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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 115/06 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 25. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 4. Mai 2006 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 136.412,67 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt aus mehreren Gründen nicht vor. Ausweislich der Gründe des Berufungsurteils hat das [X.] den rechtlichen Hinweis auf die im Berufungsurteil angewandte Anfechtungsnorm des § 133 Abs. 1 [X.] gegeben. Die in § 139 Abs. 4 ZPO 2 - 3 - vorgeschriebene Dokumentation des gerichtlichen Hinweises kann auch in dem nachfolgenden Urteil erfolgen ([X.], 166, 172 f). Die Vorschrift des § 133 [X.] ist im Übrigen schon Gegenstand der Berufungserwiderung des Klägers gewesen, bezogen allerdings nicht auf den Zahlungsvorgang als solchen, son-dern auf den von der [X.] geltend gemachten Rechtsgrund für die [X.]. Nachdem der damalige Geschäftsführer der [X.] zu den Umständen der Zahlungsabwicklung und zu dem damaligen Wissensstand der [X.] persönlich angehört worden war, hätte die Beklagte, falls sie zu § 133 Abs. 1 [X.] ergänzend hätte vortragen wollen, Anträge gemäß § 139 Abs. 5, § 156 Abs. 2 Nr. 1, § 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO stellen können. Dies hat sie unterlassen. Sie hat deshalb einen etwaigen prozessualen Nachteil nicht mit den ihr zur [X.] stehenden Mitteln abgewendet. Schließlich fehlt es an einem geeigneten Vortrag in der Nichtzulassungs-beschwerde, der die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu § 133 Abs. 1 [X.] in zulassungserheblicher Weise hätte in Frage stellen können. 3 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 133 Abs. 1 [X.] er-schöpfen sich in der Anwendung der Vorschrift auf den zur Entscheidung ste-henden Einzelfall. Grundsatzfragen werden hierbei nicht berührt. Von einer wei- 4 - 4 - teren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). [X.] [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.07.2005 - 18 O 59/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 27 U 163/05 -
Meta
25.09.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. IX ZR 115/06 (REWIS RS 2008, 1746)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1746
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