Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.04.2014, Az. VII ZR 241/13

7. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6359

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) SACHMANGEL WERKVERTRAG BAUMÄNGEL SCHWARZARBEIT

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Gegenstand

Schwarzgeldabrede für Bauhandwerkerleistungen: Bereicherungsrechtlicher Wertersatzanspruch des Schwarzarbeiters


Leitsatz

Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23. Juli 2004 nichtig, steht dem Unternehmer für erbrachte Bauleistungen ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen den Besteller nicht zu.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 16. August 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von den [X.] Bezahlung erbrachter Werkleistungen. Die [X.] ließen 2010 vier Reihenhäuser auf ihrem im Miteigentum stehenden Grundstück in [X.] errichten. Mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten wurde die Klägerin beauftragt. Diese erteilte den [X.] am 28. Oktober 2010 eine Auftragsbestätigung, die von dem [X.] zu 1 am 1. November 2010 unterzeichnet wurde. Darin waren die auszuführenden Arbeiten beschrieben und ein Pauschalpreis von 18.800 € ausgewiesen mit dem Vermerk: "5.000 € Abrechnung gemäß Absprache". Nachfolgend unterzeichneten der Beklagte zu 1 und die Klägerin einen Pauschalvertrag über eine Summe von 13.800 €, zahlbar in verschiedenen Abschlagszahlungen nach Baufortschritt. Der Beklagte zu 1 übergab dem Geschäftsführer der Klägerin 2.300 € in bar; ein weiterer Barbetrag von 2.700 €, den der Beklagte zu 1 seinem Architekten zunächst zur Auszahlung an die Klägerin übergeben hatte, wurde ihr nicht ausgereicht.

2

Nach Abschluss der Arbeiten stellte die Klägerin am 29. April 2011 eine Schlussrechnung über restliche 3.904,63 € brutto aus der Pauschalsumme von 13.800 € und am 5. Mai 2011 eine weitere Rechnung über 2.700 € brutto. Nach Darstellung der Klägerin haben die Parteien vereinbart, dass die [X.] neben dem [X.] von 13.800 € weitere 5.000 € in bar zahlen sollten und für diesen Betrag eine Rechnung nicht gestellt werden sollte. Der Beklagte zu 1 sei im Zweifel von der [X.] zu 2 bevollmächtigt gewesen. Die [X.] haben beides bestritten. Gegen den seiner Meinung nach offenen Werklohnanspruch der Klägerin von 1.220 € hat der Beklagte zu 1 mit Schadensersatzansprüchen wegen behaupteter Mängel in gleicher Höhe aufgerechnet und wegen eines überschießenden Betrags Widerklage erhoben.

3

Das [X.] hat unter Abweisung der Klage im Übrigen die [X.] als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.342,26 € nebst Zinsen zu zahlen und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der [X.], mit der die Widerklage nicht weiter verfolgt worden ist, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 1399 veröffentlicht ist, vertritt die Auffassung, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung restlichen [X.] nicht zu, weil zwischen den [X.]en kein wirksamer Werkvertrag geschlossen worden sei. Die persönlich nicht am Vertragsschluss beteiligte Beklagte zu 2 sei von dem Beklagten zu 1 nicht wirksam vertreten worden und damit nicht Vertragspartnerin der Klägerin. Der zwischen dem Beklagten zu 1 und der Klägerin geschlossene Werkvertrag sei gemäß § 134 [X.] wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nichtig. Denn die [X.]en hätten vereinbart, dass die Werkleistung teilweise ohne Rechnung erbracht werde, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden und der Beklagte zu 1 dadurch einen Preisvorteil erzielen könne. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 [X.] seien [X.]e im Sinne des § 134 [X.]. Verstießen beide [X.]en dagegen, führe dies, auch wenn - wie hier - nur ein Teil des [X.] ohne Rechnung gezahlt werden solle, zur Nichtigkeit des Werkvertrags.

6

Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus §§ 677, 670 [X.] stehe der Klägerin nicht zu. Sie habe zwar ohne Berechtigung ein fremdes Geschäft geführt; da sie bei der Ausführung dieses Geschäfts jedoch gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe, habe sie die entsprechenden Aufwendungen nicht für erforderlich halten dürfen.

7

Auch ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] stehe ihr gemäß § 817 Satz 2 [X.] nicht zu. Diese Vorschrift schließe jeden Bereicherungsanspruch aus einer Leistungskondition aus, wenn der Leistende durch seine Leistung gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoße. Ein solcher Verstoß sei der Klägerin anzulasten, weil sie bewusst die auf ihren Werklohn entfallende Umsatzsteuer teilweise habe hinterziehen wollen.

8

Der vom [X.] in seiner Entscheidung vom 31. Mai 1990 ([X.], [X.], 308) vertretenen Auffassung, der Ausschluss eines [X.] sei bei einem Verstoß gegen das [X.] unbillig, sei nicht zu folgen. Sie widerspreche dem Wortlaut des Gesetzes, das gerade auf den Verlust des [X.] abziele. Wer bewusst gegen ein [X.] verstoße, verdiene keinen Schutz vor den Folgen des Verstoßes, sondern würde durch einen solchen Schutz gerade unbillig begünstigt. Gegenüber dieser generalpräventiven Wirkung hätten [X.]interessen oder [X.] keinen Vorrang. Die Zubilligung eines [X.] würde der Missbilligung der Schwarzarbeit, die der Gesetzgeber durch die verschiedenen Tatbestände im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zum Ausdruck gebracht habe, widersprechen. Sie würde der Schwarzarbeit einen Teil ihres Risikos nehmen, indem der Anbieter trotz des Gesetzesverstoßes die Hilfe staatlicher Gerichte in Anspruch nehmen könnte, um die Gegenleistung durchzusetzen. Der Abschreckungs-effekt, der durch die Kombination öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Sanktionen erreicht werden könne, würde so minimiert.

9

Der mögliche Vorteil des Bestellers sei kein hinreichender Grund, um die im Gesetz angelegte Sanktionierung des Gesetzesverstoßes aufzugeben und müsse in Kauf genommen werden, um die Sanktionierungswirkung zu erreichen. Es hänge ohnehin vom Zufall ab, welche [X.] einen Vorteil aus der Störung der Leistungsbeziehung ziehe. Das Risiko trage derjenige, der [X.]. Dass Besteller in nennenswerter Zahl den Ausschluss des [X.] ausnutzten, sei nicht zu erwarten. Dem scheinbaren Vorteil der Ersparnis von Aufwendungen stünden nämlich gravierende Nachteile entgegen, namentlich der Verlust jeglicher Ansprüche gegen den Leistenden; insbesondere stünden dem Besteller keine Mängelrechte zu.

II.

Das hält rechtlicher Überprüfung stand.

A.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1 kein Zahlungsanspruch zu.

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der zwischen dem Beklagten zu 1 und der Klägerin geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist, § 134 [X.].

Die Klägerin hat gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] verstoßen, indem sie für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung stellen und keine Umsatzsteuer verlangen und abführen wollte. Der Beklagte zu 1 hat nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts diese Absicht zumindest erkannt und zu seinem Vorteil nutzen wollen. Dies reicht, wie der Senat mit Urteil vom 1. August 2013 ([X.], [X.], 141) entschieden hat, aus, um einen zur Nichtigkeit des Vertrags führenden Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot anzunehmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Absicht der Steuerhinterziehung nur auf einen Teil des [X.] bezog. Bei dem von den [X.]en geschlossenen Werkvertrag handelt es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft. Dieses könnte allenfalls als [X.] angesehen werden, wenn die [X.]en dem zuzüglich Umsatzsteuer vereinbarten [X.] konkrete von der Klägerin zu erbringende Einzelleistungen zugeordnet hätten (vgl. [X.], Urteil vom 13. November 1998 - [X.], NJW 1999, 351; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2010, § 139 Rn. 64; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 139 Rn. 25). Eine solche Zuordnung haben die [X.]en nicht vorgenommen, so dass der Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zur Nichtigkeit des Werkvertrags insgesamt führt.

2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht zusteht, weil sie ihre Aufwendungen im Hinblick auf den mit der Ausführung des Geschäfts verbundenen Verstoß gegen das [X.] des § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht für erforderlich halten durfte (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 1992 - [X.], [X.]Z 118, 142, 150 m.w.N.).

3. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1 auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz zu.

a) Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Wertersatz gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 [X.] sind erfüllt. Die Klägerin hat die Elektroinstallationsarbeiten im Hinblick auf den nichtigen Werkvertrag erbracht. Ihre Leistung an den Beklagten zu 1 ist damit [X.] erfolgt. Der Beklagte zu 1 kann die Werkleistung der Klägerin nicht herausgeben. Dieser steht damit grundsätzlich ein Anspruch auf Wertersatz zu.

b) Ein Anspruch der Klägerin ist jedoch gemäß § 817 Satz 2 [X.] ausgeschlossen.

aa) Gemäß § 817 Satz 1 [X.] ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet, wenn der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt war, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Satz 2 dieser Vorschrift schließt die Rückforderung aus, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. Der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs setzt einen beiderseitigen Gesetzesverstoß nicht voraus, sondern greift auch, wenn lediglich der Leistende verwerflich gehandelt hat ([X.], Urteil vom 29. April 1968 - [X.], [X.]Z 50, 90, 91; Urteil vom 14. Juli 1993 - [X.], NJW-RR 1993, 1457, 1458; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 817 Rn. 12; [X.]/[X.]/Ch. [X.], [X.], 3. Aufl., § 817 Rn. 11).

bb) Die Klägerin hat vereinbarungsgemäß Elektroinstallationsarbeiten ausgeführt. Die Erbringung derartiger Leistungen als solche ist wertneutral. Ein Verstoß gegen das [X.] des § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ergibt sich jedoch daraus, dass die Klägerin die bereits bei Abschluss der vertraglichen Vereinbarung mit dem Beklagten zu 1 zutage getretene Absicht hatte, die sich aufgrund ihrer Werkleistung ergebenden steuerlichen Pflichten nicht zu erfüllen. Durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz soll nicht allein der Steuerhinterziehung begegnet und damit ein fiskalischer Zweck verfolgt werden; mit der gesetzlichen Regelung soll vielmehr auch die mit der Schwarzarbeit einhergehende Wettbewerbsverzerrung verhindert oder zumindest eingeschränkt werden. Sie dient damit auch dem Schutz gesetzestreuer Unternehmer und Arbeitnehmer (vgl. BT-Drucks. 15/2573 S. 17). Entsprechend dieser Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstößt nicht nur die § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] widersprechende vertragliche Vereinbarung der [X.]en gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistungserbringung durch die Klägerin. Der Anspruch der Klägerin auf Wertersatz gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 [X.] ist damit ausgeschlossen, sofern § 817 Satz 2 [X.] nach Sinn und Zweck des [X.] nicht einschränkend auszulegen ist (dazu unter [X.]) oder die Grundsätze von [X.] seiner Anwendung entgegenstehen (dazu unter dd).

[X.]) § 817 Satz 2 [X.] ist bei dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht einschränkend auszulegen.

(1) Bei der Anwendung des den Leistenden hart treffenden Rückforderungsverbotes des § 817 Satz 2 [X.] kann, wie der Senat in seinem Urteil vom 31. Mai 1990 ([X.], [X.], 308, 312) ausgeführt hat, nicht außer Betracht bleiben, welchen Zweck das in Frage stehende [X.] verfolgt. Dem Leistenden kann daher trotz § 817 Satz 2 [X.] ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn Sinn und Zweck des [X.] die Gewährung eines solchen Anspruchs zwingend erfordern ([X.], [X.] 1990, 2307 m.w.N.; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 817 Rn. 20). Das kann der Fall sein, wenn das [X.] vor allem zum Schutz des Leistenden erlassen worden ist. Diese Voraussetzungen sind bei einem Verstoß des Unternehmers gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht erfüllt. Das [X.] verfolgte - worauf der Senat in der genannten Entscheidung ebenfalls hingewiesen hat - bereits mit seiner Erstfassung in erster Linie die Wahrung öffentlicher Belange. In der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 2/1111 [X.] und 9/192 S. 5) ist ausgeführt, dass Schwarzarbeit zu erhöhter Arbeitslosigkeit und zu Steuerausfällen führt und das Beitragsaufkommen der Sozial- und Arbeitslosenversicherung beeinträchtigt; daneben soll auch der Besteller vor Pfuscharbeiten bewahrt werden. Dem Schutz des [X.] diente das [X.] bereits damals gerade nicht. Daran hat sich durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in der Fassung vom 23. Juli 2004 nichts geändert (vgl. BT-Drucks. 15/2573 S. 1, 17 f.).

(2) § 817 Satz 2 [X.] ist darüber hinaus auch dann einschränkend auszulegen, wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig geschaffenen Zustandes mit Sinn und Zweck des [X.] unvereinbar ist und deshalb von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann (vgl. [X.], [X.] 1990, 2307; [X.], Urteile vom 10. November 2005 - [X.], [X.], 45 Rn. 11 f. und vom 13. März 2008 - [X.], [X.], 1942 Rn. 8 ff.; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2007, § 817 Rn. 10). Das kann der Fall sein, wenn der verbotswidrig geschaffene Zustand selbst gegen das [X.] verstößt. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Von der Verbotsvorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] werden nur die zur Ausführung der Elektroinstallation durchgeführten Arbeiten, nicht aber deren Erfolg, die vorgenommene Elektroinstallation selbst, erfasst.

dd) Der Anwendung des § 817 Satz 2 [X.] stehen auch die Grundsätze von [X.] nicht entgegen.

(1) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 31. Mai 1990 ([X.], aaO) unter Geltung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes in der damals gültigen Fassung allerdings die Versagung des [X.] als unbillig angesehen. Er ist davon ausgegangen, dass mit dem Ausschluss vertraglicher Ansprüche der vor allem ordnungspolitischen Zielsetzung des Gesetzes weitgehend Genüge getan werde. Dass der Besteller von Schwarzarbeit die Leistung auf Kosten des [X.]nden [X.] unentgeltlich solle behalten dürfen, sei zur Durchsetzung der Ziele des Gesetzes nicht unabweislich geboten. Denn der Ausschluss vertraglicher Ansprüche, verbunden mit der Gefahr einer Strafverfolgung und der Nachzahlung von Steuern und Sozialabgaben bei Bekanntwerden der Schwarzarbeit, entfalte bereits die vom Gesetzgeber gewünschte generalpräventive Wirkung. Zudem habe nach der Vorstellung des Gesetzgebers der wirtschaftlich meist stärkere Besteller keinesfalls günstiger behandelt werden sollen als der wirtschaftlich schwächere Schwarzarbeiter. Unter diesen Umständen gewinne der an [X.] orientierte Gesichtspunkt entscheidend an Gewicht, dass es nicht der Billigkeit entspräche, dem durch die Vorleistung begünstigten Besteller den durch nichts gerechtfertigten Vorteil unentgeltlich zu belassen.

(2) Entgegen der im Urteil vom 31. Mai 1990 ([X.], aaO) zum Ausdruck gekommenen Auffassung hat sich die Annahme des Senats, der Ausschluss vertraglicher Ansprüche verbunden mit der Gefahr einer Strafverfolgung und der Nachzahlung von Steuern und Sozialabgaben bei Bekanntwerden der Schwarzarbeit entfalte bereits die vom Gesetzgeber gewünschte generalpräventive Wirkung, nicht bewahrheitet. Es wurden dennoch weiterhin in erheblichem Umfang handwerkliche Leistungen in Schwarzarbeit erbracht. Die amtliche Begründung zum Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in der Fassung vom 23. Juli 2004 ([X.]. 15/2573 S. 1 und 17) weist darauf hin, dass die Schwarzarbeit in [X.] ein alarmierendes Niveau erreicht hat, kein Kavaliersdelikt ist, sondern handfeste Wirtschaftskriminalität, die dem Gemeinwesen schweren Schaden zufügt. Die Neufassung zielt darauf ab, ein neues Unrechtsbewusstsein gegenüber der Schwarzarbeit zu schaffen, die gesellschaftliche Akzeptanz der Schwarzarbeit dadurch deutlich sinken zu lassen und ein rechtmäßiges Verhalten zu fördern. Von der strikten Anwendung des § 817 Satz 2 [X.] kann daher nach [X.] nicht mit dem Argument abgesehen werden, dass die vom Gesetzgeber angestrebte generalpräventive Wirkung auch erreicht werde, wenn dem Schwarzarbeiter ein - wenn auch gegebenenfalls geminderter - bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz eingeräumt werde.

(3) Eine einschränkende Auslegung des § 817 Satz 2 [X.] ist nach [X.] auch nicht deshalb geboten, weil der selbst gegen das Gesetz verstoßende oder an dem Gesetzesverstoß mitwirkende Besteller die erlangte Leistung unter Umständen ohne jegliche Gegenleistung würde behalten können.

In einem solchen Fall erfolgt zwischen den [X.]en kein Wertausgleich. Wer bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 1992 - [X.], [X.]Z 118, 182, 193).

Etwas Anderes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der Gesetzgeber die Handlungsweise des Bestellers als ebenso verwerflich wie die des [X.] beurteilt und ihn daher nicht besser behandelt wissen will (vgl. [X.]. 2/1111 S. 4). Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass der Gesetzgeber jedenfalls in der amtlichen Begründung von 1954 ([X.]. 2/1111 aaO) die Auffassung vertreten hat, der Besteller sei meist der wirtschaftlich Stärkere, der die Not des wirtschaftlich Schwächeren häufig aus Eigennutz und gewinnsüchtigen Motiven missbrauche. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Anwendung des § 817 Satz 2 [X.] nicht nur den Unternehmer hart treffen kann. Denn dem Besteller stehen weder Mängelansprüche noch vertragliche Mangelfolgeansprüche zu, die im Einzelfall den nichtig vereinbarten Werklohn um ein Mehrfaches übersteigen können. Die Zubilligung eines [X.] hätte damit, sollten sich die Mängel erst anschließend zeigen, sogar zur Folge, dass der Schwarzarbeiter besser gestellt wäre als ein gesetzestreuer Unternehmer (vgl. Kern, [X.], 193, 195).

c) Der Ausschluss auch eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs mit der ihm zukommenden abschreckenden Wirkung (MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 817 Rn. 13) ist ein geeignetes Mittel, die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers mit den Mitteln des Zivilrechts zu fördern ([X.], NJW 2013, 3132, 3135). Denn § 817 Satz 2 [X.] hat zur Folge, dass ein Schwarzarbeitergeschäft mit einem großen Risiko behaftet ist ([X.], [X.] 1990, 2307, 2309).

4. Auch aus § 951 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] ergibt sich kein Anspruch der Klägerin. Denn § 951 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthält eine Rechtsgrundverweisung in das Bereicherungsrecht (MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 812 Rn. 278). Selbst wenn die sonstigen Voraussetzungen für den dort genannten Anspruch vorliegen sollten, würde dieser, wie auch der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 [X.], an § 817 Satz 2 [X.] scheitern.

B.

Die Klägerin hat auch gegen die Beklagte zu 2 keinen Zahlungsanspruch. Dieser ergibt sich nicht aus § 951 Abs. 1 Satz 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Die Beklagte zu 2 hat zwar als Miteigentümerin des Grundstücks, auf dem die Reihenhäuser stehen, in denen die Klägerin die Elektroinstallationsarbeiten ausgeführt hat, (Mit-)Eigentum an den von der Klägerin eingebrachten Materialien erworben, § 946 [X.]. Für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch müssen aufgrund der in § 951 [X.] enthaltenen Rechtsgrundverweisung jedoch sämtliche Voraussetzungen eines [X.] aus § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfüllt sein ([X.], Urteil vom 13. Mai 1955 - [X.], [X.]Z 17, 236, 238 f.; Urteil vom 11. Januar 1971 - [X.], [X.]Z 55, 176, 177; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2011, § 951 Rn. 1). Daran fehlt es. § 951 [X.] greift nicht ein, wenn die zum [X.] führende Sachverbindung als Leistung des bisherigen Materialeigentümers an einen Dritten zu qualifizieren ist ([X.]/[X.], aaO, § 951 Rn. 7). Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat aufgrund des allein mit dem Beklagten zu 1 abgeschlossenen Vertrags die Elektroinstallationsarbeiten ausgeführt und damit objektiv nur diesem gegenüber eine Leistung erbracht. Ob die Klägerin im Hinblick auf ihre Annahme, den Werkvertrag auch mit der Beklagten zu 2 geschlossen zu haben, ihre Leistung auch dieser gegenüber erbringen wollte, kann dahingestellt bleiben. Für die Beklagte zu 2 stellten sich die von der Klägerin ausgeführten Arbeiten mangels einer vertraglichen Vereinbarung der [X.]en als Leistungen gegenüber dem Beklagten zu 1 dar. In einem solchen Fall ist wie bei einer irrtümlichen Eigenleistung auf den objektiven [X.] abzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 31. Oktober 1963 - [X.], [X.]Z 40, 272, 276 ff.; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 812 Rn. 179, 184). Die Beklagte zu 2 hat dementsprechend das (Mit-)Eigentum an den eingebrachten Materialien nicht durch Leistung der Klägerin, sondern in sonstiger Weise auf deren Kosten erlangt. Damit steht der Klägerin nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion (MünchKomm[X.]/Füller, 6. Aufl., § 951 Rn. 9) bereits dem Grunde nach gegen die Beklagte zu 2 kein Anspruch zu. Dass ihr Anspruch auf Wertersatz aus [X.] gegenüber dem Beklagten zu 1 wegen § 817 Satz 2 [X.] ausgeschlossen ist, ändert daran nichts (vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 1961 - [X.], [X.]Z 36, 30, 32).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kniffka                   [X.]

             [X.]                                 Jurgeleit

Meta

VII ZR 241/13

10.04.2014

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 16. August 2013, Az: 1 U 24/13, Urteil

§ 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 817 S 2 BGB, § 818 Abs 2 BGB, § 1 Abs 2 Nr 2 SchwarzArbG vom 23.07.2004

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.04.2014, Az. VII ZR 241/13 (REWIS RS 2014, 6359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6359

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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