Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2002, Az. VI ZR 221/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4925

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[X.] ZR 221/01vom22. Januar 2002in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Januar 2002 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.] [X.], Wellner, Pauge [X.]:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 18. Mai 2001 wird nicht [X.].Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1ZPO).Streitwert: 49.661,80 •Gründe:Zwar kommt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - [X.] gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 [X.] nicht dem [X.] zugute, der - wie die Beklagte - nicht selbst eine vorübergehende be-triebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet hat (vgl.Senatsurteile vom 3. Juli 2001 - [X.]/00 - VersR 2001, 1156 und vom3. Juli 2001 - [X.]/00 - VersR 2001, 1028), doch hat die Revision imEndergebnis deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil die [X.] 3 -rungspflicht hier auf die Arbeitgeberin des [X.] worden war undzudem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von einem rwie-genden Mitverschulden des [X.] auszugehen ist.Dr. Mller Dr. [X.] WellnerPauge [X.]

Meta

VI ZR 221/01

22.01.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2002, Az. VI ZR 221/01 (REWIS RS 2002, 4925)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4925

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