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PDF anzeigen[X.][X.]/06 vom 5. Oktober 2006 in der [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Oktober 2006 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Anhörungsrüge der Schuldner gegen den Beschluss des Se-nats vom 20. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Die Entscheidung des [X.] vom 19. Mai 2004 ([X.], NJW 2004, 2529), auf welche sich die Rüge stützt, ist nicht einschlägig. Anders als in dem dort entschiedenen Fall kommt es hier auf den mit der Gegenvorstellung vom 23. Januar 2006 gerügten Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte der Schuldner nicht an. Denn die Voraussetzungen für die Zulas-sung der Rechtsbeschwerde lagen nach der maßgeblichen Auf-fassung des [X.], die es in seinem Beschluss vom 8. Februar 2006 vertreten hat, nicht vor; es hat nämlich die Recht-sprechung des [X.] zu der Beschwer bei einem mit dem Ziel der Herabsetzung des festgesetzten Verkehrs- - 3 - werts eingelegten Rechtsmittel in dem vorliegenden Fall für nicht anwendbar angesehen, weil das Beschwerdevorbringen der Schuldner rechtsmissbräuchlich und widersprüchlich sei. [X.] Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.11.2005 - 1 K 55/05 - [X.], Entscheidung vom 08.02.2006 - 5 T 345/05 -
Meta
05.10.2006
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2006, Az. V ZB 38/06 (REWIS RS 2006, 1495)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1495
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