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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 29/07 Verkündet am: 28. Mai 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 28. Mai 2009 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 16. Januar 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin ist Transportversicherungsassekuradeurin der E.
in [X.]
(im Weiteren: Empfängerin). Sie nimmt die [X.] wegen Verlusts von Transportgut aus abgetretenem und übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Die [X.] sind Gesellschaften ei-1 - 3 - nes internationalen Paketbeförderungsunternehmens; die Beklagte zu 1 hat ihren Sitz in [X.], die Beklagte zu 2 in [X.]. 2 Die Empfängerin erwarb Ende September 2000 von der in [X.]/[X.] ansässigen [X.](im Weiteren: Verkäuferin) Computer- module. Mit dem Transport der in zwei Pakete verpackten Ware zur Empfänge-rin beauftragte die Verkäuferin die Beklagte zu 1, an die [X.] von der [X.] übergeben wurde. Die Beklagte zu 1 beförderte beide Pakete per Luft-fracht zum [X.], wo die Beklagte zu 2 [X.] im Auftrag der [X.] zu 1 zum Weitertransport zur Empfängerin übernahm. Beide Pakete gingen während des [X.] zur Empfängerin verloren. Die Klägerin hat an die Empfängerin für den Verlust der Ware insgesamt 217.853,37 • gezahlt. Sie hat sich sowohl von der Empfängerin als auch von der Verkäuferin alle Ansprüche aus dem Schadensfall gegen die [X.] [X.] lassen. 3 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1 hafte als vertragliche Luftfrachtführerin für den streitgegenständlichen Verlust. Da das Umschlaglager der [X.] zu 2 am [X.] grob mangelhaft organisiert sei, könne sie sich nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen. Die Beklagte zu 2 müsse für denselben Schaden aufgrund des zwischen ihr und der [X.] zu 1 geschlossenen [X.] einstehen. Die Klägerin hat die [X.] daher auf Zahlung von 217.853,37 • nebst Zinsen in Anspruch [X.]. 4 Die [X.] haben demgegenüber insbesondere geltend gemacht, die gegen sie gerichteten Ansprüche beurteilten sich nach taiwanesischem Recht. Gemäß § 639 des [X.]esischen Zivilgesetzbuchs (ZGB [X.]) sei eine 5 - 4 - Haftung der [X.] zu 1 ausgeschlossen, weil der Frachtführer nach dieser Vorschrift bei Verlust von Wertgegenständen - um solche handele es sich bei den [X.] - nicht hafte, wenn der Versender den Wert der Ware - wie im vorliegenden Fall - nicht deklariert habe. Auf diesen Haftungsaus-schluss könne sich auch die Beklagte zu 2 berufen. Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen ([X.], 1149). 6 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit die Klage ge-gen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des der Klage gegen die Beklagte zu 2 stattgebenden landgerichtlichen [X.]eils. Die Beklagte zu 2 beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 7 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat eine vertragliche Haftung der [X.] zu 1 für den Verlust der beiden Pakete an § 639 Abs. 1 ZGB [X.] scheitern las-sen. Eine Haftung der [X.] zu 2 hat es verneint, weil diese als ausführen-der Frachtführer i.S. von § 437 Abs. 1 HGB nicht weitergehend als der vertragli-che Frachtführer hafte. Dazu hat das Berufungsgericht - soweit für die [X.] - ausgeführt: 8 Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Verkäuferin und der [X.] zu 1 komme gemäß Art. 28 Abs. 1 EGBGB taiwanesisches Sachrecht zur An-wendung. Ein Anspruch der Klägerin aus § 634 ZGB [X.] bestehe nicht, weil 9 - 5 - die Haftung der [X.] zu 1 nach § 639 Abs. 1 ZGB [X.] ausgeschlossen sei. Bei den der [X.] zu 1 zur Beförderung übergebenen Computermodu-len handele es sich um Kostbarkeiten i.S. der genannten Vorschrift. Für den Verlust solcher Wertsachen sei die Haftung des Frachtführers nach § 639 Abs. 1 ZGB [X.] ausgeschlossen, wenn dem Frachtführer vor Übernahme des [X.] - wie im Streitfall - der Wert und die Art der Ware nicht mitgeteilt worden seien. Eine vertragliche Haftung der [X.] zu 2, die im Verhältnis zur [X.] ausführender Frachtführer i.S. des § 437 Abs. 1 HGB sei, scheide aus, da eine vertragliche Haftung des Hauptfrachtführers vollständig ausgeschlossen sei. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 aus § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit dem zwischen den [X.] ge-schlossenen [X.] scheitere jedenfalls daran, dass der [X.] zu 1 wegen des Haftungsausschlusses gemäß § 639 Abs. 1 ZGB [X.] kein Scha-den entstanden sei. Die Beklagte zu 1 sei weder gegenüber der Verkäuferin noch gegenüber der Empfängerin des [X.] schadensersatzpflichtig. Eine de-liktische Haftung der [X.] zu 2 aus § 823 Abs. 1, § 831 BGB scheide ebenfalls aus. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2 aus Delikt käme allein unter dem Aspekt der Verletzung einer Verpflichtung zur sorgfältigen Verwah-rung der in ihre Obhut genommenen Sendung in Betracht. Eine Schadenser-satzverpflichtung der [X.] zu 2 scheitere im Ergebnis jedoch daran, dass sie der Klägerin gemäß § 434 Abs. 1, § 437 Abs. 2 HGB den im Verhältnis [X.] der Klägerin und der [X.] zu 1 bestehenden Haftungsausschluss nach § 639 Abs. 1 ZGB [X.] entgegenhalten könne. 10 I[X.] Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungs-gericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen hat, zur Aufhebung des 11 - 6 - Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 12 1. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 aus § 437 Abs. 1 HGB. a) Wie der [X.] nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat ([X.]. v. 30.10.2008 - [X.], [X.] 2009, 130 [X.]. 24), greift § 437 HGB nur dann ein, wenn auf den Hauptfrachtvertrag [X.] Recht zur Anwen-dung kommt, da sich die Ersatzpflicht des ausführenden Frachtführers nach § 437 Abs. 1 HGB stets am Verhältnis zwischen dem Absender und dem ver-traglichen ([X.] und nicht an den vertraglichen Beziehungen des Letzteren zum ausführenden Frachtführer orientiert (vgl. Begründung zum Re-gierungsentwurf des [X.], BT-Drucks. 13/8445, [X.]; [X.] in [X.]/Thume, Transportrecht, § 437 HGB [X.]. 32; [X.], Transportrecht, 6. Aufl., § 437 HGB [X.]. 16; [X.], Die Haftung des [X.] Frachtführers im neuen [X.] Frachtrecht, 2000, [X.] f.; Ram-ming, [X.] 2000, 277, 279 f.). Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach der ausführende Frachtführer "in gleicher Weise wie der Frachtführer" haftet ([X.] [X.] 2009, 130 [X.]. 24). 13 b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auf den [X.] und der [X.] zu 1 geschlossenen ([X.] nach Art. 28 Abs. 1 und 4 EGBGB taiwanesisches Recht zur Anwendung kommt. Da die Verkäuferin (Versenderin) und die Beklagte zu 1 bei Abschluss des [X.] keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der [X.] nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB wird bei 14 - 7 - Güterbeförderungsverträgen vermutet, dass sie mit dem Staat die engsten [X.] aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsschlus-ses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der [X.] befindet. Die Beklagte zu 1 hat ihren Hauptsitz in [X.]/[X.]. Dort wurde [X.] auch zum Transport nach [X.] verladen. Aus den [X.] ist nichts dafür ersichtlich, dass der Vertrag mit einem anderen Staat als [X.] engere Verbindungen i.S. des Art. 28 Abs. 5 EGBGB aufweist. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt jedoch als Grundlage für eine Haftung der [X.] zu 2 ein auf die Klägerin übergange-ner oder abgetretener (vertraglicher) Schadensersatzanspruch der Empfängerin gegen die Beklagte zu 2 aus dem [X.] in Betracht. Auf den [X.] den [X.] geschlossenen [X.] kommt nach Art. 28 Abs. 1 und 4 EGBGB [X.] Frachtrecht zur Anwendung, da die Beklagte zu 2 ihre Hauptniederlassung in [X.] hat und dort auch die in Verlust geratenen Pakete zum Weitertransport zur Empfängerin in [X.] übernom-men hat. 15 a) Allerdings hat der [X.] in der Vergangenheit angenommen, dass dem Empfänger gegen den Unterfrachtführer, der nicht nachfolgender Fracht-führer ist (§ 432 Abs. 2 HGB a.F., Art. 34 CMR), wegen des Verlusts oder der Beschädigung des dem Hauptfrachtführer vom Absender zur Beförderung ü-bergegebenen [X.] keine Schadensersatzansprüche zustehen (vgl. nur [X.], [X.]. v. 24.9.1987 - I ZR 197/85, [X.] 1988, 108, 111; [X.]Z 116, 15, 17 ff.). Die Entscheidungen sind zwar auf der Grundlage des Haftungsregimes der CMR ergangen; sie beziehen sich aber stets auch ausdrücklich auf die [X.] nach dem Handelsgesetzbuch in seiner damaligen Fassung. Danach konnte der Empfänger gemäß § 435 HGB a.F. (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR) grundsätzlich nur im Rahmen des [X.] zwischen dem Absender und 16 - 8 - dem Hauptfrachtführer Ersatzansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des [X.] geltend machen. Der Unterfrachtführer sollte dem Empfänger dagegen nur bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 432 Abs. 2 HGB a.F. (Art. 34 CMR) zum Schadensersatz verpflichtet sein. 17 b) Diese Rechtsprechung hat der [X.] nicht nur für den Bereich des [X.] (1955) und der CMR ([X.]Z 172, 330 [X.]. 26 ff.), [X.] auch für den Bereich des Handelsgesetzbuchs ([X.] [X.] 2009, 130 [X.]. 28) aufgegeben. Der Hauptfrachtführer, der einen [X.] nicht selbst (vollständig) ausführt, sondern im eigenen Namen und für eigene Rech-nung einen Unterfrachtführer mit einer in den Anwendungsbereich der §§ 407 ff. HGB fallenden Beförderung beauftragt, schließt mit diesem einen selbständigen (Unter-)[X.] ab (vgl. [X.]Z 172, 330 [X.]. 30). Der Unterfrachtführer haftet dem Hauptfrachtführer als Absender nach den §§ 425 ff. HGB. Trifft aber den Unterfrachtführer gegenüber dem Hauptfrachtführer die volle Frachtführer-haftung, so gibt es keinen sachgerechten Grund, seine Haftung gegenüber dem Empfänger als Drittbegünstigtem des [X.]s auszuschließen ([X.]Z 172, 330 [X.]. 30; [X.] [X.] 2009, 130 [X.]. 28). c) Der im Streitfall ohnehin nicht anwendbare § 437 HGB steht einem solchen vertraglichen Anspruch des Empfängers gegen den Unterfrachtführer nicht als lex specialis entgegen, weil die Haftung des Unterfrachtführers gegen-über dem Empfänger aus einem anderen Rechtsverhältnis folgt. Während der ausführende Frachtführer nach Maßgabe des (Haupt-)[X.] zwischen dem Absender und dem vertraglichen ([X.] haftet (siehe dazu unter [X.]), richtet sich die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem [X.] allein nach dem den Empfänger begünstigenden [X.] (vgl. [X.]Z 172, 330 [X.]. 30; [X.] [X.] 2009, 130 [X.]. 29). 18 - 9 - d) Eine Haftung der [X.] zu 2 scheitert entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht daran, dass der [X.] zu 1 wegen des ihr zugute kommenden Haftungsausschlusses gemäß § 639 Abs. 1 ZGB [X.] kein Schaden entstanden ist. Die Empfängerin ist aus dem [X.] berechtigt, ihren eigenen Schaden gegen den Unterfrachtführer geltend zu ma-chen. Zur Frage, ob die Empfängerin durch den Verlust der beiden Pakete ei-nen Schaden erlitten hat, hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerich-tig - bislang keine Feststellungen getroffen. Zudem stellt § 421 Abs. 1 Satz 3 HGB ausdrücklich klar, dass der Empfänger im Wege der [X.] auch einen Schaden des Absenders ersetzt verlangen kann (vgl. auch [X.], [X.]. v. 29.3.2001 - I ZR 312/98, [X.] 2001, 447, 449 = [X.], 122 zur [X.]; [X.] aaO § 421 HGB [X.]. 18). 19 e) Den bislang getroffenen Feststellungen kann nicht entnommen wer-den, dass der [X.] zu 2 aus dem mit der [X.] zu 1 geschlossenen [X.] Einwendungen zustehen. Mangels gegenteiliger Feststellun-gen ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2 ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB trifft. Nach ihrem eigenen Vor-trag, den sich die Klägerin zumindest hilfsweise zu eigen gemacht hat, kommt als Ursache für den Verlust der Pakete ein Diebstahl durch einen ehemaligen Mitarbeiter der [X.] zu 2 in Betracht. Für dessen vorsätzliche Schadens-verursachung muss die Beklagte zu 2 gemäß §§ 435, 428 HGB einstehen. Im Übrigen hat die Beklagte zu 2 nicht dargelegt, welche konkreten Sicherheitsvor-kehrungen sie zur Verhinderung von Diebstählen des ihr anvertrauten Trans-portgutes getroffen hat, was auf einen groben Mangel in ihrer Betriebsorganisa-tion schließen lässt. 20 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Verneinung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. 21 - 10 - Die Annahme des Berufungsgerichts, eine Haftung der [X.] zu 2 nach § 823 Abs. 1, § 831 BGB scheitere jedenfalls daran, dass die Beklagte zu 2 der Klägerin gemäß § 437 Abs. 2, § 434 HGB den im Verhältnis zwischen der Klä-gerin und der [X.] zu 1 wirksamen Haftungsausschluss nach § 639 Abs. 1 ZGB [X.] entgegenhalten könne, kann auf der Grundlage der vorangegan-genen Darlegungen keinen Bestand haben. Zum einen ist § 437 HGB im [X.] nicht anwendbar und zum anderen kommt - wie unter [X.] ausgeführt - eine vertragliche Schadensersatzpflicht der [X.] zu 2 gegenüber der Klägerin in Betracht. II[X.] Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin insoweit aufzuheben, als die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen, da noch Feststellungen zu treffen sind, ob der [X.] zu 2 gegen 22 - 11 - ihre Inanspruchnahme Einwendungen aus dem mit der [X.] zu 1 ge-schlossenen [X.] zustehen und ob der [X.] zu 2 ein qualifi-ziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB zur Last fällt. [X.] Pokrant Schaffert
Koch [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.08.2004 - 86 O 28/01 - [X.], Entscheidung vom 16.01.2007 - 3 [X.] -
Meta
28.05.2009
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2009, Az. I ZR 29/07 (REWIS RS 2009, 3296)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3296
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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