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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 83/07 vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 12. April 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 35.784 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die auf § 133 Abs. 1 [X.] gestützte Insolvenzanfechtung unter anderem an der erforderlichen Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, scheitern lassen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, insbesondere diejenige zu § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.], hält sich im Rahmen der vom Senat hierzu entwickelten [X.] (vgl. zuletzt [X.], Urt. v. 20. November 2008 - [X.] ZR 188/07, [X.], 189, 190 m.w.N.). Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß oder ein sonstiger 1 - 3 - zulassungsrelevanter Verfassungsverstoß wird von der Nichtzulassungsbe-schwerde nicht aufgezeigt. [X.] Klärungsbedarf zu den anfech-tungsrechtlichen Auswirkungen einer Stundung gemäß § [X.] besteht nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs.2 ZPO abgesehen. 2 Ganter Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.04.2006 - 2 O 41/05 - [X.], Entscheidung vom 12.04.2007 - [X.] U 99/06 -
Meta
07.05.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. IX ZR 83/07 (REWIS RS 2009, 3665)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3665
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