Bundespatentgericht, Urteil vom 04.12.2012, Az. 4 Ni 21/11

4. Senat | REWIS RS 2012, 793

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] Patent 100 51 805

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden [X.] sowie [X.] agr. [X.], die Richterin Dr. Mittenberger-[X.], [X.]-Ing. [X.] und [X.] Dipl.-Ing. Nees

für Recht erkannt:

[X.] Die Klage wird abgewiesen.

I[X.] Die Klägerin und die Nebenintervenientin tragen die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

„[X.]“ betrifft. [X.] umfasst 9 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1, 2, 4, 5 und 7 bis 9 angegriffen sind. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

2

1. [X.] zur Befestigung einer [X.] (1 ) an einer Keramik (10 ), mit einer Schwenkachse (32, 34) für einen Sitz (4) und einen Deckel (2) der Sitzgarnitur (1) und mit einer Dämpfungseinrichtung (11, 12) zum Abstützen der Sitzgarnitur (1) während der Schwenkbewegung,

3

gekennzeichnet durch ein [X.] (20), das einerseits an einem ersten Endabschnitt bezüglich der Rotationsachse (32, 34) über eine Sacklochbohrung (24) im Adapterelement auf einen Scharnierdorn (26), der in der Keramik (10) verankert ist, aufsetzbar ist und andererseits drehfest mit der koaxial dazu angeordneten Dämpfungseinrichtung (11, 12) verbunden und an einem zweiten Endabschnitt bezüglich der Rotationsachse (32, 34) in einer Aufnahmebohrung (44, 46) einer Befestigungslasche (40, 42) der Sitzgarnitur (1) befestigt ist, wobei das [X.] (20) und die Dämpfungseinrichtung (11, 12) die Schwenkachse (32, 34) für den Deckel (2) oder den Sitz (4) bilden.

4

Hinsichtlich des Wortlauts der weiteren angegriffenen untergeordneten Patentansprüche wird auf die Patentschrift Bezug genommen.

5

Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er nicht erfinderisch sei. Er ergebe sich z. B. aus einer Kombination der Druckschriften [X.] und [X.]. [X.] sei konstruktiv wie die [X.] aufgebaut. Es verfüge lediglich über einen anderen [X.] der Halterung. Sei dem Fachmann der Aufbau in der [X.] zu kompliziert, werde er durch die Sacklochbohrung in der [X.] angeregt, diese zu verwenden, wodurch er bei der Erfindung sei. [X.] sei die Erfindung aber auch durch die Druckschrift [X.] in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen bzw. der Druckschrift [X.] in Kombination mit der Druckschrift [X.]. Auch eine Kombination der Druckschrift [X.] mit [X.]5 führe zum selben Ergebnis.

6

Den abhängigen Ansprüchen fehle ebenfalls jede erfinderische Tätigkeit.

7

Die Klägerin beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:

8

K4 (= [X.]) [X.] 37 22 114 C2

9

K5 (= [X.]) [X.] 44 09 516 [X.]

K6 (= [X.]) [X.] 5,901,383 A

K7 (= [X.]) [X.] 09-164097 A (sowie mit [X.] Übersetzung)

K8 (= [X.]) [X.] 10-201670 A (sowie mit [X.] Übersetzung)

K9 (= D6) [X.] 08-312694 A (sowie mit [X.] Übersetzung)

K10 (= [X.]) [X.] 2,474,164 A

K11 (= D8) [X.] 37 01 720 [X.]

[X.] (= [X.]) [X.] 5,996,132 A

K13 (= [X.]0) [X.] 5,664,286 A

K14 (= [X.]1) [X.] 99/63874 [X.]

K15 (= [X.]2) [X.] 99/63875 [X.]

K16 (= [X.]3) [X.] 5,768,718 A

K17 (= [X.]4) [X.] 297 01 545 U1.

Die Nebenintervenientin hat zudem eingereicht ([X.]. 164 d. A.) als weitere Druckschrift

[X.]5 [X.] 697 22 577 T2

[X.]5a EP 0 853 916 [X.] als vorveröffentlichtes Dokument zu [X.]5.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent [X.]10051805 im Umfang der [X.], 2, 4, 5, 7 bis 9 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

[X.] ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei patentfähig, da er erfinderisch und nicht nahegelegt sei. Es handele sich um eine innovative und elegante Lösung, die bereits mit mehreren Preisen ausgezeichnet worden sei (vgl. [X.]. [X.] bis B4).

Der Senat hat den Parteien einen frühen gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] zugeleitet. Auf den Hinweis vom 7. August 2012 wird Bezug genommen ([X.]. 195/202 d. A.).

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt aller [X.]agen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig. Die [X.] ist ebenfalls zulässig. Es besteht ein rechtliches Interesse der Streitverkündeten am Beitritt auf der Seite der Klägerin (§ 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 66 Abs. 1 ZPO). Die [X.] beliefert die Klägerin mit [X.]. Die Klägerin wurde wegen dieser - an sie durch die [X.] gelieferten - Sitzgelenke durch die Beklagte in einem Verletzungsstreit vor dem [X.] aus dem verfahrensgegenständlichen Schutzrecht angegriffen (vgl. [X.], Beschluss vom [X.] – [X.], [X.], 438 ff.).

II.

Die Klage, mit der der in § 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorgesehene [X.] der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist unbegründet.

Weder die Klägerin noch die [X.] konnten den Senat davon überzeugen, dass der [X.], hier ein Diplomingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von [X.], die in Patentanspruch 1 beanspruchte Lehre in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik unter Einsatz seiner fachlichen Fähigkeiten auffinden konnte. Dies geht zu Lasten der Klägerin. Die durch die ordnungsgemäße Patenterteilung erlangte Rechtsstellung kann der Patentinhaberin nur dann wieder genommen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass sie diese zu Unrecht erlangt hat ([X.] 23.01.1990 X ZR 75/87, [X.], 522 ff. - [X.], m. w. N.), was vorliegend nicht der Fall ist.

1. Das Streitpatent betrifft nach dem geltenden Patentanspruch 1 ein [X.] zur Befestigung einer [X.] an einer Keramik.

Nach der Beschreibungseinleitung betrifft die Erfindung gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ein [X.], wie es z. B. aus der [X.] ([X.]) bekannt ist und dessen Sitz und Deckel entlang einer Schwenkachse gelagert ist, wobei die Absenkbewegung des Sitzes bzw. des Deckels durch eine Dämpfungseinrichtung mit einer federvorgespannten Kulissenführung und einem Steuerungsdämpfer steuerbar ist [0001-0002]. Auch bei den weiteren im Stand der Technik bekannten [X.] (genannt sind u. a. die [X.], [X.], [X.], [X.]) wird als nachteilig angesehen, dass ein erheblicher vorrichtungstechnischer Aufwand erforderlich ist, um die Schwenkachse der Sitzgarnitur auszubilden [0008].

Gemäß [0009] der [X.] liegt dem [X.] daher die Aufgabe zugrunde, ein [X.] zu schaffen, das eine zuverlässige Dämpfung der Absenkbewegung eines Sitzes oder eines Deckels bei minimalem vorrichtungstechnischen Aufwand ermöglicht.

Patentanspruch 1 beschreibt demgegenüber ein [X.] mit folgenden Merkmalen:

[X.]: [X.] zur Befestigung einer [X.] an einer Keramik

M2a: mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur, und

[X.]: mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung.

M4a: Ein Adapterstück ist einerseits an einem ersten Endabschnitt bezüglich der Rotationsachse über eine [X.]bohrung im [X.] auf einen Scharnierdorn, der in eine Keramik verankert ist, aufsetzbar.

[X.]: Das Adapterstück ist andererseits [X.] mit der koaxial dazu angeordneten Dämpfungseinrichtung verbunden.

M6a: Das Adapterstück ist an einem zweiten Endabschnitt bezüglich der Rotationsachse in einer Aufnahmebohrung an einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur befestigt.

[X.]: Das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung bilden die Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz.

2. Zuständiger Fachmann für die sich vorliegend objektiv stellende und auch in der [X.] angegebene Aufgabe ist ein Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von [X.].

3. Nach dessen maßgeblichem Verständnis und einer am Gesamtzusammen-hang orientierten Betrachtung (st. Rspr., vgl. [X.], [X.]. v. 18.11.2010, [X.]/07 - Rn. 29, GRUR 2011, 129 - [X.]; [X.]. v. 3.6.2004, [X.], [X.], 845 - Drehzahlermittlung, m. w. N.) ist zu beurteilen, welche technische Lehre Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist und welcher technische Sinngehalt den Merkmalen des Patentanspruchs 1 im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zukommt ([X.], [X.]. v. [X.], [X.], [X.], 515, 517 - Schneidmesser I; [X.]. v. 7.11.2000, [X.], [X.], 232, 233 - Brieflocher, jeweils m. w. N.).

Während die ersten Merkmale des Patentanspruchs 1 allgemein die Befestigung der [X.] an einer Keramik ([X.]), eine Schwenkachse für Sitz und Deckel (M2a) sowie eine Dämpfungseinrichtung für die Schwenkbewegung ([X.]) beschreiben, sind die folgenden Merkmale (M4a bis [X.]) ausschließlich auf Lage und Ausgestaltung eines sog. [X.]s gerichtet, worin [X.] der patentgemäßen Lehre und dem, was diese gegenüber dem Stand der Technik aufgabengemäß leistet, gesehen werden kann. Daher kommt diesem [X.] für die Auslegung des Patentanspruchs 1 eine besondere Beachtung zu.

Unter einem [X.] ist im vorliegenden technischen Gesamtzusammenhang ein Bauteil eines [X.]es zu verstehen, durch das einerseits die im technischen Sinne adaptierte, also spezifisch angepasste Anbindung einer Dämpfungseinrichtung an das [X.] selbst realisiert wird und durch das andererseits die Verbindung zur Keramik des [X.] in direkter oder indirekter Weise gewährleistet wird.

an einem ersten Endabschnitt des Adapterstücks bezüglich der Rotationsachse befindet. Dies bedeutet, dass einerseits eine Verbindung zwischen Adapterstück und Keramik hergestellt ist und dass diese andererseits an einem (ersten) Endabschnitt des Adapterstücks vorgesehen ist. An einem zweiten Endabschnitt bezüglich der Rotationsachse (geometrische Achse des Scharniergelenks der Sitzgarnitur) ist das Adapterstück gemäß Merkmal M6a in einer Aufnahmebohrung an einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur befestigt, d. h. dort wird die Verbindung mit der [X.] hergestellt.

und Dämpfungseinrichtung gebildet wird. Mit dieser Maßnahme wird erreicht, dass wahlweise entweder die Bewegung des Sitzes oder des Deckels gebremst wird (vgl. [X.] Abs. 0011).

III.

Der Senat konnte nicht feststellen, dass der aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik vorweggenommen und deshalb nicht neu ist (§ 3 Abs. 1 [X.]) oder dieser sich hieraus in nahe liegender Weise ergibt (§ 4 [X.]).

1. Das [X.] nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu.

Weder von der Klägerin noch von der [X.] wurde mangelnde Neuheit des [X.] gegenüber einem im Verfahren befindlichen Stand der Technik geltend gemacht. Auch der Senat sieht in den im Verfahren befindlichen Druckschriften sämtliche Merkmale der erfindungsgemäßen Lehre nicht vorweggenommen.

Von dem Stand der Technik nach der [X.] ([X.]) unterscheidet sich der [X.] nach dem erteilten Anspruch 1 zumindest in der Ausgestaltung des [X.]s dahingehend, dass es an einem ersten Endabschnitt bezüglich der Rotationsachse über eine [X.]bohrung im [X.] auf einen Scharnierdorn, der in der Keramik verankert ist, aufsetzbar ist (Merkmal M4a; s. o. unter II.1 Merkmalsauflistung).

Ein derart ausgestaltetes [X.] ist auch beim Stand der Technik nach der [X.] 5 901 383 A ([X.]) nicht verwirklicht, so dass sich der [X.] auch von diesem Stand der Technik im Merkmal M4a unterscheidet.

Das [X.] nach der [X.] ([X.]) weist zwar ein [X.] (14; vgl. [X.]. 1 bis 3) auf, welches an einem ersten Endabschnitt bezüglich der Rotationsachse über eine [X.]bohrung (31) im [X.] (14) auf einen Scharnierdorn (22, 23), der in der Keramik (13) verankert (hier mit ausdehnbarem Element (24); vgl. [X.]alte 3, Zeilen 26 bis 35; [X.]. 3) ist, aufsetzbar ist (Merkmal M4a). Eine Dämpfungseinrichtung ist bei dem [X.] nach [X.] jedoch nicht vorgesehen, so dass sich der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 in [X.] seinen auf eine Dämpfungseinrichtung gerichteten Merkmalen [X.], [X.] und [X.] von diesem Stand der Technik unterscheidet.

Die [X.] ([X.]5) bzw. die vorveröffentlichte EP 0 853 916 [X.] ([X.]) zeigen und beschreiben ein rohrförmiges [X.] (11), welches beide [X.]e verbindet (vgl. [X.]. 1, 2). Dieses [X.] (11) weist eine radiale Bohrung in dem Rohrmantel auf, die der Aufnahme eines scharnierdornartigen Verankerungsstiftes (1) an jedem Gelenk dient, wobei dieser Stift (1) an seinem Ende einen geformten Kopf (7) trägt, an dem dieser dann mit Hilfe von (verschiebbaren) Verriegelungselementen in dem [X.] (11) verriegelt werden kann. Das adapterstückartige [X.] weist zwar eine radiale Bohrung auf, die jedoch angesichts der rohrförmigen Struktur dieses [X.]s keine [X.]bohrung darstellen kann, so dass sich der [X.] nach Anspruch 1 von diesem Stand der Technik in Merkmal M4a unterscheidet. Nachdem bei den [X.] nach der [X.]5 bzw. [X.]5a Dämpfungseinrichtungen nicht vorgesehen sind, unterscheidet sich der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 von diesem Stand der Technik zudem in [X.] seinen auf eine Dämpfungseinrichtung gerichteten Merkmalen [X.], [X.] und [X.].

Auch die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften, zu denen weder die Klägerin noch die [X.] in der mündlichen Verhandlung Ausführungen gemacht haben, können jeweils für sich betrachtet ein [X.] mit sämtlichen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 nicht aufzeigen. Insbesondere vermag auch die [X.]-164097 A ([X.]) das streitpatentgemäße [X.] nicht neuheitsschädlich vorweg zu nehmen, denn das dort dargestellte und beschriebene [X.] (2) ist ebenfalls nicht über eine [X.]bohrung mit einem Scharnierdorn, der in der Keramik verankert ist, verbunden (Merkmal M4a).

2. Das [X.] nach dem erteilten Patentanspruch 1 war dem Fachmann durch den entgegen gehaltenen Stand der Technik auch nicht nahe gelegt.

Ansatzpunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist das Auffinden des zu Grunde liegenden technischen Problems, das aus dem zu entwickeln ist, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet (st. Rspr., vgl. [X.], [X.]. v. 15.5. 2012, [X.], [X.], 803 - [X.]; [X.]. v. [X.], [X.] - [X.]. 31, [X.], 602 - Gelenkanordnung), wobei die Wahl des [X.] der Rechtfertigung bedarf und auch verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können ([X.], [X.]. v. 16.12.2008, [X.]/07   [X.]. 51, [X.], 382 - Olanzapin; [X.]. v. 18.6.2009,, [X.]/05 - [X.]. 20, [X.], 1039, [X.]. 20 - [X.]; B[X.],, Beschluss v. 20.2.2003, 20 W (pat) 46/01, [X.], 317 - Programmartmitteilung).

a) Den Ausgangspunkt des Standes der Technik, den der Fachmann bei seinem Bemühen um die objektive und auch im Streitpatent angesprochene Problemlösung heranzog, mag danach - entsprechend dem Vortrag der Klägerin sowie der [X.] - einerseits die [X.] ([X.]) bilden, weil sie ein [X.] mit dem Merkmalen [X.] bis [X.] und [X.] bis [X.] des Patentanspruchs 1 des Streitpatents (s. o. unter II.1 Merkmalsauflistung) lehrt, denn der vergrößerte Endabschnitt (5“) des inneren Zylinders (5) gemäß [X.]. 13 der [X.] mag zusammen mit seiner axialen Verlängerung durch den Federhalter (20) grundsätzlich als [X.] im patentgemäßen Sinne zu betrachten sein, wobei in diesem [X.] auch die Dämpfungseinrichtung (3) Platz findet. Dieses [X.] (5“, 20) ist allerdings - anders als beim [X.] - nicht an einem ersten Endabschnitt über eine [X.]bohrung auf einen Scharnierdorn, der in der Keramik verankert ist, aufsetzbar, sondern wird von zwei [X.] (22) getragen, die ihrerseits auf einer darunter angeordneten Basisplatte (10) ruhen. Zur Verbindung mit der [X.] wird die Basisplatte 10 über herkömmliche Verschraubungen, wie sie z. B. in [X.]. 1 der [X.] dargestellt sind, befestigt. Daher kann der Inhalt dieser Druckschrift dem Fachmann für sich genommen keine Anregung dazu geben, das zweifellos mit einem zylindrischen Grundkörper ausgestaltete [X.] (5“, 20) mit einer [X.]bohrung an einem ersten Endabschnitt im [X.] zu versehen, um es auf einen Scharnierdorn, der in der Keramik verankert ist, aufsetzbar zu machen. Vielmehr lehrt die [X.], das [X.] jeweils eines Sitzgelenks - anders als beim Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1, Merkmal M4a - auf zwei Seiten über [X.] (22) abzustützen und über Kerben in den jeweiligen Endstücken des [X.]s (das sind einerseits der Endabschnitt (5“) des [X.] (5) und andererseits der Federhalter (20)) [X.] auf den [X.] (22) zu lagern (vgl. [X.]. 4, Zeilen 55 bis 59) und diese [X.] (22) wiederum auf einer Basisplatte (10), welche ihrerseits auf der [X.] aufliegt, zu positionieren.

aa) In seinem aufgabengemäßen Bestreben, den vorrichtungstechnischen Aufwand bei einem bekannten [X.] mit Dämpfungseinrichtung nach der [X.] zu verringern, findet der Fachmann - anders als von der Klägerin sowie von der [X.] vorgetragen - in dem zweifellos vereinfacht ausgestalteten [X.] nach der [X.] ([X.]), welches nicht mit einer Dämpfungseinrichtung versehen ist, kein Vorbild für eine Befestigung des [X.]s nach [X.] i. S. d. Merkmals M4a. Zwar ist das zylinderförmige [X.] (14) der [X.] (vgl. [X.]. 1 bis 3) an einem ersten Endabschnitt über eine [X.]bohrung (31) im [X.] auf einem Scharnierdorn, der in der Keramik (13) verankert ist (vgl. ausdehnbares Element (24), [X.]. 3), aufsetzbar. Jedoch könnte die [X.] nach [X.] den Fachmann ausgehend vom Stand der Technik [X.]falls dazu anregen, die Basisplatte nach [X.] mit [X.] für Scharnierdorne zu versehen, um mit einer derartigen Maßnahme die Verschraubung gegen eine leichter handhabbare Steckverbindung auszutauschen. Ein technisches Vorgehen hingegen, das - wie von der Klägerin und der [X.] vorgetragen - mit einer [X.]bohrung an dem Endstück (5“) des [X.] (5) ansetzt, um so eine Verbindung zu einem Scharnierdorn nach dem Vorbild der [X.] herzustellen, würde weit außerhalb des Griffbereichs des hier maßgeblichen [X.]es liegen, denn zum einen müsste hierzu die tragende Unterkonstruktion, bestehend aus einer Basisplatte (10) und [X.] (22) zu beiden Seiten des [X.]s (5“, 20) fort gelassen werden, was für sich genommen schon eine Mehrzahl von durch den Stand der Technik nicht vorbeschriebener oder nahegelegter Schritte erfordert. Zum anderen müsste die beidseitige Lagerung und Lastableitung des [X.]s (5“, 20) nach der [X.] dahingehend Berücksichtigung finden, dass das Endstück (5“) und das Endstück (20) (also der Federhalter des [X.]s) jeweils mit einer geeigneten hier radialen und als solche durch die [X.] nicht vorgegebenen [X.]bohrung versehen werden müssten. Eine derartige Maßnahme wäre auf Seiten des Endstücks (5“), welches aus Vollmaterial gefertigt ist, in technischer Hinsicht zumindest noch denkbar, während dies im Falle des hohlzylindrisch ausgeführten Federhalters (20), der eine drehbare Welle (19) in sich aufnimmt (vgl. [X.]. 13), technisch schon nicht mehr realisierbar wäre. Hinzu kommt, dass nach hypothetisch angenommener Durchführung aller dieser Maßnahmen das [X.] - anders als beim Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 - dann an zwei [X.] und damit über zwei Punkte auf Scharnierdornen zu lagern wäre und nicht nur über eine [X.]bohrung an einem ersten Endabschnitt des [X.]s, wie in Merkmal M4a angegeben.

Somit konnte der Fachmann, ausgehend vom Stand der Technik nach [X.], auch unter Hinzuziehung der Merkmale der [X.] keine Anregungen erhalten, um in naheliegender Weise zum Gegenstand des Streitpatents nach Anspruch 1 zu gelangen, insbesondere im Hinblick auf Merkmal M4a.

bb) Dasselbe gilt sinngemäß auch beim Stand der Technik nach [X.], wiederum als Ausgangspunkt, und der Hinzuziehung des Standes der Technik nach der [X.] ([X.]5) bzw. EP 0 853 916 [X.] ([X.]5a). Zwar lehrt die [X.]5/[X.]5a eine radiale Bohrung in ein rohrförmiges [X.] (11) zur Aufnahme des Kopfes (7) eines [X.] (1), welche jedoch keine [X.]bohrung bilden kann, weil sie im Hohlraum des rohrförmigen Körpers endet. Ungeachtet dessen würde aber ein Fachmann auch bei der Übernahme der Lehre nach [X.]5/15a hinsichtlich der beidseitigen Lastableitung des [X.]s am [X.] nach der [X.] vor genau den Fragen stehen, die bereits für eine zusammenschauende Betrachtung von [X.] mit [X.] beschrieben worden sind, nämlich ob und inwieweit die in [X.] beschriebene und dargestellte Unterkonstruktion, bestehend aus zwei [X.], die auf einer gemeinsamen Basisplatte ruhen, fortgelassen werden kann und wie mit der beidseitigen Lastableitung am [X.] nach der [X.] im Zusammenhang mit einer Aufsetzbarkeit auf einem Scharnierdorn über eine [X.]bohrung an einem (ersten) Endabschnitt des [X.]s im Sinne des Merkmals M4a des erteilten Patentanspruchs 1 zu verfahren ist.

Nach alledem konnte auch eine Zusammenschau der technischen Lehren nach [X.] und [X.]5/15a einen Fachmann nicht in nahe liegender Weise zum Gegenstand des Streitpatents nach Anspruch 1 führen.

b) Auch die [X.] 5 901 383 A ([X.]) kann als Ausgangspunkt der Problemlösung den Fachmann, selbst unter Berücksichtigung seines Fachwissens, nicht in nahe liegender Weise zum Gegenstand des Streitpatents führen. Zwar mag das in [X.]. 16 der [X.] detailliert dargestellte Teil mit der [X.] 262, welches das [X.] abstützt und trägt, [X.] mit einer koaxial dazu angeordneten Dämpfungseinrichtung (300) verbunden ist (Merkmal [X.]), an einem zweiten Endabschnitt bezüglich der Rotationsachse in einer Aufnahmebohrung an einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur (230) befestigt ist (Merkmal M6a) und zusammen mit der Dämpfungseinrichtung die Schwenkachse für den Deckel (240) oder den Sitz (230) bildet (Merkmal [X.]), als [X.] im patentgemäßen Sinne aufzufassen sein. Allerdings ist dieses Bauteil nicht selbst auf die [X.] aufgesetzt, sondern ist vom [X.] (202) durch einen großen und weiträumigen Gehäusekörper (214) mit einer zusätzlichen senkrechten Wand (256) darauf, aus der dieses Bauteil (262) über einen Rücksprung (252) hinweg über einen weiteren flacheren Teil des [X.] (214) hinaus ragt, getrennt, wie in [X.]. 9 insgesamt zu erkennen ist. Eine radiale [X.]bohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn einer [X.] ist daher nicht vorgesehen und ist bei dieser von einer weitläufigen Gehäuseunterkonstruktion (214) getragenen Gelenkmechanik auch nicht erforderlich. Somit vermag der Stand der Technik nach [X.] für sich betrachtet dem Fachmann keinerlei Anregungen im Hinblick auf Merkmal M4a des erteilten Patentanspruchs 1 zu vermitteln, denn das von einer umfangreichen Gehäusestruktur getragene [X.] nach [X.] bedarf keiner Halterung in einem Scharnierdorn einer [X.].

Sofern der Fachmann die in [X.] dargestellte und beschriebene Konstruktion eines [X.]s und dessen Befestigung an einer [X.] vereinfachen wollte, würde er, angeregt durch die bekannten einfachen Lösungen zur Verbindung von [X.] und Keramikgrundkörper durch Scharnierdorn-Verbindungen gemäß der [X.] bzw. der [X.]5/[X.]5a, [X.]falls die dort beschriebene Verbindung über einen Scharnierdorn durch Einbringen von ([X.])bohrungen an der Unterseite der Gehäusestruktur (214) übernehmen. Demgemäß würde auch die Hinzuziehung des Standes der Technik nach [X.] bzw. [X.]5/15a zu einer anderen als in Merkmal M4a beschriebenen konstruktiven Lösung führen.

An einer Befestigung des [X.]s (262) gemäß [X.] direkt auf einem Scharnierdorn, wie in [X.] bzw. [X.]5/[X.]5a für einfache [X.]e ohne Dämpfungseinrichtung vorbeschrieben, wäre der Fachmann bereits durch eine dazu notwendige umfangreiche Umkonstruktion der gesamten Gelenkanordnung unter Weglassen der komplexen Gehäusestruktur der [X.], welche u. a. auch das [X.] trägt, gehindert. Sofern ein Fachmann eine Konstruktion der Lehren nach [X.] bzw. [X.]5/[X.]5a also überhaupt in Betracht ziehen würde, wären auch in diesem Fall zu viele konstruktive Schritte erforderlich, um auf der Grundlage des vorliegenden Standes der Technik in naheliegender Weise zu einer technischen Maßnahme, wie in Merkmal M4a beschrieben, zu gelangen.

Nach alledem kann auch eine Kombination, ausgehend von der [X.] in Verbindung mit der [X.] oder der [X.]5/[X.]5a den Fachmann nicht zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents führen.

c) Die übrigen im Zuge des Verfahrens in Betracht gezogenen Druckschriften, die von der Klägerin bzw. der [X.] auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffen wurden, liegen - wie bereits im [X.] ausgeführt - weiter vom Gegenstand des Streitpatents ab und stehen deshalb dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 ebenfalls nicht patenthindernd entgegen. Dies gilt auch für eine fachmännische Zusammenschau des Standes der Technik nach [X.] bzw. [X.], jeweils mit [X.], denn auch dies kann zumindest nicht zu einem Gegenstand mit dem Merkmal M4a führen.

Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar, sondern bedurfte darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen.

Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung hat daher Bestand.

3. Die ebenfalls angegriffenen [X.], 4, 5 und 7 bis 9, die Ausgestaltungen der Erfindung nach Patentanspruch 1 enthalten, werden vom bestandsfähigen Hauptanspruch getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte (B[X.]E 34, 215).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 2 S. 2 [X.] i. V. m. §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO. Die [X.] gilt als Streitgenossin der Klägerin i. S. v. § 69 ZPO ([X.], [X.]. v. 16.10.2007, [X.]/02 - [X.], 60 - Sammelhefter II) und haftet deshalb für die Kostenerstattung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.], § 709 ZPO.

Meta

4 Ni 21/11

04.12.2012

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 04.12.2012, Az. 4 Ni 21/11 (REWIS RS 2012, 793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 793


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 25/13

Bundesgerichtshof, X ZR 25/13, 13.05.2014.


Az. 4 Ni 21/11

Bundespatentgericht, 4 Ni 21/11, 04.12.2012.


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Wird zitiert von

X ZR 25/13

Zitiert

X ZR 98/09

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