Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 18.09.2023, Az. 1 BvR 1504/23

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2023, 7021

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholter Einlegung aussichtsloser Verfassungsbeschwerden trotz Hinweises und Androhung einer Gebühr


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt (…), wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Entscheidungsgründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist. Sie ist offensichtlich nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz [X.] entsprechend begründet, weil der Beschwerdeschrift jegliche auf den Einzelfall bezogene Auseinandersetzung mit den fachgerichtlichen Entscheidungen fehlt (vgl. nur etwa [X.] 130, 1 <21> m.w.N.; stRspr).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

II.

3

Die Auferlegung einer [X.] in der hier angemessenen Höhe von 500 Euro beruht auf § 34 Abs. 2 [X.].

4

[X.] liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der [X.] des [X.] vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, Rn. 9; Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3; Beschluss der [X.] des [X.] vom 28. Juni 2023 - 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4). Das [X.] muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden [X.] leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose [X.] behindert wird und dadurch anderen Bürgerinnen und Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Die [X.] kann den Bevollmächtigten der Beschwerdeführenden auferlegt werden, wenn ihnen die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. [X.]K 6, 219 <220>; 10, 94 <97>; auch [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Oktober 2022 - 1 BvR 1204/22 -, Rn. 5 f.).

5

Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit den angegriffenen, (teils ausführlich) begründeten Entscheidungen nicht auseinander. Der Bevollmächtigte hat bereits mehrfach [X.] für die Beschwerdeführerin und drei weitere Beschwerdeführende mit ähnlichen, in weiten Teilen sogar identischen Begründungen erhoben, die allesamt nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Zuletzt wurde in [X.] darauf hingewiesen, dass die [X.] den gesetzlichen Anforderungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz [X.] an ihre Begründung nicht genügten (vgl. zu der hier vorliegenden Konstellation [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 28. Juni 2023 - 1 BvR 1017/23 -, Rn. 5). Mit Beschlüssen vom 31. März 2023 und 19. Mai 2023 wurde ihm für künftige Verfahren bereits die Auferlegung einer [X.] angedroht.

6

Die Aussichtslosigkeit der nunmehr eingereichten Verfassungsbeschwerde musste sich dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin daher aufdrängen. Die missbräuchliche Erhebung ist in einer (wiederholten) offensichtlichen Verfehlung der Begründungsanforderungen begründet. Das lässt darauf schließen, dass die missbräuchliche Erhebung der neuerlichen Verfassungsbeschwerde vorrangig dem Bevollmächtigten und nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die [X.] (vgl. [X.] 133, 163 <167 Rn. 10>).

Meta

1 BvR 1504/23

18.09.2023

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BAG, 22. Juni 2023, Az: 7 AZN 146/23 (F), Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 18.09.2023, Az. 1 BvR 1504/23 (REWIS RS 2023, 7021)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7021

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 1204/22

1 BvR 1017/23

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1 BvR 923/13

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