Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.][X.] vom 9. März 2011 in der [X.]- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 9. März 2011 durch den [X.] [X.] Dr. [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Gegenvorstellung des Betroffenen gegen den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige, weil innerhalb der in § 234 ZPO bestimmten Frist bei [X.] eingegangene Gegenvorstellung (vgl. [X.], Beschluss vom 26. April 2001 - [X.], [X.], 1007) gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Gegenvorstellung - ohne Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO). 1 1. Der Betroffene hat zwar ein Interesse daran, nicht allein deshalb, weil Abschiebungshaft angeordnet worden ist, für den Zeitraum der Strafhaft zu Kosten des [X.] durch die Ausländerbehörde herangezogen zu werden. Dieses [X.] vermag jedoch die Statthaftigkeit der [X.] nicht zu begründen. Dieses Rechtsmittel ist, wenn - wie hier - die [X.] erledigt ist, nämlich nur unter der Voraussetzung statthaft, dass ein als [X.] anzuerkennendes Interesse nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG an der Feststellung einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts geltend gemacht wer-2 - 3 - den kann. Daran fehlt es, wenn der Betroffene in dem Anordnungszeitraum eine Freiheitsstrafe verbüßte. 3 2. Sollte der Betroffene - wie in der Gegenvorstellung angedeutet - von der Beteiligten zu 2 gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu den Kosten der [X.] herangezogen werden, hätte er seine Einwendungen gegen den Leistungsbescheid der Ausländerbehörde nach § 67 Abs. 3 Satz 1 [X.] (vgl. [X.] 123, 382, 384; 124, 1, 4 ff. - zur gleichlautenden Vorschrift in § 83 Abs. 4 AuslG) mit den nach der Verwaltungsgerichtsordnung vorgese-henen Rechtsbehelfen geltend zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 21. August 2009 - 4 K 791/06, Rn. 21 ff.; [X.], Urteil vom 2. Oktober 2008 - 5 K 1069/06, Rn. 14 ff.). [X.] [X.] Schmidt-Räntsch
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 3a [X.] - [X.], Entscheidung vom 19.05.2010 - 3 T 1022/09 -
Meta
09.03.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2011, Az. V ZB 162/10 (REWIS RS 2011, 8785)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8785
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.