Bundessozialgericht, Urteil vom 11.09.2018, Az. B 1 KR 7/18 R

1. Senat | REWIS RS 2018, 3953

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - gesetzlich Versicherter - Erkrankung im Ausland - Behandlung zulasten einer privaten Krankenversicherung - kein Zahlungsanspruch der privaten gegen die gesetzliche Krankenkasse


Leitsatz

Lassen sich Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer Erkrankung im Ausland zulasten einer privaten Krankenversicherung behandeln, hat diese keinen Zahlungsanspruch gegen die Krankenkasse.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1332 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Aufwendungen für eine Krankenbehandlung in [X.].

2

Die bei der Klägerin, einer privaten Reiseversicherung, und bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherte [X.] (im Folgenden: Versicherte) brach sich in [X.] die Speiche. Die Klägerin erstattete der Versicherten aufgrund ihrer privaten Auslandskrankenversicherung die Kosten der Krankenbehandlung in [X.] (25.6. bis [X.]; 415 000 [X.], ca 1332 Euro). Der für die Krankenbehandlung seitens der Klägerin zuständige Versicherer trat sämtliche Regress- und Erstattungsansprüche aus dem Versicherungsfall an die Klägerin ab. Die Beklagte lehnte es gegenüber der Klägerin ab, sich an den Kosten zu beteiligen. Das [X.] hat die von der Klägerin erhobene Stufenklage auf Auskunft, in welcher Höhe die Beklagte der Versicherten die Behandlungskosten in [X.] zu erstatten hätte, sowie (in einer zweiten Stufe) auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 4.7.2017). Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen: Es fehle an einem Rechtsgrund für eine Erstattung. Damit scheide auch ein Auskunftsanspruch aus. Weder bestehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, noch sei ein gesetzlicher Forderungsübergang erfolgt. Die Klägerin habe auf eine eigene Schuld geleistet. Klägerin und Beklagte seien auch nicht Gesamtschuldner. Insbesondere scheide eine unmittelbare oder analoge Anwendung der Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes ([X.]) zur Mehrfachversicherung aus (Urteil vom 5.12.2017).

3

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung der Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (§ 812 BGB analog). Durch die Geltendmachung der Forderung gegenüber der Beklagen habe sie eine nachträgliche Tilgungsbestimmung getroffen und die Beklagte von ihrer Schuld gegenüber der gemeinsamen Versicherungsnehmerin befreit.

4

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2017 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 4. Juli 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

        

1.
 2. 

ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe die Beklagte der Versicherungsnehmerin [X.] (geb. am ) die Kosten der ärztlichen Behandlung vom Juni/Juli 2013 in [X.] nach ihren Statuten zu erstatten hätte, und
ihr den sich aus der Auskunftserteilung ergebenden Betrag nebst gesetzlichen Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 [X.]G). Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Die in einer ersten Stufe auf Auskunft über die Höhe der Kosten, die die Beklagte der Versicherten bei entsprechender Antragstellung aufgrund der Krankenhausbehandlung in [X.] erstattet hätte, und in einer zweiten Stufe auf Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages nebst Zinsen gerichtete Klage ist zulässig (dazu 1.), aber unbegründet. Die Klägerin hat weder eigene Ansprüche aufgrund Abtretung des Versicherers (dazu 2.) noch von der Versicherten auf sie übergegangene Ansprüche gegen die Beklagte (dazu 3.) auf Zahlung und dementsprechend keinen Anspruch auf Auskunft (dazu 4.).

8

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin macht ihren Auskunfts- und Erstattungsanspruch betreffend die Kosten des Krankenhausaufenthalts der Versicherten in [X.] mit der statthaften (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs 5 [X.]G gegen die Beklagte geltend. Nur ergänzend weist der erkennende Senat darauf hin, dass das [X.] zutreffend den Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit bejaht hat (vgl § 51 [X.]G und [X.] in [X.], [X.]G, Stand April 2018, § 51 [X.], 17b [X.] und [X.]).

9

Die Klägerin verfolgt das Begehren auf Auskunft sowie Zahlung zulässig im Wege der auch im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 202 S 1 [X.]G iVm § 254 ZPO statthaften Stufenklage als einer Sonderform der objektiven Klagehäufung (vgl B[X.]E 116, 130 = [X.]-2500 § 276 [X.], Rd[X.]; B[X.]E 112, 141 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.]1 f mwN; B[X.]E 98, 142 = [X.]-2500 § 276 [X.], Rd[X.]2; B[X.] [X.]-2500 § 276 [X.] Rd[X.]1; vgl auch [X.] Urteil vom [X.] - NJW 1994, 3102, 3103 = Juris Rd[X.]2, mwN). Erst die Erfüllung des Auskunftsbegehrens soll es ermöglichen, den Erstattungsanspruch zu beziffern (B[X.]E 116, 130 = [X.]-2500 § 276 [X.], Rd[X.]; B[X.]E 112, 141 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.]1 mwN). Die Klägerin macht den streitgegenständlichen Auskunfts- und Zahlungsanspruch als eigenes Recht aufgrund Abtretung durch den Versicherer (§ 398 [X.]) und Forderungsübergang von der Versicherten geltend.

2. Die Klägerin hat aufgrund des [X.] mit dem Versicherer keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte. Ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte konnte nicht entstehen, denn die Regelungen über die gesetzliche Krankenversicherung ([X.]) sind abschließend (dazu a). [X.] zulasten von [X.] kommen nur dann in Betracht, wenn das Gesetz sie vorsieht oder zulässt (dazu b). Daran fehlt es (dazu c).

a) Die unmittelbare oder auch nur entsprechende Anwendung des Bereicherungsrechts, der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Schadensersatzrechts scheidet aus, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechts eine erschöpfende Regelung enthalten, die einen Rückgriff auf solche Ansprüche nicht erlaubt (stRspr, vgl zB B[X.] [X.]-2500 § 264 [X.] Rd[X.]4; B[X.]E 85, 110, 114 f = [X.] 3-2500 § 60 [X.]; B[X.] Urteil vom [X.] - B 6 [X.]/98 R - Juris Rd[X.]5; [X.]Z 140, 102, 109 = NJW 1999, 858, 860; [X.]Z 30, 162, 169 ff). So liegt der Fall hier. Das [X.]B V regelt unter Einbeziehung der weiteren Normen des [X.]B die leistungsrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen [X.], Versicherten und Leistungserbringern abschließend. Nur soweit das Gesetz Öffnungen vorsieht, sind Dritte einbeziehbar.

Bereits beim Grundfall des Leistungsrechts, der Naturalleistung, wird der abschließende Charakter der Regelungen der [X.] beispielhaft deutlich: Der Versicherte hat im Rahmen der Krankenbehandlung Anspruch auf Behandlung grundsätzlich nur bei zugelassenen Leistungserbringern nach Maßgabe eines abgeschlossenen Leistungskatalogs. Grundsätzlich erbringt die [X.] den Versicherten zB vertragsärztliche Leistungen, indem sie - in der Regel vermittelt durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 73 Abs 2, § 75 Abs 1 S 1 und 2 [X.]B V) - ihnen eine Vielzahl von zugelassenen Leistungserbringern verfügbar hält, unter denen sich die Versicherten den gewünschten Therapeuten frei auswählen und sich dann von ihm behandeln lassen (vgl B[X.]E 97, 6 = [X.]-2500 § 13 [X.] Rd[X.]9; zur Inanspruchnahme von Krankenhäusern vgl grundlegend B[X.] Urteil vom [X.] KR 26/17 R - Juris Rd[X.]5, für B[X.]E und [X.] vorgesehen). Der Versicherte erhält die von ihm zu beanspruchenden Leistungen in der Regel dementsprechend nicht unmittelbar von der [X.] in Natur, sondern von Leistungserbringern. Die [X.] bedienen sich regelmäßig der zugelassenen Leistungserbringer, um die Naturalleistungsansprüche der Versicherten zu erfüllen. Deshalb schließen sie über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels des [X.]B V Verträge mit den Leistungserbringern (vgl § 2 Abs 2 S 3 [X.]B V idF durch Art 4 [X.] Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das [X.]B vom 27.12.2003, [X.] 3022; zuvor § 2 Abs 2 S 2 [X.]B V). Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung Zugelassenen (Ärzte etc) frei wählen. Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden (§ 76 Abs 1 S 1 und 2 [X.]B V, hier anzuwenden idF durch Art 6 [X.]7 Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28.5.2008, [X.] 874 mWv 1.7.2008).

Dem Wahlrecht der Versicherten entsprechen die ihnen erwachsenden Obliegenheiten, um [X.] zu erhalten. Sie haben regelmäßig einen der zugelassenen Vertragsärzte etc auszuwählen und zur Behandlung unter Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte aufzusuchen. Bei weiteren Leistungserbringern genügt die Vorlage eines [X.] (vgl § 15 Abs 2 und 3 [X.]B V). Dabei ist den Versicherten geläufig, dass sie die Leistungen abgesehen von gesetzlichen Zuzahlungen kostenfrei erhalten. Wenn sie dagegen eine Leistung außerhalb des [X.] in Anspruch nehmen wollen, etwa weil die Versorgung mit zugelassenen Leistungserbringern vermeintlich nicht sichergestellt ist, müssen sie vorher die [X.] aufsuchen, um ihr zu ermöglichen, die angebliche Versorgungslücke zu überprüfen. Die Prüfung der [X.] ist auf das Vorhandensein einer Versorgungslücke beschränkt, die aus dem konkreten vertragsärztlich festgestellten Bedarf erwächst, und erstreckt sich lediglich auf die Möglichkeiten, sie zu schließen (vgl zum Ganzen B[X.]E 99, 180 = [X.]-2500 § 13 [X.]5, Rd[X.] 32 ff mwN).

Welche Leistungen die [X.] allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben, bemisst sich grundsätzlich nach dem Zusammenspiel von Leistungs- und Leistungserbringungsrecht. Versicherte haben aus § 27 [X.]B V nicht lediglich ein bloßes [X.] Rahmenrecht oder einen bloßen Anspruch dem Grunde nach (so noch B[X.]E 73, 271, 279 f = [X.] 3-2500 § 13 [X.]), sondern einen konkreten [X.], dessen Reichweite und Gestalt sich aus dem Zusammenspiel mit weiteren gesetzlichen und untergesetzlichen Rechtsnormen ergibt (vgl zum Ganzen B[X.]E 117, 1 = [X.]-2500 § 28 [X.], Rd[X.]4; zum [X.] Versicherter vgl B[X.] Beschluss vom 7.11.2006 - B 1 KR 32/04 R - Rd[X.] 54, [X.] 2007, 276; B[X.]E 113, 241 = [X.]-2500 § 13 [X.]9, Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 24.4.2018 - B 1 KR 10/17 R - [X.]-2500 § 137c [X.]0 Rd[X.]2 mwN, auch für B[X.]E vorgesehen; [X.] in [X.], Handbuch der Krankenversicherung, [X.], 19. Aufl, Stand 1.4.2018, § 13 [X.]B V Rd[X.] 53 f).

Es entspricht dem dargelegten Ineinandergreifen von Leistungs- und Leistungserbringungsrecht, dass das [X.]B V in seinem Vierten Kapitel sowie den §§ 63 und 64 abschließend die Rechtsbeziehungen der [X.] und ihrer Verbände zu den Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen [X.] und der [X.] nach den §§ 90 bis 94 [X.]B V regelt, und zwar auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind (vgl § 69 Abs 1 [X.]B V, hier anzuwenden idF durch Art 1 [X.]e Buchst a Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 15.12.2008, [X.] 2426 mWv 18.12.2008).

Der abschließende Charakter der Regelung der Leistungen der [X.] schließt es nach der Rspr des erkennenden Senats aus, unter der Geltung des [X.]B V an der zum früheren Recht der [X.] entwickelten Rspr zur sog Stellvertreterleistung festzuhalten (vgl B[X.] [X.] 3-2500 § 38 [X.] 4 S 27 f mwN; B[X.] Urteil vom [X.] - B 1 KR 29/04 R - Juris Rd[X.]1 = USK 2006-13). Danach hatte die [X.] eine ggf im Gesetz nicht vorgesehene Leistung zu erbringen, wenn diese an die Stelle einer anderen, dem Versicherten zustehenden Leistung trat und die Stellvertreterleistung geeigneter oder billiger als die originär geschuldete Leistung war (B[X.]E 31, 279, 282 = [X.] [X.] 30 zu § 184 [X.] S Aa 23 RS - Kinderheim statt Krankenhaus; B[X.]E 37, 130, 133 f = [X.] 2200 § 184 [X.] S 3 f - Ultraschallvernebler als Heimgerät; B[X.]E 53, 273, 276 = [X.] 2200 § 182 [X.]2 S 163 f - Begleitperson zur ambulanten Therapie anstelle von stationärer Behandlung).

Es ist außerhalb der gesetzlichen Ausnahmen dementsprechend ausgeschlossen, dass sich Versicherte außerhalb des [X.]-Systems bei einem Heilkundigen das aus ihrer Sicht für die Behandlung einer Krankheit Erforderliche auf eigene Kosten selbst verschaffen und anschließend Anspruch auf Kostenerstattung gegen ihre [X.] haben. Besteht zwischen Versicherten und ihrer [X.] Streit über den Umfang der Leistungspflicht, können Versicherte diesen Teil des [X.] nur unmittelbar mit ihrer [X.] - ggf im Rechtswege - klären. Es steht ihnen nicht frei, stattdessen den Streit durch Dritte für sich führen zu lassen, etwa nach Forderungsabtretung. [X.] sind lediglich von der [X.] oder dem Gericht bereits festgestellte [X.] der Versicherten.

Der Abtretungsempfänger (Zessionar) eines [X.] eines [X.]-Versicherten erhält durch die Abtretung nämlich nur das begrenzte, ihm übertragene Recht aus dem Gesamtkomplex der Rechtsbeziehungen, ohne dass sich der Inhalt des Rechts verändert (vgl B[X.]E 97, 6 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]4; vgl entsprechend zum Recht auf Beitragserstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung: B[X.]E 68, 144, 147 = [X.] 3-1200 § 53 [X.] S 4; B[X.] [X.] 3-1300 § 50 [X.]5 S 87; zur Abtretung des Rentenanspruchs B[X.]E 70, 37, 39 = [X.] 3-1200 § 53 [X.] S 10 und zur Pfändung B[X.] [X.] 3-1300 § 50 [X.]4 S 80, jeweils mwN). Würde mit der Abtretung dagegen zugleich die Befugnis übertragen, die Feststellung des [X.] im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu betreiben, bestünde die Gefahr, dass sich damit - etwa unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung von Mitwirkungspflichten - eine Inhaltsänderung des sozialrechtlichen Anspruchs ergäbe (vgl umfassend [X.] in [X.], Handbuch der Krankenversicherung, [X.], 19. Aufl, Stand 1.4.2018, § 13 [X.]B V Rd[X.] 76 ff).

Mit der Beschränkung einer Abtretung auf festgestellte [X.] trägt das Sozialrecht dem besonderen Schutzbedürfnis der Sozialleistungsberechtigten sowie ihrer Einbindung in spezifische Mitwirkungslasten (vgl §§ 60 ff [X.]B I) Rechnung (vgl B[X.]E 97, 6 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]4; vgl auch B[X.] [X.]-2500 § 13 [X.]7 Rd[X.]9 f). Es sichert mit den Erleichterungen des Gerichtsverfahrens nach dem [X.]G den Schutz der Versicherten, zugleich mit der Leistungsbegrenzung auf einen abgeschlossenen Leistungskatalog und der grundsätzlichen Bindung an zugelassene Leistungserbringer sowie mit den dadurch eröffneten Kontrollmöglichkeiten die Wirtschaftlichkeit und damit die finanzielle Stabilität der [X.]. Die gleichen Gründe schließen an Stelle einer Abtretung einen gesetzlichen Forderungsübergang von anderen als bereits festgestellten [X.] aus, soweit nicht etwas Abweichendes gesetzlich geregelt ist.

Die erschöpfende Regelung des Leistungs- und Leistungserbringungsrechts der [X.] bezieht sich auch auf den Regelungsbereich gewillkürter Kostenerstattung (vgl § 13 Abs 2 [X.]B V, hier anzuwenden idF durch Art 1 [X.] 3a Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.2010, [X.] 2309 mWv 2.1.2011). Auch in diesen Fällen trägt der Versicherte aus den dargelegten Gründen die [X.]. Er kann lediglich bereits festgestellte Erstattungsansprüche auf andere übertragen. Gleiches gilt für den gesetzlichen Forderungsübergang, soweit sich nicht etwas anderes aus dem Gesetz ergibt. Obwohl der Versicherte in den Fällen der sachleistungsersetzenden Kostenerstattung (vgl insbesondere § 13 Abs 3 [X.]B V) keine Naturalleistung aus dem System erhält, verbleibt es dennoch auch hier bei seiner [X.] gegenüber der [X.] (vgl B[X.]E 97, 6 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]4). Gleiches gilt - vom Regelungssystem zwingend vorgegeben - für die Fälle der Inanspruchnahme von Leistungen im [X.] (vgl § 13 Abs 4 und Abs 5 [X.]B V idF durch Art 4 [X.] 3 Buchst a und b Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in [X.] und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.6.2011, [X.] 1202 mWv 29.6.2011).

b) Öffnungen der Regelung des Leistungs- und Leistungserbringungsrechts der [X.] für Dritte bestehen nur in begrenztem, abschließend geregeltem Umfang. So regeln beispielhaft die §§ 102 ff [X.]B X abschließend die Leistungsansprüche zwischen Leistungsträgern in einem aus dem Leistungsberechtigten, dem (vor-)leistenden und dem zuständigen Leistungsträger bestehenden Dreiecksverhältnis. Sie sehen in spezifisch geregeltem Umfang die [X.] vor (vgl § 107 [X.]B X). Eine unmittelbare oder auch nur entsprechende Anwendung des Bereicherungsrechts, des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Schadensersatzrechts zwischen den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern scheidet dagegen aus (vgl B[X.] [X.]-2500 § 264 [X.] Rd[X.]4 mwN). Zahlt ein Leistungsträger einem Leistungserbringer ohne Rechtsgrund eine Vergütung, die ein anderer Leistungsträger schuldet, gilt dessen Schuld dagegen nicht nach den Grundsätzen für Sozialleistungsberechtigte bei [X.] zwischen Leistungsträgern als erfüllt (vgl B[X.]E 123, 10 = [X.]-1300 § 107 [X.] 7, Rd[X.]6 ff und hierzu [X.], [X.]b 2018, 426, 428).

In gesetzlich geregeltem Umfang können ggf auch Sonderrechtsnachfolger (§§ 56 und 57 [X.]B I) und Erben der Versicherten (§ 58 S 1 [X.]B I) in die [X.] der Versicherten zu [X.] eintreten (vgl zB B[X.]E 121, 32 = [X.]-3250 § 17 [X.] 4, Rd[X.]1 ff). Haben [X.] rechtswidrig eine Leistung aus dem System abgelehnt, können Dritte die Funktion des Kreditgebers bei der [X.]stbeschaffung der Versicherten übernehmen. Sie können sich jedoch - wie dargelegt - zur Absicherung lediglich nach Maßgabe des [X.]B I die von der [X.] oder dem Gericht bereits festgestellten Ansprüche der Versicherten auf Kostenerstattung übertragen lassen (vgl B[X.]E 97, 6 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]4; vgl auch B[X.] [X.]-2500 § 13 [X.]7 Rd[X.]9 f; [X.] in [X.], Handbuch der Krankenversicherung, [X.], 19. Aufl, Stand 1.4.2018, § 13 [X.]B V Rd[X.] 76 ff mwN).

c) Die erschöpfende gesetzliche Regelung der [X.] sieht dagegen grundsätzlich keine Rechtsbeziehung im Leistungsrecht der Versicherten zwischen [X.] und privaten Krankenversicherern vor. Das Gesetz regelt lediglich enge Ausnahmen. So lässt das [X.]B V zu, dass die Satzung einer [X.] eine Bestimmung enthalten kann, nach der die [X.] den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherern vermitteln kann (vgl § 194 Abs 1a S 1 [X.]B V). Gegenstand dieser Verträge können alle Leistungen sein, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen, insbesondere Ergänzungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbehandlung im Krankenhaus, Ein- oder [X.] im Krankenhaus sowie eine Auslandskrankenversicherung (§ 194 Abs 1a S 2 [X.]B V). Die Regelung soll den [X.] die Möglichkeit einräumen, mit privaten Krankenversicherungsunternehmen zu kooperieren (vgl BT-Drucks 15/1525 [X.]). Vertragspartner der Versicherten werden infolge der Vermittlung nicht die [X.], sondern die privaten Versicherungsunternehmen (vgl zum Ganzen B[X.]E 121, 179 = [X.]-2500 § 194 [X.], Rd[X.]2).

Zudem können [X.] kraft Satzung (vgl § 194 Abs 1 [X.] 3 [X.]B V) die ihnen obliegenden Aufgaben durch Arbeitsgemeinschaften oder durch Dritte mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch die Arbeitsgemeinschaften oder den [X.] wirtschaftlicher ist, es im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegt und Rechte der Versicherten nicht beeinträchtigt werden (vgl § 197b S 1 [X.]B V). Wesentliche Aufgaben zur Versorgung der Versicherten dürfen nicht in Auftrag gegeben werden (§ 197b S 2 [X.]B V). Eine Regelung, die solche Aufgaben auf private Krankenversicherungsunternehmen überträgt, wäre ihrer Art nach nicht genehmigungsfähig. Sie beträfe nämlich die Leistungsgewährung an Versicherte, eine Kernaufgabe der [X.] und der [X.]. Die [X.] dürfen wesentliche Aufgaben - wie dargelegt - nicht auf Dritte übertragen. Hierzu zählen gerade ihre Kernaufgaben (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] eines Gesetzes zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung, BT-Drucks 16/3100 [X.]; zum Ganzen B[X.]E 121, 179 = [X.]-2500 § 194 [X.], Rd[X.]5).

Es ist dementsprechend umfassend ausgeschlossen, außerhalb der aufgezeigten gesetzlichen Möglichkeiten im Wege der Analogie Ausgleichsansprüche privater Unternehmen der Krankenversicherung gegen [X.] zu begründen. Eine Analogie setzt das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke voraus (vgl zB B[X.] [X.]-7610 § 204 [X.] Rd[X.]2 mwN; B[X.]E 123, 10 = [X.]-1300 § 107 [X.] 7, Rd[X.]8; zustimmend [X.], [X.]b 2018, 426, 428). Daran fehlt es wegen der erschöpfenden Regelung des Leistungsrechts der [X.].

Es bedarf keiner Vertiefung, inwieweit die Rspr des 2. Senats des B[X.] hiervon Abweichendes für die gesetzliche Unfallversicherung annimmt oder ob es sich bei dessen Rspr um Konstellationen gehandelt hat, bei denen Dritte die Funktion des Kreditgebers bei der [X.]stbeschaffung rechtswidrig vom Träger abgelehnter Leistungen für den Versicherten übernehmen (vgl B[X.]E 115, 247 = [X.]-7610 § 812 [X.] 7, Rd[X.]3 ff unter Bezugnahme auf [X.]Z 162, 157, 160). Eine Übertragung abweichender Grundsätze auf die [X.] ist jedenfalls aus den dargelegten Gründen ausgeschlossen.

3. Die Klägerin kann auch aus von der Versicherten auf sie übergegangenem Recht keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte ableiten. Das gilt sowohl hinsichtlich eines vertraglichen (dazu a) wie auch eines gesetzlichen Forderungsübergangs (dazu b).

a) Es bedarf keiner Vertiefung, inwieweit eine Abtretung - etwa nach den Versicherungsbedingungen der Klägerin - wirksam erfolgte (vgl zu den Anforderungen der Abtretung als öffentlich-rechtlicher Vertrag B[X.]E 97, 6 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]2). Wie oben dargelegt, kommt überhaupt nur ein Forderungsübergang hinsichtlich eines festgestellten Erstattungsanspruchs nach § 13 Abs 4 und 5 [X.]B V in Betracht. An einem festgestellten Anspruch fehlt es.

b) Das Gesetz sieht einen Übergang eines Anspruchs der Versicherten auf Kostenerstattung gegen die Beklagte nicht vor. Es ordnet einen solchen Übergang weder isoliert noch im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung für den Fall einer sowohl privatrechtlichen als auch gesetzlichen Absicherung des Krankheitsrisikos im Ausland an.

Die in § 78 Abs 1 [X.] (hier idF von Art 1 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007, [X.] 2631, mWv 1.1.2008) geregelte Gesamtschuldnerschaft bei Mehrfachversicherung erfasst nur den Ausgleich zwischen privaten Schadensversicherungen. Regelungsgegenstand des [X.] sind nur durch Versicherungsvertrag geschlossene private Versicherungen. Die - wie oben dargelegt - abschließende Regelung der [X.] im [X.]B schließt eine analoge Anwendung der §§ 78, 194 [X.] auf das Zusammentreffen einer privaten Schadensversicherung mit einer Sozialversicherung aus. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl zum Erfordernis oben, [X.] c).

Die bewusst abschließende Regelung der [X.] im [X.]B schließt es auch aus, aus dem Rechtsgedanken des § 421 [X.] ein Gesamtschuldverhältnis zwischen [X.] und privatem Versicherer für Krankenbehandlung im Ausland abzuleiten, soweit vergleichbare Leistungsbereiche betroffen sind (zum grds Ansatz vgl zB [X.] Urteil vom 28.11.2006 - [X.] - NJW 2007, 1208, 1209 f = Juris Rd[X.]7; [X.]Z 192, 182, 186 f; [X.] in [X.], [X.], 15. Aufl 2017, § 421 Rd[X.]5; [X.] in [X.], [X.], 77. Aufl 2018, § 421 Rd[X.], 6 ff; [X.] in [X.], [X.], 2017, [X.] zu §§ 420 - 432 Rd[X.] 70, § 421 Rd[X.], 20 ff; [X.], Mehrheiten von Gläubigern und Schuldnern, § 5 II, [X.] ff jeweils mwN). Auch ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs 1 [X.] kommt dementsprechend nicht in Betracht. Der [X.] ist es verwehrt, andere als Systemleistungen zu erbringen. Einem privaten Versicherer ist die Erbringung von Systemleistungen der [X.] nicht möglich. Der private Versicherer erfüllt mit seiner Leistung nicht die Schuld der [X.], diese nicht mit ihrer Leistung die Schuld des privaten Versicherers. Hat aber der Versicherte seinen Behandlungsbedarf mit der Leistung eines seiner Schuldner gedeckt, erlischt auch die hieran anknüpfende Schuld des anderen: Der tatsächliche Bedarf besteht nicht mehr.

In diesem Sinne sieht es das [X.]B V nach der Rspr des erkennenden Senats nicht als Ausschlussgrund an, dass Versicherte ergänzend zum Anspruch nach dem [X.]B V einen entsprechenden zusätzlichen Anspruch gegen einen privaten Krankenversicherer auf Krankenbehandlung haben. Eine [X.] kann dementsprechend den bei ihr Versicherten nicht entgegenhalten, die Leistung könne von der privaten Versicherung beschafft werden (vgl zu Ansprüchen aus § 27a [X.]B V B[X.] Beschluss vom 22.3.2005 - B 1 KR 32/03 R; B[X.] [X.]-2500 § 27a [X.] Rd[X.]2; B[X.]E 88, 51, 57 = [X.] 3-2500 § 27a [X.] S 16; B[X.] [X.]-2500 § 13 [X.]7 Rd[X.]5). Entsprechend hat der [X.] entschieden, der [X.] könne dem Anspruch seines Versicherungsnehmers nicht entgegenhalten, dass ein entsprechender Anspruch gegen die [X.] bestehe (vgl ebenfalls zu § 27a [X.]B V [X.]Z 158, 166 = NJW 2004, 1658).

Bestehen sich in medizinischer Hinsicht überschneidende Leistungsansprüche eines Versicherten gegen seine [X.] einerseits und seinen privaten Krankenversicherer andererseits, so steht dem Versicherten die Wahl offen, auf welchem Wege er Krankenbehandlung in Anspruch nehmen will. Hat einer der Schuldner den Leistungsanspruch erfüllt, so erlischt - soweit sich die Ansprüche gegen beide Schuldner in der Sache überschnitten haben - ggf auch insoweit die Schuld des anderen Schuldners. Der erkennende Senat hat bereits erwähnt, dass Ausgleichsansprüche zwischen der [X.] und dem privaten Versicherer ohne - hier nicht ersichtliche - gesetzliche oder vertragliche Grundlage nicht in Betracht kommen (vgl B[X.] [X.]-2500 § 13 [X.]7 Rd[X.] 30). Daran hält er fest. Soweit die [X.] ihre Leistung aus dem System nicht verweigert, aber der Versicherte die privat versicherte Leistung als eine der ihm möglichen Leistungen wählt, entfällt sein Anspruch aus dem [X.]-System. In gleicher Weise entfällt sein Anspruch gegen den privaten Versicherer, wenn der Versicherte seinen Anspruch aus dem [X.]-System befriedigt. Ein Ausgleich findet nicht statt.

4. Ein Auskunftsanspruch zur Konkretisierung der Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs kommt danach nicht in Betracht. Es steht nämlich - wie dargelegt - fest, dass der vom [X.] zugrunde gelegte Leistungsanspruch nicht besteht (vgl entsprechend zB [X.] Urteil vom 19.3.2013 - XI ZR 46/11 - NJW 2013, 2015, 2017 f = Juris Rd[X.] 35; vgl auch [X.]Z 97, 188, 193 = Juris Rd[X.]6; [X.]Z 126, 109, 113 = Juris Rd[X.]5).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3 sowie §§ 44, 47 Abs 1 GKG. Bei [X.] der vorliegenden Art ist nach § 44 GKG für die [X.] nur einer der verbundenen Ansprüche maßgebend, und zwar der höhere. Dies ist bei einer Stufenklage regelmäßig der Leistungsanspruch (vgl zB B[X.]E 112, 141 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.] 47; [X.] Beschluss vom 13.7.2017 - I ZB 94/16 - Juris Rd[X.]8). Wird eine Stufenklage wegen Fehlens einer materiell-rechtlichen Grundlage für die mit ihr verfolgten Leistungsansprüche insgesamt abgewiesen, ist nicht der Wert der Auskunft, sondern der Wert des Leistungsanspruchs selbst maßgeblich (stRspr, vgl zB [X.] Beschluss vom 4.2.2015 - [X.]/14 - Juris Rd[X.]). Die Höhe des Streitwerts bestimmt sich in solchen Fällen nach dem vom Kläger zum Ausdruck gebrachten Leistungsinteresse. Dieses belief sich auf höchstens 1332 Euro.

Meta

B 1 KR 7/18 R

11.09.2018

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG München, 4. Juli 2017, Az: S 55 KR 2334/16, Gerichtsbescheid

§ 2 Abs 2 S 3 SGB 5 vom 27.12.2003, § 13 Abs 4 SGB 5 vom 22.06.2011, § 13 Abs 5 SGB 5 vom 22.06.2011, § 27 SGB 5, § 63 SGB 5, § 64 SGB 5, § 69 Abs 1 SGB 5 vom 15.12.2008, § 75 Abs 1 S 1 SGB 5, § 75 Abs 1 S 2 SGB 5, § 76 Abs 1 S 1 SGB 5, § 76 Abs 1 S 2 SGB 5, § 194 Abs 1 Nr 3 SGB 5, § 194 Abs 1a S 1 SGB 5, § 194 Abs 1a S 2 SGB 5, § 197b S 1 SGB 5, § 197b S 2 SGB 5, § 421 BGB, § 426 Abs 1 BGB, § 812 BGB, § 78 Abs 1 VVG 2008

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.09.2018, Az. B 1 KR 7/18 R (REWIS RS 2018, 3953)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3953

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I ZB 94/16

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