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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 161/07 vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 25. Juli 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 41.006,28 • festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) wird von der Beschwerde nicht dargelegt. Das Berufungsgericht ist bei seiner Anwendung des § 133 Abs. 1 [X.] von den durch die Rechtsprechung des Senats entwickelten [X.] ausgegangen und hat sie unter Berücksichtigung des maßgebli-chen Prozessstoffes auf den Fall angewendet. 1 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2 Ganter Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.04.2007 - 6 O 1241/05 - [X.], Entscheidung vom 25.07.2007 - 5 U 49/07 -
Meta
07.05.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. IX ZR 161/07 (REWIS RS 2009, 3639)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3639
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