Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. IX ZR 115/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1247

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 115/07 vom 23. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 30. Mai 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.172 • festgesetzt. Gründe: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-dert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs aus § 133 Abs. 1 [X.] mag das Berufungsgericht übersehen haben, dass [X.] von einer Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners auszuge-hen ist, wenn im Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung (§ 140 [X.]) [X.] Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen worden sind (vgl. [X.], Urt. v. 12. Oktober 2006 - [X.] ZR 228/03, 2 - 3 - NZI 2007, 36, 38 Rn. 28). Dieser Fehler hat sich jedoch nicht ausgewirkt. Die Zahlungsunfähigkeit allein begründet noch kein Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners. Hinzukommen muss, dass der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit kannte ([X.], Urt. v. 5. Juni 2008 - [X.] ZR 17/07, [X.], 488, 489 Rn. 18 m.w.N.; vgl. [X.] [X.], 588, 592 f). Dazu hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen weder ausreichend vorgetragen noch Beweis angetreten. Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 135 [X.]. Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Schuldnerin ist zu-gleich Minderheitsgesellschafter sowie der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Komplementärin der Beklagten. Welchen Einfluss diese Positionen in einer Ak-tiengesellschaft luxemburgischen Rechts bedeuten, hat der Kläger in den Tat-sacheninstanzen nicht vorgetragen (§ 293 ZPO). Rechtsfragen stellen sich in diesem Zusammenhang deshalb nicht. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.10.2006 - 5 O 1447/06 - [X.], Entscheidung vom 30.05.2007 - 13 U 1984/06 -

Meta

IX ZR 115/07

23.10.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. IX ZR 115/07 (REWIS RS 2008, 1247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1247

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