Abs. 3 i.V. mit § 104 Abs. 1 [X.] zugute komme. Der [X.] seiauf einer —gemeinsamen [X.]fi nach § 106 Abs. 3 [X.] des [X.] seines Arbeitgebers und des Unternehmens des [X.]n ttig ge-worden. Die Unternehmen seien nicht zufllig an derselben [X.] zu-sammen getroffen. Gemeinsames Ziel sei die Herstellung des Gesamtbauwerksund nicht nur die Ausfrung des jeweils vom Bauherrn vergebenen Gewerkesgewesen.I[X.] Berufungsurteil hlt einer revisionsrechtlichen Überprfung nichtstand.1. Selbst wenn - entgegen der Auffassung der Revision - die Ansicht [X.] zutrifft, [X.] die Baustelle, auf der sich der hier in Rede ste-- 5 -hende Unfall zugetragen hat, fr das Unternehmen des [X.]n und des Ar-beitgebers des [X.] eine gemeinsame [X.] im Sinne von § 106Abs. 3, 3. Alt. [X.] gewesen ist (vgl. zum Verstis dieses Begriffs Se-natsurteile BGHZ 145, 331 ff. und vom 23. Januar 2001 - [X.]/00 - [X.], 372, 373), greift die in dieser Vorschrift i. V. m. § 104 Abs. 1 [X.]vorgesehene Haftungsprivilegierung nicht zu Gunsten des [X.]n ein.2. Die Revision rgt zu Recht, [X.] nach den vom Berufungsgericht ge-troffenen tatschlichen Feststellungen der [X.] als versicherter Unterneh-mer nicht selbst eine vor[X.]de betriebliche Ttigkeit auf der gemeinsa-men [X.] verrichtet und dabei den Kler verletzt hat und somit [X.] fr die Haftungsfreistellung des Unternehmers nach § 106Abs. 3, 3. Alt. [X.] fehlen. Den Feststellungen [X.] nicht ent-nehmen, [X.] der [X.] selbst auf der Baustelle ttig geworden ist.Wie der Senat in seinem nach [X.] des Berufungsurteils ergangenenUrteil vom 3. Juli 2001 ( - [X.], 1028 ff., zur Veröff. [X.] in [X.], 214 ff.) entschieden hat, wird ein Unternehmer grund-stzlich nicht nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. [X.] von seiner Haftung fr die ge-gen ihn gerichteten [X.] nach den §§ 823, 831, 847 BGB wegen einesGesundheitsschadens eines auf einer gemeinsamen [X.] Ttigen ei-nes anderen Unternehmens befreit. Nur ausnahmsweise kommt die Haftungs-freistellung dem versicherten Unternehmer dann zugute, wenn er selbst auf [X.] gemeinsamen [X.] eine betriebliche Ttigkeit verrichtet und dabeiden Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. Dies folgt aus demSinn und Zweck der Vorschrift, deren Rechtfertigung sich in dem [X.] sog. Gefahrengemeinschaft findet (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2001- VI ZR 284/00 - aaO und - [X.]/00 - [X.] f., zur Veröffentli-chung vorgesehen in [X.], 209 ff. aaO jeweils unter Hinweis auf BVerfGE- 6 -34, 118, 136). Andere Gesichtspunkte, die in den Fllen der §§ 104,105 [X.] eine Rolle spielen, wie die Wahrung des Betriebsfriedens oder [X.] durch die an die Stelle des [X.]adensersatzes tretendenLeistungen der Unfallversicherung, die vom Unternehmer finanziert wird, [X.] dagegen im Fall des § 106 Abs. 3, 3. Alt. [X.] nicht zum Tragen. [X.] einen Haftungsausschluû, der generell auch fr den [X.] wirkt, nicht rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2001 - [X.]/00 - aaO).Weil hiernach der [X.] nicht von seiner Haftung freigestellt ist, kanndas angefochtene Urteil keinen Bestand haben.[X.] Dr. [X.] [X.] Pauge Sthr

Meta

VI ZR 279/01

25.06.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2002, Az. VI ZR 279/01 (REWIS RS 2002, 2667)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2667

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