Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2011, Az. I ZR 144/09

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 155

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Gegenstand

Anwendung ausländischer Rechtsnormen: Umfang der Pflicht zur amtswegigen Ermittlung ausländischen Rechts in einem Schadensersatzverfahren gegen einen taiwanesischen Frachtführer und einen deutschen Unterfrachtführer


Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 2. September 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 64.820,63 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerin ist [X.] in [X.]        (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die [X.], bei denen es sich um Gesellschaften eines internationalen Paketbeförderungsunternehmens handelt, wegen Verlustes von Transportgut aus abgetretenem und übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 1 hat ihren Sitz in [X.], die Beklagte zu 2 in Deutschland.

2

Die Versicherungsnehmerin bestellte am 26. November 1999 bei der [X.] in [X.] (im Weiteren: [X.]) 1.914 Speicherchips zum Preis von 70 US-Dollar je Stück. Die [X.] übergab der [X.] zu 1 noch am selben Tag die in zwei Paketen verpackte Ware und beauftragte sie mit dem Transport dieser Ware zur Versicherungsnehmerin. Die Beklagte zu 1 beförderte beide Pakete per Luftfracht zum [X.]. Dort übernahm die Beklagte zu 2 beide Pakete am 28. November 1999 zum Weitertransport zur Versicherungsnehmerin. Ein Paket mit 1.000 Speicherchips kam bei der Versicherungsnehmerin an, das zweite Paket ging während des [X.] zur Versicherungsnehmerin verloren.

3

Die Klägerin hat die [X.] wegen des Verlustes als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Höhe von 64.820,63 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.

4

Das Berufungsgericht hat der Klage in seinem ersten Urteil vom 19. Dezember 2005 mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der beanspruchten Zinsen stattgegeben.

5

Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision der [X.] aufgehoben (Urteil vom 30. Oktober 2008 - [X.], [X.] 2009, 130), weil das Berufungsgericht auf den Hauptfrachtvertrag zwischen der [X.] Versenderin und der [X.] zu 1 rechtsfehlerhaft [X.] - statt taiwanesisches - Recht angewandt hatte und infolgedessen auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte zu 2 für den Verlust des [X.] aus § 437 Abs. 1 HGB hafte, keinen Bestand haben konnte.

6

In dem jetzt mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Urteil hat das Berufungsgericht das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil bestätigt. Es hat angenommen, die Beklagte zu 1 könne sich nach taiwanesischem Recht auf einen vollständigen Haftungsausschluss berufen, weil die Versenderin den Wert des [X.] nicht angegeben habe. Eine Schadensersatzverpflichtung der [X.] zu 2 bestehe ebenfalls nicht. Sofern - wie von den [X.] geltend gemacht - auf den zwischen den [X.] geschlossenen [X.] das Recht des US-Bundesstaates [X.] zur Anwendung komme, scheitere ein Schadensersatzanspruch an der Behauptung der [X.] zu 2, das Frachtrecht dieses Staates gewähre dem Empfänger beim Verlust von Transportgut keine Schadensersatzansprüche. Komme auf den [X.] [X.] Recht zur Anwendung, scheitere ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2 daran, dass die Ansprüche des Empfängers aus dem [X.] nicht weitergehen könnten als die Ansprüche, die die Beklagte zu 1 gegen die Beklagte zu 2 habe. Die Beklagte zu 2 könne der [X.] zu 1 jedoch entgegenhalten, dass es wegen des vollständigen Haftungsausschlusses an einem ersatzfähigen Schaden der [X.] zu 1 fehle.

7

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei seiner Annahme, die Beklagte zu 1 könne sich nach taiwanesischem Recht auf einen vollständigen Haftungsausschluss berufen, das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat (dazu unter [X.]). Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, dass nach dem Recht des Staates [X.] ein Schadensersatzanspruch der Empfängerin gegen die Beklagte zu 2 in Betracht komme, verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (dazu unter II 3).

8

1. Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung, die Beklagte zu 1 könne sich nach taiwanesischem Recht auf einen vollständigen Haftungsausschluss berufen, auf eine von den [X.] vorgelegte Rechtsauskunft des [X.] für ausländisches und internationales Privatrecht vom 10. Februar 2004 (Anlage [X.]) gestützt. In der [X.] heißt es (Seite 12 f.), dass ein Frachtführer gemäß § 634 ZGB [X.] grundsätzlich verschuldensunabhängig für den Verlust von Gütern hafte. Für „wertvolle Güter“ wie Bargeld, Wertpapiere und Schmuck werde die Haftung des Frachtführers gemäß § 639 Abs. 1 ZGB [X.] jedoch generell ausgeschlossen, wenn der Absender zum Zeitpunkt der Absendung nicht deren Wert angebe. Ein Rückgriff auf die Haftung für gewöhnliche Güter sei ausgeschlossen.

9

Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den verlorengegangenen Speichermodulen habe es sich um „wertvolle Güter“ im Sinne von § 639 Abs. 1 ZGB [X.] gehandelt mit der Folge, dass die Versenderin zur Vermeidung eines Haftungsausschlusses ausdrücklich auf den Wert des [X.] hätte hinweisen müssen. Es reiche nach taiwanesischem Recht nicht aus, dass sich der Frachtführer beispielsweise anhand von [X.] über den Wert der Warensendung hätte informieren können. Soweit die Klägerin demgegenüber geltend mache, in der [X.] Rechtsprechung könne sich hieran in der Zwischenzeit etwas geändert haben, weil ein vollständiger Haftungsausschluss jedenfalls dann unbillig sei, wenn der Frachtführer den Wert der Warensendung unschwer aus den Exportpapieren erkennen könne, bestehe kein Anlass, zu dieser Frage ein Rechtsgutachten einzuholen. Eine Beweisaufnahme liefe auf die Erhebung eines Ausforschungsbeweises hinaus, weil die Klägerin lediglich die Vermutung einer Änderung der Rechtsprechung in [X.] in den Raum stelle.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass die Verfahrensweise des Berufungsgerichts die Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

a) Die Rechtsprechung hat aus § 293 ZPO die Pflicht des Tatrichters abgeleitet, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebliche ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln ([X.], Urteil vom 30. April 1992 - [X.], [X.]Z 118, 151, 162; Urteil vom 25. Januar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1071, 1072). Die Parteien trifft keine (prozessuale) Beweisführungslast. Der Umfang der Ermittlungspflicht kann allerdings durch den Vortrag der Parteien beeinflusst werden. Eine Verletzung des § 293 ZPO ist revisibel ([X.]Z 118, 151, 162; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 293 Rn. 10; Musielak/[X.], ZPO, 8. Aufl., § 293 Rn. 8).

b) Die Klägerin hat gegen die vom Berufungsgericht verwertete [X.] des [X.] erhoben. Sie hat mit [X.] vom 28. Mai 2009 vorgetragen, der [X.] zu 1 seien die Zollunterlagen einschließlich der [X.] übergeben worden. In diesen Unterlagen seien sowohl die Warengattung als auch der Wert des [X.] angegeben, so dass die Beklagte zu 1 Kenntnis vom Wert der Warensendung gehabt habe. Es stelle sich daher die Frage, ob unter Berücksichtigung des Verschuldens der [X.] zu 1 zumindest deren anteilige Haftung in Betracht komme. Darüber hinaus hat die Klägerin ausdrücklich um die Einholung eines Ergänzungsgutachtens gebeten, damit auch neuere Entscheidungen taiwanesischer Gerichte berücksichtigt werden könnten.

Dieses Vorbringen der Klägerin hätte das Berufungsgericht zum Anlass nehmen müssen, ein ergänzendes Rechtsgutachten einzuholen. Von der Klägerin war kein weiterer Vortrag zum Inhalt des [X.] Rechts zu erwarten, weil sie [X.] Recht für anwendbar hielt und zudem nicht ersichtlich war, dass sie über Erkenntnisquellen hinsichtlich der Haftung des Frachtführers für Verlust von Transportgut nach taiwanesischem Recht verfügte (vgl. [X.], NJW-RR 2005, 1071, 1072). Zudem hatte die Klägerin die Frage aufgeworfen, ob der Versender seiner Obliegenheit zur Wertangabe nach § 639 Abs. 1 ZGB [X.] auch durch Übermittlung der Ausfuhrdokumente nachkomme, aus denen sich die Warengattung und der Lieferwert ergeben. Die Rechtsauskunft des [X.] vom 10. Februar 2004 beantwortet diese Frage nicht. In dem der [X.] zugrundeliegenden Fall war nur die Warengattung im Frachtbrief genannt. Auf Seite 15 der [X.] wird insoweit ausgeführt, zwar würden die beförderten Güter in den Frachtbriefen als „computer parts (without software)“ bezeichnet, so dass der Frachtführer Informationen über die natürliche Beschaffenheit der Güter erhalten habe. Konkrete Angaben zum Wert dieser Computerteile seien allerdings nicht gemacht worden. Da der Absender zum Zeitpunkt der Absendung nicht den Wert der beförderten Güter angegeben habe, sei die Haftung des Frachtführers gemäß § 639 Abs. 1 taiwanesisches Zivilgesetz ausgeschlossen. Die Klägerin hat indes gerade vorgetragen, dass der Wert des [X.] in den der [X.] zu 1 für die Zollabfertigung übergebenen Unterlagen angegeben gewesen sei. Dementsprechend ist das ausländische Recht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung sachkundig dahin zu ermitteln, ob die Beklagte zu 1 die Haftungsbefreiung in Anspruch nehmen kann, obwohl sie die Ausfuhrdokumente erhalten hatte und damit Kenntnis über den Wert der Waren erlangen konnte.

Zu der weiteren von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob eine Haftungsabwägung nach Verantwortungsbereichen vorzunehmen sei, enthält die Rechtsauskunft des [X.] vom 10. Februar 2004 ebenfalls keine Ausführungen. Das Berufungsgericht hätte daher durch Einholung einer sachkundigen Rechtsauskunft auch ermitteln müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wegfall der Haftungsbefreiung in Betracht kommt, insbesondere, ob dies bei Vorsatz oder einem qualifizierten Verschulden des Frachtführers der Fall ist und ob der Frachtführer sich gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden des von ihm beauftragten [X.] zurechnen lassen muss.

3. Die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte zu 2 verletzt die Klägerin ebenfalls in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der zwischen den [X.] geschlossene [X.] dem Recht des US-Bundesstaates [X.] oder dem [X.] Recht unterliegt. Es hat angenommen, wenn das Recht des US-Bundesstaates [X.] zur Anwendung komme, sei von dem Vortrag der [X.] zu 2 auszugehen, dass das Recht dieses Staates dem Empfänger bei einem Verlust von Transportgut keine Schadensersatzansprüche gewähre, da die Klägerin nicht plausibel dargelegt habe, dass im Streitfall etwas anderes gelte.

b) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht mit Erfolg geltend, dass das Berufungsgericht auch bei dieser Beurteilung erheblichen Vortrag der Klägerin unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt gelassen hat.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2009 gestattet, zu der von der [X.] zu 2 erstmals im wiedereröffneten Berufungsverfahren geltend gemachten Anwendung des Rechts des US-Bundesstaates [X.] bis zum 17. August 2009 Stellung zu nehmen. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin zum Sachrecht des Staates [X.] weiter vorgetragen und die wissenschaftliche Stellungnahme von Prof. Dr. L. vom 11. August 2009 vorgelegt, in der unter anderem ausgeführt wird, ebenso wie im [X.] Recht nach § 421 Abs. 1 Satz 2, § 437 HGB sei auch im [X.]er Recht klar, dass Verträge die ein Güterbeförderungsunternehmen in Ausführung eines ihm erteilten Auftrags mit Subunternehmen abschließe, unmittelbar dem Kunden zugute kommen sollten, der daher auch gegen alle in die Beförderung seiner Güter involvierten Unternehmen gleichermaßen vorgehen könne, selbst wenn er mit ihnen keine direkten Verträge abgeschlossen habe.

Damit wird im Ergebnis ein Anspruch der Empfängerin gegen die Beklagte zu 2 bejaht. Den Inhalt der wissenschaftlichen Stellungnahme hat sich die Klägerin zu eigen gemacht und vorgetragen. Das Berufungsgericht hätte ihn daher berücksichtigen müssen. Dem angegriffenen Urteil kann nicht entnommen werden, dass dies geschehen ist, so dass von einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG auszugehen ist.

c) Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich auch mit Recht gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe der [X.] zu 2 etwaige ihr, der [X.] zu 1, zustehende Schadensersatzansprüche gemäß § 397 BGB erlassen. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem [X.] um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ([X.], Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.], [X.]Z 172, 330 Rn. 30 ff.). Im Schadensfall besteht daher ein eigenes Leistungsforderungsrecht des drittbegünstigten Empfängers gegen den Unterfrachtführer. Der Fortbestand dieses [X.] steht - wenn es entstanden ist - nicht im Belieben der Parteien des [X.]s. Dementsprechend kann die Beklagte zu 1 der [X.] zu 2 nicht mit Wirkung zu Lasten der Empfängerin eine Schadensersatzforderung erlassen.

d) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Drittschadensliquidation halten der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation ist der Absender (hier: die Beklagte zu 1) als Vertragspartner des Frachtführers (hier: der [X.] zu 2) zur Geltendmachung von Schäden Dritter aus dem Verlust oder der Beschädigung von Transportgut legitimiert, gleichviel ob die Schäden dem Vertragspartner des Absenders oder dem Endempfänger erwachsen sind ([X.], Urteil vom 1. Juni 2006 - [X.], [X.] 2006, 308, 309). Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass Fälle der Drittschadensliquidation denkbar sind, da er diese in der Begründung des [X.] ausdrücklich erwähnt (BT-Drucks. 13/8445, [X.]). Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen der Geschädigte nicht seinen gesamten tatsächlich entstandenen Schaden vom ausführenden Frachtführer verlangen kann, sondern diesen nur in dem Umfang geltend machen kann, den er mit seinem Vertragspartner, dem Hauptfrachtführer, vereinbart hat. Beim Geschädigten bleibt infolgedessen der darüber hinausgehende Restschaden bestehen. Sofern der Hauptfrachtführer einen weitergehenden Anspruch hinsichtlich dieses Restschadens gegen den von ihm beauftragten ausführenden Unterfrachtführer hat, ist er im Wege der Drittschadensliquidation nicht nur berechtigt, sondern nach dem von ihm mit dem Absender geschlossenen Vertrag gemäß § 667 BGB sogar verpflichtet, den überschießenden Differenzbetrag vom ausführenden Frachtführer zu verlangen (vgl. [X.], Urteil vom 18. März 2010 - [X.], [X.] 2010, 376 Rn. 50).

4. Gemäß § 544 Abs. 7 ZPO ist danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Bornkamm                                      Pokrant                             Schaffert

                          Kirchhoff                                  [X.]

Meta

I ZR 144/09

21.12.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 2. September 2009, Az: I-18 U 71/05, Urteil

Art 103 Abs 1 GG, § 421 Abs 1 S 2 HGB, § 437 Abs 1 HGB, § 293 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2011, Az. I ZR 144/09 (REWIS RS 2011, 155)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 155


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 144/09

Bundesgerichtshof, I ZR 144/09, 21.12.2011.


Az. 18 U 71/05

Oberlandesgericht Köln, 18 U 71/05, 08.11.2007.


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