Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2010, Az. V ZB 162/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 815

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[X.][X.] vom 2. Dezember 2010 in der [X.]- 2 - Der [X.] hat am 2. Dezember 2010 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrens-kostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 19. Mai 2010 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung [X.] hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenskosten-hilfe für ein Rechtsmittel kommt es nicht darauf an, ob die [X.] richtig entschieden, sondern ob das Begehren des [X.] in der Sache Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.], [X.] vom 14. Dezember 1993 - [X.], NJW 1994, 1160, 1161 und vom 27. Juni 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1648). Das ist zu verneinen, weil der Feststellungsantrag in einem Rechtsbeschwerdeverfahren als unzulässig zurückzuweisen wäre. In [X.] ist zwar grundsätzlich wegen des [X.] des Betroffenen auch nach einer Erle-digung der Hauptsache ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Fest-stellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG zu bejahen, durch die Inhaftierung in seinen Rechten verletzt worden zu sein (vgl. [X.], 220, 235 = NJW 2002, 2456, 2457 und Beschluss vom 25. Juli 2008 - 2 BvR 31/06, juris Rn. 23). An einem anerken-nenswerten Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen fehlt es aber, wenn dieser - wie hier - in dem von der Haftanordnung nach - 3 - § 421 FamFG erfassten Zeitraum eine Freiheitsstrafe wegen einer von ihm begangenen Straftat verbüßte und der Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht damit in der Sache gerechtfertigt war (vgl. BayObLG, [X.] 2004, 307, 308 mwN). [X.] [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 3a [X.] - [X.], Entscheidung vom 19.05.2010 - 3 T 1022/09 -

Meta

V ZB 162/10

02.12.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2010, Az. V ZB 162/10 (REWIS RS 2010, 815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 815

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